JGG § 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter

Jugendgerichtsgesetz

(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,
2.
eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist,
3.
der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder
4.
der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.
In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfahren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluß kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.

(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 3252/20
2. November 2021
1 S 3252/20 2. November 2021
Urteil vom Landgericht Hagen - 46 KLs 31/19
29. Juni 2021
46 KLs 31/19 29. Juni 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 1 K 3731/19
22. Oktober 2020
1 K 3731/19 22. Oktober 2020
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 B 342/18
8. Januar 2019
2 B 342/18 8. Januar 2019
Urteil vom Landgericht Hamburg - 705 Ns 143/16
24. August 2017
705 Ns 143/16 24. August 2017
Beschluss vom Landgericht Aachen - 33 K StVK 527/15
21. Oktober 2015
33 K StVK 527/15 21. Oktober 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 539/14
26. März 2015
2 StR 539/14 26. März 2015
Urteil vom Landgericht Bielefeld - 02 KLs-676 Js 46/14-15/14
10. Februar 2015
02 KLs-676 Js 46/14-15/14 10. Februar 2015
Urteil vom Amtsgericht Essen - 57 Cs-29 Js 579/14-631/14
30. Januar 2015
57 Cs-29 Js 579/14-631/14 30. Januar 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (1. Strafsenat) - 1 Ws 159/12
27. März 2012
1 Ws 159/12 27. März 2012