| |
|
|
|
| | Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. |
|
|
|
| | Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung des Mehrbedarfs wegen der Einschränkung des Gehvermögens für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 30. Juni 2017 auf Grund der rückwirkenden Feststellung des Merkzeichens G durch das Versorgungsamt. |
|
| | Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 10. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. August 2017, mit dem die Beklagte die nachträgliche Zahlung eines pauschalierten behinderungsbedingten Mehraufwands für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 30. Juni 2017 abgelehnt hat. Hierbei handelt es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 10. November 2011 - B 8 SO 12/10 R -, juris Rn. 11 m.w.N.), auf den die Klägerin ausgehend von ihren Schreiben vom 28. August 2017 und 29. August 2017 ihr Begehren ausdrücklich beschränkt hat. Streitgegenstand ist damit vorliegend nur der pauschalierte behinderungsbedingte Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage zulässig. |
|
| | Materiell - rechtlich beurteilt sich die Begründetheit der Berufung nach § 44 Abs. 1 SGB X. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X findet keine Anwendung (BSG) B 8 SO 12/10 R aaO. - (juris Rn. 15). Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei einer Änderung in den tatsächlichen und oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorlagen, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt. Eine Änderung der Verhältnisse ist im streitigen Zeitraum vom 1. August 2016 bis 30. Juni 2017 hingegen gegenüber den maßgeblichen Bewilligungsbescheiden nicht eingetreten, sondern frühestens mit der Abgabe des Anerkenntnisses für die Zeit ab Juli 2017. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin durch einen Bescheid der zuständigen Behörde oder durch einen Ausweis gegenüber der Beklagten die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen. Deshalb sind auch erst ab Juli 2017 die Voraussetzungen für den Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII zu bejahen, den die Beklagte auch ab Juli 2017 gewährt. |
|
| | Auch die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X liegen nicht vor, weil bei Erlass der Bewilligungsbescheide vom 31. August 2016 und vom 10. März 2017 das Recht nicht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Die Dauerverwaltungsakte durften auch auf Grund der rückwirkenden Zuerkennung des Merkzeichens G ab 28. Oktober 2014 für den streitigen Zeitraum so erlassen werden. |
|
|
|
| | Über beide Dokumente verfügte die Klägerin - unabhängig von den übrigen Tatbestandsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB XII - in dem streitbefangenen Zeitraum jedenfalls nicht. |
|
| | Danach knüpft der Mehrbedarfszuschlag wegen Einschränkung des Gehvermögens seither an den Nachweis der Feststellung des Merkzeichens G durch einen Bescheid oder einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis, während die vorherige Fassung den Mehrbedarf noch ausschließlich von dem Besitz eines Ausweises nach dem SGB IX mit dem Merkzeichen G abhängig machte (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022). Die Vorgängerregelung hat das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 10.11.2011 – B 8 SO 12/10 R –, juris) in einem gleichgelagerten Fall dahingehend ausgelegt, dass der Mehrbedarf des § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII a.F. tatbestandlich mit der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises und der Zuerkennung des Merkzeichens G verbunden ist; allein der Zeitpunkt der Feststellungswirkung des Merkzeichens G ist zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nicht ausreichend. Anders als die Feststellung des Nachteilsausgleichs G selbst, die für die Zeit davor Wirkung entfaltet, wird der "Besitz" nicht rückwirkend eingeräumt. Dies wurde auch damit begründet, dass nach § 40 Abs. 1 SGB I Ansprüche auf Sozialleistungen erst mit Vorliegen der im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen entstehen, was im Umkehrschluss bedeutet, dass vor dieser Zeit kein Anspruch nach den bezeichneten Vorschriften besteht. Auch Sinn und Zweck der Regelungen - Nachweiszwecke, Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsvereinfachung, keine eigenen Ermittlungen des Sozialhilfeträgers für die Gewährung eines typisierten, pauschalierten Mehrbedarfs (BSG aaO Rn. 20) - rechtfertigen keine erweiternde Auslegung. Eine Anknüpfung an das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des Schwerbehindertenausweises ist nicht gerechtfertigt, da die Gültigkeit des Ausweises in der Regel der Tag des Eingangs des Antrags auf eine entsprechende Feststellung sei. Wollte man auch bei dem typisierten Mehrbedarf nach dem SGB XII auf den Status des Schwerbehinderten und die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen abstellen, führte dies bei vorangegangenem Leistungsbezug in jedem Falle zu einer rückwirkenden Leistung pauschalierter Mehrbedarfe für die Vergangenheit. Dies würde bedeuten, dass eine Korrektur praktisch in allen Fällen, in denen ein Antrag nach dem SGB IX gestellt wird, im Gesetz bereits angelegt wäre, was der Zielsetzung widerspricht (BSG aaO Rn. 21). Verfassungsrechtliche Bedenken sind verneint worden. Ob diese Auslegung auch für die Zeit ab 7. Dezember 2006 gilt, hat das BSG offen gelassen (Rn. 22). |
|
| | Der Senat vertritt die Auffassung, dass sich die Rechtslage durch die Änderung in § 30 Abs. 1 SGB XII durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl I 2670) nicht dahingehend geändert hat, dass nun auf die Feststellungswirkung des Nachteilsausgleichs G oder das Vorliegen seiner Voraussetzungen abzustellen ist. Die neue Rechtslage hat sich nur insoweit verändert, als nun nicht mehr nur ein Ausweis, sondern auch der Bescheid der zuständigen Behörde zum Nachweis ausreicht. Diesen Schluss zieht der Senat insbesondere aus der amtlichen Begründung (BT-Drucks 16/2711, S. 11 zu Nr. 8) zur Änderung des Abs. 1. Darin heißt es: |
|
| | „Nach derzeitiger Rechtslage ist der Mehrbedarf davon abhängig, dass die Leistungsberechtigten tatsächlich einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis besitzen; der Besitz eines entsprechenden Feststellungsbescheides nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch reicht nicht aus. Dies hat zur Folge, dass der Mehrbedarf auch erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Schwerbehindertenausweises und damit regelmäßig erst mehrere Wochen nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheides in Anspruch genommen werden kann (OVG Lüneburg – Beschlüsse vom 16. Juli 2001 – AZ: 12 PA 2413/01 – FEVS 2002, 445 und vom 14. Januar 2004 – AZ: 12 PA 562/03). Bescheid und Ausweis haben faktisch denselben Beweiswert. Außerdem kann ein Teil der betroffenen Leistungsberechtigten – bis auf den Mehrbedarf – keine der mit dem Ausweis verbundenen Vorteile nutzen, d. h. die Mehrzahl dieser Leistungsberechtigten würde voraussichtlich auf Grund der vorgesehenen Änderung in Zukunft auf die Ausstellung des Ausweises verzichten. |
|
| | Die vorgesehene Änderung erleichtert somit den Zugang der Leistungsberechtigten zu den ihnen zustehenden Leistungen, indem es sie von nicht erforderlichen Behördengängen bzw. vermeidbarem Schriftverkehr mit Behörden entlastet. Sie trägt dadurch gleichzeitig bei den für das Feststellungsverfahren zuständigen Behörden und den Trägern der Sozialhilfe zum Abbau von Verwaltungsaufwand bei.“ |
|
| | Dadurch wird klar, dass auf Grund des Auseinanderfallens der Zeitpunkte des Erlasses des Feststellungsbescheids und der Ausstellung des Ausweises die Betroffenen bezogen darauf zum früheren Zeitpunkt den Mehrbedarf in Anspruch nehmen können sollten, nämlich bereits regelmäßig mehrere Wochen früher mit dem Feststellungsbescheid sollte dies möglich sein. Allein diese Verzögerung wollte der Gesetzgeber beseitigen. Die Möglichkeit hierzu besteht, weil Feststellungsbescheid und Ausweis den gleichen Beweiswert haben. Neben der Erleichterung für die Betroffenen wird nach wie vor der Abbau von Verwaltungsaufwand zur Begründung angeführt. Auch ist in der Begründung wie in der Vorgängerregelung „der Besitz“ des Schwerbehindertenausweises oder eines Feststellungsbescheides benannt. Von daher ist davon auszugehen, dass die Neuformulierung „die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen“ gegenüber „bei Besitz“ eines Schwerbehindertenausweises lediglich eine semantische Verfeinerung aber keine grundsätzliche sachliche Änderung herbeiführen sollte. Anhaltspunkte dafür, dass für die Inanspruchnahme des Mehrbedarfs auf einen noch früheren Zeitpunkt abzustellen sein sollte, ergeben sich hieraus gerade nicht. |
|
| | Daraus folgt, dass es weiterhin nicht genügt, dass lediglich die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX mit dem Merkzeichen G vorliegen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut muss ein entsprechender Bescheid der nach § 69 Abs. 4 SGB IX zuständigen Stelle ergangen sein oder der Ausweis vorliegen, um den Mehrbedarf zu begründen (so nun eindeutig Adolph in Linhart/Adolph , SGB II, SGB XII, AsylbLG, Stand Mai 2013, § 30 Rn. 13). Dem Ausweis steht jetzt der Feststellungsbescheid gleich, da beide denselben Beweiswert haben. Damit wird der Zugang zu den Leistungen erleichtert. Nicht ausreichend ist es also, wenn nur ein Antrag gestellt worden ist, aber noch kein Bescheid oder Ausweis vorliegt. Eine rückwirkende Gewährung kommt auch in diesen Fällen nicht in Betracht (Dauber in Mergler/Zink, SGB XII, 19. Lfg, Stand September 2011, § 30 Rn. 12; ebenso Wenzel in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl., § 30 Rn. 7; Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl., § 30 Rn. 9; Schwengers in Kruse/Reinhard/Winkler SGB XII, 3. Aufl. 2012, § 30 Rn. 3; a.A. Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII, 4. Aufl. § 30 Rn. 8, Münder in LPK SGB XII 9. Aufl., § 30 Rn. 6 unter Bezugnahme auf Grube/Wahrendorf). |
|
| | Die nach der Entscheidung des BSG (aaO) ergangenen Urteile des Hessischen Landessozialgerichts (Hess. LSG, Urteil vom 20. März 2013 – L 6 SO 73/10 –, juris Rn 51) und des Sozialgerichts Freiburg (SG Freiburg, Urteil vom 6. Dezember 2012 – S 6 SO 24/10 –, juris) lassen keine anderen Schlussfolgerungen zu, weil die dortigen Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Im einen Fall hatte sich der Beklagte bereit erklärt einen Mehrbedarf rückwirkend ab dem Gültigkeitstag des Schwerbehindertenausweises anzuerkennen. Im anderen Fall war der Ausweis schon lange ausgestellt gewesen, nur dem Sozialhilfeträger erst Jahre später vorgelegt worden. |
|
| | Die vom SG angenommenen Schutzlücken für die Betroffenen liegen nicht vor. Das BSG (aaO, Rn. 28) hat in seiner Entscheidung aufgezeigt, wie bei einer längeren Wartezeit auf die Entscheidung des Versorgungsamts oder bis zum Ende eines über das Merkzeichen G geführten Rechtsstreits der erhöhte finanzielle Aufwand zum Ausgleich der Behinderung durch Nachweis des Bedarfs im einzelnen ggf. gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ( in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) bzw. § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII (in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung) geltend gemacht werden kann und das Existenzminimum gesichert wird. Dies ist jedoch wie oben ausgeführt vorliegend nicht Streitgegenstand. |
|
| | Der Berufung des Beklagten war daher stattzugeben und das Urteil des SG aufzuheben sowie die Klage abzuweisen. |
|
|
|
|
|