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EStG § 31 Familienleistungsausgleich

Einkommensteuergesetz

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt. 2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie. 3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt. 4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt. 5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde. 6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65. 7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Sozialgericht München - S 32 EG 14/24
4. Februar 2026
S 32 EG 14/24 4. Februar 2026
Urteil vom Bundesfinanzhof - III R 43/24
13. November 2025
III R 43/24 13. November 2025
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 13 K 2122/24 E
12. November 2025
13 K 2122/24 E 12. November 2025
Urteil vom Hessisches Finanzgericht (2. Senat) - 2 K 745/25
30. September 2025
2 K 745/25 30. September 2025
Urteil vom Hessisches Finanzgericht (11. Senat) - 11 K 566/21
4. September 2025
11 K 566/21 4. September 2025
Beschluss vom Finanzgericht Münster - 10 V 783/25 Kg,AO
15. August 2025
10 V 783/25 Kg,AO 15. August 2025
Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 3 K 621/24
16. April 2025
3 K 621/24 16. April 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - X R 11/21
9. April 2025
X R 11/21 9. April 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (18. Kammer) - 18 K 2908/24
1. April 2025
18 K 2908/24 1. April 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - III R 10/24
20. Februar 2025
III R 10/24 20. Februar 2025