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| | Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ zu führen. |
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| | Der Klägerin wurde am 21.10.1982 nach erfolgter Ausbildung und bestandener Prüfung an der Altenpflegeschule im Berufsfortbildungswerk des ... die Erlaubnis verliehen, die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ zu führen. |
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| | Die Klägerin arbeitete von 1999 bis zum 01.07.2004 als Pflegerin in der Seniorenresidenz .... Seit dem 01.01.2002 hatte sie den Posten einer Pflegedienstleiterin inne. |
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| | Mit Strafbefehl des ... vom 13.08.2004 - ... - wurde gegen die Klägerin wegen fahrlässiger Tötung eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 80,-- EUR festgesetzt. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: |
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| | „Die Angeklagte war seit Anfang des Jahres 2002 Pflegedienstleiterin der .... Am 15.08.2002 wurde der am 31.03.1927 geborene ... vom Kreiskrankenhaus ... in die Seniorenresidenz ... verlegt. Aus dem Verlegungsbericht, den die Angeklagte gelesen hatte, wusste sie, dass ... am 02.08.2002 im Kreiskrankenhaus B. die untere Zahnprothese verschluckt hatte. Trotz dieser Kenntnis veranlasste die Angeklagte eine Unterrichtung der auf der Station tätigen Mitarbeiter der Seniorenresidenz ... oder eine Herausnahme der unteren Zahnprothese bei ... nicht. Das führte dazu, dass ... am 18.08.2002 erneut den unteren Teil der Zahnprothese verschluckte, der in den hinteren Rachenraum von ... gelangte. Dies führte zunächst zu Schluckbeschwerden und Halsbeschwerden bei ... und darüber hinaus dazu, dass Bestandteile von verabreichter Nahrung und Flüssigkeit über die Atemwege in die Lunge von ... gelangten und zu reaktiven lokalen Entzündungen führten. Das führte zu einer aspirationsbedingten Lungenentzündung, die entsprechend dazu beigetragen hat, dass ... am 20.08.2002 gegen 01.30 Uhr in der Seniorenresidenz ... verstarb. Der tödliche Ausgang hätte verhindert werden können, wenn die Angeklagte ihre Mitarbeiterinnen auf der für ... zuständigen Station unverzüglich unterrichtet hätte, dass ... bereits am 02.08.2002 die Unterkieferprothese verschluckt hatte, oder wenn sie angeordnet hätte, die Unterkieferprothese bei ... sofort zu entfernen. Diese von ihr nicht gewollten Folgen waren für sie vorhersehbar und vermeidbar.“ |
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| | Den gegen den Strafbefehl eingelegten Einspruch hat die Klägerin in der Hauptverhandlung vor dem ... am 01.06.2005 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Mit Urteil des ... vom 01.06.2005 wurde die Klägerin daraufhin wegen der im Strafbefehl vom 13.08.2004 rechtskräftig festgestellten Tat der fahrlässigen Tötung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20,-- EUR verurteilt. Ergänzend wurde im Urteil festgestellt: |
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| | Die Angeklagte hatte in der Seniorenresidenz seit 01.01.2002 den Posten einer Pflegedienstleiterin mit einem Gehalt von ca. 2.000,-- EUR monatlich inne. Bis dahin war sie im gleichen Pflegeheim als Nachtpflegerin beschäftigt. Der monatliche Verdienst eines normalen Pflegers betrug zum damaligen Zeitpunkt ca. 1.600,-- EUR. Der Angeklagten waren zum damaligen Zeitpunkt ca. 40 Mitarbeiter unterstellt, wobei etwa 20 examinierte Kräfte waren. Die Einteilung der Schichten wurde von der Stationsleitung in Gestalt von Frau ... vorgenommen. Frau ... war auch im Wesentlichen für die Beurteilung, Einstellung und Führung des Personals zuständig. Die Angeklagte war Pflegedienstleiterin, pflegte jedoch infolge erheblichen Personalmangels selbst fortlaufend mit. Auf ihrer Station waren etwa 70 bis 80 Patienten betroffen. Infolge ihrer Mitarbeit, die sich auf die Tagesschichten bezog, teilweise absolvierte sie sogar Doppelschichten, litt die Angeklagte in ihrer eigentlichen Tätigkeit unter ständigem Zeitmangel....Im Rahmen der Strafzumessung war ausgehend davon, dass durch die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch eine Geständnisfiktion eingetreten ist, zugunsten der Angeklagten weiter zu sehen, dass sie strafrechtlich bisher unbelastet ist. Zu ihren Gunsten war auch zu werten, dass die Angeklagte in ihrer Arbeitswahl nicht von ihrem Können her, wohl aber vom Umfang der Arbeit her vollkommen überfordert war. Auf diesen Umstand ist offensichtlich auch ihr Versagen in vorliegender Sache zurückzuführen. Dieses Versagen beschränkt sich darauf, dass die Angeklagte nicht hinreichend sicher gestellt hat, dass alle mit der Pflege des Verstorbenen betrauten Kräfte über die Gefahr des Gebissverschluckens informiert waren und dass das Gebiss dementsprechend aus dem Mund genommen wurde. Zu berücksichtigen war auch, dass der Angeklagten bei ihrer Aufgabenerfüllung als Pflegedienstleiterin nur ein relativ geringer Spielraum eingeräumt war. Schließlich war zu berücksichtigen, dass die Angeklagte durch das vorliegende Verfahren einen erheblichen persönlichen Abstieg mit erheblichen finanziellen Einbußen hinnehmen muss …. . |
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| | Ferner erließ das ... gegen die Klägerin am 06.08.2004 einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung mit einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 40,-- EUR. Auf den gegen den Strafbefehl eingelegten Einspruch hin wurde das Verfahren in der Hauptverhandlung am 01.06.2005 gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. |
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| | Mit weiterem Strafbefehl vom 07.10.2005 des ... wurde gegen die Klägerin wegen vorsätzlicher Körperverletzung durch Unterlassen unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des ... vom 01.06.2005 eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu 20,-- EUR festgesetzt. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: |
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| | Im Zeitraum vom 06.05.1999 bis zum 02.09.2002 war der am 17.05.2003 verstorbene ... Bewohner der Seniorenresidenz ... in .... Die Angeklagte war vom Januar 2002 bis September 2002 als Pflegedienstleiterin des vorgenannten Seniorenheims für die Pflege der Hausbewohner verantwortlich und bereits im Jahre 2001 dort als Pflegekraft beschäftigt. Sie wusste, dass ... an einem apallischen Syndrom litt, sich also selbst nicht bewegen konnte und auf passive Bewegung des Pflegepersonals ebenso wie auf Sondenernährung angewiesen war. Im Jahr 2001 übernahm die Angeklagte ausweislich des Stationsbuchs selbst pflegerische Tätigkeiten für den Hausbewohner. Spätestens seit Ende des Jahres 2000 führte mangelhafte Pflege durch die Mitarbeiter der Seniorenresidenz zu einer zunehmenden Mangelernährung des ... und im gleichen Zeitraum - infolge falscher Lagerung und Nichteinhaltung der erforderlichen Umlagerungsintervalle - zu zahlreichen Druckgeschwüren (Dekubitus). Infolge grober Verletzung des erforderlichen pflegerischen Mindeststandards wurden die erforderlichen Lagerungsintervalle überschritten und -insbesondere im Jahr 2002 - auf bis zu 17 Stunden verlängert. Ausreichende Gegenmaßnahmen gegen die Druckgeschwüre wurden nicht eingeleitet. Eine ausreichende Mobilisierung des Bewohners unterblieb. Die Hygienemaßnahmen waren unzureichend, der Abstand zwischen zwei Duschen betrug bis zu 5 Wochen. Die Versorgung von ... mit Sondenkost war unzureichend und führte zu zunehmender Abmagerung. Hierdurch nahm die Angeklagte zumindest billigend in Kauf, dass sich der Gesundheitszustand von ... von Ende 2000 bis Herbst 2002 kontinuierlich verschlechterte, dass sowohl Zahl als auch Ausmaß der Druckgeschwüre zunahmen und der Gewichtsverlust fortschreitete. Am 25.09.2002 wurde ... in die urologische Klinik des ... eingeliefert. Dabei wurde festgestellt, dass der Patient aufgrund extremer Mangelernährung (Kachexie) nur noch 37 kg wog. Ferner diagnostizierten die behandelnden Ärzte zahlreiche Geschwüre (Dekubitus) an verschiedenen Körperteilen. Am Hinterkopf des Patienten befand sich ein Dekubitus mit einem Durchmesser von 10 cm und einer Tiefe von ca. 1 cm; weder Haut- noch Unterhautgewebe und die Kopfschwarte waren an dieser Stelle vorhanden. Entlang der gesamten Wirbelsäule, in beiden Fersenbereichen und am Fußrücken wurden erhebliche Druckgeschwüre festgestellt. An Kinn, Nasenspitze und Stirn wurden Läsionen festgestellt. Bei ordnungsgemäßer Pflege wären die vorgenannten Verletzungen und Gesundheitsbeschwerden des ... vermeidbar gewesen. |
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| | Den gegen den Strafbefehl eingelegten Einspruch hat die Klägerin in der Hauptverhandlung vor dem ... am 25.04.2007 auf die Rechtsfolgen beschränkt. Mit Urteil des ... vom 25.04.2007 wurde die Klägerin daraufhin wegen der im Strafbefehl vom 07.10.2005 rechtskräftig festgestellten Tat der vorsätzlichen Körperverletzung durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,-- EUR verurteilt. Ergänzend wurde im Urteil u.a. festgestellt: |
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| | Im Rahmen der Strafzumessung war zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass durch die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen eine Geständnisfiktion eingetreten ist. Weiter sind dieselben Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die auch im Urteil des Amtsgerichtes Bühl vom 01.06.2005 ausgeführt sind. Die Tat, die die Angeklagte begangen hat, wurde eindeutig durch eine persönliche Überforderung gefördert. Diese persönliche Überforderung lag nicht in den pflegerischen Fähigkeiten der Angeklagten, sondern vielmehr offenbar darin, dass ihr das organisatorische Geschick fehlte, als Pflegedienstleiterin mit den schwierigen personellen Voraussetzungen in dem Pflegeheim des damaligen Zuschnitts zurechtzukommen. … |
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| | Schließlich war gegen die Klägerin ein Strafbefehl des ... vom 01.06.2006 ... wegen fahrlässiger Körperverletzung unter Einbeziehung der Verurteilung aus dem Strafbefehl des ... vom 01.06.2005 mit einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 110 Tagessätzen zu je 20,-- EUR ergangen. Auf den gegen den Strafbefehl eingelegten Einspruch hin stellte das ... in der Hauptverhandlung vom 25.04.2007 das Verfahren gem. § 154 Abs. 2 StPO ein. |
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| | Mit Schreiben vom 02.08.2007 gab das Regierungspräsidium Karlsruhe der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem beabsichtigten Widerruf ihrer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“. |
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| | Mit Schreiben vom 03.09.2007 teilte die Klägerin mit, dass in der Verhandlung am 01.06.2005 das Medieninteresse enorm gewesen sei und eine mehrtätige Verhandlung angestanden habe, bei der viele Zeugen hätten gehört werden müssen. Sowohl das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft seien davon überzeugt gewesen, dass ihr Verschulden sehr gering gewesen sei. Man habe deshalb das Verfahren nicht durchgeführt, sondern es beim Einspruch gegen den Rechtsfolgenausspruch bewenden lassen. Im Hinblick auf das Urteil des ... vom 01.06.2005 sei zu sehen, dass sie in ihrer Arbeit nicht von ihrem Können, sondern vom Umfang her überfordert gewesen sei. Auf diesen Umstand sei ihr Versagen zurückzuführen. Das Versagen habe sich allerdings nach Ansicht des Gerichts darauf beschränkt, dass sie nicht hinreichend sichergestellt habe, dass alle mit der Pflege des Geschädigten betrauten Kräfte über die Gefahr des Gebissverschluckens informiert gewesen seien und dass das Gebiss dementsprechend aus dem Mund genommen werde. Auch habe das Gericht berücksichtigt, dass der Klägerin als Pflegedienstleiterin nur ein relativ geringer Spielraum eingeräumt gewesen sei. Insgesamt hätten chaotische Zustände im Seniorenpflegeheim geherrscht. Im Hinblick auf die vorsätzliche Körperverletzung durch Unterlassen sei es zu einer drastischen Reduzierung der Tagessätze der Geldstrafe gekommen. Hierbei habe das Gericht den Strafausspruch deshalb reduziert, weil es sie fachlich für geeignet gehalten habe, sie aber aufgrund der Tatsache, dass teilweise Doppelschichten bei erheblichem Personalmangel hätten geleistet werden müssen, in ihrer eigentlichen Tätigkeit unter ständigem Zeitmangel gelitten habe. In ihrer langjährigen Berufslaufbahn seien diese Vorkommnisse ausschließlich in der Seniorenresidenz ... vorgefallen. Alle Mitarbeiter seien hoffnungslos überfordert gewesen und hätten unter drastischem Zeitmangel gelitten. Dies alles seien Umstände, die sie nur bedingt zu vertreten habe. Seit ihrer Kündigung in der Seniorenresidenz arbeite sie in ihrem Beruf völlig beanstandungsfrei. Sie sei in persönlicher Hinsicht durchaus geeignet, den Anforderungen des Pflegeberufes gerecht zu werden. |
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| | Mit Verfügung vom 18.04.2008 widerrief das Regierungspräsidium Karlsruhe die mit Wirkung vom 01.10.1982 der Klägerin erteilte Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ zu führen. Ferner wurde der Klägerin aufgegeben, die Urkunde über die staatliche Anerkennung als Altenpflegerin mit Bestandskraft der Entscheidung zurückzugeben. Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach § 2 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 Nr. 2 AltPflG i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG sei die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ zu führen, zu widerrufen, wenn eine diese Erlaubnis innehabende Person sich eines Verhaltens schuldig mache, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes einer Altenpflegerin ergebe. Diese Voraussetzungen seien bei der Klägerin durch die beiden rechtskräftigen Verurteilungen zu 90 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Körperverletzung durch Unterlassen und zu 70 Tagessätzen wegen fahrlässiger Tötung gegeben. Beide Verurteilungen beträfen konkrete Verfehlungen bei der Ausübung des Berufes. Die Schuldaussprüche würden die Erheblichkeit der Verfehlungen belegen. Die Klägerin biete nicht die Gewähr, in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten einer Altenpflegerin zu beachten. In ihrer Stellungnahme habe sie zwar darauf hingewiesen, dass im Seniorenpflegeheim chaotische Zustände geherrscht hätten und die Verfehlungen letztlich nur darauf sowie auf Arbeitsüberlastung zurückzuführen gewesen seien. Dieser Einwand könne nicht entlasten. Das ... habe die schwierige Situation in den Strafmaßen berücksichtigt, gleichwohl aber die erhebliche individuelle Schuld im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes als Altenpflegerin festgestellt. Diese Feststellungen zum Ausmaß der Verfehlungen würden gleichermaßen die Höhe der Strafe wie die Unzuverlässigkeit der Klägerin als Altenpflegerin belegen. Das Berufsbild der Altenpflegerin stelle an die Zuverlässigkeit besonders hohe Anforderungen an pflegerische, psychologische und soziale Kompetenzen, die über die Anforderungen etwa an eine Altenpflegehelferin oder eine sonstige Pflegehilfskraft hinausgingen. Nicht zuletzt eröffne der Beruf auch die Zugangsvoraussetzungen für die fachliche Eignung einer Heimleiterin oder einer Pflegedienstleiterin. Die Klägerin sei jedenfalls schwierigen äußeren Situationen nicht in dem Maße gewachsen, wie dies das Berufsbild der Altenpflegerin voraussetze. Sie biete insbesondere nicht die Gewähr, dass sich in vergleichbaren Situationen ähnliche Vorfälle, wie sie den Verurteilungen zugrunde lägen, nicht wiederholen würden. Ob in der Zwischenzeit weitere Indizien für eine dahingehende Unzuverlässigkeit zutage getreten seien oder die Klägerin seither im Pflegebereich ohne weitere Beanstandungen geblieben sei, sei angesichts der erheblichen Verfehlungen für die hier zu treffende Verfügung nicht entscheidend. Ein Ermessensspielraum sei nicht eröffnet. Gleichwohl werde darauf hingewiesen, dass das Vorliegen des Begriffs „Unzuverlässigkeit“ im Hinblick auf die hohen Anforderungen des Berufsbildes der Altenpflegerin zwar eindeutig zu bejahen sei, dies jedoch nichts über die handwerklichen Fähigkeiten und das Wissen der Klägerin im Pflegebereich oder über ihre möglichen Arbeitsleistungen im Pflegebereich unter idealen äußeren Bedingungen aussagen würde. Die Entscheidung enthalte auch keinerlei Aussage darüber, ob die Klägerin -ohne die Berufsbezeichnung als Altenpflegerin und nicht in einer nur Fachkräften vorbehaltenen Funktion - doch weiterhin im Pflegebereich werde arbeiten können. |
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| | Gegen die am 21.04.2008 zugestellte Verfügung hat die Klägerin am 21.05.2008 Klage erhoben. Sie beantragt, |
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| | die Verfügung des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 18.04.2008 aufzuheben. |
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| | Zur Begründung wird ergänzend ausgeführt: Im Hinblick auf die fahrlässige Tötung sei ihr allenfalls vorzuwerfen, dass sie nicht überwacht habe, ob die Informationen ordnungsgemäß weitergegeben worden seien. Auch sei ihr allenfalls vorzuwerfen, nicht kontrolliert zu haben, ob die Krankenakten von den Mitarbeitern durchgesehen worden seien. Im Hinblick auf die vorsätzliche Körperverletzung sei ergänzend anzumerken, dass die Hauptverantwortung dafür, dass der Geschädigte nicht unmittelbar in ein Krankenhaus eingeliefert worden sei, beim zuständigen Arzt liege. Dem zuständigen Arzt sei die Approbation nicht entzogen worden. Sie habe auf die Hauptverhandlung verzichtet, da das Medieninteresse sehr groß gewesen sei und die gesamte Situation sie nervlich sehr belastet habe. Es sei zu berücksichtigen, dass die beiden Vorfälle 5 bis 6 Jahre zurücklägen. Sie habe ihren Arbeitsplatz verloren und befinde sich in einem Insolvenzverfahren. Seit diesem Zeitpunkt seien bei ihr keinerlei Vorkommnisse mehr zu beklagen. Sie sei derzeit bei der Diakoniestation ... im Pflegedienst beschäftigt. Im Hinblick auf die Prognose sei von maßgeblicher Bedeutung, dass sich die damalige Unzuverlässigkeit nur auf das eine beschriebene Heim bezogen habe und sie in allen anderen Zeiträumen, nämlich vom 01.10.1982 bis heute mit Ausnahme der beiden Fälle beanstandungslos gearbeitet habe. Auch sei besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass das Strafgericht nur ein sehr geringes Verschulden gesehen habe. |
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| | Das beklagte Land beantragt, |
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| | Zur Begründung wird ausgeführt: Der angefochtene Bescheid spreche für sich. Die ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände seien durch die Strafakten belegt. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, auf die Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die Heimaufsichtsakten des Landratsamts Rastatt (5 Bände) und auf die Strafakten - ... - und - ... - verwiesen. |
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