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| | Die Berufung der Kläger ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG ist das im Dezember 2012 erzielte Einkommen des Klägers Ziff. 2 (nach Abzug des bereits im November gezahlten Vorschusses) um den Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 sowie den erweiterten Absetzbetrag nach § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 zu bereinigen und bei der Bedarfsprüfung nur noch der danach verbleibende anzurechnende Betrag zu berücksichtigen. |
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| | Gegenstand des Verfahrens ist allein der Änderungsbescheid vom 26. November 2013 mit dem der Beklagte endgültig die Leistungen für den Monat Dezember 2012 berechnete, in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 19. Dezember 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2014, betreffend allein die Höhe der Leistungen für den Monat Dezember 2012. |
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| | Gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II wer (Ziff. 1) das fünfzehnte Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht hat, (Ziff. 2) erwerbsfähig ist, (Ziff. 3) hilfebedürftig ist und (Ziff. 4) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die Kläger erfüllen diese Voraussetzungen, sie sind beide älter als 15 Jahre und haben die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht. Beide sind erwerbsfähig und auch hilfebedürftig. |
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| | Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass der Beklagte zutreffend den Bedarf (§§ 19, 20, 22 SGB II) der Kläger dem Grunde nach für Dezember 2012 berechnet hat, nämlich: |
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| Regelbedarf für die Klägerin Ziff. 1: |
| | | | Regelbedarf für den Kläger Ziff. 2: |
| | | | Kosten der Unterkunft anteilig für Klägerin Ziff. 1: |
| | | | Kosten der Unterkunft anteilig für Kläger Ziff. 2: |
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| | Im Weiteren hat der Beklagte beim Kläger Ziff. 2 zutreffend zunächst als Einkommen das Kindergeld in Höhe von 184 EUR (die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V i.V.m. § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II war hier nicht abzuziehen, da sie in der im Zusammenhang mit dem Erwerbseinkommen zu berücksichtigenden Pauschale nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II mitumfasst ist) abgesetzt. |
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| | Soweit allerdings der Beklagte darüber hinaus beim Kläger Ziff. 2 weiteres Einkommen in Höhe von 135,36 EUR aus der Ausbildungsvergütung für Dezember 2012 berücksichtigt hat, war dies nicht zutreffend. |
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| | Gem. § 11 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträgen mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen (Satz 1). |
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| | 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, |
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| | 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, |
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| | 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beträge |
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| | a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, |
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| | b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, |
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| | soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden, |
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| | 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, |
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| | 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Abs. 3 |
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| | 7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen, |
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| | 8. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigungen, deren Einkommen nach dem 4. Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetz oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens 1 Kind berücksichtigt werden, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag. |
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| | Gem. § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, anstelle der Beträge nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 EUR monatlich abzusetzen. |
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| | Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag gem. § 11b Abs. 3 Satz 1 SGB II abzusetzen. |
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| | Dieser beläuft sich für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 EUR übersteigt und nicht mehr als 1.000 EUR beträgt, auf 20 % (§ 11b Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 SGB II). |
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| | Danach war folglich das Einkommen des Klägers Ziff. 2 (aus der Ausbildungsvergütung) als Einkommen auch grundsätzlich zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten war aber nicht der im November 2012 noch auf das Dezembergehalt ausgezahlte Vorschuss bei der Berechnung des Grundfreibetrages nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II und des erweiterten Freibetrages nach § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II in einem ersten Schritt zu dem im Dezember ausgezahlten Restgehalt hinzuzurechnen und in einem zweiten Schritt dann anteilig auf den im November ausgezahlten Vorschuss einerseits und das im Dezember ausgezahlte Restgehalt andererseits zu verteilen. |
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| | Vielmehr wären auf das dem Kläger Ziff. 2 im November insgesamt zugeflossene Einkommen in Höhe von 575,75 EUR (Ausbildungsvergütung für den Monat November in Höhe von 450 EUR brutto und Vorschuss für Dezember in Höhe von 125,75 EUR brutto) zunächst (einmalig) der Grundfreibetrag über 100 EUR zuzüglich des weiteren Freibetrages in Höhe von hier 95,15 EUR, also insgesamt 195,15 EUR abzusetzen gewesen. Hierbei ist allerdings nicht das ebenfalls noch im November 2012 zugeflossene Weihnachtsgeld in Höhe von 200 EUR vom Senat berücksichtigt. Dies kann hier allerdings auch insoweit offenbleiben, da Streitgegenstand alleine die Berechnung der Absetzbeträge für Dezember 2012 ist. |
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| | Hinsichtlich des Monats Dezember 2012 ist damit aber nur noch Einkommen in Höhe von 324,25 EUR brutto/257,86 EUR netto, nämlich die Restzahlung des Dezembergehaltes zu berücksichtigen. Hiervon sind allerdings der Grundfreibetrag in Höhe von 100 EUR und der erweitere Freibetrag ausgehend von dem oben benannten Bruttogehalt in Höhe von 44,85 EUR, insgesamt 144,85 EUR abzusetzen, so dass anstelle des vom Beklagten berechneten und zu berücksichtigenden Nettoeinkommens in Höhe von 135,36 EUR lediglich 113,01 EUR (275,86 EUR minus 144,85 EUR Freibetrag) zu berücksichtigen waren. |
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| | Wie sich aus der gesetzlichen Regelung ergibt, ist der Grundfreibetrag monatlich (einmalig) vom im betreffenden Monat zugeflossenen Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Dies ist auch dann der Fall, wenn Einnahmen aus mehreren Erwerbstätigkeiten in einem Monat zufließen (siehe Schmidt in Eicher SGB II, 3. Auflage 2013 Rdnr. 34). Damit aber besteht auch kein Grund, den Grundfreibetrag (und im Übrigen auch den erweiterten Freibetrag), sofern - wie hier - neben dem monatlichen Lohn noch ein Vorschuss auf den Lohn des Folgemonats zufließt, im Zuflussmonat ein zweites Mal zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite ist damit entgegen der Auffassung des Beklagten aber auch nicht der Grundfreibetrag und der erweiterte Freibetrag bezüglich des Lohnes im Folgemonat anteilig hinsichtlich einerseits der Vorschusszahlung und andererseits der Zahlung des Restgehaltes zu splitten, sondern vielmehr von dem um den Vorschuss reduzierten Restbetrag im Folgemonat (erneut) im vollen Umfang abzusetzen. |
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| | Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17. Juli 2014 (B 14 AS 25/13 R) ist auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragbar. Dort hatte die Empfängerin von Arbeitslosengeld II-Leistungen eine Tätigkeit als Raumpflegerin mit monatlich maximal 400 EUR aufgenommen. Das Arbeitsentgelt wurde ihr immer erst zu Beginn des Folgemonats ausbezahlt. Der Arbeitgeber stellte dies im Januar 2011 um mit der Folge, dass in diesem Monat die betroffene Leistungsempfängerin Anfang Januar ihr Gehalt für Dezember 2010 und am 31. Januar ihr Gehalt für den Januar 2011 erhielt, ihr also in diesem Monat 2 mal Arbeitsentgelt zugeflossen ist, einmal das Arbeitsentgelt für Dezember 2010 und einmal das Arbeitsentgelt für Januar 2011. In diesem Fall hat das BSG entschieden, dass der Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II zweimal, einmal bei der Berechnung des zu berücksichtigenden bereinigten Einkommens des Dezembergehaltes und ein zweites Mal bei der Berechnung des zu berücksichtigenden bereinigten Einkommens für Januar 2011 zur Anwendung kommt. Das BSG hat seine Entscheidung, in dem dort entschiedenen Fall, den Grundfreibetrag wie auch den erweiterten Erwerbstätigenfreibetrag zweimal zu berücksichtigen, unter anderem damit begründet, dass es gerade Sinn des Grundfreibetrages sei, einen Anreiz für eine Erwerbstätigkeit neben dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II zu fördern. Dem würde es zuwider laufen, wenn in einem solchen Fall, der auch nicht im Einflussbereich des betroffenen Hilfeempfängers bzw. Arbeitnehmers liege, der Freibetrag nur einmalig berücksichtigt würde. Im Unterschied zu dem vom BSG entschiedenen Fall ist hier aber dem Kläger Ziff. 2 nicht innerhalb eines Monats in zwei Monaten erarbeitetes Arbeitsentgelt zugeflossen, sondern vielmehr ist hinsichtlich des erst im Dezember 2012 erarbeiteten Arbeitsentgelts ein Teil dem Kläger bereits im November 2012 vorab zugeflossen. |
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| | Das vom Beklagten und auch SG thematisierte Problem einer mehrfachen Inanspruchnahme des Grundfreibetrages und des erweiterten Freibetrags im Falle der Auszahlung eines Arbeitseinkommens auf mehrere Monate in Raten verteilt, stellt sich beim Regelfall einer Dauerbeschäftigung damit nicht. Eine Ausnahme könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn ein Arbeitsverhältnis nur ein oder zwei Monate dauerte und der Lohn über mehrere Monate verteilt in Abschlägen gezahlt wurde. In einem solchen Fall bestünde aber die Möglichkeit, im Hinblick auf die bei dieser Konstellation letztlich zu viel berücksichtigten Freibeträge und damit zu viel geleisteten Leistungen nach SGB II diese nach § 34 SGB II wieder zurückzufordern bzw. schon im Vorfeld einzubehalten. |
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| | Aus diesen Gründen war das Urteil des SG aufzuheben, der Bescheid des Beklagten vom 26. November 2013 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 19. Dezember 2014, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2014 dahingehend abzuändern, dass als bereinigtes Einkommen des Klägers Ziff. 2 im Monat Dezember 2012 lediglich 113,01 EUR anstelle von 135,36 EUR zu berücksichtigen sind. |
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| | Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der bislang vom BSG nicht entschiedenen Frage, wie hinsichtlich des Grundfreibetrages in Höhe von 100 EUR und des erweiterten Erwerbstätigenfreibetrages zu verfahren ist, wenn Einkommen bezüglich eines konkreten Monats über mehrere Monate verteilt zufließt, zugelassen. |
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