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| | Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat gemäß 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, ist gemäß § 143 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. |
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| | Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen das Schreiben der Beklagten vom 28. Dezember 2011 richtet (dazu unter aa) und soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, sie an den Folgekosten, die aufgrund von Komplikationen bei der Durchführung einer Mammareduktionsplastik entstehen könnten, zu beteiligen (dazu unter bb). Soweit sich die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2012 wendet, ist sie zulässig (dazu unter cc). |
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| | Die (Anfechtungs-)Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen das Schreiben der Beklagten vom 28. Dezember 2011 richtet, da es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt handelt. |
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| | Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Var. SGG kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden (Anfechtungsklage). Verwaltungsakt ist gemäß § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. |
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| | Dem Schreiben vom 28. Dezember 2011 fehlt es jedenfalls an einer Regelung im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X. Der Regelungsbegriff des § 31 Satz 1 SGB X erfasst nur einseitige Erklärungen einer Behörde, die auf die rechtsverbindliche Begründung, Änderung, Aufhebung (einschließlich Beeinträchtigung) oder auf die (positive oder negative) Feststellung eines subjektiven öffentlichen Rechts oder einer öffentlich-rechtlichen Pflicht eines anderen Rechtssubjekts (mit unmittelbarer Rechtswirkung diesem gegenüber) gerichtet sind (BSG, Urteil vom 5. September 2006 – B 4 R 71/06 R – in juris, Rn. 17). Der Inhalt des Schreibens vom 28. Dezember 2011 erschöpft sich demgegenüber in der Mitteilung der Beklagten, dem klägerischen Vergleichsvorschlag aus dem Schreiben vom 25. Oktober 2011 nicht näher zu treten, und einer hierauf bezogenen Begründung unter Hinweis auf die eigene Rechtsauffassung. Die bloße Mitteilung einer Rechtsauffassung stellt jedoch mangels Rechtsbindungswillen keine Regelung dar (BSG, Urteil vom 29. Januar 2003 – B 11 AL 47/02 R – in juris, Rn. 22; Luthe, in: jurisPK-SGB X, 2013, § 31 Rn. 41). Die Beklagte hatte in ihrem (vorangegangenen) Schreiben vom 27. Oktober 2011 sogar explizit bekundet, dass ein Bescheid nicht erteilt werden könnte. Zwar fehlt es in dem Schreiben vom 28. Dezember 2011 an einer solchen ausdrücklichen Formulierung. Der Sache nach handelt es sich indes um die bloße Wiederholung des Schreibens vom 27. Oktober 2011, ohne dass ein Anhaltspunkt dafür vorhanden wäre, dass die Beklagte nunmehr mit Regelungswillen gehandelt hätte. |
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| | Nicht entscheidend für die rechtliche Einordnung des Schreibens vom 28. Dezember 2011, aber von indizieller Bedeutung für den fehlenden Regelungs- und Rechtsbindungswillen der Beklagten ist der Umstand, dass das Schreiben nicht in die äußere Form eines Verwaltungsaktes gekleidet ist, da sowohl die Bezeichnung „Bescheid“ als auch eine Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne von § 36 SGB X fehlt (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 12. Januar 1973 – VII C 3.71 – in juris, Rn. 18; Luthe, in: jurisPK-SGB X, 2013, § 31 Rn. 57). |
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| | Das Schreiben der Beklagten vom 28. Dezember 2011 hat auch nicht durch den Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2012 den Charakter eines Verwaltungsaktes erhalten. Allerdings ist grundsätzlich anerkannt, dass schlichtes Verwaltungshandeln durch einen Widerspruchsbescheid Verwaltungsaktsqualität erlangen kann (Jaritz, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 95 Rn. 24 m.w.N.; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 85 Rn. 7a). Hierfür reicht es aber nicht aus, dass die Behörde den Widerspruch gegen schlichtes Verwaltungshandeln als zulässig behandelt (so aber Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte [Hrsg.], SGG, 2. Aufl. 2014, § 95 Rn. 4). Denn eine fehlerhafte Anwendung des Verfahrensrechts durch eine Behörde kann schlichtem Verwaltungshandeln nicht die Gestalt eines Verwaltungsaktes verleihen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Behörde im Widerspruchsbescheid den Willen zum Ausdruck bringt, in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 1980 – 7 RAr 26/79 – in juris, Rn. 11). Die Regelung, die der Widerspruchsbescheid trifft, muss also über die Entscheidung, den Widerspruch zurückzuweisen (oder zu verwerfen) hinausgehen. |
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| | Daran fehlt es hier. Die im Verfügungssatz getroffene Regelung erschöpft sich – neben der Kostenentscheidung – in der Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin. Zwar ist in der Begründung des Widerspruchsbescheides von einem „Bescheid vom 28.12.2011“ die Rede. Dies ist aber nur Ausdruck der (unzutreffenden) Rechtsauffassung der Beklagten, dass es sich bei dem Schreiben trotz fehlender Regelung um einen Verwaltungsakt handele, weswegen sie den Widerspruch auch als zulässig angesehen hat. Auch die weitere Begründung des Widerspruchsbescheides wiederholt und ergänzt die Darlegung der eigenen materiellen Rechtsauffassung der Beklagten, trifft aber keine Regelung und kann daher auch dem Schreiben vom 28. Dezember 2011 keinen Regelungscharakter und damit Verwaltungsaktsqualität verleihen. |
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| | Die Anfechtungsklage ist auch nicht deswegen statthaft, weil es sich bei dem Schreiben vom 28. Dezember 2011 um einen Verwaltungsakt im (nur) formellen Sinne oder Anscheinsverwaltungsakt handeln würde. Die Rechtsprechung des BSG geht allerdings davon aus, dass eine Anfechtungsklage auch dann statthaft ist, wenn sich der Bürger gegen eine behördliche Maßnahme wendet, die sich dem sogenannten objektiven Adressaten als Verwaltungsakt darstellt, auch wenn es sich materiell nicht um einen Verwaltungsakt handelt (BSG, Urteil vom 5. September 2006 – B 4 R 71/06 R – in juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 13. August 2014 – B 6 KA 6/14 R – in juris, Rn. 25). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Behörde die Überschrift „Bescheid“ wählt oder dem Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung beifügt, nach der der Widerspruch der statthafte Rechtsbehelf sei (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2006 – B 4 R 71/06 R – in juris, Rn. 20). |
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| | Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Für den objektiven Adressaten musste sich das Schreiben der Beklagten vom 28. Dezember 2011 nicht als formeller Verwaltungsakt darstellen. Wie bereits dargelegt fehlte es nicht nur an den äußeren Indizien wie einer entsprechenden Überschrift und einer Rechtsbehelfsbelehrung. Vielmehr war dem Schreiben darüber hinaus auch kein Regelungswille zu entnehmen. Entsprechend ging auch die Klägerin keineswegs davon aus, dass es sich bei dem Schreiben vom 28. Dezember 2011 (und dem Schreiben vom 27. Oktober 2011) um einen Verwaltungsakt handelte. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass sie lediglich „[f]ürsorglich“ Widerspruch erhob, vor allem aber um Mitteilung bat, ob aus Sicht der Beklagten eine Bescheiderteilung überhaupt in Betracht komme. |
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| | Die (Feststellungs-)Klage ist ebenfalls unzulässig, soweit die Feststellung begehrt wird, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Klägerin an den Folgekosten, die aufgrund von Komplikationen bei der beabsichtigte Mammareduktionsplastik entstehen können, zu beteiligen. Klagegegenständlich ist insofern allein ein Feststellungsbegehren. Angesicht der klaren schriftsätzlichen und im Erörterungstermin vom 11. September 2014 wiederholten Antragstellung der anwaltlich vertretenen Klägerin kommt eine davon abweichende Auslegung – etwa als Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Erteilung einer Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X – nicht in Betracht (vgl. BSG, Beschluss vom 7. Dezember 1970 – 6 RKa 2/67 – in juris, Rn. 7). |
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| | Die Statthaftigkeit von Feststellungsklagen im sozialgerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach § 55 SGG. Gemäß § 55 Abs. 1 SGG kann mit der Klage 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, 2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, 3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist und 4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. |
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| | Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere kann die Klägerin nicht geltend machen, die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zu begehren. Unter einem Rechtsverhältnis sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2009 – 8 C 1/09 – in juris, Rn. 15 m.w.N.; Scholz, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 55 Rn. 33 m.w.N.). Feststellungsfähig sind damit die sich aus der Anwendung einer Norm auf einen konkreten, bereits überschaubaren Sachverhalt ergebenden Rechte oder Pflichten (BVerwG, Urteil vom 25. März 2009 – 8 C 1/09 – in juris, Rn. 15 m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 55 Rn. 5). |
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| | Vorliegend fehlt es an einem konkreten, bereits überschaubaren Sachverhalt. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie von der Beklagten nicht gemäß § 52 Abs. 2 SGB V in Anspruch genommen werden darf, falls sie sich bei der Durchführung der Mammareduktionsplastik eine Krankheit zuzieht. Indes hat die Klägerin bislang die Operation, deren verbindliche rechtliche Einordnung sie vorab begehrt, bislang nicht durchgeführt. Entsprechend ist auch nicht absehbar, ob die Operation überhaupt eine Krankheit im Sinne des § 52 Abs. 2 SGB V verursacht. |
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| | Die Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer vorbeugenden Feststellungsklage, hier verstanden als Klage auf Feststellung eines künftigen Rechtsverhältnisses (so das Begriffsverständnis etwa bei BSG, Beschluss vom 7. Dezember 1970 – 6 RKa 2/67 – in juris, Rn. 5; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 – B 4 RA 50/01 R – in juris, Rn. 23; anders Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 55 Rn. 8b und 8c), statthaft. Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist eine derartige Klage nicht. Mit Blick auf die grundrechtliche Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ist es aber geboten, die bestehenden prozessrechtlichen Vorschriften in einer Weise anzuwenden, die in engen Grenzen auch eine vorbeugende Feststellungsklage zulassen (vgl. zum Problem etwa Ibler, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum GG, Art. 19 IV Rn. 226 ff. [Oktober 2002]). Daher kann eine vorbeugende Feststellungsklage auch im sozialgerichtlichen Verfahren statthaft sein (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 – B 4 RA 50/01 R – in juris, Rn. 23 ff.; offen gelassen von BSG, Beschluss vom 7. Dezember 1970 – 6 RKa 2/67 – in juris, Rn. 5). Da aber andererseits, aus ebenfalls verfassungsrechtlichen, im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Gründen die Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein müssen (BVerfG, Beschluss des Plenums vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 – in juris, Rn. 69), verlangt dies einen strikt begrenzten, an der expliziten Regelung des § 55 SGG orientierten Anwendungsbereich. Hierfür streitet überdies der Umstand, dass vorbeugender Rechtsschutz auf das Handeln der Exekutive einwirkt, bevor diese abschließend entschieden hat, so dass er auch vor dem Gewaltenteilungsgrundsatz besonders gerechtfertigt werden muss (Ibler, in: Friauf/Höfling [Hrsg.], Berliner Kommentar zum GG, Art. 19 IV Rn. 227 [Oktober 2002]; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig [Begr.], GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 278 [Februar 2003]). |
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| | Die Statthaftigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage setzt daher voraus, dass sie sich einerseits auf Umstände bezieht, die nach § 55 SGG grundsätzlich feststellbar sind und dass eine Rechtsverletzung droht, die es für den Betroffenen nicht zumutbar macht, sich (später) nach deren Eintritt gegen diese Rechtsverletzung zu wehren (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 1996 – 3 RK 29/95 – in juris, Rn. 18; Scholz, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 55 Rn. 31; Ulmer, in: Hauck/Behrend [Hrsg.], SGG, § 55 Rn. 26 [Februar 2009]). Schließlich muss ein zeitliches Näheverhältnis zu dem Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, bestehen (Scholz, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 55 Rn. 32). |
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| | Alle drei Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Selbst wenn die Klägerin die von ihr beabsichtigte Operation bereits hätte durchführen lassen, wäre dadurch keine Konstellation geschaffen, in der das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden könnte. Vielmehr würde es sich nur um die Feststellung eines einzelnen Tatbestandsmerkmals des § 52 Abs. 2 SGB V, nämlich das Merkmal der „ästhetischen“ Operation handeln. In diesem Sinne hat das BSG nicht für ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gehalten, ob eine Krankenversicherung einen Arzt wegen der Verschreibung bestimmter Arzneimittel, deren Wirksamkeit sie bestritten hat, in Regress nehmen könne (BSG, Beschluss vom 7. Dezember 1970 – 6 RKa 2/67 – in juris, Rn. 6). Ebenso wie das BSG es in jener Entscheidung abgelehnt hat, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für sich allein über die therapeutische Wirksamkeit von Arzneimitteln entscheiden, so kommt auch eine isolierte Entscheidung darüber, ob eine – zudem lediglich beabsichtigte – Operation als ästhetisch im Sinne von § 52 Abs. 2 SGB V zu qualifizieren ist, nicht in Betracht. |
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| | Zudem ist es der Klägerin auch nicht unzumutbar, nach Durchführung der Operation, dadurch verursachter Erkrankung und Behandlungsnotwendigkeit gegen eine eventuell ergehende Entscheidung der Beklagten über eine etwaige Kostenbeteiligung zu gegebener Zeit mit Anfechtungswiderspruch und ggf. Anfechtungsklage vorzugehen. Zwar wird in der Rechtsprechung angenommen, dass wirtschaftliche Dispositionen ein Feststellungsinteresse begründen können. So hat das BSG ein berechtigtes Interesse eines Leistungserbringers an der Feststellung der Abrechenbarkeit einer Leistung vor deren Erbringung bejaht (BSG, Urteil vom 10. Juli 1996 – 3 RK 29/95 – in juris, Rn. 18; BSG, Urteil vom 22. Juli 2004 – B 3 KR 12/04 R – in juris, Rn. 17; siehe auch Ulmer, in: Hauck/Behrend [Hrsg.], SGG, § 55 Rn. 30 f. [Februar 2009] m.w.N.). Die Klägerin müsste aber, wenn sie sich zur beabsichtigten Operation endgültig entschließt und sie tatsächlich durchführen lässt, keine Dispositionen treffen, die über die Kosten dieser Operation hinausgehen. Insbesondere muss sie weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen Rücklagen für etwaige spätere Forderungen der Beklagten bilden. Sollte sich die Klägerin später solchen Forderungen gegenüber sehen, könnte sie diese insbesondere unter dem Aspekt ihrer eigenen finanziellen Möglichkeiten zur gerichtlichen Prüfung stellen. Denn die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über die Kostenbeteiligung nach § 52 Abs. 2 SGB V ist unter anderem von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten abhängig (vgl. Höfler, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 52 SGB V Rn. 18, 25 [August 2008]; Lang, in: Becker/Kingreen [Hrsg.], SGB V, 4. Aufl. 2014, § 52 Rn. 6, 9; so auch die Begründung des Gesetzentwurfes zu § 52 Abs. 1 SGB V auf Bundestags-Drucksache. 11/2237, S. 182 [zu § 51 Entwurfsfassung]). Der Klägerin droht damit entgegen ihrer Befürchtung von vorneherein keine Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz. Die Heilbehandlung der Klägerin im Falle von Komplikationen wäre im Übrigen in jedem Fall gesichert, da die Beklagte in Vorleistung treten müsste. Streitig zwischen den Beteiligten könnte allenfalls der nachträgliche Beteiligungsanspruch der Beklagten werden. |
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| | Das erforderliche zeitliche Näheverhältnis schließlich verlangt, dass sich das streitige Rechtsverhältnis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits zu einem rechtlich relevanten Klärungsbedarf verdichtet hat (Scholz, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 55 Rn. 32), dass also aufgrund einer Ankündigung durch die Behörde eine belastende Maßnahme unmittelbar bevorsteht (Beschluss des Senats vom 2. November 2011 – L 4 R 3625/11 ER-B, nicht veröffentlicht). Daran mangelt es hier, sowohl weil die Operation der Klägerin nicht unmittelbar bevorsteht als auch weil überhaupt nicht feststeht bzw. noch nicht einmal überwiegend wahrscheinlich ist, dass es hierbei zu Komplikationen kommt, die einen Regressanspruch der Beklagten im Sinne von § 52 Abs. 2 SGB V auslösen könnten. |
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| | In diesem Sinne hat auch das BSG entschieden, dass eine Feststellungsklage nur zulässig ist, wenn das festzustellende Rechtsverhältnis hinreichend konkretisiert ist; das ist nicht der Fall, wenn der Sachverhalt, der dem angeblich feststellungsbedürftigen Rechtsverhältnis zu Grunde liegt, nicht hinreichend bestimmt und überschaubar vorliegt, insbesondere dann nicht, wenn er nur gedacht oder als möglich vorgestellt ist (BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 29/03 R – in juris, Rn. 25). Künftig entstehende Rechtsverhältnisse können daher grundsätzlich nicht festgestellt werden, es sei denn, es lägen bereits alle für die streitige Rechtsbeziehung erheblichen Tatsachen vor und nur der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (oder Befristung) stehe noch aus (BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 29/03 R – in juris, Rn. 25). Auch gemessen daran ist die Feststellungsklage unzulässig, weil bislang nicht nur das Tatbestandsmerkmal der „medizinisch nicht indizierte[n] ästhetische[n] Operation“, sondern auch das Tatbestandsmerkmal der „Krankheit“ im Sinne von § 52 Abs. 2 SGB V nicht erfüllt ist. |
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| | Die (Anfechtungs-)Klage ist nur zulässig, soweit sie sich gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 9. Mai 2012 richtet. Insofern ist die Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Var. SGG statthaft. Bei einer Entscheidung über einen Widerspruch handelt es sich stets um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 85 Rn. 7). Zwar ist gemäß § 95 SGG, wenn ein Vorverfahren stattgefunden hat, Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Ein Widerspruchsbescheid kann daher grundsätzlich nicht isoliert Gegenstand einer Klage sein (Jaritz, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 95 Rn. 18, 27). Dies gilt aber unter anderem dann nicht, wenn dem Widerspruch kein Ausgangsverwaltungsakt vorausgegangen ist (Jaritz, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 95 Rn. 28 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 9. Oktober 1984 – 12 RK 18/83 – in juris, Rn. 15). Dies ist hier der Fall, weil es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 28. Dezember 2011 nach dem oben Dargelegten gerade nicht um einen Verwaltungsakt handelt. |
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| | Soweit die Klage zulässig ist, ist sie aber unbegründet. Der Widerspruch der Klägerin gegen das Schreiben vom 28. Dezember 2011 ist zu Recht erfolglos geblieben. Allerdings hätte die Beklagte den Widerspruch nicht als zulässig behandeln dürfen, sondern ihn als unzulässig verwerfen müssen, da sich der Widerspruch nach dem oben Dargelegten nicht gegen einen Verwaltungsakt richtete und daher unstatthaft war (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die bloß fehlerhafte Begründung des Widerspruchsbescheides kann die Klägerin indes nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 – B 11 Al 85/99 R – in juris, Rn. 20 m.w.N.; Bieresborn, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 54 Rn. 150 m.w.N.). |
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| | Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), nicht vorliegen. |
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