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Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig. Sie ist aber nur zum Teil begründet. Dabei ist das Begehren des Klägers dahin auszulegen, dass er nur Kassenleistungen, nicht aber Beihilfeleistungen geltend macht. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass er im Schriftsatz vom 17.11.2005 ausdrücklich auf den von der Beklagten errechneten Anteil an Kassenleistungen von 82,36 EUR Bezug nimmt.
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Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten (Satzung) geregelt. Nach § 30 Abs. 1 S. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 S. 2 der Satzung sind erstattungsfähig Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind.
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Nach diesen Vorschriften hat der Kläger Anspruch auf Kassenleistungen für die Aufwendungen für Elmex Gelee.
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Nach § 33 Abs. 1 der Satzung sind Aufwendungen für Arzneimittel erstattungsfähig, wenn sie u. a. vom Zahnarzt schriftlich verordnet worden sind, abzüglich eines Eigenbehalts für jedes verordnete Arzneimittel. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Elmex Gelee wurde mit Rezept vom 05.04.2005 von der Zahnärztin Dr. C schriftlich verordnet.
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Die Voraussetzungen für einen Ausschluss von der Erstattungsfähigkeit nach § 33 Abs. 3 a) der Satzung, auf die sich die Beklagte beruft, sind nicht erfüllt.
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Elmex Gelee ist in der verordneten Großpackung verschreibungspflichtig. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und auch gerichtsbekannt. Es ist aber nicht nach den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses auf Grund § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Nach Ziffer A. 17. der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sind bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 34 Abs. 1 S. 6 SGB V von der Versorgung ausgeschlossen. Hierzu gehören - worauf sich die Beklagte beruft - nach Ziffer A. 17.2 Mund- und Rachentherapeutika. Zu dieser Gruppe gehört aber Elmex Gelee nicht. Nach der roten Liste 2001 gehört es vielmehr zu Karies-, Paradontosemittel und andere Dentalpräparate, die unter einer anderen Ordnungsnummer als Mund- und Rachentherapeutika geführt werden. Dem entspricht die Einteilung im Arzneimittel-scout des Bundesverbandes der Arzneimittel-Hersteller e. V., wo Elmex Gelee zu den Dentalpräparaten, und nicht zu den Mund- und Rachentherapeutika gerechnet wird. Dies erschließt sich im Übrigen auch aus der - gerichtsbekannten - Produktinformation von Elmex Gelee. Es wird an den Zähnen, nicht im Mund- oder Rachenraum angewandt.
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Die Aufwendungen sind auch beihilfefähig. Denn § 6 Abs. 1 Nr. 2 a) BhV enthält eine Regelung, die mit § 33 Abs. 3 a) der Satzung übereinstimmt.
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Von den Aufwendungen für Elmex Gelee in Höhe von 23,92 EUR sind nach § 30 b Abs. 1 Nr. 1 a) der Satzung 5,-- EUR abzuziehen. Aus dem verbleibenden Betrag von 18,92 EUR stehen dem Kläger 30% an Kassenleistungen zu.
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Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide im Umfang der Klage rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die begehrten weiteren Kassenleistungen.
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Nach § 34 Abs. 1 S. 1 der Satzung sind Aufwendungen für Heilbehandlungen nur erstattungsfähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet werden. Eine Verordnung durch einen Heilpraktiker genügt danach nicht. Insoweit ist unerheblich, ob die Kosten erstattet werden könnten, wenn der Heilpraktiker die Heilbehandlungen selbst durchgeführt hätte. Ebenso ist unerheblich, dass Aufwendungen für Arzneimittel erstattungsfähig sind, wenn sie von einem Heilpraktiker verordnet werden. Denn dies ist in § 33 Abs. 1 S. 1 der Satzung ausdrücklich vorgesehen.
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Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, in der Vergangenheit seien Aufwendungen für Heilbehandlungen auch dann erstattet worden, wenn ein Heilpraktiker sie verordnet habe. Denn die Ansprüche auf Kassenleistungen richten sich ausschließlich nach der Satzung. Fehlerhafte Gewährung von Kassenleistungen führt nach ständiger Rechtsprechung nicht dazu, dass die Beklagte für die Zukunft an diese Fehler gebunden wäre.
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