Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 9 U 154/05
Tenor
a) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 04.08.2005 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
b) Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
c) Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.861,62 Euro festgesetzt.
Gründe
|
| ||||
|
|
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.