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AO 1977 § 240 Säumniszuschläge

Abgabenordnung

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Absatz 2 Nummer 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (1. Senat) - L 1 KR 75/25
26. Februar 2026
L 1 KR 75/25 26. Februar 2026
Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (1. Senat) - L 1 KR 39/25
26. Februar 2026
L 1 KR 39/25 26. Februar 2026
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (5. Senat) - 5 K 91/24
9. Oktober 2025
5 K 91/24 9. Oktober 2025
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (2. Senat) - 2 S 1094/25
14. August 2025
2 S 1094/25 14. August 2025
Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 V 170/25 A(GE)
15. Juli 2025
11 V 170/25 A(GE) 15. Juli 2025
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 161/23
31. März 2025
3 K 161/23 31. März 2025
Beschluss vom Bundesfinanzhof - X B 21/25 (AdV)
21. März 2025
X B 21/25 (AdV) 21. März 2025
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (5. Senat) - 5 B 1437/24
11. März 2025
5 B 1437/24 11. März 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - VIII R 2/23
25. Februar 2025
VIII R 2/23 25. Februar 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - XI R 18/23
19. Februar 2025
XI R 18/23 19. Februar 2025