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Die Klage ist mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zulässig.
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Da der streitbefangene, auf § 35a SGB VIII gestützte Anspruch nicht dem Personensorgeberechtigten, sondern dem von der (drohenden) seelischen Behinderung betroffenen Kind zusteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.1999 - 2 S 196/99 -), war ein
Parteiwechsel
von den Eltern auf das Kind XXX erforderlich. Die hierin liegende Klageänderung war gem. § 91 VwGO schon angesichts der Einwilligung des Beklagten
zulässig
und im Übrigen auch sachdienlich.
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Der Zulässigkeit der nunmehr vom Kind betriebenen Verpflichtungsklage steht § 74 VwGO, demzufolge die Klage innerhalb einer einmonatigen, mit Zustellung des Widerspruchsbescheids einsetzenden Frist zu erheben ist, nicht entgegen. Denn eine Verfristung der Klage scheidet deshalb aus, weil der Widerspruchsbescheid nicht dem Kläger, sondern dessen Eltern gegenüber ergangen ist. Dies findet namentlich seinen Ausdruck darin, dass im Widerspruchsbescheid die Eltern des Klägers als Widerspruchsführer bezeichnet sind. Dies hat, zumal auf die inhaltliche Gestaltung durch den im Vorverfahren ergangenen Bescheid entscheidend abzuheben ist (vgl. § 79 Abs. 1 Ziff. 1 VwGO), zur Folge, dass dem Kläger gegenüber die
Klagefrist nicht in Gang gesetzt
wurde (vgl. Urt. d. Kammer v. 19.12.2001 - 8 K 1312/99 -).
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Der Umstand, dass es nach alledem an einer behördlichen Regelung gerade in Bezug auf einen Leistungsanspruch des Klägers fehlt, schlägt hier zudem auf die Frage durch, wie der für die vorliegende Verpflichtungsklage maßgebende Leistungszeitraum zulässigerweise bemessen werden darf. Zwar ist es allgemeiner, auch im Jugendhilferecht geltender Grundsatz, dass die Hilfeleistungen nur zeitabschnittsweise gewährt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.1981, BVerwE 64, 224, 226) und folgerichtig der Hilfeanspruch zeitlich nur in dem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterworfen ist, in dem er behördlicherseits geregelt wurde, so dass der Widerspruchsbescheid den Endzeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle markiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.1995 - 7 S 1345/93 - m. w. N.). Da es vorliegend aber an einer solchen, dem Kläger gegenüber vorgenommenen eingrenzenden Regelung fehlt, durfte dieser ausnahmsweise seinen
Verpflichtungsantrag bis auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erstrecken.
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Die Klage ist auch begründet.
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Das in der mündlichen Verhandlung zur Entscheidung gestellte Verpflichtungsbegehren scheitert nicht aus Gründen unzulässiger
Selbstbeschaffung.
Leistungen der Jugendhilfe setzen einen vorherigen Antrag voraus, da es dem grundlegenden Wesen dieses Sozialrechtsverhältnisses widerspricht, den öffentlichen Jugendhilfeträger ohne eine der Leistung vorausgegangene Möglichkeit zur Prüfung des Hilfeanspruchs auf eine bloße Kostenträgerschaft zu beschränken (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.09.2000, BVerwGE 112, 98 ist = DÖV 2001, 909). Diesem Erfordernis wurde hier durch den am 15.12.2003 gestellten, mit sachdienlichen Belegen versehenen Hilfeantrag entsprochen.
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Was den Leistungszeitraum vor Eingreifen der erstmals, nämlich mit Gesetz vom 08.09.2005 (BGBl. I S 2729) eingeführten Regeln zur Selbstbeschaffung (vgl. § 36 Abs. 3 n. F. SGB VIII) anbelangt, so war in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, inwieweit einer Selbstbeschaffung über das Antragserfordernis hinaus Grenzen gesetzt waren. Die Erwägungen gingen dahin, dass, soweit die Bedarfsdeckung aufgeschoben werden kann, dem öffentlichen Jugendhilfeträger ein angemessener Zeitraum zur Prüfung und Entscheidung über den Hilfeantrag einzuräumen (vgl. OVG Münster, Besch. v. 30.10.2004, NVwZ-RR 2004, 503) und eine Selbstbeschaffung während dieses Zeitraums unzulässig ist, was einen zumindest zeitabschnittsbezogenen Fortfall des Hilfeanspruchs zur Folge haben kann (vgl. OVG Münster, Urt. v. 14.03.2003, FEVS 55, 86). In dieselbe Richtung weist nunmehr ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2005 (- 5 C 18/04 -, juris), das für die Pflicht des öffentlichen Trägers zur Kostentragung maßgeblich darauf abstellt, dass der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen wurde, und wonach eine Kostentragungspflicht bis zu einer rechtzeitig, d. h. innerhalb einer angemessenen (wohl von den konkreten Bearbeitungsanforderungen abhängigen) Frist erfolgten Entscheidung des öffentlichen Jugendhilfeträgers entfällt, so dass eine „rückwirkende“ Deckung des bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Bedarfs ausgeschlossen wird.
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Legt man die sich hiernach ergebende Einschränkung zulässiger Selbstbeschaffung zugrunde, so ergibt sich angesichts des im Klageantrag bestimmten Anfangszeitpunkts der Leistungen (15.03.2004), dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt keine unzulässige Selbstbeschaffung (mehr) vorlag. Denn bis zum 15.03.2004 hätte die Entscheidung über den Hilfeantrag ohne weiteres getroffen sein können, weil der Beklagte das für notwendig erachtete amtsärztliche Gutachten, mit dem seine später im Grundsatz bewilligende Entscheidung stand und fiel, bereits am 10.02.2004 erhalten hatte. Das Abwarten eines über Mitte März 2004 hinausreichenden Zeitpunkts war den Eltern des Klägers aber nicht mehr zumutbar, um die Bedarfsdeckung aufzuschieben.
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Da (entsprechend den nachfolgenden Anführungen) auch die Anspruchsvoraussetzungen für die gewährte Hilfe vorlagen, hält sich die Selbstbeschaffung auch an die von der Neuregelung des § 36 Abs. 3 SGB VIII gezogenen rechtlichen Grenzen.
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Zwischen den Beteiligten ist nicht umstritten, dass die im Normgefüge des
§ 35a Abs. 1 SGB VIII enthaltenen Grundvoraussetzungen
eines gegen den öffentlichen Jugendhilfeträger auf Eingliederungshilfe gerichteten Leistungsanspruchs gegeben sind. Denn das vom Beklagten eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 05.02.2004, das ganz auf der Linie des zum Hilfeantrag eingereichten Berichts der Jugendpsychiaterin vom 10.12.2003 liegt, attestiert dem Kläger eine Störung, die mit mehr als 50 v. H. Wahrscheinlichkeit den Eintritt einer seelischen Behinderung nach sich zieht. Kein Streit herrscht auch über die vom Amtsarzt getroffene Feststellung, dass eine spezifische, einmal pro Woche durchgeführte Legasthenie-Therapie die erforderliche und geeignete Maßnahme darstellt, wobei im Übrigen auch nicht darüber gestritten wird, dass die Fortführung einer solchen Maßnahme bis zum heutigen Tag notwendig ist.
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Ein Bedürfnis nach gerichtlicher Klärung ergibt sich entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung erreichten Stand allenfalls dahingehend, ob die Eltern des Klägers anstelle der vom Beklagten bevorzugten Erziehungsberatungsstelle Neckargemünd zur Deckung des beim Kläger vorhandenen Hilfebedarfs die Leistungen des Legasthenie-Zentrums XXX wählen durften. Dies ist zu bejahen.
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Zunächst schließt es das in § 5 Abs. 1 SGB VIII verankerte Wunsch- und Wahlrecht - entgegen der jedenfalls noch im Widerspruchsbescheid dargelegten rechtlichen Ansicht des Beklagten - sehr wohl mit ein, zur Bedarfsdeckung das Leistungsangebot auch einer privat-gewerblichen Einrichtung heranzuziehen. Dies verdeutlicht der von der Vorschrift gewählte weite Wortlaut („Einrichtungen und Dienste verschiedener Träger“), indem dort gerade nicht die in § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 SGB VIII genannten Begriffe „freie Träger der Jugendhilfe“ bzw. „anerkannte freie Träger der Jugendhilfe“ wiederholt werden (vgl. Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 5 Rd.Nr. 10 unter ausdrücklicher Erstreckung des Wahlrechts über die freien gemeinnützigen Träger hinaus auch auf die Dienste und Einrichtungen privat-gewerblicher Träger). Jede andere Auffassung würde die Frage der Trägerschaft (§ 3 Abs. 2 SGB VIII) und des Förderprivilegs (vgl. § 4 Abs. 2 SGB VIII) unzulässig mit den § 5 SGB VIII wesenseigenen tatbestandlichen Voraussetzungen vermischen (vgl. Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2. Aufl. 2000, § 5 Rd.Nr. 16).
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Ebenso wenig lässt sich ernstlich infrage stellen, dass das von den Eltern des Klägers ausgewählte
Legasthenie-Zentrum XXX
eine zur Deckung des Hilfebedarfs des Klägers
geeignete Einrichtung
ist. Demgegenüber ist der noch in den ablehnenden Bescheiden vertretene Standpunkt, das die Hilfe kennzeichnende Ziel der Eingliederung könne von der Erziehungsberatungsstelle XXX angesichts deren Besetzung mit Psychologen, Therapeuten und Sozialarbeitern weit besser erreicht werden, durch nichts belegt. In Umkehrung der Betrachtung ließe sich viel eher sagen, dass das Legasthenie-Zentrum XXX eine auf den konkreten Hilfebedarf zugeschnittene spezialisierte Einrichtung ist und dass deren Erfahrungshorizont auf eine längere Betätigungszeit zurückreicht, als dies bei der Erziehungsberatungsstelle Neckargemünd der Fall ist. Denn letztere hat überhaupt erst zu Beginn des hier streitgegenständlichen Zeitraums die LRS-Therapie in ihr Dienstleistungsprogramm mit aufgenommen, wie aus den vom Berichterstatter veranlassten schriftlichen Darlegungen des Beklagten folgt. Dem bei der Leiterin des Legasthenie-Zentrums XXX eingeholten Bericht zufolge trifft das Argument eines länger zurückreichenden Erfahrungshorizonts konkret auch auf die den Kläger dort betreuende Fachkraft zu.
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Die von den Eltern des Klägers getroffene Wahl zu Gunsten des Legasthenie-Zentrums XXX verstößt schließlich nicht gegen den in § 5 Abs. 2 SGB VIII verankerten
Mehrkostenvorbehalt.
Nach Satz 1 der Bestimmung soll der Wahl und den Wünschen entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.
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Soweit es wie hier um den Kostenvergleich zwischen unterschiedlich finanzierten Trägern geht, von denen beide zu bedarfsgerechter Leistung in der Lage sind, kann der öffentliche Jugendhilfeträger den Leistungsberechtigten nicht ohne weiteres auf eine eigens vorgehaltene Einrichtung oder auf einen freien Träger der Jugendhilfe, den er durch Zuschüsse fördert, verweisen (vgl. Wiesner, aaO, Rd.Nr. 15). Vielmehr sind in dem Mehrkostenvergleich auch die von ihm selbst erbrachten finanziellen Leistungen als sog. Vorhalte- und Regiekosten einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1987, FEVS 37, 133; Gerlach, NDV 1997, 330; Wiesner, aaO, Rd.Nr. 14 m. w. N).
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Die Erziehungsberatungsstelle XXX ist durch eine Mischfinanzierung gekennzeichnet, indem sie für ihre Leistungen zwar Entgelte erhebt, aber zugleich noch seitens des Beklagten eine institutionelle und leistungsbezogene Förderung erhält, die nach den vom Gericht ermittelten Angaben des Beklagten immerhin 61 v. H. ihres Haushalts beträgt. Die im Fall des Klägers vorgesehenen Leistungen erbringt sie gegen ein monatsbezogenes Entgelt von 178,20 EUR, in dem vier Therapieeinheiten zu 60 Minuten sowie eine Vor- und Nachbereitung und ein Elterngespräch eingeschlossen sind.
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Das Leistungsangebot des Legasthenie-Zentrums XXX umfasst, wie von dessen Leiterin bestätigt wurde, bei einem monatsbezogenen Entgelt von 190,00 EUR eine wöchentliche Einzeltherapieeinheit zu 45 Minuten sowie -monatsbezogen- 30 Minuten Prozessdiagnostik sowie 60 Minuten Vor- und Nachbereitung. Hinzu kommen weitere (auf S. 7 des Berichts der Leiterin zusammengefasste) Leistungen.
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Hiernach macht schon ein reiner Vergleich der erhobenen Entgelte hinlänglich deutlich, dass bei Inanspruchnahme des Legasthenie-Zentrums XXX jedenfalls keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen. Allerdings dürfte die vorgeschriebene Einbeziehung der Regie- und Vorhaltekosten, so etwa in Gestalt einer sich -vorliegend allerdings erübrigenden- betriebswirtschaftlichen Umrechnung auf die einzelne Betreuungseinheit, sehr wohl ergeben, dass der Kostenaufwand für die Erziehungsberatungsstelle im Vergleich beider Träger in Wahrheit der höhere ist.
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Nach alledem hat der Kläger einen Anspruch auf die vom Klageantrag erfassten Leistungen, so dass seinem Begehren mit der sich aus § 154 Abs. 1 ergebenden Kostenfolge stattzugeben war. Das Verfahren ist gem. § 188 VwGO gerichtskostenfrei.
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