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| | Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus der Bundeswehr. |
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| | Der am ...1991 geborene Kläger trat am 01.01.2009 in die Bundeswehr ein und wurde am 09.01.2009 zum Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere ernannt. Die Aufforderung zum Dienstantritt hatte er am 01.12.2008 erhalten, die Einplanungsentscheidung (mit einer Verpflichtungszeit von acht Jahren) war ihm unter dem 28.11.2008 mitgeteilt worden. Grundlage war die Bewerbung des Klägers vom 16.06.2008 für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr, eingegangen beim Zentrum für Nachwuchsgewinnung Süd am 20.06.2008. In der vom Kläger am 01.09.2008 unterzeichneten „Eröffnung über die Anforderungen eines Führungszeugnisses für Behörden bzw. einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und Erklärung über schwebende Verfahren“ heißt es unter anderem: |
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| | „2. Ich erkläre hiermit, dass im Zeitraum von 6 Wochen vor Unterzeichnung meiner Bewerbung bis heute keine Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen mich schweben. Polizeiliche Ermittlungen gegen mich sind mir nicht bekannt. |
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| | 3. Ich verpflichte mich, bis zum Dienstantritt noch anhängig werdende Straf- oder Ermittlungsverfahren unverzüglich der o. a. Dienststelle mitzuteilen. |
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| | 4. Ich bin mir bewußt, dass schwebende Verfahren sowie wahrheitswidrige oder unterlassene Angaben meine Einstellung in die Bundeswehr verhindern bzw. die sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses und ggf. nachträglich ein gerichtliches Verfahren zur Folge haben können.“ |
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| | Auf die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 15.12.2008 wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts H..., Jugendrichter, vom 02.04.2009 - rechtskräftig seit 10.04.2009 - des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und zugleich der vorsätzlichen Körperverletzung für schuldig befunden; er wurde verwarnt und ihm wurde auferlegt, an die Polizeistiftung Baden-Württemberg einen Geldbetrag von 300,-- EUR zu zahlen. Das Gericht hatte - aufgrund des für glaubhaft erachteten und umfassenden Geständnisses des Klägers - folgenden Sachverhalt festgestellt: |
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| | „Der Angeklagte feierte am 10.07.2008 vor der ...halle in B... seinen Schulabschluss. Gegen 4:10 Uhr wurde die Polizei gerufen, weil die Gruppe von 10 bis 15 Personen, der der Angeklagte angehörte, herumgrölte und laute Musik hörte. |
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| | Da die Gruppe der Aufforderung durch die Polizeibeamten S... und F..., leise zu sein und den Platz zu verlassen, nicht nachkam und die Personen zunehmend aggressiv wurden, wurde ein Platzverweis ausgesprochen, dem jedoch auch keine Folge geleistet wurde. Der Angeklagte, der sich als Rädelsführer hervortat, sollte deshalb zum Polizeirevier verbracht werden. Dabei wehrte sich der Angeklagte massiv, indem er versuchte, sich loszureißen und sich drehte und wand, so dass der Polizeibeamte S... stürzte, wodurch er sich das rechte Knie aufschlug, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hatte.“ |
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| | Nach Kenntniserlangung vom Urteil hörte die Stammdienststelle der Bundeswehr den Kläger mit Schreiben vom 18.06.2009 zur beabsichtigten Entlassung wegen des Verdachts einer Einstellungserschleichung an. In seiner Stellungnahme vom 26.06.2009 führte der Kläger aus, dass er bei Eintreffen der alarmierten Polizei zu seinem Bedauern stark betrunken gewesen sei; da er zum Tatzeitpunkt noch minderjährig gewesen sei, sei das Urteil sehr mild ausgefallen; dies rühre auch daher, dass der Jugendrichter sehr angetan von seiner Entscheidung gewesen sei, sich für acht Jahre bei der Bundeswehr zu verpflichten; es tue ihm sehr leid und er bereue es auch sehr, was am 10.07.2008 vorgefallen sei. Der Kompaniechef äußerte sich als zuständiger Disziplinarvorgesetzter mit Schreiben vom 30.06.2009 dahingehend, dass der Kläger aus seiner Sicht ein leistungswilliger und lernbereiter Unteroffiziersanwärter sei, der sich durch eine hohe Motivation und ein dementsprechendes Leistungsbild täglich neu präsentiere; mit Blick auf das unter Jugendstrafrecht durchgeführte Verfahren lasse sich aus dem Gesamtzusammenhang nicht auf eine vorsätzlich herbeigeführte Einstellungserschleichung bzw. eine arglistige Täuschung schließen; ein dahingehender Verdacht möge gegeben sein, rechtfertige aber nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Vertrauensperson der Mannschaften sah mit Schreiben vom 01.07.2009 im Kläger einen in der militärischen Gemeinschaft integrierten Soldaten, der den Ansprüchen, die an einen Unteroffiziersanwärter zu stellen seien, erfülle; der Kläger habe erklärt, dass er den Sachverhalt sowohl bei der Einstellung am Zentrum für Nachwuchsgewinnung wie auch seinem damaligen Zugführer in der allgemeinen Grundausbildung gemeldet habe. Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte des Klägers schloss sich unter dem 28.07.2009 der Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten uneingeschränkt an und bat, die Entlassung des Klägers noch einmal zu überdenken. |
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| | Mit Verfügung vom 05.08.2009, zugestellt am 12.08.2009, entließ die Stammdienststelle der Bundeswehr den Kläger mit Ablauf des Tags der Aushändigung gemäß § 55 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit, weil er im Rahmen seiner Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr und vor seiner Einstellung ein gegen ihn eingeleitetes polizeiliches und staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren trotz seiner selbst eingegangenen Verpflichtung nicht gemeldet bzw. angezeigt und so den Dienstherrn durch unterlassene Angaben getäuscht und aufgrund des so erregten Irrtums dazu veranlasst habe, ihn in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu berufen, was bei Anzeige der gegen ihn gerichteten Ermittlungen - zumindest zum geschehenen Zeitpunkt - nicht erfolgt wäre. Die Beschwerde des Klägers, mit der er geltend machte, dass er zu keinem Zeitpunkt das anhängige Ermittlungsverfahren und dessen Stand verschwiegen, vielmehr den jeweiligen Fortschritt der Ermittlungstätigkeit der Polizei und der Staatsanwaltschaft dargestellt und im Übrigen dann auch vor und nach der Hauptverhandlung sich wahrheitsgemäß geäußert habe, wies die Stammdienststelle der Bundeswehr mit Beschwerdebescheid vom 07.10.2009 - unter Anordnung des Sofortvollzugs - zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Kläger bei Mitteilung des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungs- und Strafverfahrens zumindest bis zu dessen Abschluss nicht zum Soldaten auf Zeit ernannt worden wäre; am Ende des vom Kläger genannten, Anfang September von einem Diplom-Psychologen und einem Oberstleutnant geführten Interviews seien standardmäßig die Routinefragen nach Straffälligkeiten bzw. schwebenden Verfahren gestellt worden; nach den gleichlautenden Dokumentationen des Interviews habe der Kläger angegeben, im Alter von 11 bzw. 12 Jahren beim Diebstahl von Zigaretten erwischt worden zu sein; zum streitgegenständlichen Vorgang seien jedoch keine Angaben gemacht worden. |
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| | Auf die am 09.11.2009 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 04.04.2011 - antragsgemäß - den Entlassungsbescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 05.08.2009 und deren Beschwerdebescheid vom 07.10.2009 aufgehoben. In den Gründen heißt es: Nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG sei ein Zeitsoldat zu entlassen, wenn er unter anderem seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt habe. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Klägers gegeben. Er sei am 01.09.2008 über die Entscheidungs-/Einstellungsrelevanz eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens informiert und belehrt worden ebenso wie über seine Obliegenheit, auch die erst später, aber vor Dienstantritt liegende Einleitung eines solchen Verfahrens unverzüglich mitzuteilen. Zweifellos habe der Kläger die Bedeutung dieser Belehrung ebenso verstanden wie ihm klar gewesen sei, dass im Fall des Verschweigens bei der Einstellungsbehörde eine relevante Fehlvorstellung von den maßgeblichen Umständen entstehen würde. Anhaltspunkte dafür, er habe sich aufgrund des damals noch minderjährigen Alters (17 Jahre) andere Vorstellungen gemacht, gebe es nicht und er habe dies auch nicht behauptet. Der Kläger habe schließlich auch vor dem 01.01.2009 (Eintritt in die Bundeswehr) die Einstellungsbehörde nicht über das im Anschluss an den Vorfall vom 10.07.2008 gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren unterrichtet. Sein Vorbringen, er habe den Vorfall bereits den Interviewpartnern beim Zentrum für Nachwuchsgewinnung mitgeteilt, sei nicht glaubhaft. In seiner eigenen Stellungnahme vom 26.06.2009 finde sich diese Darstellung nicht, sondern erst in der Stellungnahme der Vertrauensperson der Mannschaften vom 01.07.2009. Die dahingehenden Ermittlungen der Stammdienststelle durch Beiziehung der Interviewprotokolle hätten hingegen ebenfalls nichts für eine solche Offenbarung durch den Kläger ergeben. Ihm könne auch nicht geglaubt werden, er habe - ungeachtet des insoweit auftretenden Widerspruchs zum vorher abgehandelten Vorbringen - vor Januar 2009 überhaupt nichts von einem Ermittlungsverfahren gewusst. Sein Prozessbevollmächtigter, der ihn auch im Strafverfahren vertreten habe, sei bereits am 21.07.2008 mandatiert worden und habe am 30.07.2008 vom Polizeirevier B... die Nachricht erhalten, dass das Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft H... abgegeben werde. Am 12.12.2008 seien ihm dann die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten zur Einsicht überlassen worden. Auch wenn sich in seinen Unterlagen keine Korrespondenz mit dem Kläger befinde, halte es das Gericht für ausgeschlossen, dass er in seiner Funktion als Strafverteidiger den Kläger bis zum Dezember 2008 nicht über das geführte Ermittlungsverfahren unterrichtet haben könnte. Gleichwohl sei die Entlassungsentscheidung rechtswidrig. Die Stammdienststelle habe weder im Ausgangs- noch im Beschwerdebescheid eine Ausnahmemöglichkeit nach § 46 Abs. 2 Satz 2 SG geprüft bzw. das für eine solche Entscheidung (intern) zuständige Bundesministerium der Verteidigung nicht beteiligt. Die Ausnahmeregelung des § 46 Abs. 2 Satz 2 SG komme auch bei der Entlassung eines Zeitsoldaten zur Anwendung. Zwar verweise § 55 Abs. 1 SG nur auf § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sowie 7 und 8 SG. Bis zum 31.12.2000 (vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 19.12.2000) sei damit ohne weiteres auch der Verweis auf die bis dahin direkt in § 46 Abs. 2 Satz Nr. 2 SG a.F. enthaltene Ausnahmeregelung verbunden. Deren (textliche) Herausnahme aus dem Entlassungstatbestand und (ebenfalls textliche) Neustatuierung als Satz 2 des § 46 Abs. 2 SG i.d.F. ab 01.01.2001 habe evident jedoch keine inhaltliche Änderung des Systems dargestellt, wonach auf die Entlassung von Zeitsoldaten die Vorschrift über die Entlassung der Berufssoldaten Anwendung finde. Wie sich vielmehr aus den Motiven ergebe, habe die bisher im Text der Nr. 2 genannte Ausnahmemöglichkeit lediglich in Anpassung an § 37 Abs. 2 SG und § 38 Abs. 3 (jetzt: Abs. 2) SG in einen eigenen Satz aufgenommen und hierdurch verdeutlicht werden sollen, dass die Ausnahme von der Entlassung eine Ermessensentscheidung sei. Eine besondere Härte im Sinne des somit anwendbaren § 46 Abs. 2 Satz 2 SG liege hier vor. Die Beklagte selbst habe durch die vorherige Anhörung der Disziplinarvorgesetzten zu erkennen gegeben, dass diese von Bedeutung sein werde. Beide Offiziere aber hätten sich mit Blick auf seine in der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit gezeigten Leistungen und Persönlichkeitsmerkmale überaus klar gegen eine Entlassung des Klägers ausgesprochen. Zu dessen Gunsten komme wesentlich hinzu, dass er seine Verfehlung noch im Alter von 17 Jahren begangen habe. Auch das Strafgericht habe unter Hervorhebung der Besonderheit des Vorfalls - nämlich im Übergang vom Schul- in das Berufsleben - eine positive Prognose gestellt, deren tatsächliches Gewicht nicht unberücksichtigt bleiben dürfe. Selbst im Fall von weitaus schwerwiegenderen Straftaten, die gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 SG ein Berufungshindernis darstellten, sehe schließlich § 38 Abs. 2 SG im Einzelfall eine Ausnahmemöglichkeit im Hinblick auf die Persönlichkeitsentwicklung des Täters vor. |
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| | Am 20.04.2011 hat die Beklagte die - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt: Der für eine besondere Härteprüfung notwendige Verweis in § 55 Abs. 1 SG auf § 46 Abs. 2 Satz 2 SG existiere nicht. Der gesetzgeberische Wille, die Entlassung nach § 55 Abs. 1 SG unabhängig von einer besonderen Härteprüfung durch das Bundesministerium der Verteidigung als gebundene Entscheidung auszugestalten, werde durch die Streichung der entsprechenden Formulierung innerhalb der Verweisungsnorm des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG klar ersichtlich. Die Gesetzesänderung habe damit neben einer Anpassung des Wortlauts an die §§ 37 und 38 SG auch die weitere Schärfung der Abgrenzung von Zeit- und Berufssoldaten bezweckt. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Satz 2 SG zu prüfen wären, änderte dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung. Das Bundesverwaltungsgericht stelle klar, dass die Verwaltungsgerichte nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Systematik des § 46 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 SG (a.F.) allenfalls zu prüfen hätten, ob eine „besondere Härte“ vorliege. Nur wenn diese bejaht werden könne, sei Raum für Ermessenserwägungen. Dieser Prüfungsmaßstab sei auch im Verwaltungsverfahren anzulegen. Da vorliegend keine „besondere Härte“ vorgelegen habe, seien auch keine Ermessensüberlegungen (nach weiterer Prüfung durch das Bundesministerium der Verteidigung) anzustellen gewesen. Der Begriff „besondere Härte“ erfordere gegenüber den regelmäßigen Folgen einer Entlassung gesteigerte Auswirkungen auf die private Reputation und die finanzielle Absicherung des Soldaten. Regelmäßige Folge einer Entlassung nach § 55 Abs. 1 SG sei der Wegfall von Versorgungsansprüchen, Übergangsgebührnissen und eventueller beruflicher Förderungsansprüche, so dass es insofern bereits an der „Besonderheit“ fehle. Eine „besondere Härte“ könne vorliegen, wenn der Soldat in so außergewöhnlicher und deutlich überdurchschnittlicher Weise seine Dienstpflichten erfüllt habe, dass es gerade zu als „grober Undank“ des Dienstherrn zu verstehen wäre, ihn nunmehr aus dem Dienstverhältnis zu entfernen, wenn die Ernennung des Soldaten lange zurück liege, so dass er atypische Schwierigkeiten hätte, sich zivil zu integrieren, wenn mildernde Umstände vorlägen, unter denen die Täuschung zustande gekommen sei, oder wenn die Täuschung aus aktueller Sicht kein Einstellungshindernis darstellen würde. - Die „positive Prognose“ des Amtsgerichts H... nehme weder charakterliche Vorzüge noch dienstliche Leistungen des Klägers in Bezug, sondern sei einzig damit begründet, dass er nunmehr beruflich Fuß gefasst habe. Der Umstand, dass der Kläger - arglistig täuschend - in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen worden sei, sei aber kaum geeignet, eine besondere charakterliche Festigung und Leistungsfähigkeit zu begründen, sondern belege das Gegenteil. Der Vorwurf des Verwaltungsgerichts, diesen Umstand bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt gelassen zu haben, liefe darauf hinaus, dem Kläger seine rechtswidrige Täuschung zum Vorteil gereichen zu lassen. Auch die Stellungnahmen der Vorgesetzten seien nicht geeignet, das für die Bejahung einer „besonderen Härte“ erforderliche Leistungsbild zu skizzieren. Leistungen des Klägers, die als tadelsfrei zu bezeichnen seien, entsprächen damit einem Leistungsbild, das von jedem Unteroffiziersanwärter zu erwarten sei. Mit einer beanstandungslosen Dienstausübung erfülle der Soldat lediglich seine soldatischen Grundpflichten nach §§ 17 Abs. 2 Satz 1, 7 SG. Zudem sei anerkannt, dass die Entlassung nach § 55 Abs. 1 SG eine Ausgleichsfunktion habe. Der Täuschende solle statusrechtlich so gestellt werden, als hätte er die Täuschung nie begangen. Dies habe zur Folge, dass das Dienstverhältnis gleichsam „ex tunc“ aufgelöst werde und daher dienstliche Leistungen und sonstige - nach der Begründung des Dienstverhältnisses hinzutretende - Umstände nicht zu berücksichtigen seien. Dieser strikte Ausgleichsgrundsatz könne nur bei ganz besonderen Verdiensten durchbrochen werden, die zumindest eine jahrelange tadellose Führung und die Hervorhebung durch besondere soldatische Tapferkeit erforderten. - Der Kläger könne auch keinen lang zurückliegenden Ernennungsakt für sich in Anspruch nahmen, aus dem eine schwierige Eingliederung ins Zivilleben folgen würde. Er sei zum 01.01.2009 in die Bundeswehr eingetreten und mit Ablauf des 12.08.2009 entlassen worden, so dass seine Dienstzeit kürzer als die eines Grundwehrdienstleistenden im Jahr 2009 gewesen sei. Eingliederungsschwierigkeiten würden sich daher kaum ergeben haben. - Die Täuschung sei auch nicht unter mildernden Umständen zustande gekommen. Allein die Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Einstellung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit gerade 17 Jahre alt gewesen sei, genüge insoweit nicht. Sonst würde das Alter als objektiv mit einer Person verbundenes Kriterium dazu führen, dass bei minderjährigen Soldaten ein grundsätzlich weniger strenger Maßstab bei der Prüfung des § 55 Abs. 1 SG anzusetzen wäre. Die Begründung des Verwaltungsgerichts sei im Übrigen weder stringent noch in sich schlüssig. Dass der Kläger die Verfehlung im Alter von 17 Jahren begangen habe und sich im Übergang vom Schul- in das Berufsleben befunden habe - so dass eine positive Prognose zu stellen sei -, seien Umstände, die das Verwaltungsgericht offenbar logisch verknüpfen wolle, die aber tatsächlich nichts miteinander zu tun hätten. Der schlichte Verweis auf das jugendliche Alter des Klägers sei um so unverständlicher, als das Gericht selbst ausführe, dass auch das jugendliche Alter des Klägers keine Anhaltspunkte dafür biete, dass er sich hinsichtlich der Belehrung durch das Zentrum für Nachwuchsgewinnung falsche Vorstellungen gemacht habe. - Die verschwiegene Tat würde auch aus aktueller Sicht einer Ernennung des Klägers zum Soldaten auf Zeit entgegenstehen. Das Bundesministerium der Verteidigung gehe bei einer im engen zeitlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Ernennung stehenden Verurteilung von einer regelmäßigen Sperrfrist von mindestens einem Jahr aus. Dies umfasse alle Vergehen des Strafgesetzbuchs, des Betäubungsmittelgesetzes und weiterer Nebengesetze. Diese Mindestsperrfrist werde jedoch bei Delikten, die sich gegen den Staat, seine Institutionen und seine Amtsträger richteten, regelmäßig nicht ausreichen, da der Bewerber, der selbst Organ der Exekutive werden möchte, zu erkennen gegeben habe, dass seine Einstellung zur Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht gefestigt sei. Daher müsse hier grundsätzlich von einer längeren Bewährungszeit ausgegangen werden. - Soweit das Verwaltungsgericht auf die Regelung des § 38 Abs. 2 SG verweise, wäre hierfür jedoch der Nachweis erforderlich, dass der Kläger seit seiner Verurteilung eine besondere Persönlichkeitsentwicklung durchlaufen habe. Die Bescheinigung einer gerichtlichen Prognose genüge hierfür nicht. Das Verschweigen des laufenden Ermittlungsverfahrens - trotz ausdrücklicher Belehrung - sei als Betrug in Form des Einstellungsbetrugs zu werten. Die Feststellung einer positiven Entwicklung sei daher kaum zu führen. - Sofern das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen der „besonderen Härte“ im Fall beanstandungsloser Dienstausübung gesenkt wissen wolle, könne dieses Ansinnen auch unter systematischen Gesichtspunkten nicht bestehen. Zur Auslegung der „besonderen Härte“ könne nämlich auf vergleichbare Begrifflichkeiten im Wehrrecht zurückgegriffen werden, so etwa im Rahmen der §§ 46 Abs. 6 und 55 Abs. 3 SG bzw. des § 12 Abs. 4 und 6 Wehrpflichtgesetz. Auch hier sei jeweils anerkannt, dass der Begriff „besondere Härte“ strenge Prüfungsmaßstäbe vorgebe und zum Teil das Vorliegen geradezu schicksalhafter Wendungen erfordere. Damit stehe fest, dass selbst für den Fall der Anwendbarkeit von § 46 Abs. 2 Satz 2 SG eine Prüfung durch das Bundesministeriums der Verteidigung mangels Härtefall habe unterbleiben können. Hieran ändere nichts, dass die Vorgesetzten des Klägers zu der Entlassung gehört worden seien. Dies gebiete sowohl die Einhaltung des Dienstwegs als auch die Fürsorgepflicht. |
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| | das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. April 2011 - 1 K 2117/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Die Beklagte lasse nach wie vor außer Acht, dass seine Verfehlung in einem äußerst milden Licht zu sehen sei, wenn man bedenke, dass er im Alter von 17 Jahren aus Anlass der Schulabschlussfeier sich „daneben“ benommen habe, bei einem Blutalkoholgehalt von 1,7 Promille. Er habe auch die erschienenen Polizeibeamten nicht angegriffen und/oder diese durch eigene Aktivität an der Gesundheit verletzt. Es sei lediglich so gewesen, dass er einen von den Jugendlichen aus Anlass der Schulabschlussfeier mitgebrachten Bierkasten nicht habe hergeben wollen und an diesem ein Gezerre stattgefunden habe, in dessen Folge dann der Polizeibeamte gefallen sei, sich seine Uniformhose aufgerissen und dabei eine leichteste Schürfwunde am Knie zugezogen habe. Bei der Verurteilung handele es sich lediglich um eine Feststellung der Straftat als solche mit Verwarnung. Im Jugendstrafrecht stehe der Erziehungsgesichtspunkt im Vordergrund, so dass auch deshalb die Staatsanwaltschaft eine mündliche Verhandlung bevorzugt und nicht gemäß § 47 JGG habe verfahren wollen. Vom Gewicht der angeklagten Tat her wäre ansonsten eine Einstellung gerechtfertigt gewesen. Er habe gesehen und sehe seine berufliche Zukunft allein und ausschließlich im Stand eines Soldaten. Dies sollte ihm wegen des dargestellten Sachverhalts nicht verbaut werden. Zu Recht habe deshalb das Verwaltungsgericht eine besondere Härtefallprüfung verlangt und diese dahingehend vorgenommen, dass seine Entlassung aus der Bundeswehr unter den konkreten Umständen nicht geboten sei. |
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| | Dem Senat liegen die Akten der Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen. |
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