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| | Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten ihre Zustimmung hierzu erteilt haben. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. |
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| | Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der den Antrag des Klägers vom 20. Oktober 2009 ablehnende Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2010. Dieser angefochtene Bescheid hat sich durch den aufgrund des Antrages des Klägers vom 24. August 2010 ergangenen Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2010 in der Gestalt des Bescheides vom 9. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2011 in der Gestalt des Bescheides vom 5. April 2011 für die Zeit ab dem 24. August 2010 erledigt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007, B 8/9b SO 12/06 R; 25. Juni 2008, B 11b AS 45/06 R m.w.N.). Durch die mit dem letztgenannten Bescheid erfolgte Ablehnung des Antrages für die Zeit vom 24. August bis 21. November 2010 und die Bewilligung ab 22. November 2010 bis 30. April 2011 hat sich der Bescheid, mit dem die Leistung abgelehnt worden ist, erledigt, sodass Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nicht die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung ist. Die nachfolgenden Bescheide werden auch nicht Gegenstand des Verfahrens gemäß § 96 SGG (BSG a.a.O.). Der Kläger hat für die demnach allein streitige Zeit vom 20. Oktober 2009 bis 23. August 2010 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da er nicht hilfebedürftig war. |
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| | Der Senat verweist hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit und deren Verneinung auf das angefochtene Urteil des SG (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen: |
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| | Natürlich führt die Berücksichtigung der vor der streitigen Zeit erfolgten Teilauszahlungen nicht zur Anrechnung fiktiven Vermögens, da dieses Vermögen nicht als vorhanden berücksichtigt wird. Die Teilauszahlungen werden lediglich bei der Frage berücksichtigt, ob das im streitigen Zeitraum noch verbliebene Vermögen nur offensichtlich unwirtschaftlich zu verwerten ist. Gerade hinsichtlich der vom Klägerbevollmächtigten angestellten betriebswirtschaftlichen Betrachtung eines Unternehmens wird deutlich, dass bei Versicherungen durch Teilauszahlungen nicht nur der Verkehrswert in Form der Rückkaufswerte gesenkt wird, sondern auch der wirkliche Wert des zu bewertenden Vermögensgegenstandes (Substanzwert). Durch Entnahmen wird das aktive Vermögen, also der Substanzwert eines Unternehmens gesenkt. Gleiches muss für Teilauszahlungen aus einer Versicherung gelten. Da § 12 Abs. 3 Nr. 6 Alt. 1 SGB II auf die Wirtschaftlichkeit der Verwertung abstellt, auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers, ist von der Summe der bisher gezahlten Beiträge die Summe der bisher ausgezahlten Beträge abzuziehen; nur die Differenz ist vom Kläger im streitigen Zeitraum in die Lebensversicherung investiert worden. Nur dieser tatsächliche Vermögenseinsatz im streitigen Zeitraum kann mit dem Verkehrswert in Beziehung gesetzt werden, um zu prüfen, ob die Verwertung der verbliebenen Investition (offensichtlich) unwirtschaftlich ist. Die wirtschaftliche Situation vor dem streitigen Zeitraum ist damit zutreffend nicht berücksichtigt. |
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| | Bezüglich der Versicherung ... ist demnach von den bisher gezahlten Beiträgen in Höhe von 22.278,75 EUR die Auszahlung in Höhe von 9.205,20 EUR abzuziehen, was 13.073,55 EUR ergibt. Die verbliebene Investition in Höhe von 13.073,55 EUR hat einen Rückkaufwert in Höhe von 12.051,38 EUR, was einen Verlust von 7,82% und damit unter 10% bedeuten würde. Die Unzumutbarkeit ist damit nicht erreicht (BSG, Urteil vom 23. November 2006, B 11b AS 17/06 R; 15. April 2008, B 14/7b AS 56/06 R). Hinsichtlich der Versicherung ... ergibt sich ebenfalls deren Verwertbarkeit. Von den bisher gezahlten Beiträgen in Höhe von 7.326,12 EUR sind die Teilauszahlungen in Höhe von 5.607,40 EUR abzuziehen, was 1.518,72 EUR ergibt. Der Rückkaufswert in Höhe von 2.400,00 EUR übersteigt sogar das noch investierte Vermögen, sodass es verwertbar ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Versicherung .... Den von den bisher gezahlten Beiträgen in Höhe von 3.561,72 EUR sind 2.776,50 EUR an Auszahlungen abzuziehen, was 785,22 EUR ergibt. Die noch investierten 785,22 EUR haben einen Rückkaufswert von 1.187,28 EUR, sodass auch diese Versicherung nicht offensichtlich unwirtschaftlich verwertbar ist. Auch wenn man -wie die Beklagte- die Rückkaufswerte um die bereits geleisteten Auszahlungen erhöhte und mit den gesamten gezahlten Beiträgen in Beziehung setzt, würde sich eine Verwertbarkeit aller drei Versicherungen ergeben; die Versicherung ... hätte einen Verlust von nur 4,59%, die anderen einen Gewinn zu verzeichnen. |
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| | Die Verwertung würde für den Betroffenen auch keine besondere Härte (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 Alt. 2 SGB II) bedeuten. Dies ergibt sich für den Senat bereits daraus, dass der Kläger Teile der Versicherungen in Form der Teilauszahlungen bereits vor dem streitigen Zeitraum verwertet hat, sodass dem Senat Gründe für eine besondere Härte für die Verwertung des verbliebenen Vermögens nicht ersichtlich sind. Solche Gründe wurden auch nicht geltend gemacht. |
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| | Dahingestellt bleiben kann, ob bezüglich der Lebensversicherung .... bis zur streitigen Zeit nicht nur 9.205,20 EUR, sondern 12.251,80 EUR (so Schreiben der A.-M. vom 3. Dezember 2009, Bl.555 der Verwaltungsakten der Beklagten) ausgezahlt worden sind. Denn bei Auszahlung von 12.251,80 EUR wäre noch der verbliebene investierte Betrag in Höhe von 10.026,95EUR niederer als der Rückkaufswert in Höhe von 12.051,38 EUR, sodass sich erst recht eine zumutbare Verwertbarkeit dieser Lebensversicherung ergeben würde. Auch nicht relevant für die hier zu entscheidende Klage ist, dass aus dieser Versicherung am 1. September 2010 eine weitere Auszahlung vorgenommen worden sein muss, die der Kläger nicht dargelegt und die Beklagte auch nicht bei ihrer Berechnung (Blatt 557 der Verwaltungsakten) berücksichtigt hat. Aus der Bestätigung der Versicherung vom 24. März 2011 (Blatt 523 der Verwaltungsakten der Beklagten), ist ersichtlich, dass ein nicht genannter Betrag am 1. September 2010 zur Teilauszahlung kam, der mit einem Policendarlehen verrechnet worden ist. |
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| | Schließlich ergibt sich auch keine relevante Änderung durch die Erhöhung des Freibetrages für ein weiteres vollendetes Lebensjahr, da auch dieser Freibetrag (9150 EUR) im streitigen Zeitraum überschritten ist. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat hierbei berücksichtigt, dass die Klage ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte auch keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. |
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| | Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. Dass das BSG bislang bei einem Sachverhalt, bei dem die eingezahlten Beiträge auch in der Versicherung geblieben sind, die gesamten eingezahlten Beiträge zur Bestimmung des Substanzwertes herangezogen hat, bedeutet nicht, dass dies auch gelte, wenn die Versicherung teilweise bereits verwertet worden ist. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass Teilverwertungen auch den Substanzwert mindern. Auf die allein interessante Frage, ob die Auszahlungen zu den Rückkaufswerten zu addieren -so die Beklagte- oder von den eingezahlten Beiträgen abzuziehen sind, kommt es hier aber nicht an (s.o.), so dass weder eine Divergenz noch eine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. |
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