| | |
| |
1. Die Klage ist zulässig und begründet.
|
|
|
|
| |
Dieser Verlängerungstatbestand ist eingefügt worden, weil die bis 1995 geltende Regelung, wonach über 18 Jahre alte Kinder berücksichtigt werden konnten, wenn sie den gesetzlichen Grundwehrdienst leisteten, sofern dadurch eine Berufsausbildung unterbrochen worden war (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 EStG in der bis 1995 geltenden Fassung), durch das Jahressteuergesetz 1996 beseitigt wurde (vgl. Beschluss des BFH vom 4. Juli 2001 VI B 176/00, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE - 196, 98, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 675). Nach dem Bundeskindergeldgesetz in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung (BKGG a.F.) wurden Wehrdienst leistende Kinder nicht berücksichtigt; der Zeitraum für die Berücksichtigung von Kindern, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befanden, verlängerte sich aber gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 BKGG a.F. um die Dauer der Dienstzeit (vgl. Urteil des BFH vom 27. August 2008, III R 88/07, a.a.O.).
|
|
| |
b) Für den Sohn der Klägerin steht ihr Kindergeld bis August 2008 zu. Darüber hinaus ist Kindergeld gemäß §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu gewähren, weil das Kind Zivildienst geleistet hat. Die Voraussetzungen liegen unstreitig vor. Es heißt in dieser Bestimmung, dass der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergeldes für einen der Dauer des Dienstes entsprechenden Zeitraum hinausgeschoben wird. Der Ersatzdienst hat unstreitig 10 Monate gedauert. Nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG besteht der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Kindergeld auch im Monat Juni 2009, da ihr im August 2008 25 Jahre alt gewordener Sohn im Juni 2009 studierte und zehn Monate Wehrdienst geleistet hatte.
|
|
| |
c) Eine einschränkende Auslegung des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nicht sachgerecht (vgl. Urteil des BFH vom 27. August 2008, III R 88/07, a.a.O.). Der Verlängerungszeitraum ist nicht zu kürzen, wenn der Zivildienst nicht am Monatsersten angetreten und deshalb im Monat des Dienstantritts noch Kindergeld bezogen wurde.
|
|
| |
Im ersten und im letzten Monat des Ersatzdienstes haben die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes vorgelegen, so dass tatsächlich das Kindergeld nur für neun Monate nicht gewährt worden ist. Nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. August 2007, 10 K 224/04, EFG 2007, 1961, bestätigt durch das BFH-Urteil vom 27. August 2008, III R 88/07, a.a.O. sowie Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2009, 1 K 5827/08 kommt es nicht darauf an, für wie viele Monate zu Recht oder zu Unrecht kein Kindergeld gewährt worden ist, sondern darauf, wie viele Monate die Ausbildung durch den Wehrdienst oder den Ersatzdienst unterbrochen worden ist. Diese Unterbrechung hat unstreitig zehn Monate gedauert und daher ist nach dem Wortlaut und im Sinn des Gesetzes für zehn Monate über das 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld zu gewähren. Es geht nicht um einen Ausgleich für die durch den geleisteten Dienst entgangenen Bezüge an Kindergeld (so noch Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 3. April 2001, 7 K 211/99, EFG 2001, 1221 unter Hinweis auf Jachmann in Kirchhoff/Söhn, EStG-Kommentar, § 32 Rdnr. C 64 und Greite in Korn, EStG-Kommentar, § 32 Rdnr. 96 und BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 61/01, BStBl II 2002, 807, 2a, cc; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 1998 1 K 96/97, EFG 1998, 1068). Vielmehr entspricht die Verlängerung auch dann der Dienstzeit von zehn Monaten, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten wurde und daher im ersten Monat des Wehrdienstes/Ersatzdienstes noch Kindergeld bezogen worden ist.
|
|
| |
Der Senat schließt sich der geänderten Rechtsprechung im Urteil des BFH vom 27. August 2008, III R 88/07, a.a.O. an und verweist deshalb auf die Begründung dieser Entscheidung.
|
|
|
|
| |
3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen im Streitfall nicht vor, da die Rechtslage durch die zitierte Entscheidung des BFH höchstrichterlich entschieden ist.
|
|
| |
4. Der Senat hat gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden.
|
|