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| | Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen unterlassener Beförderung. |
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| | Der Kläger ist als Zolloberamtsrat, Besoldungsgruppe A 13g BBesG im Dienst der Beklagten tätig. Das Zollfahndungsamt Stuttgart wies den Kläger durch Verfügung vom 20.07.2011 rückwirkend zum 01.05.2011 in sein jetziges Statusamt ein. |
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| | Unter dem 27.09.2007 schrieb die Beklagte im Bereich des Zollfahndungsamts Stuttgart drei nach der Besoldungsgruppe A 13g BBesG bewertete Dienstposten - Dienstposten 201 in Karlsruhe, Dienstposten 310 in Stuttgart und Dienstposten 601 in Freiburg - aus. Mit Schreiben vom 07.10.2007 bewarb sich der Kläger mit erster Priorität auf den Dienstposten 201 in Karlsruhe, mit zweiter Priorität auf den Dienstposten 310 in Stuttgart und mit dritter Priorität auf den Dienstposten 601 in Freiburg. Mit Schreiben vom 26.03.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei vorbehaltlich etwaiger Verfahrensansprüche von Mitbewerbern für den Dienstposten 310 in Stuttgart ausgewählt worden; bei dem Dienstposten 201 in Karlsruhe sei einer Mitbewerberin der Vorzug gegeben worden. Gegen diese Auswahlentscheidung erhob der Kläger Widerspruch und begehrte beim Verwaltungsgericht Stuttgart, im Wege einer einstweiligen Anordnung der Beklagten vorläufig zu untersagen, den Dienstposten 201 in Karlsruhe zu seinem Nachteil zu besetzen. Mit Beschluss vom 10.02.2009 (9 K 4414/08) gab das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Antrag des Klägers statt. Das dagegen gerichtete Beschwerdeverfahren stellte der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 23.03.2009 (4 S 486/09) ein, nachdem die Beklagte ihre Beschwerde zurückgenommen und die beigeladene Mitbewerberin für den Dienstposten Karlsruhe ihre Beschwerde für erledigt erklärt hatte. |
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| | Mit Bescheid vom 06.03.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die zu seinen Lasten ergangene Auswahlentscheidung bezüglich des Dienstpostens 201 in Karlsruhe zurück. Hiergegen erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage und beantragte zugleich, der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gegen seine Nichtberücksichtigung zu untersagen, den Dienstposten 201 in Karlsruhe zu seinem Nachteil zu besetzen. Diesem weiteren Antrag gab das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 09.04.2009 (9 K 940/09) erneut statt. Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Beklagten und der beigeladenen Bewerberin für den Dienstposten in Karlsruhe wies der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 11.11.2009 (4 S 1082/09) zurück. |
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| | Nach der ursprünglichen Auswahlentscheidung vom 26.03.2008 setzte die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 01.05.2008 innerhalb des Zollfahndungsamtes Stuttgart von dem nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten 640 am Dienstort Karlsruhe auf den nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Dienstposten 310 am Dienstort Stuttgart um, übertrug ihm zugleich diesen Dienstposten zur Erprobung und teilte mit, dass die Erprobungszeit mindestens sechs Monate betrage. Der Vorsteher des Zollfahndungsamts Stuttgart stellte unter dem 23.10.2008 die Eignung des Klägers für den nach Besoldungsgruppe A 13g BBesG bewerteten Dienstposten 310 in Stuttgart fest. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 27.10.2008 mit, dass er seine Eignung für den höher bewerteten Dienstposten 310 nachgewiesen habe. Im Schreiben heißt es ferner, dass dem Kläger im Hinblick auf das anhängige Widerspruchsverfahren (gemeint: bezüglich des Dienstpostens 201 in Karlsruhe) der Dienstposten derzeit nicht endgültig übertragen werden könne und er hierüber zur gegebenen Zeit noch einen gesonderten Bescheid erhalten werde. |
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| | Durch Verfügung des Zollfahndungsamts Stuttgart vom 07.05.2010 wurde dem Kläger der nach Besoldungsgruppe A 13g bewertete Dienstposten 310 in Stuttgart mit Wirkung vom 01.05.2010 endgültig übertragen. Mit weiterer Verfügung des Zollfahndungsamts Stuttgart vom 07.05.2010 wurde der Kläger sodann von dem nach Besoldungsgruppe A 13g BBesG bewerteten Dienstposten 310 in Stuttgart auf den gleich bewerteten Dienstposten 710 am Dienstort Karlsruhe umgesetzt. Diese Maßnahme entsprach einer Absprache zwischen der Beklagten, dem Kläger und der ihm vorgezogenen Konkurrentin in Karlsruhe zur Beilegung der Auseinandersetzung um die Besetzung des Dienstpostens 201. Nach dieser Absprache erhielten beide Beamten nunmehr einen Dienstposten in Karlsruhe. Vor diesem Hintergrund erklärten die Beteiligten das Klageverfahren im Hinblick auf die Auswahlentscheidung bezüglich des Dienstpostens 210 in Karlsruhe für erledigt und das Verfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.08.2010 (9 K 939/09) eingestellt. |
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| | Mit Verfügung vom 20.07.2011 beförderte die Beklagte den Kläger mit Wirkung zum 01.05.2011 zum Zolloberamtsrat, Besoldungsgruppe A 13g BBesG. |
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| | Mit Schreiben vom 28.06.2010 forderte der Kläger von der Beklagten - nachdem ihm der Dienstposten 710 in Karlsruhe übertragen worden war -, zeitnah für seine Beförderung zu sorgen. Sowohl seine Beförderung als auch die seiner Konkurrentin hätten nach Vornahme der Auswahlentscheidung im Jahre 2008 bereits zeitnah erfolgen können. Durch die Nichtvollziehung der möglichen Beförderung sei ihm ein erheblicher Schaden entstanden. |
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| | Das Zollkriminalamt lehnte mit Schreiben vom 20.07.2010 eine sofortige Beförderung des Klägers ab und führte zur Begründung u.a. Folgendes aus: Um auf einen höherwertigen Dienstposten befördert zu werden, müsse nach § 32 Nr. 2 BLV sowohl der Nachweis der Eignung in der Erprobungszeit erbracht werden als auch die endgültige Übertragung der höherwertigen Funktion erfolgt sein. Zwar sei dem Kläger die Eignung auf dem nach A 13g bewerteten Dienstposten 310 bestätigt worden. Aufgrund des gerichtlichen Konkurrentenschutzverfahrens habe ihm jedoch dieser Dienstposten 310 - mit gleichzeitiger statusgerechter Umsetzung auf den Dienstposten 710 - erst nach Einigung mit der Konkurrentin um den Dienstposten 201 in Karlsruhe zum 01.05.2010 endgültig übertragen werden können. Bis zu diesem Zeitpunkt sei eine Beförderung mangels Voraussetzungen nicht in Frage gekommen. Nach alledem könne auch ein Schaden des Klägers aufgrund einer rechtswidrigen Nichtvollziehung der Beförderung nicht angenommen werden. Das Schreiben des Zollkriminalamts vom 20.07.2010 enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. |
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| | Mit Schreiben vom 25.02.2011, bei der Beklagten am 28.02.2011 eingegangen, erhob der Kläger gegen das Schreiben vom 20.07.2010 Widerspruch und führte zur Begründung u. a. aus: Die Beklagte habe es rechtswidrig unterlassen, ihm den nach A 13g bewerteten Dienstposten 310 am Dienstort Stuttgart endgültig zu übertragen, und sie habe dadurch rechtswidrig eine mögliche Beförderung zum 01.05.2009, spätestens aber zum 01.01.2010 verhindert. Aus diesen Pflichtverletzungen sei die Beklagte ihm gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser sei dadurch zu leisten, dass er besoldungs-, versorgungs- als auch laufbahnrechtlich so zu stellen sei, wie er stehen würde, wenn er zum 01.05.2009, spätestens aber zum 01.10.2010 zum Zolloberamtsrat, Besoldungsgruppe A 13 BBesG, befördert worden wäre. |
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| | Mit Bescheid vom 24.05.2011 wies das Zollkriminalamt den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte u. a. aus: Um auf einen höherwertigen Dienstposten befördert zu werden, müsse nach § 32 Nr. 2 der Bundeslaufbahnverordnung - BLV - sowohl der Nachweis der Eignung in der Erprobungszeit erbracht werden als auch die endgültige Übertragung der höherwertigen Funktion erfolgt sein. Zwar habe der Kläger die Eignung nachgewiesen, jedoch habe ihm aufgrund eines in anderer Sache geführten gerichtlichen Konkurrentenschutzverfahrens der Dienstposten 310 - mit gleichzeitiger statusgerechter Umsetzung auf den Dienstposten 710 - erst nach Einigung mit der Konkurrentin im Verwaltungsstreitverfahren zum 01.05.2010 endgültig übertragen werden können. Bis zu diesem Zeitpunkt sei eine Beförderung mangels Voraussetzungen nicht in Frage gekommen. Es sei zwar zutreffend, dass der in Rede stehende Dienstposten 310 nicht Gegenstand des beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängigen Verwaltungsstreits gewesen sei, sondern der Dienstposten 201 am Dienstort Karlsruhe, auf den sich der Kläger ebenfalls beworben habe. Aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens habe der Dienstposten 201 jedoch nicht mit der Konkurrentin des Klägers endgültig besetzt werden können, so dass eine endgültige Besetzung des Dienstpostens 310 durch den Kläger und des Dienstpostens 201 durch die Konkurrentin erst nach Einigung der beiden Kontrahenten im Verwaltungsstreitverfahren habe erfolgen können. |
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| | Am 10.06.2011 hat der Kläger Klage erhoben. |
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| | Zur Begründung trägt er Folgendes vor: Nachdem ihm durch Verfügung des Vorstehers des Zollfahndungsamts Stuttgart vom 23.10.2008 die Eignung für den Dienstposten 310 attestiert worden sei, hätten im November 2008 sämtliche Voraussetzungen vorgelegen, um ihm den Dienstposten in Stuttgart endgültig zu übertragen. Die Unterlassung der endgültigen Übertragung dieses Dienstpostens stelle eine Verletzung der ihm gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht in Gestalt der Förderungspflicht dar. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe der Übertragung des Dienstpostens 310 in Stuttgart nicht der Umstand entgegengestanden, dass er hinsichtlich des Dienstpostens 201 in Karlsruhe seinerseits ein Konkurrentenstreitverfahren angestrengt habe. Nach den Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 11.11.2009 (4 S 1082/09) wäre es für ihn zumutbar gewesen, die Entscheidung hinsichtlich des Dienstpostens 201 in der Hauptsache abzuwarten, da die Auswahlentscheidung der Beklagten hinsichtlich dieses Dienstpostens, wenn sie sich im Hauptsacheverfahren als fehlerhaft erwiesen hätte, im Wege der Umsetzung hätte rückgängig gemacht werden können. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die ihm beim Dienstposten 201 in Karlsruhe vorgezogene Konkurrentin ebenfalls für den Dienstposten 310 in Stuttgart beworben gehabt habe und dort mit Blick auf die Bewerbergruppe auch zum Zuge gekommen wäre, wenn nicht er für diesen Dienstposten ausgewählt worden wäre. Für die Beklagte habe deshalb - nach Feststellung der Eignung - kein Hindernis bestanden, ihm den Dienstposten 310 und der Konkurrentin den Dienstposten 201 endgültig zu übertragen. |
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| | Wäre ihm nach der Feststellung seiner Eignung der Dienstposten 310 im November 2008 endgültig übertragen worden, so hätten sämtliche Voraussetzungen vorgelegen, dass er zum 01.05.2009, spätestens zum 01.01.2010 zum Zolloberamtsrat, Besoldungsgruppe A 13g BBesG, befördert worden wäre. Sowohl zum 01.05.2009 als auch zum 01.01.2010 hätten in ausreichendem Maße Haushaltsstellen zur Verfügung gestanden, die seine Beförderung ermöglicht hätten. Die Beförderungen seien von der Beklagten nach einer Beförderungsrangliste im Sinne der Bestenauslese vorgenommen worden, und unter Berücksichtigung seiner Einreihung in dieser Rangliste wäre seine Beförderung zum 01.05.2009, spätestens zum 01.01.2010 erfolgt, wenn ihm der Beförderungsdienstposten bereits endgültig übertragen gewesen wäre. Seinem Schadensersatzanspruch stehe auch nicht entgegen, dass er bei den Bewerberrunden zum 01.05.2009 bzw. zum 01.01.2010 keine Rechtsmittel zum Schutz seines Bewerberverfahrensanspruchs in Anspruch genommen habe. Dies sei ihm nicht möglich gewesen, da er über die vorgenommenen Beförderungen von der Beklagten nicht informiert worden sei. Zudem wäre auch bei einer entsprechenden Information sein Rechtsmittel nicht Erfolg versprechend gewesen, da ihm die Voraussetzung der endgültigen Übertragung des Beförderungsdienstpostens gefehlt habe. |
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| | 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Zollkriminalamts vom 20.07.2010 und des Widerspruchsbescheids des Zollkriminalamts vom 24.05.2011 zu verpflichten, ihn besoldungs-, versorgungs- sowie laufbahnrechtlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er zum 01.05.2009, hilfsweise zum 01.01.2010 zum Zolloberamtsrat, Besoldungsgruppe A 13 BBesG, befördert worden wäre, |
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| | 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. |
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| | Sie hält die angegriffenen Bescheide für rechtens und führt ergänzend Folgendes aus: Sie habe rechtmäßig gehandelt, als sie dem Kläger den Dienstposten 310 erst zum 01.05.2010 endgültig übertragen habe. Unzutreffend sei insbesondere die Behauptung des Klägers, nach Feststellung der Eignung habe kein Hindernis mehr bestanden, den Dienstposten 310 dem Kläger und den Dienstposten 201 in Karlsruhe der Konkurrentin endgültig zu übertragen. Eine solche Verfahrensweise sei ihr ausdrücklich durch die vom Kläger erwirkten einstweiligen Anordnungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart untersagt worden. Der Dienstposten 201 in Karlsruhe habe von ihr weder mit der bevorzugten Konkurrentin des Klägers noch anderweitig endgültig besetzt werden dürfen. Die Wechselwirkung der Dienstpostenbesetzung zwischen den Dienstposten 310 und 201 habe sie zudem daran gehindert, dem Kläger einseitig den Dienstposten 310 endgültig zu übertragen, ohne gleichzeitig den Dienstposten 201 an die Konkurrentin zu übertragen. Die Fürsorgepflicht gelte sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber der Konkurrentin. Diese Fürsorgepflicht gegenüber der Konkurrentin hätte sie mit einer endgültigen Dienstpostenübertragung an den Kläger verletzt. |
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| | Richtig am Vortrag des Klägers sei, dass dieser aufgrund seines Beförderungsranglistenplatzes beim Vorliegen aller Voraussetzungen (endgültige Übertragung eines Dienstpostens und Bewährung) bereits zum 01.05.2009 befördert worden wäre. Gleiches gelte für die Beförderungsrunde zum Zeitpunkt 01.01.2010. |
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| | Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die einschlägigen Akten der Beklagten der Beklagten, die dem Gericht vorlagen, verwiesen. |
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