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| | Ungeachtet der zu bejahenden grundsätzlichen Bedeutung (vgl. unten) konnte vorliegend der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden, nachdem die Beteiligten - der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2010 - hierzu ihre Zustimmung erklärt haben (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO). Einer Rückübertragung auf die Kammer des zunächst mit Beschluss vom 09.12.2009 auf den Einzelrichter übertragenen Rechtsstreits gemäß § 6 Abs. 3 VwGO bedurfte es daher nicht. |
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| | Die zulässige Klage ist begründet. Die festgesetzte Förderungsart - verzinsliches Bankdarlehen - in dem Bescheid der Beklagten vom 05.02.2008 und der dieses bestätigende Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 01.12.2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Förderung nach dem BAföG für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum in der festgesetzten Höhe. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. |
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| | § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG bestimmt, dass der Auszubildende beim Besuch von Hochschulen - wie hier - Ausbildungsförderung (nur) als verzinsliches Bankdarlehen nach § 18c BAföG für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG erhält, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird. Bei der Ermittlung des Zeitpunktes, von dem an mit Bankdarlehen gefördert wird, ist auszugehen von der Förderungshöchstdauer der „anderen“ Ausbildung, hier also des jetzigen Studienganges Architektur. Die Förderungshöchstdauer insoweit - auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - beträgt sechs Fachsemester. Diese Zahl ist zu kürzen um die Zahl der in der vorangegangenen nicht abgeschlossenen Ausbildung bereits verbrachten Semester, wobei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nur ganze Fachsemester der vorangegangenen Ausbildung berücksichtigt werden. |
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| | Schon von seinem Wortlaut her bezeichnet § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG keinen Plural. Zu kürzen ist nicht um die Fachsemester der nicht abgeschlossenen Ausbildungen. Auch wird nicht etwa durch die Formulierung „aller“, „sämtlicher“ oder „insgesamt“ ein Zusammenrechnen mehrerer nicht abgeschlossener Ausbildungen in ihrer jeweiligen Semesterzahl angeordnet. Maßgeblich ist nach dem Gesetzeswortlaut daher nur die unmittelbar vorangegangene nicht abgeschlossene Ausbildung (Ramsauer/u.a., BAföG, 4. Aufl. § 17 Rz 13). |
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| | Soweit in Ziff. 17.3.4 der BAföG-VwV die Meinung vertreten ist, es sei in derartigen Fällen um die „Fachsemesterzahl der vorangegangenen Ausbildung bzw. Ausbildungen zu kürzen“, steht dies schon nicht in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut. |
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| | Ein weiteres kommt hinzu. Bei Einführung des § 17 Abs. 3 Nr. 2 BAföG durch das 18. BAföGÄndG war es überhaupt nur möglich, einmalig die Fachrichtung zu wechseln, ohne überhaupt den Förderanspruch zu verlieren, da § 7 Abs. 3 Nr. 1 BAföG die Einschränkung „erstmals“ enthielt. Das Wort „Ausbildung“ in § 17 Abs. 3 Nr. 2 BAföG konnte schon von daher nicht im Sinne eines Plural gemeint gewesen sein. Erst mit dem 20. BAföGÄndG wurde ein solcher mehrfacher Wechsel zulässig, indem das Wort „erstmals“ in § 7 Abs. 3 Nr. 1 BAföG gestrichen wurde. Dann hätte der Gesetzgeber aber § 17 Abs. 3 BAföG anpassen müssen, hätte er nun ein Zusammenrechnen bei mehreren Fachrichtungswechseln im Sinn gehabt. Dies hat er gerade unterlassen. Diese gesetzgeberische Entscheidung durch erweiternde Auslegung nachholen zu wollen, missachtet die Gesetzgebungskompetenz der Legislative. |
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| | Aber selbst wenn man die fehlende Erweiterung in § 17 Abs. 3 Nr. 2 BAföG auf die Pluralform „Ausbildungen“ zunächst als ein Versehen des Gesetzgebers würde deuten wollen, so war doch die dahinter stehende Problematik - wie sich aus dem von der Beklagten in Kopie vorgelegten Schriftwechsel zwischen der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur in Berlin und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung aus dem März 2000 ergibt - spätestens seit diesem Zeitpunkt bekannt. Der Gesetzgeber hat aber auch bei den danach in Kraft getretenen Rechtsänderungen - das AföRG vom 19.03.2001 (BGBl. I S. 390), das 21. BAföGÄndG vom 02.12.2004 (BGBl. I S. 3127) und das 22. BAföGÄndG vom 23.12.2007 (BGBl. I S. 3254) ein etwaiges „Versehen“ nicht berichtigt. Insbesondere das 21. BAföGÄndG brachte dabei wesentliche Änderungen zu Fragen des Fachrichtungswechsels und hätte allen Anlass geboten, eine entsprechende Rechtsverdeutlichung vorzunehmen, wenn sie denn vom Gesetzgeber gewollt gewesen wäre. Unterlässt er dies, ist es nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes aber der Verwaltung untersagt, die von ihr für richtig erachtete Rechtsänderung selbständig durch Verwaltungsvorschrift „nachzuholen“. |
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| | Zuletzt ergibt auch eine am Gesetzeszweck orientierte Auslegung, dass § 17 Abs. 3 Nr. 2 BAföG mit seiner Kürzungsregel nur eine und zwar die unmittelbar vor der anderen Ausbildung ohne Abschluss beendete Ausbildung meint. Nach dem Grundsatz des § 1 BAföG besteht ein Anspruch auf Förderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nach Maßgabe des Gesetzes. Anknüpfungspunkt für die individuelle Förderung ist also die Ausbildung in ihrer jeweiligen Erscheinungsform, nicht eine bestimmte Ausbildungszeit, die „üblicherweise“ für eine Berufsausbildung benötigt wird. Nur im letztgenannten Fall wäre es aber gerechtfertigt, dem Auszubildenden, der - aus wichtigem Grund (§ 7 Abs. 3 BAföG) - mehrere Fachrichtungswechsel unternimmt, die Förderung einzustellen, wenn er gleichsam sein „Zeitkontingent ausgeschöpft“ hat. Dies entspricht aber nicht dem Grundsatz des BAföG. Der Anspruch des Auszubildenden geht vielmehr dahin, dass die seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung, so er sie gefunden hat, bis zu ihrem ordnungsgemäßen Abschluss gefördert werden soll. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes, wie sie in § 17 Abs. 3 Nr. 2 BAföG enthalten ist, muss daher tendenziell eng, keineswegs erweiternd ausgelegt werden. |
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| | Im Übrigen ist § 17 Abs. 3 Nr. 2 BAföG in Verbindung mit der Vorschrift des § 7 Abs. 3 BAföG zu sehen. Beide Vorschriften verfolgen den gleichen Zweck, die Auszubildenden zu einer umsichtigen Planung und zielstrebigen Durchführung ihrer Ausbildung anzuhalten und berücksichtigen so das öffentliche Interesse an einer zielgerichteten Verwendung der öffentlichen Mittel für Ausbildungsförderung. In Zusammenhang mit der Schaffung einer erleichterten Möglichkeit für einen Fachrichtungswechsel in den ersten beiden Hochschulsemestern durch § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG wurde betont, dass Studierende im Regelfall nicht leichthin wechselten und die Regelung des § 17 Abs. 3 Nr. 2 BAföG die Auszubildenden hinreichend diszipliniere, weil danach auch bei einem förderungsrechtlich zulässigen Fachrichtungswechsel die letzten Semester der neu aufgenommenen Ausbildung in dem zeitlichen Umfang, in dem zuvor die abgebrochene Erstausbildung durchgeführt worden war, nur noch als Bankdarlehen gefördert werden (Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rz 51 unter Verweis auf BT-Drs. 15/3655 S. 10). |
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| | Dass diese „Disziplinierung“ nach der hier vertretenen Auffassung für einen zweiten Fachrichtungswechsel entfällt, ist aber deshalb unschädlich, weil nach der Rechtsprechung zu § 7 Abs. 3 BAföG im Falle eines mehrfachen Fachrichtungswechsels ohnehin ein schärferer Maßstab zur Anerkennung eines wichtigen Grundes herangezogen wird. Wechselt der Auszubildende die Fachrichtung, sind an die Auswahl der neuen Fachrichtung nämlich gesteigerte Anforderungen zu stellen und einem späteren sich berufen auf einen (neuerlichen) Neigungs- oder Eignungsmangel sind enge Grenzen gesetzt (vgl. etwa VG München Urt. v. 08.02.2006 - M 15 K 04.4047 -, <juris>). Dementsprechend hat auch die Beklagte den zweiten Fachrichtungswechsel beim Kläger hier zunächst für förderungsschädlich erachtet und mit Bescheid vom 09.01.2007 Ausbildungsförderung dem Grunde nach versagt. Erst im laufenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht (11 K 4981/07) hat sie insoweit abgeholfen, da sie nun zu der Erkenntnis gelangte, auch unter Berücksichtigung der höheren Ansprüche an den wichtigen Grund bei einem zweimaligen Fachrichtungswechsel (Aktenvermerk vom 24.10.2007, VerwA S. 44) könne dies im vorliegenden Fall auf Grund der besonderen Umstände noch bejaht werden. |
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| | Dem Grundsatz, die Auszubildenden zu einer umsichtigen Planung und zielstrebigen Durchführung ihrer Ausbildung anzuhalten, ist hierdurch ausreichend genüge getan. Es bedarf nicht zusätzlich einer erweiternden Auslegung des § 17 Abs. 3 Nr. 2 BAföG. |
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| | Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die Bestimmung in Ziff. 7.3.3a der BAföG-VwV hingewiesen hat, wonach nach einem Fachrichtungswechsel kein neuer Ausbildungsabschnitt beginnt, vermag dies ihre Argumentation nicht zu stützen. Darin wird lediglich auf den Unterschied zwischen einem Ausbildungsabbruch und einem Fachrichtungswechsel hingewiesen (§ 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG). Da § 17 Abs. 3 Nr. 2 BAföG aber beide Formen einer vorangegangenen nicht abgeschlossenen Ausbildung in Blick hat, lässt sich hieraus für den vorliegenden Fall nichts herleiten. |
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| | Damit verbleibt es bei der Kürzung der maßgeblichen Förderungshöchstdauer von sechs Semestern um lediglich zwei Fachsemester, ehe beim Kläger die Förderungsart Bankdarlehen gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 BAföG zum Tragen kommen kann. |
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| | Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124 a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 134 Abs. 1 und 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Zur Anwendung von § 17 Abs. 3 Nr. 2 BAföG im Falle mehrfachen Fachrichtungswechsels liegen - soweit ersichtlich - bisher keine obergerichtliche- oder höchstrichterliche Rechtsprechung vor. |
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