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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, weil sie noch mindestens sechs Stunden am Tag leichte Tätigkeiten unter Beachtung anfallstypischer qualitativer Einschränkungen (in erster Linie: Vermeidung von Eigen- und Fremdgefährdung) vollschichtig verrichten kann.
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Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).
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Bezüglich der hier anwendbaren Rechtsvorschriften ist ergänzend auszuführen, dass die ... 1971 geborene Klägerin unter der Geltung des ab dem 1.1.2001 geltenden Rechts keinen Berufsschutz genießt. Denn nach § 240 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nur Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
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Auf der Grundlage der vom SG durchgeführten medizinischen Ermittlungen und dessen Beweiswürdigung sowie der ärztlichen Stellungnahme von Dr. G im Berufungsverfahren folgend vermag der Senat sich nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens auch unter Berücksichtigung des auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG eingeholten Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. St nicht davon zu überzeugen, dass bei der Klägerin die Annahme einer quantitativen (zeitlichen) Leistungseinschränkung auf ein nur noch unter sechsstündiges Leistungsvermögen bzw. eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes gegeben ist.
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Zwar könnten vorliegend einige Gesichtspunkte für die Annahme einer zeitlichen Leistungseinschränkung sprechen. So wird in dem Hauptgutachten von Prof. Dr. St begründet dargelegt, dass die Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit der Klägerin in und um die Anfälle akzentuiert vermindert, jedoch auf einem dauerhaft niedrigen Niveau seien. Das Zusatzgutachten beschreibt eine leichte kognitive Störung mit z. T. erheblich reduzierten Reaktionszeiten im Sinne einer Verlangsamung. Hinsichtlich der Einschätzung der beruflichen Leistungsfähigkeit sei zum einen zu berücksichtigen, dass Einschränkungen in wesentlichen Aspekten der Aufmerksamkeit (z. B. bei dem Erfordernis der Beachtung mehrerer Aspekte) und zum anderen leichte Einschränkungen in der Daueraufmerksamkeit mit Augenbrennen und einer leichten Ermüdbarkeit vorlägen. Die Klägerin klage zudem über eine erhöhte Stressanfälligkeit.
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Insgesamt überwiegen aber nach Auffassung des Senats diejenigen Gesichtspunkte, die gegen eine rentenrechtlich relevante quantitative Leistungseinschränkung sprechen.
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Zu beachten ist nämlich zum ersten, dass im neuropsychologischen Zusatzgutachten auch ausgeführt wird, eine Aggravation lasse sich aufgrund der Testergebnisse nicht ausschließen, weil die unauffälligen Teilleistungen in anderen geprüften Funktionen wie Gedächtnis- und Exekutivfunktionen sowie in geschilderten Alltagssituationen gegen die in einigen Aufmerksamkeitsaufgaben gezeigten Auffälligkeiten sprächen. Hierdurch wird ein wesentlicher, in den Gutachten für die Annahme einer zeitlichen Einschränkung ins Feld geführter Umstand erheblich relativiert.
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Hinzukommt, dass vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass die Klägerin – wenngleich unter Inanspruchnahme von Hilfe Dritter – in der Lage ist, ihren Haushalt und ihren Ehemann nebst zwei Kindern zu versorgen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass es der Klägerin zeitlich unmöglich sein könnte, neben der Versorgung von Haushalt und Familie auch noch berufstätig zu sein. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine gesundheitsbedingte und damit rentenrechtlich relevante Einschränkung, sondern um eine Einschränkung, die jedenfalls im hier relevanten Zusammenhang unbeachtlich ist.
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Auch spricht die in den Sachverständigengutachten verschiedentlich dargestellte Tagesstruktur der Klägerin bzw. ihr Freizeit- und Sozialverhalten (vgl. hierzu im einzelnen oben) auch unter Berücksichtigung der dargestellten depressiven Komponenten der bei der Klägerin bestehenden Epilepsieerkrankung gegen die Annahme einer quantitativen Leistungseinschränkung. Nur bei einer weitgehenden Einschränkung der Fähigkeit zur Teilnahme an den Aktivitäten des täglichen Lebens (im Sinne einer "vita minima") beispielsweise in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung, Kommunikation, Antrieb, Konzentrationsfähigkeit, Interesse und Aufmerksamkeit ist nämlich von einer Minderung des qualitativen und quantitativen Leistungsvermögens auszugehen (Empfehlungen für die sozialmedizinische Beurteilung psychischer Störungen, DRV-Schriften, Band 30, S. 47).
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Der Senat verneint vorliegend auch eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung von Anfallshäufigkeit, hierdurch ggf. bedingter erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten (betriebsunübliche Arbeitsbedingungen) oder der mit einem Anfall verbundenen und in den Sachverständigengutachten dargestellten Begleitumständen (Annahme einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung).
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Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 31.3.1993 (SozR 3-2200 § 1247 Nr. 14) zwar entschieden, dass bei an sich noch vollschichtiger (entsprechend hier mindestens sechsstündiger) Einsatzfähigkeit, jedoch unvorhersehbaren, üblicherweise fast regelmäßig jede Woche auftretenden Erkrankungen (dort: Fieberschübe) mit jeweils einer Arbeitsunfähigkeit von mehreren Tagen bzw. bei Arbeitsunfähigkeitszeiten von durchschnittlich zwei Tagen pro Woche die Voraussetzungen für die Annahme einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes unter dem Gesichtspunkt der Einsatzfähigkeit nur noch unter nicht betriebsüblichen Arbeitsbedingungen bzw. für die Annahme einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung mit der Verpflichtung zur Benennung einer Verweisungstätigkeit erfüllt sind.
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Eine vergleichbare Fallkonstellation bejaht der Senat für den vorliegenden Fall jedoch nicht, da unter Zugrundelegung der nach den Angaben der Klägerin festzustellenden Anfallshäufigkeit (mit einer jeweils folgenden Arbeitsunfähigkeit) nicht mit gehäuften Arbeitsunfähigkeitszeiten im oben beschriebenen Umfang zurechnen ist. Der 8. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat diesbezüglich in seinem Urteil vom 5.5.2000 (L 8 RJ 4461/98) entschieden, dass bei drei epileptischen Anfällen im Monat der Zugang zum Arbeitsmarkt wegen der Besonderheiten des Epilepsieleidens nicht verschlossen ist. Dieser Rechtsauffassung schließt sich der erkennende Senat an, wobei die von der Klägerin geschilderte Häufigkeit der großen Anfälle unter der Anfallshäufigkeit in dem vom 8. Senat entschiedenen Fall liegt und im vorliegenden Fall nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass die Angaben der Klägerin zur Anfallshäufung während des Verfahrens erheblich variieren (hierauf hat auch Dr. G in seiner im Berufungsverfahren abgegebenen ärztlichen Stellungnahme zutreffend hingewiesen) und letztlich im einzelnen (z. B. durch ein Anfallstagebuch) nicht nachvollzogen werden können.
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Die Notwendigkeit der Vermeidung von Eigen- und Fremdgefährdung kann im Rahmen leichter Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig beachtet werden und führt ebenfalls nicht zu einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes.
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Schließlich bejaht der Senat vorliegend auch nicht eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Wegefähigkeit.
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Zwar gilt der Arbeitsmarkt als verschlossen, wenn der Weg zur Arbeitsstelle nicht zurückgelegt werden kann. Zur Erwerbsfähigkeit gehört nämlich auch das Vermögen, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können (BSG SozR 2200 § 1247 Nrn. 47, 50, 53, 56). Allerdings kann nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 2200 § 1247 Nr. 56) Erwerbsunfähigkeit (und damit entsprechend dem ab 1.1.2001 geltenden Recht volle Erwerbsminderung) in diesem Zusammenhang nur angenommen werden, wenn nur noch eine Gehfähigkeit vorhanden ist, die maximal 500 Meter Wegstrecke zulässt, der Versicherte keinen Arbeitsplatz inne hat und einen solchen auch nicht mit Hilfe eines eigenen Kfz bzw. eines Fahrrads erreichen kann (vgl. hierzu KassKomm-Niesel, Rdnr. 93 zu § 43 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung mwN) und der Rentenversicherungsträger diesbezüglich auch keine beruflichen Reha-Leistungen anbietet. Die Zumutbarkeit der Fußwege richtet sich hierbei nach allgemeinen medizinischen Kriterien. Sie ist zu verneinen, wenn beim Gehen auch unter Verwendung von Hilfsmitteln (z. B. Gehstützen) erhebliche Schmerzen auftreten, übermäßige körperliche Anstrengungen erforderlich sind oder die Gesundheit in besonderer Weise gefährdet ist. Die Zumutbarkeitsgrenze kann auch durch die für die Wegstrecke erforderliche Zeit überschritten werden. Das ist der Fall, wenn für 500 Meter mehr als 20 Minuten benötigt werden. In der Regel ist daher nur erwerbsunfähig (bzw. voll erwerbsgemindert), wer nicht in der Lage ist, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10). Besonderheiten zum Beispiel der individuellen Wohnlage und der Beschaffenheit in Betracht kommender Wegstrecken sind bei der gebotenen generalisierenden Abgrenzung des Versichertenrisikos unbeachtlich (vgl. hierzu BSG vom 17.12.1991 – 13/5 RJ 73/90 –).
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Vorliegend ist festzustellen, dass die Klägerin außerhalb von Anfallsituationen unzweifelhaft in der Lage ist, für sie in Betracht kommende Arbeitsplätze zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Dass für die Klägerin möglicherweise – im Hinblick auf eventuelle auftretende Anfälle und zur Hilfeleistung bei solchen – eine ständige Begleitung wünschenswert ist (die Notwendigkeit ständiger Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist von der Versorgungsverwaltung durch die Zuerkennung des Merkzeichens "B" bejaht worden) ändert hieran nach Auffassung des Senats nichts. Denn die Begleitung durch eine Hilfsperson hat bei Anfallskranken nur den Hintergrund, für den Fall eines Anfalls Hilfestellung zu leisten, nicht jedoch – außerhalb von Anfallsituationen – Hilfestellung bei der Bewältigung des Arbeitsweges als solchem zu leisten. Insoweit rechtfertigt sich eine abweichende Beurteilung im Vergleich zu solchen Fällen, bei denen zur Bewältigung des Arbeitsweges als solchem Hilfestellung durch eine notwendige Begleitperson notwendig ist (z. B. bei einer Sehbehinderung). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass bei einer anderen Betrachtungsweise bei Anfallsleiden immer Erwerbsunfähigkeit bzw. volle Erwerbsminderung schon deshalb anzunehmen wäre, weil es für den im Einzelnen nicht absehbaren Fall des Auftretens eines Anfalls auf dem Arbeitsweg einer Begleitperson bedarf. Die in der Rechtsprechung geführte Diskussion zur Frage der Häufigkeit von Anfällen und hierdurch bedingten Arbeitsunfähigkeitszeiten wäre dann überflüssig.
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Entgegen der Einschätzung durch Prof. Dr. St ist die Klägerin gerade unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Vermeidung von Eigen- und Fremdgefährdung in der Lage, Tätigkeiten als Pförtnerin (z. B. an einer Nebenpforte) oder als Mitarbeiterin in einer Poststelle im erforderlichen zeitlichen Umfang zu verrichten.
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Der Pförtner an der Nebenpforte hat insbesondere bekannte Fahrzeuge der Firma bzw. Mitarbeiter passieren zu lassen (vgl. BSG vom 22.10.1996 – 13 RJ 35/95 – und Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.6.1997 – L 2 J 3307/96 –). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte kann im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden und ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte erfordern auch keine besonderen sprachlichen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen.
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Pförtnertätigkeiten kommen darüber hinaus in den unterschiedlichsten Ausprägungen vor. Die Klägerin könnte deshalb in einem Bereich eingesetzt werden, der nicht in erster Linie durch Publikumsverkehr geprägt ist.
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Arbeitsplätze als Pförtner sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und sind nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten, sondern werden auch mit Bewerbern vom freien Arbeitsmarkt besetzt (vgl. Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 – L 8 J 262/97 –). Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass die Klägerin möglicherweise keinen geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und vom 21.7.1992 – 3 RA 13/91 –).
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Die Tätigkeit einer Mitarbeiterin in einer Poststelle umfasst folgende Aufgaben: Öffnen der eingegangenen Post und Anbringung des Eingangsstempels, Verteilen der Post auf die Abteilungen und Referate entsprechend dem Sachverhalt, Richten von abgehenden Sammelsendungen, Kuvertieren der abgehenden Briefpost und Verpacken der Paketsendungen, Bedienen des Freistemplers entsprechend der Aufgabeneinteilung durch den Bearbeiter, Erfassung der Einschreibesendungen entsprechend der Aufgabeneinteilung durch den Bearbeiter und Beförderung der Post, entsprechend der Anweisung des Bearbeiters, von und zum Postamt mit anstaltseigenem Fahrzeug.
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Es handelt sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, die im Wechsel zwischen Gehen, Sitzen und Stehen ausgeübt werden kann. Zwar müssen in der Poststelle der Verwaltungsabteilung Pakete oder Körbe mit Postsendungen gehoben oder getragen werden, die 5 kg oder mehr wiegen. Solche Transporttätigkeiten sind jedoch nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle, weil der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle nur von wenigen, und zwar speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen wird. Die Mehrheit der Mitarbeiter der Poststelle ist hingegen ausschließlich mit dem Fertigmachen der auslaufenden Post und mit der Bearbeitung der eingehenden Post betraut, so dass die zu verrichtenden Aufgaben nicht den Schweregrad leichter körperlicher Tätigkeiten übersteigen (Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.5.1997 – L 2 I 47/95 – mwN).
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Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, ob bei einem Anfallsleiden die Wegefähigkeit schon deshalb zu verneinen ist, weil der Betreffende ausschließlich zum Zwecke der Hilfeleistung bei einem Anfall für den Weg zur Arbeit einer Begleitperson bedarf.
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