| | Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Soweit die Klagen im Hinblick auf die Asylanerkennung zurückgenommen wurden, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. |
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| | Die im Übrigen zulässigen Klagen sind nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. |
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| | Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a), oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). |
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| | Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Maßnahmen im Sinne von Nr. 2 können Menschenrechtsverletzungen, aber auch Diskriminierungen sein, die für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen; sie müssen aber in ihrer Gesamtheit eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von Nr. 1 entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). |
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| | Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. |
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| | Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). |
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| | Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller festgestellten Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118/90 - BVerwGE 89, 162 und Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). |
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| | Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Zwar bleibt der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden i.S.d. Art. 15 RL 2011/95/EU erlitten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377). Hat ein Antragsteller indes bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten, für den streitet die widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u. a., Abdulla-, NVwZ 2010, 505). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). Maßgebend ist, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.2011 - 10 B 32/11 - juris -; VGH Mannheim, Urt. v. 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris -). |
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| | Ob ein Verfolgungsgrund zu bejahen ist, ist in einem eigenen Prüfungsschritt zu ermitteln und beurteilt sich nach den Vorgaben des § 3b AsylG. |
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| | Es ist Sache des Antragstellers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - 9 C 68/81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321/85 - NVwZ 1987, 701 und Beschl. v. 19.03.1991 - 9 B 56/91 - NVwZ-RR 1991). Ein im Laufe des Verfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Antragstellers in Frage stellen; ändert der Antragsteller in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - juris -; Urt. v. 23.02.1988 - 9 C 32/87 - DVBl 1988, 653 und Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239/89 - NVwZ 1990, 171; BVerfG, Beschl. v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 - InfAuslR 1991, 94). |
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| | Die Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109/84 - BVerwGE 71, 180 und Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - InfAuslR 1986, 79). |
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| | In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist den Klägern nicht aus individuellen Verfolgungsgründen die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen. Denn sie waren zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner anlassgeprägten Einzelverfolgung ausgesetzt, weshalb ihnen die Privilegierung aus Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG nicht zu Gute kommt. |
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| | Das Gericht konnte sich aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und des in ihr gewonnenen Eindrucks von der Person der Kläger nicht die erforderliche volle Überzeugung davon gewinnen, dass die von ihnen behaupteten Vorfluchtgründe der Wahrheit entsprechen. Denn das Vorbringen der Kläger zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen enthält zahlreiche Widersprüche. |
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| | Schon zur Arbeitstätigkeit der Klägerin zu 2 gibt es unterschiedliche Angaben. Bei der Anhörung in der Karlsruhe trug sie vor, sie habe nach dem Studium im Iran nie gearbeitet. In der mündlichen Verhandlung wusste sie hingegen zu berichten, dass sie eine Ausbildung als Friseurin gemacht und anschließend in diesem Beruf auch gearbeitet habe. |
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| | Auch zum Wohnort im Iran machten die Kläger unterschiedliche Angaben. Bei der Anhörung in Karlsruhe gab die Klägerin zu 2 an, sie habe mit ihrem Ehemann bei ihren Schwiegereltern gewohnt. Demgegenüber trug sie in der mündlichen Verhandlung vor, sie habe nach der Hochzeit zusammen mit ihrem Ehemann bei ihrer eigenen Familie gelebt. Der Kläger zu 1 ließ sich hingegen in der mündlichen Verhandlung dahin ein, sie hätten nach der Eheschließung abwechselnd zwischen seinen Eltern und den Schwiegereltern gependelt. |
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| | Widersprüchlich und deshalb unglaubhaft sind die Angaben der Kläger zu ihren politischen Aktivitäten nach der geltend gemachten Haft Ende Dezember 2009. So hat die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, nach der Haft sei es ihr sehr schlecht gegangen und sie habe ihre politischen Aktivitäten ca. eineinhalb Jahre unterbrochen (also bis ca. Juni/Juli 2011). Abweichend hiervon trug der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor, sie hätten erstmals im Tir 1391, also im Juni/Juli 2012 Flugblätter hergestellt. Zudem gab die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung an, die politischen Aktivitäten habe sie zusammen mit ihrem Ehemann und weiteren vier Freunden durchgeführt. Abweichend hiervon teilte der Kläger zu 1 bei der Anhörung in Karlsruhe und in der mündlichen Verhandlung mit, die politischen Aktivitäten habe er zusammen mit seiner Ehefrau sowie einem Freund und dessen Verlobten getätigt. Die Angaben der Kläger zur Zahl der hergestellten Flugblätter weichen ebenfalls erheblich voneinander ab. Die Klägerin zu 2 nannte in der mündlichen Verhandlung die Zahl von 100 bis 200 Flugblätter, der Kläger zu 1 sprach hingegen von 500 bis 1000 Flugblätter. |
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| | Erhebliche Widersprüche enthalten schließlich auch die Angaben der Kläger zum Geschehen kurz vor ihrer Ausreise. Die Klägerin zu 2 machte in der mündlichen Verhandlung geltend, sie seien am 21.03.2013 zu einem Freund aus der (politischen) Gruppe gefahren und dort bis zur Ausreise geblieben. Demgegenüber trug der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor, am 20.03.2013 seien sie mit dem Taxi zu einem Freund gefahren, der mit der Herstellung und Verteilung der Flugblätter nichts zu tun habe. Abweichende Angaben gibt es auch zur Festnahme des Vaters des Klägers zu 1. In der mündlichen Verhandlung trug die Klägerin zu 2 vor, ihr Schwiegervater sei festgenommen und mehrere Tage festgehalten worden; auch der Kläger zu 1 machte in der mündlichen Verhandlung geltend, sein Vater sei mitgenommen und ca. ein bis zwei Tage festgehalten worden. Abweichend hiervon trug die Klägerin zu 2 bei der Anhörung in der Karlsruhe vor, ihr Schwiegervater sei am 21.03.2013 festgenommen worden und habe sich noch in Gewahrsam befunden, als sie am 09.05.2013 nach Deutschland gekommen seien. Weiter gab die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung an, sie hätten vom 21.03.2013 bis zu ihrer Ausreise zu ihren Schwiegereltern keinen Kontakt mehr gehabt. Im Gegensatz hierzu ließ sich der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung dahin ein, sie hätten auch vom 21.03.2013 bis zu ihrer Ausreise weiter telefonischen Kontakt zu seinen Eltern gehabt. |
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| | Widersprüchliche Angaben finden sich schließlich auch im Hinblick auf den Besuch der Eltern des Klägers zu 1 in Deutschland im September 2013. Die Klägerin zu 2 machte in der mündlichen Verhandlung geltend, ihre Schwiegereltern hätten bei ihrem Besuch in Deutschland berichtet, dass sie weiter nach ihrem Verbleib gefragt würden und ihr Schwiegervater unter Druck gesetzt werde. Abweichend hiervon trug der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor, seine Eltern hätten bei ihrem Besuch in Deutschland über irgendwelche Probleme im Iran nichts erzählt. |
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| | Ob die Angaben der Kläger zu ihrer Festnahme am 27.12.2009 und der anschließenden drei- bzw. viertägigen Inhaftierung glaubhaft sind, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn ihr Vorbringen insoweit glaubhaft sein sollte, gelangen die Kläger gleichwohl nicht in den Genuss der in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG festgeschriebenen Beweiserleichterung, da im vorliegenden Falle stichhaltige Gründe gegen eine erneute Bedrohung von solcher Verfolgung sprechen. Die Kläger wurden am 30. bzw. 31.12.2009 wieder freigelassen. Sie haben übereinstimmend vorgetragen, dass ein Gerichtsverfahren nicht anhängig ist und auch eine Anklage bei Gericht nicht erhoben wurde. Die Kläger konnten bis zu ihrer Ausreise aus dem Iran im Mai 2013 unbehelligt dort leben. Hieraus folgt, dass die Sicherheitskräfte wegen der Teilnahme der Kläger an einer Demonstration am 27.12.2009 kein weitergehendes Interesse an ihnen hatten. Auch die Klägerin zu 2 machte bei ihrer Anhörung in Karlsruhe geltend, sie gehe davon aus, dass kein Interesse mehr an ihr bestanden habe und sie deshalb freigelassen worden sei. Dies sind stichhaltige Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG, die zur Rückausnahme von der Beweiserleichterung führen, da trotz unterstellter erlittener Verfolgung durch iranische Sicherheitskräfte deren fehlendes Interesse an weiteren Verfolgungsmaßnahmen gegen die Kläger in einem Zusammenhang mit der Teilnahme der Kläger an einer Demonstration am 27.12.2009 belegt ist. |
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| | Auch die Umstände der Ausreise der Kläger aus dem Iran bestätigen, dass der iranische Staat keinerlei Interesse an ihnen hat. Die Kläger konnten mit auf ihre Namen ausgestellten iranischen Reisepässe ohne Probleme auf dem Luftweg von Teheran aus den Iran verlassen. Es ist jedoch nahezu ausgeschlossen, dass jemand, der von den iranischen Sicherheitsbehörden gesucht wird, mit eigenen Papieren über den internationalen Flughafen von Teheran aus ausreisen kann; denn bei der Ausreise werden Datenbanken auf eventuell verhängte Ausreiseverbote überprüft (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 09.12.2015). Außerdem wäre den Klägern, wenn sie von iranischen Sicherheitsbehörden gesucht worden wären, kein Reisepass ausgestellt worden, da bei jeder Ausstellung eines Reisepasses neben den regulären Sicherheitsbehörden auch der Geheimdienst eingeschaltet wird (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 09.12.2015). |
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| | Den Klägern droht bei einer Rückkehr in den Iran auch keine Verfolgung aus religiösen Gründen. |
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| | Bei der Frage, ob einem Ausländer eine Verfolgung in Form einer schwerwiegenden Verletzung seiner Religionsfreiheit droht, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: |
|
| | Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit (vgl. Art. 10 Abs. 1 GR-Charta und Art. 9 EMRK) im Sinne von § 3a AsylG darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (vgl. EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). Denn vom Schutzbereich der durch § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG geschützten Religionsfreiheit wird auch die in die Öffentlichkeit wirkende Praktizierung der Religion erfasst einschließlich des Rechts, den Glauben werbend zu verbreiten und andere von ihm zu überzeugen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - a.a.O.). Der Schutzbereich der Religion erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet; es kommt auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Gläubigen an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (vgl. EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - Rs. C-71/11 und C-99/11 - a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - a.a.O.). |
|
| | Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG dar. Zunächst muss es sich um eine Verletzung dieser Freiheit handeln, die nicht durch gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Grundrechtsausübung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 GRCH gedeckt ist. Weiterhin muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, kann eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellen, wenn der Antragsteller in seinem Herkunftsland tatsächliche Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Auch der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung in seinem Herkunftsland kann die Qualität einer Verfolgung erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. Die erforderliche Schwere in objektiver Hinsicht kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Antragsteller durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Darüber hinaus ist die im Fall der Religionsausübung drohende Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben sowie der (physischen) Freiheit hinreichend schwerwiegend, um die Verletzung der Religionsfreiheit als Verfolgungshandlung zu bewerten (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - a.a.O.). |
|
| | In subjektiver Hinsicht ist maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). Es reicht somit nicht aus, dass der Antragsteller eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - a.a.O.). Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Antragstellers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 - NVwZ 2015, 1678). Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Antragstellers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Beruft sich der Antragsteller auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 - NVwZ 2015, a.a.O.). Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruht und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Antragstellers prägt. |
|
| | Nach diesen Grundsätzen führt der bloß formal vollzogene Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Verfolgungsmaßnahmen im Falle einer Rückkehr in den Iran. Dies folgt schon daraus, dass ein Übertritt eines Iraners zum christlichen Glauben von iranischen Stellen als undenkbar angesehen und als im Zusammenhang mit der Aufenthaltsproblematik stehend beurteilt wird. Die Konversion eines Muslim zum Christentum stellt nach den Maßstäben der islamischen Religion einen absoluten Tabubruch dar, der jenseits des Vorstellbaren liegt. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Konvertit es mit dem Übertritt nicht ernst gemeint habe und dieser allein der Förderung des Asylverfahrens dienen sollte (vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 22.11.2004 an VGH München, vom 06.12.2004 an OVG Bautzen und vom 09.05.2001 an VG Regensburg; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12.04.2007 an BAMF; OVG Münster, Beschl. v. 27.08.2012 - 13 A 1703/12.A - juris -). |
|
| | Es bedarf deshalb vorliegend einer Überprüfung, ob die Konversion der Kläger aufgrund einer glaubhaften Zuwendung zum christlichen Glauben im Sinne eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruht. Der formale, kirchenrechtlich wirksam vollzogene Übertritt zum Christentum in Gestalt der Taufe reicht für die Gewinnung der Überzeugung, dass der Betreffende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, allein nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 - NVwZ 2015, 1678; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.09.2014 - 13 LA 93/14 - juris -; OVG Münster, Beschl. v. 27.04.2015 - 13 A 440/15.A - juris - und Beschl. v. 03.11.2014 - 13 A 1646/14.A - juris -; VGH München, Beschl. v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - juris -; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.04.2014 - A 3 S 269/14 - juris -). |
|
| | Nach diesen Grundsätzen ist das Gericht jedenfalls derzeit nicht von einer ernsthaften und die religiöse Identität der Kläger bindend prägenden Hinwendung zur christlichen Religion überzeugt. |
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| | Den Angaben der Kläger ist zu entnehmen, dass sie bisher im Iran keine religiöse Menschen gewesen sind. Sie haben sich in ihrem Heimatland trotz der nunmehr behaupteten ablehnenden Haltung gegenüber dem Islam ersichtlich nicht mit Religionsfragen tiefer auseinandergesetzt und auch nicht aus einem inneren religiösen Bedürfnis heraus für sich nach Alternativen gesucht. |
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| | Eine innere Auseinandersetzung mit dem Christentum konnten die Kläger nicht darlegen. Es war ihnen nicht möglich, in substantieller Weise ihre Beweggründe aufzuzeigen, die sie unter den Weltreligionen, die in Deutschland alle offen gelebt werden können, ausgerechnet zum Christentum geführt haben. Danach gefragt antwortete die Klägerin zu 2, sie habe über einen iranischen Pfarrer viele Freunde gefunden, die ihr ohne Gegenleistung geholfen hätten; weiter habe sie sehr beeindruckt, welches Verhältnis diese zu Gott hätten und durch die Teilnahme an Hauskreisen habe sie viel Liebe erfahren. Von Seiten des Klägers zu 1 wurde diesbezüglich vorgetragen, sie hätten viel Liebe ohne Gegenleistung erfahren, ihre christlichen Freunde strahlten eine Ruhe aus und hätten einen starken Bezug zu Gott, sie hätten die persische Bibel gelesen und an Bibelkreisen teilgenommen und wollten Ruhe finden. Allein die Erkenntnis, dass der christlichen Religion der Gedanke der Liebe innewohnt, reicht aber zum Beleg einer identitätsprägenden festen Überzeugung nicht aus. Soweit die Kläger auf die im Christentum gewonnene Ruhe abheben, beschreibt dies keinen Grund, der die Wahl des Christentums als neue Religion rechtfertigt. Die von den Klägern benannten Motive ließen sich auch auf andere, friedlich orientierte Religionen übertragen. Eine intellektuelle oder auch nur spirituelle Auseinandersetzung, die für die Kläger ausschließlich zu dem Ergebnis führen konnte, den christlichen Glauben als ihre neue Religion anzuerkennen, ist nicht erkennbar. Die Stellungnahmen von Pfarrer F vom 21.07.2015, des Gemeindepastors E vom 19.07.2015 und von Herrn A vom 23.07.2015 zum regelmäßigen Gottesdienstbesuch der Kläger und deren sonstigen Engagement geben für die Aufklärung der inneren Beweggründe nichts her. |
|
| | Das Gericht übersieht nicht, dass die Kläger ein gewisses Grundwissen über das Christentum erworben haben. Allerdings zeigten sich auch hier Lücken. So fand die Kreuzigung Christi und sein Tod und das Erinnern hieran an Karfreitag keinerlei Erwähnung. Auch wenn die Kläger christliche Glaubensinhalte durchaus richtig wiedergeben konnten, lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, die Kläger hätten sich über das Erlernen christlicher Glaubensinhalte hinaus intensiv mit dem christlichen Glauben beschäftigt und diesen für ihr weiteres Leben identitätsprägend verinnerlicht. Denn das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gezeigte abstrakte Wissen lässt sich auch ohne inneren Bezug zum Christentum erwerben. Sein Vorhandensein reicht allein nicht aus, um einen religiösen Einstellungswandel hinreichend zu belegen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten Vorfluchtgeschehens stellt sich zudem die Frage nach der Wahrheitsliebe der sich zum Christentum bekennenden Kläger. Zwar kann den Klägern ein rein von Opportunitätsgesichtspunkten geleitetes Handeln nicht unterstellt werden. Aufgrund der Angaben der Kläger sowie der auch religiös motivierten, aber zudem allgemeinen sozialen Unterstützung durch zahlreiche Gemeindemitglieder drängt sich dem Gericht indes der Eindruck auf, dass die Kläger sich dem Christentum nicht wegen einer tiefen innerlichen Überzeugung, sondern vornehmlich aus allgemein sozialen und integrativen Gründen angeschlossen haben. |
|
| | Diese Einschätzung wird auch durch die Angaben der Kläger zu einer Rückkehr in den Iran bestätigt. Das Gericht hat die Kläger danach befragt, wie sie ihren neuen Glauben bei einer Rückkehr in den Iran leben werden. Auf diese Frage gab die Klägerin zu 2 an, im Iran gebe es keine Hauskreise, dort könne der Glaube nicht gelebt werden. Der Kläger zu 1 machte insoweit geltend, er würde am christlichen Glauben festhalten. Konkretere Angaben zur Ausübung des christlichen Glaubens im Iran vermochten die Kläger nicht zu machen. Eine überzeugende Auseinandersetzung mit einem Leben als Christ im Iran hat ersichtlich nicht stattgefunden. |
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| | Im Ergebnis vermag das Gericht in dem vorgetragenen Glaubenswechsel keinen in letzter Konsequenz ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel zu erkennen, der nunmehr die religiöse Identität der Kläger prägt. Aufgrund des Vorbringens der Kläger in der mündlichen Verhandlung und des Eindrucks, den sie in der mündlichen Verhandlung gemacht haben, konnte das Gericht nicht die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass sie sich aufgrund einer inneren Glaubensüberzeugung dem Christentum zugewandt haben und dass sie nach einer Rückkehr in den Iran eine innere Verpflichtung empfinden, den christlichen Glauben auch dort zu leben mit der Gefahr, einer menschenrechtswidrigen Verfolgung ausgesetzt zu sein. |
|
| | Allein die Tatsache, dass die Kläger in Deutschland Asyl beantragt haben, löst noch keine staatlichen Repressionen nach einer Rückkehr in den Iran aus (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 09.12.2015). Denn den iranischen Sicherheitsbehörden ist bekannt, dass Asylbewerber aus dem Iran überwiegend aus anderen als politischen Gründen versuchen, in Deutschland einen dauernden Aufenthalt zu erreichen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.04.2015 - A 2 S 1923/14). |
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| | Auch der mehrjährige Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigt nicht die Annahme, die iranischen Staatsbürger würden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran staatlichen Repressionen ausgesetzt sein. Zwar kann es bei einer Rückkehr in den Iran in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, insbesondere zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist aber bislang ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren oder psychisch oder physisch gefoltert wurden. Es gibt derzeit auch keine Hinweise auf eine Veränderung dieser Praxis (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 09.12.2015). Schließlich können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier erhalten und in den Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise wird die frühere illegale Ausreise legalisiert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 09.12.2015). |
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| | Umstände, die die iranischen Sicherheitsbehörden dazu veranlassen könnten, die Kläger der politischen Oppositionsbewegung zuzurechnen und sie deshalb bei einer Rückkehr in den Iran abweichend von dem sonst üblichen Verfahren einer verschärften Befragung über die näheren Umstände ihrer Ausreise und ihres anschließenden Aufenthalts in Deutschland zu unterziehen, sind nicht erkennbar. Das Vorbringen der Kläger zu ihren Vorfluchtgründen ist – wie dargelegt – nicht glaubhaft. |
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| | Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. |
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| | Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). |
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| | Bei der Prognose, ob für den Ausländer im Drittstaat die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377). Dass sich eine Vielzahl von Personen in derselben Situation befinden können, schließt die Anwendung des § 4 Abs. 1 AsylG nicht aus. |
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| | § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG schützt indes nur vor Misshandlungen, die ein Mindestmaß an Schwere aufweisen. Damit eine Bestrafung oder Behandlung tatsächlich mit den Begriffen unmenschlich oder erniedrigend verbunden werden kann, müssen die damit verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen. Kriterien hierfür sind aus allen Umständen des Falles abzuleiten wie beispielsweise aus der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgt (vgl. EGMR, Urt. v. 07.07.1989 - 1/1989/161/217 -, Fall Soering, NJW 1990, 2183). Bei der Feststellung ob im Falle einer Abschiebung die Gefahr einer Misshandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG im Zielstaat besteht, ist sowohl die allgemeine Lage in diesem Staat als auch die persönliche Situation des Ausländers zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Urt. v. 30.10.1991 - 45/1990/236/302-306 -, Fall Vilvarajah, NVwZ 1992, 869). |
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| | Anhaltspunkte für das Vorliegen der genannten Voraussetzungen sind mit Blick auf die Ausführungen zur Flüchtlingszuerkennung nicht ersichtlich. |
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| | Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Für die Frage, ob für die Kläger in ihrem Heimatland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG besteht, gilt das eben Ausgeführte entsprechend. |
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| | Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG). |
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