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| | Streitig ist, ob die Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen auf die Basiskrankenversorgung um selbst getragene Krankheitskosten zu mindern ist. |
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| | Der Kläger wurde im Streitjahr 2013 gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Beide Ehegatten sind privat krankenversichert. Aus den Mitteilungen der Krankenversicherung ergeben sich folgende Krankenversicherungsbeiträge und Beitragsrückerstattungen: |
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| Beitragsrückerstattungen gesamt |
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| Beiträge keine Basisversorgung |
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| | Um die Beitragsrückerstattungen im Streitjahr zu erlangen trug der Kläger im Veranlagungszeitraum 2012 Aufwendungen für Krankheitskosten in Höhe von 563,91 EUR selbst. |
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| | In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger selbst getragene Aufwendungen für Krankheitskosten in Höhe von 634,53 EUR. Um die Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge zu erlangen sei Voraussetzung, dass kein Aufwand geltend gemacht werde; somit seien die Beitragsrückerstattungen um die selbst übernommenen Aufwendungen zu kürzen. Der Kläger machte keine außergewöhnlichen Belastungen geltend. |
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| | Dieser Auffassung schloss sich der Beklagte im Bescheid für 2013 über Einkommensteuer vom 24. April 2014 nicht an und minderte die abziehbaren Versicherungsbeiträge um die ungekürzten Krankenversicherungsbeitragsrückerstattungen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers beträgt 40.033 EUR, derjenige der Ehefrau 0 EUR. |
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| | Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und beantragte, die im Veranlagungszeitraum 2012 selbst getragenen Aufwendungen für Krankheitskosten in Höhe von 563,91 EUR von den Beitragsrückerstattungen abzuziehen, da diese Krankheitskosten ursächlich für die Beitragsrückerstattungen gewesen seien. |
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| | Mit Einspruchsentscheidung vom 3. März 2015 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Krankheitskosten in Höhe von 563,91 EUR, die zu der Beitragsrückerstattung in 2013 geführt hätten, seien im Sinne des § 11 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bereits 2012 abgeflossen. Diese Kosten seien im Jahr der Zahlung als Krankheitskosten, nicht aber im Streitjahr als Minderung der Beitragsrückerstattung beim Sonderausgabenabzug und somit letztlich als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Zudem sei dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG („Beiträge zur Krankenversicherungen“) zu entnehmen, dass nur Ausgaben zu den Beiträgen zu Krankenversicherungen gehören könnten, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stünden. Selbst getragene Krankheitskosten seien dagegen keine Gegenleistung für die Erlangung von Krankenversicherungsschutz. |
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| | Dagegen richtet sich die Klage. Der Kläger habe in Gestalt der selbst getragenen Krankheitskosten unabdingbare Aufwendungen, um überhaupt in den Genuss einer Beitragsrückerstattung zu gelangen. In den angefochtenen Steuerbescheiden wirkten sich die Krankheitskosten wegen der zumutbaren Belastung aber nicht aus. Somit würden die beiden Fälle, dass ein Krankenversicherter keinerlei Ausgaben für Krankheitskosten habe und der Streitfall steuerlich gleich behandelt, da beide Versicherten voll umfänglich in den Genuss einer Beitragsrückerstattung kämen und diese in vollem Umfang zur Kürzung geleisteter Krankenversicherungsbeiträge führe. |
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| | Der Kläger beantragt sinngemäß, |
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| | den Bescheid über Einkommensteuer für 2013 vom 19. Juni 2015 dahingehend abzuändern, dass weitere Versicherungsbeiträge in Höhe von 634,53 EUR berücksichtigt werden. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, sowie die vom Finanzamt vorgelegten Steuerakten Bezug genommen. |
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