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Die Verfügungsklägerin ist .... Die Verfügungsbeklagte ist Verlegerin von Gesundheitsmagazinen, die als sog. "Supplements" regionalen und überregionalen Tageszeitungen beigefügt werden. Die Verfügungsklägerin wendet sich gegen Werbeanzeigen, die in dem Gesundheitsmagazin "M" der Verfügungsbeklagten erschienen sind, die sie für wettbewerbswidrig hält.
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Bei der Verfügungsbeklagten als Herausgeberin erschien das Gesundheitsmagazin "M – Vorsorgen Schützen Heilen" in der Ausgabe 7/2005 (Anlage AS 2). Dieses wurde verschiedenen Tageszeitungen als sog. "Supplement" beigelegt.
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Es enthielt unter anderem Werbeanzeigen für Informationsangebote zu Rheuma und Psoriasis (Seite VII d. Anlage AS 2), für "O"-Kautabletten (Seite IX d. Anlage AS 2 auf der linken Seitenhälfte) und für das Schlankheitsmittel "f" (Seite 14 d. Anlage AS 2 in der linken Spalte).
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Die Werbeanzeigen waren durch die Verwendung des Begriffes "Anzeige" am oberen Seitenrand (am oberen
rechten
Seitenrand auf Seite VII sowie am oberen
linken
Seitenrand auf Seite IX und 14) in grauer Schriftfarbe gekennzeichnet.
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Die Verfügungsbeklagte habe in den genannten Fällen der Werbeanzeigen für den Leser nicht eindeutig klargestellt, dass es sich dabei um Wirtschaftswerbung handelt. Die Gestaltung der Werbeanzeigen auf den Seiten VII und IX füge sich aufgrund der einheitlichen Gestaltung in Fettdruck von Über- und Zwischenüberschriften, einheitlichen Schrifttypen, der Verwendung gleichartiger Hinweissymbole sowie des Seitenabdrucks in entsprechenden Spalten in die des redaktionellen Teils ein. Bei der Werbeanzeige auf Seite IX gelte dies verstärkt, da die – nicht beanstandete – Werbeanzeige in der rechten Seitenspalte anders gestaltet sei. Die Gestaltung der Werbeanzeige in der linken Spalte auf Seite 14 sei von den nebenstehend abgedruckten redaktionellen Beiträgen nicht zu unterscheiden. Die als Kennzeichnung verwendeten Überschriften "Anzeige" seien dabei wie die Überschriften in den übrigen Rubriken gehalten. Im Ergebnis werde in den beanstandeten Fällen daher jeweils das Vorliegen redaktioneller Beiträge vorgetäuscht.
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Die Verfügungsbeklagte handle damit i.S.v. § 3 i.V.m. § 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (UWG) unlauter und wettbewerbswidrig. Die Verfügungsbeklagte habe mit den Anzeigen gegen das Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellem Text verstoßen. Daran ändere auch die Kennzeichnung durch das Wort "Anzeige" nichts. Eine solche Kennzeichnung stehe in Wechselwirkung mit der Anordnung und Gestaltung der Anzeige, wobei sich Zweifel bezüglich der Erkennbarkeit als Anzeige zu Lasten der Verfügungsbeklagten auswirken würden. Die in der Gestaltung bereits erörterte Kennzeichnung reiche für eine Abgrenzbarkeit auch bei einem informierten und verständigen Durchschnittsleser nicht aus, da sie mangels hinreichender Unterscheidung keine Kennzeichnungskraft entfalte.
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Die Verfügungsklägerin beantragt:
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1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, in dem von ihr verlegten Gesundheits-Supplement "Medizin" Anzeigen zu veröffentlichen, die nicht eindeutig als solche gekennzeichnet sind, es sei denn, dass sich der Charakter als Anzeige aus der Gestaltung selbst unzweideutig ergibt, wenn dies geschieht durch folgende Veröffentlichungen wie
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– für Informationsangebote der
Psoriasiswelt
auf Seite VII
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– es folgt die Abbildung auf Bl. 2 d. A. –,
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– für O Kautabletten auf Seite IX
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– es folgt die Abbildung auf Bl. 3 d. A,
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– für f Schlankheitsmittel des Jahres auf Seite 14
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– es folgt die Abbildung auf Bl. 4 d. A. –
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2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gem. Ziff. 1 ein Ordnungsgeld bis Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an einem Geschäftsführer, angedroht.
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Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Die Werbeanzeigen seien aufgrund ihrer Gestaltung deutlich als solche erkennbar. Die von ihr gewählte Kennzeichnung übersteige die verkehrs- und marktübliche Kennzeichnung redaktionell gestalteter Anzeigen, wie sie bei anderen Mitbewerbern zu finden sei. Die Seite VII enthalte eine Anzeige, bei der eine Verwechslungsgefahr zu redaktionellen Beiträgen nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb diese als Anzeige gekennzeichnet sei. Die Anzeige auf Seite IX sei aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung als solche gekennzeichnet.
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Der Begriff "Anzeige" sei in den dadurch gekennzeichneten Werbebeiträgen deutlich erkennbar oberhalb des Anzeigentextes angeordnet und nicht in diesen versteckt. Die Schriftgröße des Begriffes "Anzeige" als auch die Schriftdicke übertreffe den darunter enthaltenen Textbeitrag.
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Die gewählte Werbeanzeigengestaltung entspreche daher den gesetzlichen Vorgaben und übertreffe diese sogar. Die Kennzeichnung als "Anzeige" in der gewählten Form genüge durch die Alleinstellung auch den Anforderungen der Rechtsprechung.
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Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien und die von Ihnen vorgelegten schriftlichen Unterlagen sowie auf das Protokoll des Termins vom 06. Februar 2006 Bezug genommen.
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Die Parteien sind mit einer Entscheidung durch die Vorsitzende einverstanden.
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