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| | II. Die Klage ist unbegründet. |
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| | Die Beklagte hat zu Recht den Antrag der Klägerin auf Festsetzung von Kindergeld für ihre beiden Töchter für den Zeitraum von Januar 2009 bis einschließlich Dezember 2010 abgelehnt. Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 19. Januar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( § 101 Satz 1 FGO). |
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| | Die Klägerin ist in diesem Zeitraum zwar Anspruchsberechtigte und erfüllt die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, weil sie nach entsprechender Bescheinigung des Finanzamts W vom 14. November 2012 in den Veranlagungszeiträumen 2009 und 2010 gem. § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden ist. Ein Anspruch der Klägerin auf Kindergeld im streitigen Zeitraum scheitert jedoch daran, dass die beiden Töchter der Klägerin, A und B, die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht erfüllen und daher nicht als Kinder i.S.d. § 63 EStG berücksichtigt werden können. |
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| | 1. Wer – wie die Klägerin – gemäß § 1 Abs. 3 EStG im Inland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird, hat gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG Anspruch auf Kindergeld für Kinder i.S. des § 63 EStG. Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG werden indes Kinder nicht berücksichtigt, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die auch nicht im Haushalt eines Berechtigten i.S. des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG leben. Das Existenzminimum dieser Kinder wird nur durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG von der Besteuerung freigestellt, die keine unbeschränkte Steuerpflicht des Kindes voraussetzen (vgl. § 32 Abs. 1 und 6 EStG; siehe grundlegend: Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 15. Mai 2009 III B 209/08, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen –BFH/NV– 2009, 1630). |
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| | 2. Im Streitfall ist unstreitig, dass beide Kinder der Klägerin im streitigen Zeitraum während ihres Aufenthalts in den Vereinigten Arabischen Emiraten weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder einem EU- oder EWR-Staaten hatten. Sie sind daher keine Kinder i.S.d. § 63 EStG. Die Ausnahme des § 63 Abs. 1 Satz 3 a.E. EStG ist nicht erfüllt, weil die Kinder nicht in einem Haushalt eines Berechtigten i.S.d § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, sondern in einem Haushalt eines Berechtigten i.S.d § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG leben. Eine verfassungskonforme Auslegung der Verweisungsvorschrift des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG dahingehend, dass entgegen ihrem Wortlaut die Ausnahme sich auch auf den Tatbestand des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG erstreckt, ist weder möglich noch geboten. Auch eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auf den vorliegenden Sachverhalt scheidet aus. |
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| | a) Nach seinem eindeutigen Wortlaut verweist § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG hinsichtlich der Fälle, für die trotz fehlendem inländischem Wohnsitz (bzw. fehlendem Wohnsitz in einem EU-oder EWR-Staat) Anspruch auf Kindergeld besteht, ausschließlich auf solche Kinder, die im Haushalt eines Berechtigten i.S.d. § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG leben. Das sind Kinder, die zu einem Haushalt deutscher Staatsangehöriger gehören, die wiederum zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen (sog. erweitert unbeschränkt Steuerpflichtige gem. § 1 Abs. 2 EStG). § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG verweist aber ausdrücklich nicht auf Kinder, die in einem Haushalt einer als gem. § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtig zu behandelnden Person leben. |
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| | b) § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG ist nicht – entgegen seinem eindeutigen Wortlaut – verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sich die Ausnahme neben dem Fall des § 62 Abs. Nr. 2 Buchst. a EStG auch auf den Fall des § 62 Abs. Nr. 2 Buchst. b EStG erstreckt. Eine solche verfassungskonforme Auslegung käme nur dann zur Anwendung, wenn ohne eine solche Auslegung eine verfassungswidrige Gesetzeslage einträte. Das ist hier aber nicht der Fall. Die sich aus der Wortlautauslegung der §§ 62 f. EStG ergebende Rechtslage verstößt nicht gegen das allgemeine Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG differenziert in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise danach, ob ein nicht in der Bundesrepublik oder einem EU-/EWR-Staat lebendes Kind zum Haushalt eines erweitert unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 1 Abs. 2 EStG) gehört. Die unterschiedliche Behandlung mit Kindern, die weder im Inland noch im EU/EWR-Ausland leben und zum Haushalt eines nach § 1 Abs. 3 EStG fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtigen gehören, ist sachlich gerechtfertigt, weil bei den nach § 1 Abs. 2 EStG erweitert unbeschränkt Steuerpflichtigen ein typischerweise fortbestehender Inlandsbezug gegeben ist, der bei dem in § 1 Abs. 3 EStG genannten Personenkreis nicht in gleicher Weise besteht (siehe Pust in: Littmann/Bitz/Pust, das Einkommensteuerrecht, EStG-Kommentar, Stand August 2011, § 63 Rz. 72; Wendl in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG-Kommentar, Stand September 2010, § 63 Rz. 18; Felix in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG-Kommentar, Stand Dezember 2011, § 63 Rz. G 14; im Ergebnis auch: BFH-Beschluss vom 15. Mai 2009 III B 209/08, BFH/NV 2009, 1630; a.A. Greite in: Korn, EStG-Kommentar, Stand September 2003, § 63 Rz. 20). |
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| | Schon die Anknüpfung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes als Ausprägung des Territorialitätsprinzips ist sachgerecht und verfassungsgemäß (z.B. BFH-Urteile vom 23. November 2000 VI R 165/99, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen -BFHE- 193, 569, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2001, 279; und vom 26. Februar 2002 VIII R 85/98, BFH/NV 2002, 912). |
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| | Die Möglichkeit, dass die tatsächliche Besteuerung und die Kindergeldberechtigung auseinanderfallen, ist durch die Gesetzesfassung ausdrücklich eröffnet, da die Gewährung von Kindergeld nicht von der tatsächlichen Besteuerung, sondern von den rechtlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG abhängt. Das Kindergeld hat eine Doppelfunktion (§ 31 EStG). Es dient als Sozialleistung der Förderung der Familie und soll als Steuervergütung einen Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums eines Kindes von steuerlicher Belastung freistellen. Verfassungsrechtlich steht es dem Gesetzgeber im Rahmen der Leistungsverwaltung frei, staatliche Förderungsmaßnahmen an innerstaatliche Komponenten (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Territorialitätsprinzip) zu binden (siehe ausführlich FG Düsseldorf, Urteil vom 28. April 1999 –14 K 613/98 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1999, 716). |
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| | c) Mangels einer entsprechenden Regelungslücke ist auch keine Analogie geboten. Wegen des eindeutigen Wortlauts besteht keine Regelungslücke, die durch Analogie geschlossen werden kann. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, im Fall eines fehlenden inländischen Wohnsitzes der Kinder, nur für Kinder sog. erweitert unbeschränkt Steuerpflichtiger einen Anspruch auf Kindergeld einzuräumen, nicht aber für Kinder solcher Steuerpflichtiger, die gem. § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Dies ergibt sich eindeutig aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 13/1173 zu Nr. 14). |
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| | III. Die Klägerin hat als unterliegende Partei gem. § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. |
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