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Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme und Rückforderung von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt aus Mitteln der Sozialhilfe.
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Die 1971 geborene Klägerin beantragte bei der Beklagten am 1. Juni 2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Den formblattgemäßen Antrag unterschrieb ihre damalige Betreuerin, Frau H. Im Antrag wurde Einkommen - jenseits der bislang von der Stadt Konstanz bezogenen Grundsicherungsleistungen in Höhe von 653,70 EUR - verneint. Zu den Vermögensangaben hieß es, die Klägerin verfüge über Bargeld in Höhe von 250,-- EUR und ein Guthaben auf ihrem Girokonto in Höhe von 50,34 EUR. Durch Bescheide vom 15. Juli 2005 und 19. Juli 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit ab Juni 2005 laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von zunächst monatlich 454,73 EUR und des Weiteren Hilfe bei Krankheit durch Anmeldung bei der AOK Pforzheim. Im Folgeantrag der Klägerin vom 26. Oktober 2005 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2006 wurde die Rubrik „Einkommen“ im Formblattvordruck nicht ausgefüllt. Gleichwohl bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Folgezeitraum beginnend ab Juni 2006 für die Monate Juni 2006 bis einschließlich Mai 2007 laufende Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 454,73 EUR. Es ergingen entsprechende Folgebescheide für die Zeit bis einschließlich 31. März 2008. Darüber hinaus wurden der Klägerin während des Zeitraums vom 1. Juni 2005 bis zum 31. März 2008 wiederholt einmalige Leistungen bewilligt, und zwar durch Bescheide vom 14. Oktober 2005 (mit Nebenkosten in Höhe von 933,55 EUR), vom 5. Februar 2007 (Heizkosten in Höhe von 471,38 EUR) und vom 2. Mai 2007 (Schlussabrechnung der Stadtwerke Pforzheim vom 12. April 2007, 686,56 EUR).
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Am 19. Oktober 2007 wurde die Klägerin auf Veranlassung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg ambulant sozialmedizinisch begutachtet. Im Gutachten vom 17. Januar 2008 führte die Internistin und Sozialmedizinerin Dr. R. aus, die Klägerin leide an Alkoholmissbrauch, derzeit abstinent, Raucherbronchitis und anamnestisch an multiplem Drogenmissbrauch. Sie könne aber ab sofort wieder leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeitstäglich sechs und mehr Stunden verrichten. Der Drogenmissbrauch reiche auf das Jahr 1990 zurück und sei vor ca. drei Jahren beendet worden. Wegen des Alkoholabusus habe die Klägerin im August 2007 eine stationäre Behandlung im PLK H. absolviert. Seither seien die Laborbefunde unauffällig; die Klägerin trage vor, keinen Alkohol mehr zu konsumieren. Eine vorgesehene nervenärztliche Untersuchung sei an der Mitwirkung der Klägerin gescheitert.
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Unter dem 21. Februar 2008 stellte die Beklagte gegen die Klägerin Strafanzeige. Zur Begründung hieß es, die Beklagte sei vom Zeugen M. in Kenntnis davon gesetzt worden, dass die Klägerin ab dem Jahre 2006 als Prostituierte gearbeitet und Geld verdient habe. Der Zeuge M. habe gegenüber der Beklagten anlässlich seiner persönlichen Anhörung am 9. Oktober 2007 angegeben, dass er die Klägerin im Juni 2006 über eine Annonce in der Pforzheimer Zeitung unter dem Namen Lisa kennengelernt habe (Lisa: Hausbesuche Telefon ...). Er habe mehrmals ihre Dienste in Anspruch genommen und ihr dafür im Jahre 2006 Bargeld in Höhe von 4.190,-- EUR bezahlt. Er wisse auch, dass die Klägerin noch andere Kunden gehabt habe. Er selbst habe sie zu anderen Kunden gefahren, da die Klägerin über keinen Pkw verfügt habe. Im Jahre 2007 habe er, der Zeuge M., der Klägerin 2.050,-- EUR in bar gegeben. Außerdem sei er für Rückstände bei Telefon, Mietkaution und anderem für die Klägerin eingestanden. Des Weiteren, so der Zeuge M., habe die Klägerin in den Jahren 2006 und 2007 für ihn Heimarbeit verrichtet und hierfür Beträge in Höhe von 818,-- EUR und 855,-- EUR eingenommen. Infolge der Treffen habe er sich in die Klägerin verliebt; eine Heirat sei beabsichtigt gewesen.
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Dagegen wandte die Klägerin nach einem Aktenvermerk der Beklagten ein, sie habe den Zeugen M. im Klinikum N. in C.-H. im Jahre 2006 kennengelernt und mit ihm später eine Wohngemeinschaft gegründet. Die Zeugin O. habe gegenüber dem Jugend- und Sozialamt der Beklagten erklärt, die Klägerin habe mit dem Zeugen M. in Beziehung gestanden, stehe jetzt jedoch mit ihr, der Zeugin O., in Beziehung. Der Zeuge M. habe aber weiterhin eine Beziehung mit der Klägerin haben wollen; da dies nicht mehr möglich sei, verleumde er die Klägerin nunmehr.
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Im Folgenden führte die Staatanwaltschaft Karlsruhe, Zweigstelle Pforzheim gegen die Klägerin ein Ermittlungs- und Strafverfahren. Dieses Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Mai 2009 nach § 170 Abs. 2 StPO ein, soweit die Leistungen einen Betrag in Höhe von 6.090,56 EUR überschritten. Über diesen Betrag hinaus seien der Klägerin verschwiegene Einkünfte, insbesondere durch Prostitutionsausübung nicht konkret nachzuweisen. Das im Übrigen weitergeführte Strafverfahren gegen die Klägerin stellte das Amtsgericht Pforzheim - Az: 4 Cs 92 Js 14944/08 - anlässlich der Hauptverhandlung am 26. August 2009 gemäß § 153 a StPO gegen die Auflage von bis zum 31. Januar 2010 zu leistenden 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit ein.
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Bereits zuvor hatte die Beklagte mit
Bescheid vom 1. Oktober 2008
die Bescheide, mit der der Klägerin im Zeitraum von Juni 2005 bis März 2008 Sozialhilfe bewilligt worden war, zurückgenommen und in dieser Zeit gewährte Sozialhilfeleistungen in Höhe von 30.439,08 EUR zur Erstattung zurückgefordert. Wörtlich lautete der Tenor des Bescheids vom 1. Oktober 2008 wie folgt:
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1. Die Verwaltungsakte über die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen in Form der Bescheide vom 15.07.2005, vom 19.07.2005 für die Zeit vom 01.06.2005 bis 31.05.2006, vom 14.10.2005 (einmalige Leistung), vom 11.05.2006 für die Zeit vom 01.06.2006 bis 30.09.2006, vom 13.12.2006/09.10.2006 für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.12.2006, vom 05.02.2007/13.12.2006 für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.01.2007, vom 05.02.2007/05.01.2007/13.12.2006 für die Zeit vom 01.02.2007 bis 28.02.2007, vom 05.02.2007 (einmalige Leistung), vom 05.02.2007 für die Zeit vom 01.03.2007 bis 31.03.2007, vom 23.04.2007/05.02.2007 für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.04.2007, vom 02.05.2007 (einmalige Leistung), vom 11.06.2007/23.04.2007 für die Zeit vom 01.05.2007 bis 30.06.2007, vom 11.06.2007 für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.08.2007, vom 11.09.2007/11.06.2007 für die Zeit vom 01.09.2007 bis 31.10.2007, vom 23.10.2007 für die Zeit vom 01.11.2007 bis 31.12.2007. vom 18.12.2007 für die Zeit vom 01.01.2008 bis 29.02.2008, vom 21.02.2008 für die Zeit vom 01.03.2008 bis 31.03.2008 sowie in Form von Überweisungen für die Monate Juni 2005 bis März 2008 werden zurückgenommen.
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2. Die unrechtmäßig gewährten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 30.439,80 Euro sind zu erstatten.
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Zur Begründung führte die Beklagte aus, sie habe am 9. Oktober 2007 Kenntnis darüber erlangt, dass die Klägerin vom Zeugen M. ab Juni 2006 wiederholt Geldleistungen erhalten habe, im Jahr 2006 in Höhe von 4.190,-- EUR und im Jahre 2007 in Höhe von 2.050,-- EUR. Aufgrund der von der Klägerin geschalteten Kontaktanzeige mit ihrer Handy-Nummer bestehe der Verdacht, dass die Klägerin ab Juni 2005 und auch noch im Januar 2008 Prostitutionsdienstleistungen nachgegangen sei. Damit lasse sich nicht ausschließen, dass die Klägerin weitere Entgeltleistungen in unbekannter Höhe erzielt habe. Weiterhin habe der Zeuge M. im Jahre 2007 eine Zahlung für April 2007 zugunsten der Klägerin übernommen, ihre SWP-Rückstände in Höhe von 170,-- EUR gedeckt, Telefongebühren in Höhe von 65,80 EUR bezahlt und eine Mietkaution in Höhe von 500,-- EUR am 25. September 2007 geleistet. Darüber hinaus habe die Klägerin von der Zeugin O. deren Angaben zufolge Geldleistungen erhalten. Infolgedessen sei eine Neuberechnung des Sozialhilfeanspruchs erforderlich geworden. Diese bemesse sich wie folgt:
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| Leistungsanspruch für den Monat 06/05 bis 09/06 jeweils |
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| Abzügl. bisher gewährter Leistungen jeweils: |
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| Überzahlte Leistungen jeweils: |
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| Miet-Nebenkostenabrechnung |
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| Leistungsanspruch für den Monat 10/06 bis 12/06 jeweils: |
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| Abzügl. bisher gewährter Leistungen jeweils: |
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| Überzahlte Leistungen jeweils: |
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| Leistungsanspruch für den Monat 01/07 bis 02/07 jeweils: |
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| Abzügl. bisher gewährter Leistungen jeweils: |
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| Überzahlte Leistungen jeweils: |
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| SWP-Jahresabrechnung (1/2 von 471,38 EUR) |
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SWP-Jahresabrechnung (Nachber.- u. Schlussabrechnung;
1/2 von 686,56 EUR)
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| Leistungsanspruch für den Monat 03/07: |
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| Abzügl. bisher gewährter Leistungen: |
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| Leistungsanspruch für den Monat 04/07: |
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| Abzügl. bisher gewährter Leistungen: |
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| Leistungsanspruch für den Monat 05/07: |
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| Abzügl. bisher gewährter Leistungen: |
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| Leistungsanspruch für den Monat 06/07: |
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| Abzügl. bisher gewährter Leistungen: |
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| Leistungsanspruch für den Monat 07/07 bis 08/07 jeweils: |
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| Abzügl. bisher gewährter Leistungen jeweils: |
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| Überzahlte Leistungen jeweils: |
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| Leistungsanspruch für den Monat 09/07 bis 10/07 jeweils: |
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| Abzügl. bisher gewährter Leistungen jeweils: |
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| Überzahlte Leistungen jeweils: |
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| Leistungsanspruch für den Monat 11/07 bis 12/07 jeweils: |
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| Abzügl. bisher gewährter Leistungen jeweils: |
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| Überzahlte Leistungen jeweils: |
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| Leistungsanspruch für den Monat 01/08 bis 02/08 jeweils. |
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| Abzügl. bisher gewährter Leistungen jeweils: |
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| Überzahlte Leistungen jeweils: |
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| Rückerstattung SWP-Guthaben |
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| Leistungsanspruch für den Monat 03/08: |
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| Abzügl. bisher gewährter Leistungen: |
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| Hilfe bei Krankheit 2005-2008: |
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Die Klägerin könne sich auf Vertrauensschutz hinsichtlich eines Verbrauchs der erhaltenen Sozialhilfe nicht berufen, da sie es mindestens grob fahrlässig unterlassen habe, Änderungen in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen dem Sozialhilfeträger unverzüglich mitzuteilen. Soweit die Klägerin den Erhalt von Geldleistungen aus Prostitution bestritten habe, seien diese Angaben nicht glaubhaft gewesen. Ebenso wenig sei es glaubhaft, wenn die Klägerin mitteile, sie habe von der Zeugin O. nur Lebensmittel und kein Geld erhalten.
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Den dagegen am 29. Oktober 2008 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2009
als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Bevollmächtigten der Klägerin am 31. Juli 2009 zugestellt.
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Am 31. August 2009 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erheben lassen.
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Sie trägt vor, im Strafverfahren hätten sich keinerlei Beweise dafür ergeben, dass sie der Prostitution nachgegangen sei und vom Zeugen M. Zahlungen für Prostitutionsdienstleistungen erhalten habe. Auch hinsichtlich der weiteren ihr von der Beklagten vorgehaltenen Einkommen aus Heimarbeit und anderem sei nichts belegt. Die Beklagte stütze ihre Annahme, sie habe fortwährend Einnahmen erzielt, auf Spekulationen und unbewiesene Behauptungen Dritter.
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den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2009 aufzuheben.
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Sie stützt sich zentral auf die Aussagen der Zeugen M. und O.
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Das Gericht hat zunächst die die Klägerin behandelnden Ärzte im Wege schriftlicher sachverständiger Zeugenaussagen vernommen. Der Nervenarzt Dr. H., Pforzheim, hat dem Gericht unter dem 25. Mai 2010 mitgeteilt, die Klägerin erstmals am 20. Juni 2005 in seiner Sprechstunde behandelt zu haben. Bis zum damaligen Zeitpunkt seien ihm zwei stationäre Aufenthalte der Klägerin im Zentrum für Psychiatrie in der Klinik R., und zwar vom 20. Mai bis zum 20. Juni 2000 und sodann erneut vom 28. September bis zum 8. Oktober 2003, bekannt gewesen. Die Diagnosen hätten damals gelautet: (2000) psychotische Episode bei Alkoholmissbrauch und (2003) Zustand nach Suizidversuch durch Tablettenintoxikation bei Verdacht auf schizophrene Psychose, paranoid halluzinatorischen Typus, schädlichem Gebrauch von Alkohol bei Verdacht auf Abhängigkeitsentwicklung, schädlichem Gebrauch von Cannabis, anamnestisch multipler Drogenabusus bei Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus. Nach seinem Dafürhalten sei die Klägerin in der Lebenspraxis eingeschränkt, komme auch intellektuell schnell an Grenzen und sei nicht konsequent im Einhalten von Regeln und Terminen. Es falle ihr sicher auch schwer, die Konsequenzen von Versäumnissen zu berücksichtigen. Derzeit bestehe Alkoholabhängigkeit (trocken) bei Medikamentenmissbrauch, Borderline-Störung sowie Verdacht auf obstruktive Lungenkrankheit bei Polytoxikomanie.
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Unter dem 21. Mai 2010 hat der Allgemeinmediziner Dr. F., Pforzheim, dem Gericht erklärt, die Klägerin seit September 2005 bis zuletzt April 2010 behandelt zu haben. Im September 2009 habe er bei ihr eine Diabetes mellitus-Erkrankung festgestellt. Bereits zuvor habe die Klägerin einen erhöhten Schmerzmittelkonsum gehabt. Außerdem bestünden ein Verdacht auf eine Psychose sowie rezidivierende Atembeschwerden bei Verdacht auf COPD oder eine ähnliche Erkrankung. Nach seiner Einschätzung sei die Klägerin zu den meisten Zeiten befähigt gewesen, behördliche Anträge auszufüllen. Zu manchen Zeitpunkten sei ihr dies möglicherweise aber nur erschwert möglich gewesen.
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Auf die von der Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und verlesenen ärztlichen Atteste des Nervenarztes Dr. H., Pforzheim, vom 20. April 2009 und 1. Juli 2009 wird Bezug genommen.
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In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Zeugen O., Bö. und Br. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakten (vier Bände) und den Inhalt der Prozessakte (S 4 SO 3797/09) verwiesen.
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