None vom Oberlandesgericht Dresden - 2 Ws 310/22
Leitsatz: Zum Anrechnungsmaßstab für erfüllte Geldauflagen auf eine zu widerrufende Freiheitstrafe nach § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB. Die geleisteten Zahlungen sind zunächst in ein Äquivalent gemeinnütziger Arbeit umzurechnen und die so ermittelte fiktive Arbeitsleistung sodann unter Heranziehung des durch ministerielle Verordnung geregelten Maßstabs für die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit anzurechnen (Anschluss OLG Braunschweig, Beschluss vom 03. September 2021 – 1 Ws 199/21 –, juris). Zur Umrechnung einer erfüllten Zahlungsauflage in ein (fiktives) Äquivalent gemeinnütziger Arbeit ist als objektiver Anhaltspunkt für die Wertigkeit erbrachter Arbeit der zum Zeitpunkt der Umrechnungsentscheidung geltende gesetzliche Mindestlohn unter Abzug der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge in Ansatz zu bringen. Das gefundene Umrechnungsergebnis ist schließlich einer wertenden Betrachtung im Einzelfall zu unterziehen, inwieweit mit der Anrechnung der erfüllten Auflage unter Berücksichtigung ihrer Genugtuungsfunktion für das begangene Unrecht (vgl. § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB) ein angemessener Ausgleich dafür gewährt wird, dass die Leistungen nicht erstattet werden (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 31. Oktober 2000 - 2 Ws 286/00 -, juris). OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 30. November 2022, Az.: 2 Ws 310/22
Oberlandesgericht Dresden Strafsenat Aktenzeichen, 2 Ws 310/22 Landgericht Dresden: 6 II StVK 543/22 Staatsanwaltschaft Chemnitz: 9 VRs 560 Js 12097/20 GenStA Dresden: 25 Ws 438/22 BESCHLUSS In dem Strafvollstreckungsverfahren gegen N.N. wegen Betruges u.a. hier: Anrechnung der erfüllten Bewährungsauflage auf die Strafe hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 30.11.2022 beschlossen: 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 22. September 2022 in Nummer 2 der Entscheidungsformel dahingehend abgeändert, dass für die erfüllte Geldauflage 22 Tage auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der hierfür entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers hat die Staatskasse zu tragen. Gründe: I. 1. Das Amtsgericht Döbeln verurteilte den Beschwerdeführer am 19. November 2020, rechtskräftig seit dem 17. Februar 2021, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus (Az. 6 Ds 560 Js 12097/20). Unter anderem hatte der Verurteilte gemäß § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB die Bewährungsauflage bekommen, 1.000 Euro in monatlichen Raten zu je 200 Euro an den Deutschen Kinderschutzbund e.V. zu zahlen. Nachdem der Verurteilte im März 2021 und Mai 2021 jeweils 200 Euro sowie im Juni 2021 noch einmal 50 Euro gezahlt hatte, wurde die Rate auf Antrag des Verurteilten ab Juli 2021 auf monatlich 50 Euro reduziert, da sich
seine finanziellen Verhältnisse geändert hatten und er nicht mehr in der Lage war, Raten in der ursprünglichen Höhe regelmäßig zu bezahlen. Die Zahlungsauflage war am 01. April 2022 vollständig (sogar über-) erfüllt; der Verurteilte hat insgesamt 1.050 Euro an den Kinderschutzbund überwiesen. 2. Mit dem nunmehr (teil)angefochtenem Beschluss vom 22. September 2022 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dresden die Aussetzung der Vollstreckung widerrufen, weil sich der Verurteilte in der Bewährungszeit mit einer Körperverletzung erneut strafbar gemacht hatte und deshalb vom Amtsgericht Döbeln am 05. Oktober 2021 zu der derzeit vollstreckten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden war (Az.: 6 Ds 580 Js 16732/21). Die vom Verurteilten vollständig erfüllte Zahlungsauflage hat die Strafvollstreckungskammer nach § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB mit insgesamt 14 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Dabei hat sich das Landgericht davon leiten lassen, dass der Verurteilte den Feststellungen des zugrundeliegenden Urteils vom 19. November 2020 zufolge ein monatliches Nettoarbeitsentgelt von seinerzeit 2.600 Euro erzielt habe. 3. Gegen die Höhe dieser Anrechnung wendet sich der Verurteilte mit seiner statthaften (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 4 Ws 293/11 -, juris) und auch sonst zulässigen sofortigen Beschwerde. Er trägt hierzu vor, niemals ein Nettoarbeitsentgelt von 2.600 Euro erhalten zu haben. II. Da Form und Umfang einer grundsätzlich gebotenen (vgl. Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 56f StGB, Rdnr. 24) fakultativen Anrechnung nach § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB gesetzlich nicht geregelt sind, hat das Gericht den Anrechnungsmaßstab im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Zwar verbietet sich deshalb zugleich ein schematischer Lösungsansatz; der Senat nimmt die sofortige Beschwerde gleichwohl zum Anlass, aus Gründen der Gleichbehandlung - und vorbehaltlich der individuellen Unterschiede der Einzelfälle - Ausführungen zur Vereinheitlichung der im Freistaat Sachsen zu beobachtenden, zum Teil stark differierenden Anrechnungspraxis aufzustellen. 1. Der Senat geht dabei mit dem OLG Braunschweig konform (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 03. September 2021 – 1 Ws 199/21 –, juris), dass zur Bestimmung des Anrechnungsumfangs nach § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB die erbrachten Zahlungen zunächst in ein Äquivalent erbrachter gemeinnütziger Arbeit umgerechnet und die so ermittelte fiktive gemeinnützige Arbeit sodann - der std. Rspr. des Senats entsprechend (vgl. Beschlüsse vom 04. Mai 2017 – 2 Ws 208/17 – und vom 24. Mai 2017 – 2 Ws 236/17 –) - unter Heranziehung des in § 7 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit vom 08. Januar 2014 (VO Abwendung Ersatzfreiheitsstrafe) genannten Maßstabs (fünf Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe) angerechnet wird. Ferner teilt der Senat die Ansicht des OLG Braunschweig (a.a.O.), dass es zur Umrechnung der erbrachten Zahlungen in ein Äquivalent gemeinnütziger Arbeit regelmäßig geboten ist, den nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns vom 11. August 2014 (MiLoG) - ggf. i.V.m. der jeweiligen Rechtsverordnung der Bundesregierung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 MiLoG) - zum Zeitpunkt der Umrechnungsentscheidung geltenden Mindestlohn in Ansatz zu bringen. Der entsprechende Betrag (gegenwärtig 12 Euro/ Zeitstunde) stellt als Geldwert zum einen einen objektiven Anhaltspunkt für die Wertigkeit erbrachter - auch gemeinnütziger - Arbeit dar. Zum anderen verhindert eine entsprechende Orientierung an dieser Größe eine im Ergebnis nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zum Nachteil von Personen, die (“nur“) eine Arbeitsauflage erfüllen.
Abweichend von den Darlegungen des OLG Braunschweig in seiner genannten Entscheidung vom 03. September 2021 hält es der Senat jedoch für sachgerecht, als Umrechnungsmaßstab lediglich den Netto-Mindestlohn - der sich durch Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (derzeit in der Summe 20,8 %) errechnet - heranzuziehen. Hierfür ist die Überlegung maßgebend, dass die Leistungen eines Verurteilten zur Erfüllung der gerichtlichen Zahlungsauflage jeweils aus seinem erzielten Nettolohn zu erbringen sind. Das so gefundene Umrechnungsergebnis ist schließlich einer wertenden Betrachtung im Einzelfall zu unterziehen, inwieweit mit der Anrechnung einer erfüllten Auflage unter Berücksichtigung ihrer Genugtuungsfunktion für das begangene Unrecht (vgl. § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB) ein angemessener Ausgleich dafür gewährt wird, dass die Leistungen nicht erstattet werden (OLG Hamm, Beschluss vom 31. Oktober 2000 - 2 Ws 286/00 -, juris). 2. Gemessen an dieser Vorgabe hat die sofortige Beschwerde des Verurteilten Erfolg. Ausgehend vom derzeit seit dem 01. Oktober 2022 festgelegten Mindestlohn von 12 Euro/Zeitstunde und unter Berücksichtigung der hiervon zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge für Renten- (9,3 %), Kranken- (7,3 %), Pflege- (3 %), und Arbeitslosenversicherung (1,2 %) von (in der Summe) 20,8 % (= 2,50 Euro) ergibt sich ein Netto-Umrechnungsmaßstab von 9,50 Euro/Arbeitsstunde. Die im Rahmen des § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB berücksichtigungsfähige Auflagenerfüllung in Höhe von 1000 Euro entspricht folglich einer (fiktiven) Arbeitszeit von umgerechnet 105,26 Arbeitsstunden. Soweit der Beschwerdeführer die Zahlungsauflage in Höhe von 50 Euro übererfüllt hat, ist dies nicht berücksichtigungsfähig. Für den ohne Rechtsgrund geleisteten Mehrbetrag steht dem Beschwerdeführer statt dessen ein zivilrechtlicher Erstattungsanspruch zu. Die auf diesem Wege fiktiv ermittelte Arbeitszeit von 105,26 Stunden entspricht nach Maßgabe des in § 7 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit vom 08. Januar 2014 (VO Abwendung Ersatzfreiheitsstrafe) genannten Maßstabs einem nach § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB auf die nach Widerruf zu verbüßende Freiheitsstrafe anzurechnenden Zeitraum von (aufgerundet) 22 Tagen, ohne dass hiervon aus Gründen der Genugtuung eine Abweichung vorzunehmen wäre. III. Für die Kosten der erfolgreichen Beschwerde haftet in Ermangelung eines anderen Kostenschuldners die Staatskasse. Diese hat nach § 473 Abs. 3 StPO auch die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu übernehmen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 65. Aufl. § 473 Rdnr. 22 m.w.N.), da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel nicht eingelegt hätte, wäre bereits die erstinstanzliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer im Sinne dieser Beschwerdeentscheidung ausgefallen.
Zitiert von
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None vom Oberlandesgericht Dresden - 2 Ws 310/22
30. November 2022
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2 Ws 310/22 | 30. November 2022 |
Referenzen
- StGB § 56f Widerruf der Strafaussetzung 6x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (1. Strafsenat) - 1 WS 199/21 2x
- StGB § 56b Auflagen 3x
- 2 Ws 286/00 2x (nicht zugeordnet)
- None vom Oberlandesgericht Dresden - 2 Ws 310/22 1x
- 2 Ws 310/22 1x (nicht zugeordnet)
- 6 II StVK 543/22 1x (nicht zugeordnet)
- 60 Js 12097/20 2x (nicht zugeordnet)
- 25 Ws 438/22 1x (nicht zugeordnet)
- 80 Js 16732/21 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 Ws 293/11 1x
- 2 Ws 208/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 236/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 der Verordnung 2x (nicht zugeordnet)
- MiLoG § 1 Mindestlohn 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x