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Die Parteien streiten aufgrund der am 13.05.2002 erhobenen Klage über die Zahlung eines Mehrarbeitszuschlags für ein zum Ende des Jahre 2001 auf dem Jahresarbeitszeitkonto ausgewiesenes Zeitguthaben.
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Die Beklagte beschäftigt im Fuhrpark ihrer Niederlassung in ... neben Vollzeitbeschäftigten etwa 40 bis 50 Teilzeitkräfte, darunter den Kläger. Zum Jahresende 2001 wies das Arbeitszeitkonto des Klägers ein Zeitguthaben von 57,35 Stunden aus, die mit der Verdienstabrechnung für Januar 2002 je Stunde mit EUR 9,66 brutto als Mehrarbeit ohne Mehrarbeitszuschlag vergütet wurden (Bl. 4, 5 d. A. l. Instanz). Mit der Beklagten am 30.03.2002 zugegangenem Schreiben vom 29.03.2002 (Bl. 45 d. A. l. Instanz) machte der Kläger einen Mehrarbeitszuschlag von 25% auf diese Stunden geltend.
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Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft betrieblicher Übung der Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen vom 09.07.1997 (MTV, Bl. 52 bis 62 d. A. l. Instanz) Anwendung. Dieser enthält zur Arbeitszeit, Teilzeitarbeit und Mehrarbeit u.a. folgende Bestimmungen:
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1. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden. ...Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ist festzulegen.
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Die regelmäßige Arbeitszeit ist auf 5 Tage in der Woche zu verteilen. Aus dringenden betrieblichen Erfordernissen kann die Arbeitszeit auf 6 Tage verteilt werden...
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2. Eine von Nr. 1 abweichende Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ist aus betrieblichen Gründen unter Beachtung der Höchstarbeitszeit der §§ 3, 7 ArbZG bis zu 50 Stunden in der Woche zulässig, wenn innerhalb von Regelungszeiträumen von bis zu jeweils 52 Wochen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden nicht überschritten wird.
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Besteht ein Betriebsrat, so ist über die abweichende Einteilung der Arbeitszeit eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.
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3. Die tägliche Arbeitszeit und die Pausen regelt die Betriebsleitung unter Mitbestimmung des Betriebsrates Diese Regelung ist durch Aushang im Betrieb bekannt zu geben.
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5. Die Arbeitszeitregelung für Fahrer und Kraftfahrer von Kraftfahrzeugen ist in Anlage I dieses Manteltarifvertrages festgelegt.
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Teilzeitarbeit und Altersteilzeit
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1. Der Arbeitgeber darf einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandeln, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
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Mehr-, Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit
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1. Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie sind aber im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes zulässig und können bei dringenden betrieblichen Erfordernissen bis zu einer Gesamtarbeitszeit von höchstens 10 Stunden täglich angeordnet oder vereinbart werden. ...
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Mehrarbeit ist jede über 38,5 Std. in der Woche hinausgehende angeordnete oder mit dem Betriebsrat vereinbarte Arbeit.
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Bei anderweitiger Verteilung der Arbeitszeit (§2 Nr. 2) liegt zuschlagspflichtige Mehrarbeit vor, wenn die festgelegte Wochenarbeitszeit überschritten wird; dies gilt auch bei Abweichung von einer einmal festgelegten Planung.
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Teilzeitbeschäftigte leisten zuschlagspflichtige Mehrarbeit, wenn für Vollzeitbeschäftigte zuschlagspflichtige Mehrarbeit vorliegt und die Arbeit der Teilzeitbeschäftigten außerhalb deren regelmäßiger Arbeitszeit geleistet wird.
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2. Die nach § 4 Nr. 1 angeordnete Mehrarbeit ist mit 1/167 des Monatsgehalts bzw. Monatslohnes (Grundvergütung), zuzüglich eines Zuschlags von 25% (Mehrarbeitszuschlag) zu vergüten. Bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit (§2 Nr. 2) ist für die die festgelegte Wochenarbeitszeit überschreitende Arbeitszeit zusätzlich der Mehrarbeitszuschlag zu zahlen. Überschreitet die Arbeitszeit an einem Arbeitstag 10 Stunden (siehe § 4 Nr. 1), so ist ab der 11. Stunde ein Zuschlag von 50% zu vergüten...
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Soweit im Regelungszeitraum gemäß § 2 Nr. 2 Arbeitszeiten festgelegt werden, die über 44 Stunden pro Woche hinausgehen, ist -- unabhängig ob Mehrarbeit vorliegt oder nicht -- ein Zuschlag von 25% ab der 45. Wochenstunde zu gewähren.
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3. Mehrarbeit kann auch im beiderseitigen Einvernehmen durch Freistellung an anderen Arbeitstagen ausgeglichen werden, wobei die Zuschläge in Zeit mitzuberücksichtigen sind. Ist ein Ausgleich nicht möglich, wird die Mehrarbeit einschließlich Zuschlag vergütet.
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10. Für Arbeitnehmer, die als Kraftfahrer, Beifahrer .. tätig sind, bei denen also in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft anfällt und eine bestimmte Arbeitszeit nicht eingehalten werden kann, ist eine einzelarbeitsvertragliche Sonderregelung abweichend von vorstehenden Bestimmungen möglich. Sie muss schriftlich erfolgen...
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Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen
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1. Das Gehalt bzw. der Lohn ist am Schluss des Kalendermonats bzw. des Lohnabrechnungszeitraumes, Provisionen, Vergütungen und Abgeltungen für Mehr-, Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit sind spätestens am Schluss des folgenden Monats fällig, in jedem Fall jedoch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für Provisionen kann ein anderer. Fälligkeitszeitpunkt vereinbart werden.
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2. Der Anspruch auf vorgenannte Vergütungen sowie alle sonstigen gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind binnen 3 Monaten nach Fälligkeit dem anderen Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend zu machen.
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Spätestens innerhalb weiter drei Monate nach Ablauf dieser Frist ist Klage zu erheben...
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4. Eine Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf der in § 15 Nr. 2 -- 3 genannten Fristen ist ausgeschlossen; ..."
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In der Anlage I zum MTV ist u. a. bestimmt:
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"2. Für die regelmäßige Arbeitszeit (38,5 Std. pro Woche bzw. im Durchschnitt von bis zu 52 Wochen 38,5 Stunden pro Woche) gilt § 2 Ziffer 1. und 2. des Manteltarifvertrages, soweit nachstehende Regelungen keine Abweichungen zulassen.
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3. Für Mehr-, Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit gilt § 4 des Manteltarifvertrages.
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Am 16.08.1998 schlossen die Beklagte und der in ihrer Niederlassung ... gebildete Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung "über ein Jahresarbeitszeitkonto in der Abteilung Fuhrpark der Niederlassung ... (BV 1998, Bl. 11 - 14 d. A. 1. Instanz). Diese enthält u. a. folgende Bestimmungen:
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Umfang der Arbeitsleistung
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Die Auslieferungsfahrer/innen haben ihre Arbeit entsprechend dem betrieblichen Bedarf zu erbringen und sind verpflichtet, Feiertagsarbeit zu leisten. Bedingt durch den Auslieferungsrhythmus wird die Arbeitszeit hauptsächlich an den Auslieferungstagen mittwochs und samstags geleistet. Die Einteilung zu Tagesdiensten erfolgt nach den betrieblichen Notwendigkeiten. Der Tagesdienstplan wird eine Woche im voraus erstellt. Zum Tagesdienst werden in erster Linie Auslieferungsfahrer/innen eingeteilt, deren Zeitkonto Zeitschulden aufweist.
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Umfang der Arbeitsleistung für Vollzeitbeschäftigte
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Die regelmäßige Wochenarbeitszeit wird auf 6 Arbeitstage verteilt. Vollzeitmitarbeiter sind verpflichtet auch Tagesdienste zu leisten.
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Bedingt durch die Besonderheiten der Fahrtätigkeit soll die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden innerhalb eines Regelungszeitraums von 52 Wochen im Durchschnitt erreicht werden.
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Die jährliche Sollarbeitszeit wird wie folgt berechnet:
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Arbeitstage (Werktage) des Jahres multipliziert mit der täglichen Sollarbeitszeit von zur Zeit 6,41 Stunden.
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Die monatliche Sollarbeitszeit wird wie folgt berechnet:
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Arbeitstage (Werktage) des Monats multipliziert mit der täglichen Sollarbeitszeit von zur Zeit 6,41 Stunden.
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Umfang der Arbeitsleistung für Teilzeitbeschäftigte
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Die regelmäßige Wochenarbeitszeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und wird auf 2 Arbeitsschichten (Dienstag/Mittwoch bzw. Mittwoch/Donnerstag und Freitag/Samstag bzw. Samstag/Sonntag) verteilt. Bedingt durch die Besonderheiten der Fahrtätigkeit soll die vertraglich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit innerhalb eines Regelungszeitraums von 52 Wochen im Durchschnitt erreicht werden.
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Die jährliche Sollarbeitszeit wird wie folgt berechnet:
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Arbeitsschichten (Werktage) des Jahres auf Basis einer Zwei-Tage-Woche multipliziert mit der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit dividiert durch 2.
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Die monatliche Sollarbeitszeit wird wie folgt berechnet:
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Arbeitsschichten (Werktage) des Monats auf Basis einer Zwei-Tage-Woche multipliziert mit der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit dividiert durch 2.
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Die Ist-Arbeitszeit ist die von den Auslieferungsfahrer/innen tatsächlich geleistete Arbeitszeit einschließlich der zu bezahlenden Abwesenheitsstunden. Die Ermittlung der Anwesenheitszeiten erfolgt auf Basis der individuell festgelegten Anfangszeiten der Tour (bzw. Bestellzeiten), der Tachoscheibe (Tourdauer) zuzüglich der pauschalen Abrechnungszeit von 45 Minuten pro Tour...
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Zeitguthaben und Zeitschulden
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Aus der Differenz zwischen Ist- und Soll-Arbeitszeit werden Zeit-Guthaben oder -Schulden auf- oder abgebaut und dem Jahresarbeitszeitkonto gutgeschrieben oder belastet. Die Differenz wird monatlich ermittelt.
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Die Fuhrparkleitung soll während des Regelungszeitraums von 52 Wochen dafür Sorge tragen, dass das Jahresarbeitszeitkonto des Mitarbeiters bereits in einem Zeitraum von 26 Wochen ausgeglichen ist.
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Wenn die Erfordernisse der Abteilung einen Ausgleich nicht zulassen, wird das Zeitguthaben oder Zeitschulden auf den Folgezeitraum von 26 Wochen fortgeschrieben.
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Ein Zeitguthaben von 40 oder mehr Stunden nach 26 Wochen soll, in Absprache mit der Fuhrparkleitung und dem/der Auslieferungsfahrer/in, durch Gewährung von Freischichten ausgeglichen werden. Die Gewährung von Freischichten hat Vorrang vor der Bezahlung von Mehrarbeit.
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Zeitschulden von mindestens 10 Stunden nach 13 Wochen, müssen durch zumutbare Arbeiten (Tagesdienste etc.) ausgeglichen werden. ...
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Mehr- oder Minderarbeit (Zeitguthaben oder -schulden)
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Weist das Arbeitszeitkonto nach 52 Wochen Minderarbeitsstunden (Zeitschulden) gegenüber der Sollarbeitszeit auf, verfallen die Zeitschulden, es sei denn, der Mitarbeiter konnte aus krankheitsbedingten Gründen die Arbeitsleistung nicht erbringen. In diesem Fall werden die Zeitschulden in den Folgezeitraum übertragen. Tagesdienste, die im 1. Quartal des Folgejahres erbracht werden, müssen zunächst mit den Minusstunden des Vorjahres verrechnet werden. Wird die Arbeitsleistung bis zum 31. März des Folgejahres nicht erbracht, führen die Zeitschulden des Vorjahres zu einem Entgeltabzug. Kann die Arbeitsleistung aus gesundheitlichen Gründen bis zum vorgenannten Termin nicht erbracht werden, verfallen die Zeitschulden. Zeitguthaben am Ende des Abrechnungszeitraums werden für Vollzeitmitarbeiter als zuschlagpflichtige Mehrarbeit ausgezahlt. Teilzeitbeschäftigte leisten zuschlagpflichtige Mehrarbeit, wenn für Vollzeitbeschäftigte zuschlagpflichtige Mehrarbeit vorliegt..."
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Vor Abschluss dieser Betriebsvereinbarung hatte die Beklagte bei ihren Mitarbeitern mit Schreiben vom 21.10.1997 und 04.11.1997 (Bl. 35, 36 d. A. l. Instanz) im Hinblick darauf, dass im Abrechnungszeitraum April bis September 1997 über 2700 Minus-Arbeitsstunden angefallen waren, zwecks Sicherung der Arbeitsplätze in Satteldorf um den Abschluss von Teilzeitarbeitsverträgen geworben. Dabei wurde als -- besonderer -- Vorteil der Teilzeitarbeit herausgestellt, dass Prämien und Zulagen nicht gekürzt würden.
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Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde für das Zeitguthaben von 57,35 Stunden ein Mehrarbeitszuschlag zu, dessen Höhe sich gemäß § 4 Nr. 2 MTV auf 25% von EUR 9,66 (= EUR 2,42) je Stunde belaufe. Die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags für das Zeitguthaben folge aus § 8 Satz 6 und 7 BV 1998. Die dort getroffene Regelung sei dahingehend auszulegen, dass ein Zeitguthaben am Ende des Abrechnungszeitraums Teilzeitbeschäftigten ebenso wie Vollzeitbeschäftigten als zuschlagpflichtige Mehrarbeit auszuzahlen sei. Die Schreiben der Beklagten vom 21.10. und 04.11.1997, nach denen Teilzeitbeschäftigte Zulagen ungekürzt erhalten sollten, seien mit der BV 1998 umgesetzt worden, bei deren Abschluss es der gemeinsame Wille der Betriebsparteien gewesen sei, auch Teilzeitbeschäftigten den Zuschlag zu gewähren. Ein Erfordernis, dass die Ist-Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten die Soll-Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten überschreitet, würde zudem gegen § 3 Nr. 1 MTV und § 4 TzBfG verstoßen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 138,79 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.01.2002 zu bezahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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Sie hat vorgetragen, der Mehrarbeitszuschlag stehe Teilzeitbeschäftigten nur bei Überschreitung der Soll-Arbeitsstundenzahl der Vollzeitbeschäftigten zu. Durch die in § 8 BV 1998 getroffene Regelung habe lediglich wiedergegeben werden sollen, was gemäß § 4 MTV für Teilzeitbeschäftigte gegolten habe. Seitens der Beklagten habe keinerlei Interesse daran bestanden, die Mitarbeiter ihres Fuhrparks in der Niederlassung ... im Teilzeitbereich anders zu behandeln als ihre Mitarbeiter in Nordrhein-Westfalen, die dem MTV aufgrund dessen Allgemeinverbindlichkeit unterfielen. Es habe nicht mehr und nicht weniger vereinbart werden sollen, als dass bei Teilzeitbeschäftigten überhaupt erst dann zuschlagpflichtige Mehrarbeit vorliege und von diesen geltend gemacht werden könne, wenn für Vollzeitbeschäftigte zuschlagpflichtige Mehrarbeit vorliege. Weder liege eine unglückliche Formulierung noch eine Modifizierung des MTV vor, lediglich der zweite Halbsatz -- "und die Arbeit der Teilzeitbeschäftigten außerhalb deren regelmäßiger Arbeitszeit geleistet wird" -- sei nicht übernommen worden, was aber unerheblich sei. Aus ihren Schreiben vom 21.10. und 04.11.1997 könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten, da es sich beim Mehrarbeitszuschlag nicht um eine Prämie oder Zulage handele. Im Übrigen seien die Ansprüche gemäß § 15 MTV, §7 BV 1998 verfallen.
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Das Arbeitsgericht hat mit am 19.09.2002 verkündeten Urteil (Bl. 73 - 84 d. A. l. Instanz), auf das verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sätze 6 und 7 des § 8 BV 1998 nach ihrem Wortlaut keine Gleichstellung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten dahingehend enthielten, dass auch Teilzeitbeschäftigten ein am Ende des Abrechnungszeitraums vorhandenes Zeitguthaben als zuschlagpflichtige Mehrarbeit auszuzahlen sei. Vielmehr knüpfe der Wortlaut des § 8 Satz 6 und 7 BV 1998 mangels einer eigenständigen Definition der zuschlagpflichtigen Mehrarbeit an die tarifliche Regelung des § 4 Nr. 1 und 2 MTV an, nach der auch bei Teilzeitbeschäftigten zuschlagpflichtige Mehrarbeit erst bei Überschreitung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden vorliege. Für einen hiervon abweichenden Willen der Betriebspartner ergebe sich auch aus den Schreiben der Beklagten vom 21.10. und 04.11.1997 kein Anhaltspunkt. Da die kraft betrieblicher Übung anzuwendende tarifliche Regelung schließlich auch nicht gegen höherrangiges Recht verstoße und der Kläger nicht dargetan habe, dass sein Zeitguthaben auf der Überschreitung der für Vollzeitbeschäftigte geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden beruhe, sei die Klage daher unbegründet.
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Gegen dieses ihm am 09.10.2002 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 07. und 08.11.2002 eingelegten und am 04.12.2002 ausgeführten Berufung. Er rügt die Auslegung des § 8 Satz 6 und 7 BV 1998 durch das Arbeitsgericht als fehlerhaft. Der übereinstimmende Wille der Betriebspartner, nach welchem zwecks Verhinderung einer Ungleichbehandlung sowohl bei Vollzeitmitarbeitern als auch bei Teilzeitbeschäftigten ein Zeitguthaben am Ende des Abrechnungszeitraums jeweils als zuschlagpflichtige Mehrarbeit habe ausbezahlt werden sollen, sei in der BV 1998 dadurch zum Ausdruck gebracht worden, dass dieser Grundsatz in § 8 Satz 6 BV 1998 zunächst für Vollzeitmitarbeiter festgelegt und sodann im folgenden Satz auf die Teilzeitbeschäftigten erstreckt worden sei. Denn wenn es in § 8 Satz 7 BV 1998 heiße, dass Teilzeitbeschäftigte zuschlagpflichtige Mehrarbeit leisteten, wenn für Vollzeitbeschäftigte zuschlagpflichtige Mehrarbeit vorliege, beziehe sich letzterer Satzteil ersichtlich auf das im Satz zuvor für Vollzeitbeschäftigte insoweit für maßgeblich erachtete Zeitguthaben am Ende des Abrechnungszeitraums. Bei diesem Zeitguthaben am Ende des Abrechnungszeitraums handele es sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts um eine gegenüber den tariflichen Bestimmungen eigenständige und diese modifizierende Definition der zuschlagpflichtigen Mehrarbeit für Vollzeitbeschäftigte, auf die § 8 Satz 7 BV 1998 demgemäß Bezug nehme, was der Heranziehung der tariflichen Bestimmungen zur Auslegung von § 8 Satz 6 und 7 BV 1998 entgegenstehe.
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
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die Berufung zurückzuweisen,
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da das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen habe. Die unter § 8 BV 1998 getroffene Regelung sei einer Auslegung, wie sie der Kläger vornehme, nicht zugänglich, vielmehr ergebe sich aus dieser eindeutig, dass Teilzeitbeschäftigte nur dann Anspruch auf den Mehrarbeitszuschlag auf das Zeitguthaben hätten, wenn dieses auf der Überschreitung der Sollarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte beruhe, wie dies den tariflichen Bestimmungen des MTV entspreche. Ferner ist die Beklagte weiterhin der Ansicht, dass der Anspruch gemäß § 15 MTV verfallen sei.
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Im Übrigen wird wegen des Vorbringens der Parteien auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und deren Erklärungen im Termin am 21.03.2003 (ABl. 23) ergänzend Bezug genommen.
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