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| | Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. |
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| | Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist auch begründet, das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. BSG SozR 3-1825 § 2 Nr. 2; BSGE 88, 75, 77) ist der Bescheid vom 18. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2008, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, den eine Vormerkung der Zeit der wissenschaftlichen Aspirantur (26. Dezember 1980 bis 26. Dezember 1983) ablehnenden Bescheid vom 19. Mai 2000, der durch denjenigen vom 25. Mai 2000 ergänzt worden ist, teilweise zurückzunehmen und die Zeit vom 26. Dezember 1980 bis 26. Dezember 1983 als Beitragszeit vorzumerken. Dieser Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 26. Dezember 1980 bis 26. Dezember 1983 als Beitrags- oder Beschäftigungszeit. |
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| | Ausgangspunkt der Prüfung ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hiernach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Ob bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist, beurteilt sich nach dem zu jenem Zeitpunkt maßgebenden Recht (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd. 2, § 44 SGB X Rdnr. 29 m.w.N.). § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X findet hier Anwendung, obwohl der Vormerkungsbescheid vom 19. Mai 2000 - der nachfolgende Bescheid vom 25. Mai 2000 ist gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden - nicht bestandskräftig geworden ist. Über den vom Kläger gegen diesen Bescheid am 2. Juni 2000 erhobenen Widerspruch hat die Beklagte bis zum heutigen Tag nicht entschieden, mithin ist das Widerspruchsverfahren nach wie vor anhängig. Der Kläger hat zwar ausweislich eines aktenkundigen Vermerks vom 13. Juli 2000 telefonisch erklärt, das Widerspruchsverfahren könne als erledigt betrachtet werden; diese (fernmündliche) Erklärung konnte jedoch mangels der hierfür erforderlichen Schriftform (vgl. dazu nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 83 Rdnr. 4) nicht zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens führen. Nachdem § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine Überprüfung von Verwaltungsakten nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm unabhängig vom Eintritt der Bestandskraft eröffnet, steht dieser Umstand einer Bescheidung des vom Kläger am 8. Oktober 2007 gestellten Antrags nicht entgegen. |
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| | Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen jedoch nicht vor. Die Beklagte hat bei Erlass der Bescheide vom 19. und 25. Mai 2000 die hier allein streitgegenständliche Zeit vom 26. Dezember 1980 bis 26. Dezember 1983 betreffend weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie bei ihrer Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich aus heutiger Sicht als unrichtig erweist. |
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| | Maßgebend für die Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten sind die Bestimmungen des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), in Kraft getreten durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2262) mit Wirkung ab 1. Januar 1992; Grundlage für den im Wege des Zugunstenverfahrens geltend gemachten Vormerkungsanspruch ist § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI. Nach dieser Vorschrift stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, wenn das Versicherungskonto geklärt ist oder der Versicherte dem Inhalt des Versicherungsverlaufs innerhalb von sechs Monaten nach seiner Versendung nicht widersprochen hat. Der Vormerkungsanspruch nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist gerichtet auf die Feststellung von Tatsachen, die in einem künftigen Leistungsfall möglicherweise rechtserheblich und nach Maßgabe des deutschen Rentenversicherungsrechts im Versicherungskonto zu vermerken sind. Zu den rentenrechtlichen Zeiten, die gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI vorzumerken sind, zählen vorrangig die Beitragszeiten (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Dies sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Der Kläger hat die hier streitige Zeit nicht unter der Geltung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Beitragspflicht zurückgelegt. § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Fremdrentengesetzes (FRG) stellt jedoch die in einem Vertreibungsgebiet (ehemalige UdSSR) zurückgelegten von der Beklagten bindend festgestellten Beitragszeiten den im Inland zurückgelegten Zeiten gleich. Diese Norm ist auf den Kläger, der dem Personenkreis des § 1 FRG unterfällt anwendbar. Beitragszeiten in diesem Sinne sind Zeiten, die von dem Anspruchsberechtigten aufgrund einer Beitragsleistung bei einem Rentenversicherungsträger in einer rentenanwartschaftsbegründenden Tätigkeit zurückgelegt worden sind. |
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| | Ein solcher Vormerkungsanspruch steht dem Kläger im Hinblick auf die in der ehemaligen UdSSR zurückgelegte Zeit der wissenschaftlichen Aspirantur nicht zu. Der Kläger hat zwar rentenrechtliche Zeiten in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt und ist „Versicherter“ im Sinne des § 149 Abs. 5 SGB VI; es ist jedoch weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass es sich bei der Aspiranturzeit vom 26. Dezember 1980 bis 26. Dezember 1983 um eine rentenanwartschaftsbegründende Zeit gehandelt hat, für die Beiträge zur Rentenversicherung auch tatsächlich entrichtet worden sind. |
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| | Das LSG Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 11. Juni 2004 - L 5 RA 2/02 (veröffentlicht in Juris) in einem gleich gelagerten Fall entschieden, dass eine dreijährige wissenschaftliche Aspirantur, die - wie im Fall des hiesigen Klägers - an einer landwirtschaftlichen Hochschule in der ehemaligen UdSSR (im dort entschiedenen Fall in Kasachstan) absolviert worden ist, nicht als Beitragszeit im Sinne des § 15 FRG berücksichtigt werden kann. Auch in dem vom LSG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall hatte der Kläger 100,00 Rubel monatlich erhalten, hiervon waren allerdings 12,00 Rubel monatlich abgeführt worden. Unter Würdigung eines von Dr. C. Schm. eingeholten Sachverständigengutachtens des Instituts für Ostrecht der Universität zu K. vom 5. Januar 2004 sowie eines weiteren von derselben Sachverständigen in einem früheren Verfahren erstatteten Gutachtens vom 29. Juni 1999 ist das LSG Berlin-Brandenburg zu dem Ergebnis gelangt, dass die während der Aspirantur geleisteten Zahlungen nicht als Arbeitsentgelt, sondern als Stipendium zu qualifizieren sind, für das Rentenversicherungsbeiträge nach den gesetzlichen Bestimmungen im Herkunftsland nicht zu entrichten waren. Zur Begründung hat der dortige Senat Folgendes ausgeführt: |
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| | „Der Kläger war in dem fraglichen Dreijahreszeitraum im Rahmen einer sogenannten Betriebsaspirantur an der Landwirtschaftshochschule T tätig. Hierfür erhielt er ein Stipendium in Höhe von 100,- Rubeln monatlich, wovon 12,- Rubel monatlich abgeführt wurden. Es ist nicht erwiesen, dass es sich dabei um Sozialversicherungsbeiträge handelte. Wenn die Bescheinigung der Universität T vom 25. November 2001 noch in diese Richtung deutet, indem sie davon spricht, dass darin auch die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge enthalten seien, ist sie doch durch das Ergebnis der weiteren Ermittlungen so fraglich geworden, dass ihr ein Nachweis der Beitragsentrichtung keinesfalls entnommen werden kann. |
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| | Ebenso wenig ist die Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung glaubhaft gemacht. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG. Glaubhaftmachung bedeutet danach mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit; es genügt die "gute Möglichkeit", dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen hat, wie behauptet wird; gewisse noch verbleibende Zweifel sind unbeachtlich. Gleichzeitig muss mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Ist weder das Vorliegen noch das Nichtvorliegen einer Tatsache überwiegend wahrscheinlich, ist nicht etwa zugunsten des Anspruchstellers zu entscheiden; ein solcher Grundsatz wäre dem Sozialversicherungsrecht auch fremd (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1980, 12 RK 42/80, SozR 5070 § 3 Nr. 1; Beschluss vom 4. Juni 1975, 11 BA 4/75, BSGE 40, 40 (42)). |
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| | Im Falle der Aspirantur des Klägers spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass von seinem monatlichen Stipendium keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden. Die Sachverständige Dr. S arbeitet in ihrem Gutachten vom 5. Januar 2004 nachvollziehbar heraus, auf welchen rechtlichen Grundlagen die Aspirantur des Klägers beruhte, welchen Zweck sie hatte und in welchem sozialversicherungsrechtlichen Zusammenhang sie stand. Weil der Kläger während der Aspirantur, die der Ausbildung wissenschaftlicher Kader dienen sollte, ein Stipendium und keinen Arbeitslohn erhielt, waren für ihn grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Der Senat hält die diesbezüglichen Ausführungen in dem Gutachten vom 5. Januar 2004 für schlüssig und überzeugend. Sie werden belegt mit Zitaten aus einschlägiger russischer arbeitsrechtlicher Literatur und stehen nicht in Widerspruch zu dem Gutachten derselben Sachverständigen, das in einem etwas anderen Zusammenhang am 29. Juni 1999 erstellt wurde. Bestätigt wird die Grundaussage des Gutachtens durch die Ausführungen des Stellvertretenden Vorsitzenden des Rentenfonds der Russischen Föderation in seinem Schreiben vom 17. Februar 2004, wonach für Stipendien an Aspiranten wie den Kläger Versicherungsbeiträge nicht berechnet worden seien. Bestätigt wird das Gutachten auch durch die vom Senat erbetene jüngste Bescheinigung der Universität T vom 17. Februar 2004, wonach von den 100 Rubeln monatlich jedenfalls keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden … Nach der Beweislage und der oben dargestellten maßgeblichen Rechtslage spricht jedenfalls alles dafür, dass von dem dem Kläger gezahlten Stipendium keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Dem widerspricht nicht, dass der Kläger während seiner Aspirantur in gewissem Umfang den Schutz der Sozialversicherung genoss, worauf er selbst hinweist, denn hierbei handelt es sich um eine Folge seiner vorangegangenen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. |
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| | Die Anerkennung der gesamten Aspiranturzeit … als Beitragszeit im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz FRG kommt daher nicht in Betracht. |
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| | Auch § 15 Abs. 3 Satz 1 FRG hilft nicht weiter. Danach stehen Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Der Kläger kommt schon deshalb nicht in den Genuss dieser Regelung, weil eine - auch und gerade im Verlauf einer Aspirantur durchlaufene - Hochschulausbildung keinen Erwerbstatbestand für Beitragszeiten darstellt (vgl. Urteil des BSG vom 24. Oktober 1996, 4 RA 121/95, SozR 3-2600 § 248 Nr. 1, zum Fall einer beitragslosen planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur an einer Hochschule der DDR, die im Rentenversicherungssystem der DDR als Beitragszeit galt, und zum Hintergrund der in § 15 Abs. 3 FRG getroffenen Regelung; vgl. auch BSG, Urteil vom 30. August 2000, B 5/4 RA 87/97 R, zitiert nach juris).“ |
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| | Diesen Ausführung schließt sich der erkennende Senat aufgrund eigener Überzeugungsbildung an und nimmt auf diese zur weiteren Begründung vollinhaltlich Bezug. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Sachverständige Dr. Schm. in ihrem Gutachten vom 5. Januar 2004, das der erkennende Senat im Wege des Urkundsbeweises verwerten kann, - im Kontext ihrer übrigen Bekundungen schlüssig - darauf hingewiesen hat, dass bereits die Höhe der angegebenen Abzüge dafür spreche, dass es sich dabei allein um die zu entrichteten Steuern und nicht um Sozialversicherungsbeiträge gehandelt habe. Ist diese Annahme bereits bei von einer Gesamtzahlung von 100,00 Rubeln getätigten Abzügen in Höhe von 12,00 Rubeln gerechtfertigt, muss dies erst Recht im Fall des Klägers gelten, bei dem von 100,00 Rubel lediglich 8,00 Rubel abgezogen worden sind. Da die Zeit der Aspirantur nach alledem auch nicht als Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 FRG zu qualifizieren ist, kommt eine Vormerkung dieser Zeit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben, im Berufungsverfahren obsiegt hat und die Rechtsverfolgung des Klägers insgesamt ohne Erfolg geblieben ist. |
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