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| | Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses am 21.04.2008 als Arbeitsunfall. |
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| | Der am … 1951 geborene Kläger ist angelernter Gerüstbauer. Er war seit 2003 bei der D. D.- und M. GmbH versicherungspflichtig beschäftigt und bei der Beklagten unfallversichert. Am 21.04.2008 trennte er gemeinsam mit einem Kollegen, dem Zeugen R., an einem Gebäude in H./F. am M. Balkone ab, deren Betonplatten zur Absicherung mit Bauankern an der Fassade befestigt waren. An einem der Balkone löste sich eine Halterung, eine andere riss komplett aus der Wand. Der Kläger versuchte, die Betonplatte nach außen zu drücken, um Schäden am Gebäude zu verhindern. Der Kläger gab danach Schmerzen am rechten Arm und der rechten Schulter an und arbeitete nicht weiter, fuhr aber den Pkw mit dem Zeugen, der keinen Führerschein hatte, nach Hause. |
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| | Ca. zwei Monate später, am 19.06.2008, begab er sich in fachorthopädische Behandlung und klagte über Schmerzen in beiden Schultern, rechts mehr als links, insbesondere bei Elevation sowie muskuläre Schwäche bei Elevation, Atrophie der Oberarmmuskulatur rechts. Am selben Tag wurde ein Magnetresonanztomogramm (MRT) des rechten Schultergelenks gefertigt. Dies zeigte ein Impingement-Syndrom bei deutlicher AC-Gelenksarthrose und leichten knöchernen Anbauten an der Acromionunterfläche und eine Partialruptur der Supraspinatussehne (Arztbrief des Facharztes für diagnostische Radiologie Dr. M. vom 30.06.2008, Bl 173 VV). Das MRT der Halswirbelsäule (HWS) vom 18.07.2008 zeigte eine multisegmentale Spinalkanalstenose C 2 – C 7 mit Osteochondrosen und breiten Bandscheibenvorfällen mit reaktiven Retrospondylophyten bei zusätzlicher Impression des Myeloms; Foramenstenosen C 4/5 und C 5/6 und einen Bandscheibenprolaps C 6/7 links foraminal mit möglichen Irritationen der austretenden Wurzel (Arztbrief Dr. M. vom 2.07.2008, Bl 171 VV). Festgestellt wurde eine multisegmentale zervikale Spinalstenose mit Maximum C 6/7 und radiologischen Zeichen einer zervikalen Myelopathie (Arztbrief des Neurologen und Psychiaters Dr. S. vom 28.07.2008, Bl 167 VV). Es bestehe eine progrediente Kraftlosigkeit am rechten Arm; Beginn bei der Arbeit, als er versucht habe, einen abgeschnittenen Balkon zu halten. Facharzt für Orthopädie Dr. M. befundete eine deutliche Muskelatrophie; eher im Bizeps oder C 6-Bereich, seit ca. 12 Wochen nach Arbeiten an einem Balkon mit Heben und Tragen schwerer Lasten (Arztbrief vom 28.07.2008, Bl 169 VV). Zwei Operationen an der HWS am 03.12.2008 und 12.08.2009 (ventrale Fusion, Klinikum M., Arztbrief vom 20.01.2009, Bl 69; zervikale Dekompression, Universitätsklinikum H., Arztbrief vom 21.09.2009, Bl 31 VV) bewirkten keine durchgreifende Beschwerdebesserung. Neurologische Diagnostik ergab keine weiterführenden Erkenntnisse (Stadtklinik B., Neurologische Klinik, Arztbrief vom 25.02.2009, Bl 51 VV; 23.03.2009, Bl 85 VV: Verdacht auf <V. a.> Armplexusneuritis, Cortisonbehandlung; Orthopädische Universitätsklinik H., Arztbrief vom 02.04.2009, Bl 89 VV; keine nennenswerte Besserung der Atrophie; Universitätsklinikum H., Neurologische Klinik, Arztbrief vom 19.08.2009: V. a. vorderes Rückenmarkssyndrom, im Elektromyogramm <EMG> kein eindeutiger Befund). Nachdem der Kläger auf die Aufforderung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg hin einen Rentenantrag gestellt hatte, wurde er vom Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. begutachtet, der im Gutachten vom 04.09.2009 einen nicht eindeutig erklärbaren Befund, klinisch eine offenbar schmerzfreie proximale Parese der rechten oberen Extremität, im Übrigen keine weiteren neurologischen Störungen, feststellte (Bl 105 ff VV). Der Orthopäde Dr. S. stellte im Gutachten vom 23.09.2009 (Bl 115 ff VV) eine hochgradige Parese des rechten Armes mit nur minimaler Restbeweglichkeit in der Schulter und völligem Bewegungsausfall im Ellenbogengelenk, deren Ursache in einer Spinalkanalstenose der HWS zu finden sei, fest. Die Bewegungen der rechten Hand und der Finger der rechten Hand seien durch starke Kraftminderung erheblich beeinträchtigt. Die erhaltenen Funktionen näherten sich denen der funktionalen Einarmigkeit an. |
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| | Der Kläger war seit dem 02.12.2008 arbeitsunfähig (Bl 47 VV) und bezog zunächst Krankengeld, anschließend seit 01.07.2009 bis zunächst 30.06.2012 befristet Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid vom 03.12.2009, Bl 141 VV). |
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| | Am 03.12.2009 zeigte der Kläger den Unfall über seinen Bevollmächtigten bei der Beklagten an. Von ihm, dem Bevollmächtigten, befragt, ob er seine Beschwerden im Armbereich bzw. deren Beginn an irgendeinem Ereignis im vergangenen Jahr festmachen könne, habe der Kläger gemeint, dass insoweit nur eine gewissermaßen Kleinigkeit in Betracht komme, welcher er in Bezug auf sein gesundheitliches Befinden keine Bedeutung beigemessen habe. Am 14.01.2010 erfolgte die Unfallanzeige des Arbeitsgebers. Darin gab dieser an, als sich an einem der Balkone, die der Kläger habe abtrennen sollen, eine Halterung gelöst, die andere aus der Wand gerissen sei, habe der Kläger mit eigener Kraft versucht, die Betonplatte nach außen zu drücken, um größere Schäden zu verhindern. Als Zeugen gab der Arbeitgeber den Kollegen des Klägers, B. R., an. Die Beklagte befragte den Zeugen R. schriftlich. Dieser gab mit Schreiben vom 09.02.2010 an, es sei alles gesichert gewesen, dann sei der Balkon gebrochen, er habe bloß noch einen Schrei gehört, gefragt, was los sei. Der Kläger habe gesagt, mein Arm. Sie hätten großes Glück gehabt, es hätte schlimmer kommen können. Facharzt für Allgemeinmedizin D. berichtete über die erste ärztliche Inanspruchnahme am 21.07.2008, Diagnose Deltoideus- und Bizepsparese, zum Unfallhergang, Balkone seien abgeflext worden. Ein Balkon sei abgestürzt. Der Kläger habe reflexartig danach gegriffen, um ihn zu halten, dabei habe es plötzlich einen Ruck im Arm gegeben. Er habe Schmerzen und Ziehen am rechten Arm bemerkt, die Beschwerden hätten im Laufe der Tage zugenommen, seien seitdem progredient. Der Arzt hatte keine tatsächlichen oder medizinischen Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben. |
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| | Dr. L. sah in ihrer radiologischen beratungsärztlichen Stellungnahme für die Beklagte bildmorphologisch in der rechten Schulter keine Ursache für die geschilderte, seit Juli/August 2008 schleichend eintretende Muskelatrophie und Parese des rechten Armes, insbesondere keine Nachweise für ursächlich auf den Unfall am 21.04.2008 zurückzuführende Läsionen des rechten Schultergelenks. Nach dem schriftlichen Befund in den Akten zeige auch die relativ unfallnahe MRT-Bildgebung der HWS keinen Hinweis auf eine frische/subakute Traumafolge, aber deutliche degenerative Veränderungen von C 2 – C 7 mit Osteochondrose, Bandscheibenvorfällen, reaktiven Retrospondylophyten und resultierender Spinalkanalstenose mit Myelonimpression und Neuroforamenstenose. Diese im Bereich der HWS nachgewiesenen hochgradigen degenerativen Veränderungen seien aus radiologischer Sicht hochwahrscheinlich für die seit Juli/August 2008 schleichend eingetretene Armparese rechts. Ein Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen lasse sich anhand der vorhandenen Bildgebung nicht herstellen. Chirurg, Unfallchirurg, Orthopäde Dr. S. empfahl beratungsärztlich ein neurologisches oder neurochirurgisches Zusammenhangsgutachten, da mangels unfallnaher Befunde unklar sei, ob durch den Unfall ein Erstkörperschaden verursacht worden sei. Aktenkundig ist vor dem Ereignis eine eintägige Arbeitsunfähigkeit des Klägers am 28.10.2002 wegen Läsion der Rotatorenmanschette sowie eine Clavicula-Fraktur 1970. |
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| | Mit Bescheid vom 18.02.2011 stellte die Beklagte fest, dass das Ereignis vom 21.04.2008 keinen Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes darstelle, ein Anspruch auf Geld- oder Sachleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung daher nicht bestehe. Mangels unfallnaher Befunde und angesichts des Umstandes, dass der Zeuge R. kein unmittelbarer Augenzeuge sei, sei eine Verletzung im Sinne eines Körperschadens am Unfalltag nicht voll bewiesen. |
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| | Der Kläger erhob Widerspruch. Erforderlich sei ein die Situation rekonstruierendes Gutachten unter Berücksichtigung der physikalischen Einzelheiten. Er sei bis zum Unfall im Prinzip sein Leben lang schmerzfrei gewesen, habe seit dem Unfall erstmalig und dauerhaft Schmerzen. Er sei von einer Zerrung ausgegangen und habe weitergearbeitet, obwohl er angesichts der Schmerzen nicht das gebracht habe, was er als richtiges Arbeiten bezeichne, weil sein Chef ihn gebraucht habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Unter Berücksichtigung der Unfallschilderung in der Unfallanzeige des Arbeitgebers habe der Kläger eine willentlich koordinierte Bewegung ausgeführt. Aus den aktenkundigen Befunden ließen sich keine traumatischen Veränderungen entnehmen. Auch ein rekonstruierendes Sachverständigengutachten sei nicht geeignet, den erforderlichen Vollbeweis für das Vorliegen eines Erstkörperschadens zu erbringen. |
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| | Der Kläger hat hiergegen am 16.06.2011 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er hat vorgetragen, die abgebrochene Balkonplatte habe sich wegen des Nachgebens des Ankerhakens nicht senkrecht nach unten in Richtung Gerüstdiele, sondern schräg seitlich nach hinten Richtung Hauswand bewegt. Er habe instinktiv gehandelt und ein Wegkippen der Decke zur Hauswand hin mittels schierer Muskelkraft seines rechten Armes verhindern wollen. Es habe einen Schmerz getan wie wenn etwas zerre oder reiße. Ohne Erfolg. Die Decke sei donnernd nach hinten entlang der Hauswand weggekippt. Sein Kollege habe sinngemäß gerufen, „Du Arschloch, Du dumme Sau“ oder ähnliches. Der Zeuge habe möglicherweise die Augen nicht auf ihm gehabt, habe aber den Schmerzschrei gehört. Die Kraftentfaltung sei in den ganzen Rumpf gegangen. Das Aufhaltenwollen der Betonplatte sei geeignet gewesen, Muskelverletzungen etc. herbeizuführen. Die Beklagte hat erwidert, das Ereignis als solches werde nicht bestritten. Es sei aber nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass durch dieses Ereignis ein Körperschaden verursacht worden sei. |
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| | Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2012 den Zeugen R. als Zeugen vernommen. Der Zeuge hat bekundet, er habe am 21.04.2008 gemeinsam mit dem Kläger Balkone an einem Altbau in F. abgeflext. Die Arbeit sei laut und staubig gewesen. Sie hätten die Balkone jeweils in kleinen „Kuchenstücken“ abgeflext und neben sich auf das Gerüst gelegt. Er sei kurz weggegangen und habe eine Zigarette geraucht. Er habe - auch wegen des Staubes - nichts vom Kläger gesehen. Er habe Gehörschutz getragen, die Flex sei laut gewesen. Als er zurückgekommen sei, habe sich der Kläger an Arm und Schulter gegriffen und gesagt, er habe Schmerzen im Arm, etwas sei gerissen. Danach habe er sich hingehockt und nicht weitergearbeitet. Neben dem Kläger auf dem Gerüst hätten keine neuen „Kuchenstücke“ gelegen. Der Zeuge habe dann noch ca. eine halbe Stunde allein weitergearbeitet. Der Kläger habe sie dann nach Hause gefahren, aber während der Fahrt über Armschmerzen geklagt. Der Zeuge habe nämlich keinen Führerschein. |
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| | Das SG hat mit Urteil vom 13.09.2012 die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 21.04.2008 (Verletzung des Klägers bei Balkonabbrucharbeiten) als Arbeitsunfall anzuerkennen. Für ein Unfallereignis sprächen nach den glaubhaften Angaben des Zeugen R., der vom Unfallereignis selbst zwar nichts gesehen und gehört habe, mittelbar aber Folgendes: die von ihm bemerkten herausgerissenen und gelösten Halterungen für die Spannketten am Unfallbalkon, die Tätigkeit des Klägers an diesem Balkon währenddessen, der Umstand, dass das zu diesem Zeitpunkt abgeflexte Betonteil nicht auf dem Gerüst gelegen habe (es müsse in die Tiefe gefallen sein), die Tatsache, dass der Kläger nach dem Ereignis über Schmerzen im rechten Arm und der rechten Schulter geklagt und nicht weitergearbeitet habe. Die hiervon teilweise abweichende kurze schriftliche Stellungnahme des Zeugen im Verwaltungsverfahren spreche angesichts seiner sehr einfachen, nachgerade schlichten Struktur nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben vor Gericht. Das Gericht beurteile die Bewegungen des Klägers nicht als willentlich koordiniert, vielmehr als reflexartig im Sinne eines Schutzreflexes und damit unwillkürlich. Da sich der Kläger erstmals zwei Monate nach dem Unfall in fachorthopädische Behandlung begeben habe und sich erstmals im Dezember 2009 bei der Beklagten gemeldet habe, werde es allerdings in Anbetracht auch des weiteren Ereignis- und Zeitablaufs schwer, etwaige Gesundheitsstörungen am rechten Arm und der rechten Schulter mit der erforderlichen Sicherheit auf den Unfall zurückzuführen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass traumatische Unfallverletzungen oder sonstige Befunde nicht zeitnah erhoben worden seien. |
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| | Mit ihrer am 01.10.2012 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegten Berufung hat die Beklagte vorgetragen, die verschiedenen Angaben des Zeugen und die divergierenden Angaben des Klägers zu dem Unfallhergang (unkontrollierter Absturz einer kompletten Bodenplatte oder Abflexen kleiner Stücke ohne Zeichen eines Abbruchs) könnten nicht mit deren einfacher, schlichter Persönlichkeitsstruktur erklärt werden. Angesichts der vorbestehenden erheblichen degenerativen Veränderungen und des fehlenden Nachweises traumatisch bedingter Veränderungen sei zu fragen, ob der Kläger aus innerer Ursache Armschmerzen bekommen habe. Es fehle an einem voll bewiesenen Unfallereignis, so dass der Schluss auf einen Gesundheitserstschaden nicht zulässig sei. |
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| | das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. September 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. |
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