| | a) Dem Senat ist eine Entscheidung in der Sache nicht durch § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO verwehrt. Die Anrechnungsentscheidung kann nur mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sie ist eine unselbstständige Annexentscheidung zum Widerruf. Sie hängt in ihrer Entstehung vom Widerruf ab, wird im Falle der Aufhebung des Widerrufs gegenstandslos und nur aus ihr ergibt sich, wie viel Freiheitsstrafe noch zu vollstrecken ist (OLG Düsseldorf MDR 1985, 784 und NStZ 2001, 278 [LS]; OLG Hamburg MDR 1983, 953; OLG München, Beschluss vom 13. April 1984 - 1 Ws 314/83, zitiert nach juris; Thüringer OLG, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 1 Ws 515/10, zitiert nach juris = NStZ-RR 2011, 324 [LS]; LG Stuttgart MDR 1981, 335; Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 453 Rn. 13). Nur so ist gewährleistet, dass die Dauer der noch zu vollstreckenden Strafe bereits vor Vollstreckungsbeginn feststeht (Appl in KK, StPO, 6. Auflage, § 453 Rn. 17; Stöckel in KMR, StPO, Stand 2000, § 453 Rn. 40). Dem steht nicht entgegen, dass die Anfechtung der Anrechnungsentscheidung in § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO unerwähnt bleibt. Alle Entscheidungen, die Aussagen über das „Ob“ oder die „Höhe“ der (noch) zu vollstreckenden Strafe enthalten, sind der formellen Rechtskraft zugänglich und über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde der vollen Überprüfbarkeit des Beschwerdegerichts unterstellt (Thüringer OLG aaO; LG Stuttgart, aaO; Meyer-Goßner aaO; a. A. - es gelte dennoch § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO - Appl aaO und Stöckel aaO). |
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