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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die zusätzlich geltend gemachte Beihilfe.
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Rechtsgrundlage für die Gewährung von Beihilfe ist im vorliegenden Fall die Beihilfeverordnung vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Änderung vom 20.02.2004 (GBl. S. 67). Denn für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen ist das zum Zeitpunkt ihres Entstehens geltende Beihilferecht maßgebend (BVerwG, Urt. v. 24.03.1982, DÖV 1982, 951). Nach § 5 Abs. 2 S. 2 BVO gelten die Aufwendungen in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird. Die Leistungen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, wurden im Zeitraum von April 2004 bis Oktober 2004 erbracht.
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Der Beihilfefähigkeit der vorliegend geltend gemachten Aufwendungen steht § 5 Abs. 5 S. 1 und 2 BVO entgegen. Danach sind nicht beihilfefähig Aufwendungen insoweit, als Schadensersatz von einem Dritten erlangt werden kann oder die Ansprüche auf einen anderen übergegangen oder übertragen worden sind. Dies gilt auch für verjährte, erloschene oder im Vergleichsweg abgefundene Ansprüche. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Denn die geltend gemachten Aufwendungen sind - das ist unstreitig - ursächlich auf den von der Klägerin im Jahre 1964 erlittenen Unfall zurückzuführen. Auf Grund dieses Unfalls hatte die Klägerin Schadensersatzansprüche jedenfalls nach §§ 823 BGB, 3 PflVG, 7 Abs. 1 StVG. Dabei ist nach der Unfallschilderung keine Einschränkung der Schadensersatzansprüche durch Mitverschulden der Klägerin erkennbar.
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Unerheblich ist dabei, dass die Schadensersatzansprüche der Klägerin nach Beginn der gesetzlichen Krankenversicherung bei der ... auf diese übergingen. Denn § 5 Abs. 5 S. 1 BVO gilt auch dann. Ebenso wenig ist es entscheidend, ob die Schadensersatzansprüche durch den Abfindungsvertrag vom 24.07.1975 erloschen waren oder verjährt sind (§ 5 Abs. 5 S. 2 BVO).
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Der Anwendung der Ausschlussvorschrift des § 5 Abs. 5 S. 1 und 2 BVO steht nicht die in § 5 Abs. 5 S. 3 BVO enthaltene Regelung entgegen. Danach sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 Aufwendungen beihilfefähig, die auf einem Ereignis beruhen, das nach § 110 LBG zum Übergang des gesetzlichen Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn oder auf eine Versorgungskasse führt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. § 5 Abs. 5 S. 3 BVO in der hier maßgebenden Fassung bezieht sich nicht auf Ereignisse, die vor dem 01.06.1986 stattfanden.
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Eine dem § 5 Abs. 5 S. 3 BVO vergleichbare Regelung enthielt erstmals § 5 Abs. 5 BVO in der Fassung vom 12.03.1986 (GBl. S. 67). Dort wurde auf ein Ereignis abgestellt, das nach § 110 LBG in der Fassung vom 03.03.1986 (GBl. S. 21) zum Übergang des gesetzlichen Schadensersatzanspruchs führt. Die Verwendung des Präsenz ("führt") zeigt, dass nur Ereignisse erfasst werden sollten, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift stattfanden. Hätten auch Ereignisse erfasst werden sollen, die vorher stattgefunden hatten, hätte die Vergangenheitsform gewählt werden müssen ("führte"). Die Beihilfeverordnung in der Fassung vom 12.03.1986 trat am 01.06.1986 in Kraft (§ 19 Abs. 1 BVO in der Fassung vom 12.03.1986). Eine besondere Überleitungsvorschrift für § 5 Abs. 5 BVO gab es nicht. Die vorhergehenden Fassungen der Beihilfeverordnung hatten demgegenüber keine vergleichbaren Regelungen enthalten. Der jetzige § 5 Abs. 5 S. 3 BVO ist inhaltlich mit § 5 Abs. 5 BVO in der Fassung vom 12.03.1986 identisch.
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Ein Anspruchsübergang nach § 110 LBG konnte im Übrigen auch deshalb nicht erfolgen, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht Beamtin war (so VG Freiburg, Urt. v. 19.03.1998 - 9 K 13/97 -).
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Schließlich gingen Schadensersatzansprüche der Klägerin auch nicht im Wege der Legalzession auf den Beklagten als Dienstherrn über. Allerdings gingen Schadensersatzansprüche der Klägerin mit Beginn der gesetzlichen Krankenversicherung bei der ... nach § 1542 RVO auf die ... über, soweit diese nach der Reichsversicherungsordnung Leistungen zu gewähren hatte. Dieser Zeitpunkt lag nach dem Unfall, aber vor dem Teilungsabkommen vom 31.08.1970 zwischen der Allianz und der .... Diese Ansprüche gingen aber weder mit der Verbeamtung der Klägerin am 01.08.1973 noch mit der Beendigung der Versicherung bei der ... am 01.01.1988 auf den Beklagten als öffentlichen Dienstherrn über (vgl. hierzu: BGH, Urt. vom 07.12.1982, MDR 1983, 570; BayObLG, Urt. vom 30.10.1986, RReg 1 Z 21/86 ). Denn die oben dargestellte Rechtslage ließ einen Übergang nicht zu. Im Übrigen wurde ein solcher Rechtsübergang nur angenommen, wenn der öffentliche Dienstherr mit Leistungen einzutreten hatte (vgl. BGH, Urt. vom 07.12.1982, aaO). Dies war aber nicht der Fall. Eine Leistungspflicht bestand am 01.08.1973 nicht (§ 3 Abs. 5 BVO in der Fassung vom 27.10.1772 - GBl. S.604 -) und war am 01.01.1988 nach § 5 Abs. 5 BVO in der Fassung vom 12.03.1986 ausgeschlossen. Die Ansprüche fielen vielmehr mit Beendigung der Versicherung bei der ... zum 01.01.1988 auf die Klägerin zurück (vgl. BGH, Urt. vom 08.12.1998, NJW 1999, 1782). Sofern sie nicht durch den Abfindungsvertrag vom 24.07.1975 erloschen sind, befinden sie sich noch bei der Klägerin. Ein Übergang auf den Beklagten als Dienstherrn ist auch (weiterhin) ausgeschlossen, da § 5 Abs. 5 S. 3 BVO nicht eingreift.
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Ein Anspruch der Klägerin nach der Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO besteht nicht. Diese Vorschrift konkretisiert die Fürsorgepflicht über die in der Beihilfeverordnung ausdrücklich geregelten Beihilfeansprüche hinaus (vgl. Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 5 Abs. 6 Anm. 60). Ein Anspruch scheitert daran, dass die Aufwendungen nach § 5 Abs. 5 S. 1 und 2 BVO ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind (§ 5 Abs. 6 S. 3 BVO).
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