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| | Die Klage ist unbegründet. |
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| | Nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO entscheidet die Finanzbehörde über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, durch einen Verwaltungsakt (Abrechnungsbescheid), § 37 AO. Der Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 Satz 1 AO enthält lediglich die Feststellung, ob und inwieweit der festgesetzte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bereits verwirklicht (= erfüllt) oder noch zu verwirklichen ist; d.h. er entscheidet darüber, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung durch Zahlung, Aufrechnung, Verrechnung, Erlass, Eintritt der Zahlungsverjährung oder ob eine Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht oder infolge von Vollstreckungsmaßnahmen erloschen ist (BFH-Urteil vom 12. August 1999 VII R 92/98, BFHE 189, 331, BStBl II 1999, 751). |
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| | Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Abrechnungsbescheid bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nicht nur über den Fortbestand der Zahlungsverpflichtung, sondern auch darüber entscheidet, ob Säumniszuschläge überhaupt und ggf. in welcher Höhe sie entstanden sind (BFH-Urteil vom 12.08.1999 VII R 92/98, BStBl II 1999, 751). Damit wird ein zusätzliches Regelungsbedürfnis hinsichtlich des Entstehens von Säumniszuschlägen anerkannt, soweit es einer Überprüfung des Entstehens dieser Säumniszuschläge nach Grund und Höhe bedarf. Das betrifft insbesondere die Fragen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung von Säumniszuschlägen nach § 240 AO erfüllt sind oder ob außerhalb der Verwirklichung des Tatbestandes des § 240 AO trotz Bestehens einer Säumnis Umstände vorliegen, die das Entstehen von Säumniszuschlägen hindern, z.B. weil für bestimmte Zeiträume, für die sie erhoben werden könnten, Stundung oder AdV gewährt worden ist oder soweit sich die Parteien über die Wirkung einer AdV oder eines Vollstreckungsaufschubes im Hinblick auf die Verwirkung von Säumniszuschlägen streiten. |
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| | Der Abrechnungsbescheid ist inhaltlich nicht zu beanstanden. |
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| | Eine Überweisung gilt erst an dem Tag als beim Finanzamt eingegangen, an dem der Betrag auf dem Konto der Finanzbehörde gutgeschrieben wird, § 224 Abs. 2 Nr. 2 AO. Für die Frage der Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es daher nicht darauf an, wann der Kläger die Überweisung veranlasst und an welchem Tag sein Konto belastet worden ist. Maßgebend ist allein der Tag der Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Aufgrund der vom Beklagten überlassenen EZÜ Liste steht fest, dass die Wertstellung der fälligen Beträge erst am 14.11.2006 erfolgte. Zweifel an der Richtigkeit der vom Beklagten übergebenen Nachweise sind für den Senat nicht erkennbar. Dass eine Online-Überweisung von Freitag den 10.11. erst zu einer Wertstellung am Dienstag den 14.11.2006 führt, widerspricht auch nicht den Regelungen des § 676a BGB (vom Kläger als Überweisungsgesetz bezeichnet). Nach dieser Vorschrift ist das Bankinstitut verpflichtet, eine Überweisung auf ein Konto des Begünstigten bei einer anderen Bank innerhalb von 3 Bankgeschäftstagen auszuführen. Als Banktag kann dabei ersichtlich nur ein Arbeitstag gemeint sein, nicht dagegen arbeitsfreie Samstage, Sonntage oder Feiertage (Schmalenbach in Beck'scher Online-Kommentar, Hrsg: Bamberger/Roth. 01.10.2007, § 676a Rz. 32). Dieser im Rechtsverhältnis des Klägers zur Postbank bestehenden rechtlichen Verpflichtung ist die Bank auch nachgekommen. Die Überweisung wurde innerhalb von 2 Banktagen ausgeführt. Allerdings erfolgte der Zahlungseingang auf dem Konto des Beklagten um einen Tag verspätet. Damit sind die Voraussetzungen eines Säumniszuschlags zu bejahen, § 240 AO. Ein Säumniszuschlag ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis auch bei einer nur geringfügigen Säumnis verwirkt; der Zuschlag ist nicht taggenau zu berechnen (BFH-Beschluss vom 26.08.2008 VII B 219/07 Juris Rechtsprechungsdatenbank). Steht die Berechtigung zur Festsetzung eines Säumniszuschlags fest, kann auch deren Höhe nicht beanstandet werden. Die Höhe eines Säumniszuschlags ergibt sich aus dem Gesetz; der Beklagte hat dieses zutreffend angewandt. |
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| | Auch die Verrechnung der Säumniszuschläge mit einem Umsatzsteuerguthaben ist nicht zu beanstanden. Der Senat verweist im übrigen auf die Darlegung der Einspruchsentscheidung. |
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