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| | Der am 15.07.1964 geborene, im Ortsteil B. lebende Kläger, ein gelernter (arbeitsloser) Einzelhandelskaufmann, hatte im Jahr 2000 einen Autounfall und leidet seither an Lähmungen mit Sturzgefahr (inkomplette Halbseitenlähmung links, hirnorganisches Psychosyndrom, Gebrauchseinschränkung des Beines rechts), sodass seine Bewegungsfähigkeit deutlich eingeschränkt ist. Er ist nach dem Bescheidentwurf des Versorgungsamts Stuttgart vom 11.07.2002 sowie seinen eignen Angaben derzeit mit einem GdB von 80 % schwer behindert (mit den Merkzeichen B = Ständige Begleitung des Menschen mit Behinderung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist notwendig; aG = Der Mensch mit Behinderung ist außergewöhnlich gehbehindert; G = Der Mensch mit Behinderung ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt bzw. erheblich gehbehindert). Laut Aktenvermerk der Stadt Waiblingen vom 11.03.2004 kann sich der Kläger in seiner Wohnung frei bewegen. Außer Haus benutzt er zur Sicherheit einen Gehwagen und fährt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. dem Taxi, wenn es ihm nicht so gut geht. Seine Eltern wohnen ebenfalls in B.; zu ihnen hat er losen Kontakt. Seit 2003 bezieht der Kläger laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. |
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| | Unter Bezugnahme auf eine ärztliche Stellungnahme Dr. R., Waiblingen, wonach es sich bei dem Kläger um einen körperlich schwer Behinderten handelt, bei dem aufgrund eines ernsten inneren Leidens lebensbedrohende Situationen entstehen können, beantragte der Kläger am 29.12.2003 als Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft die Erstattung folgender Beträge bereits angefallener Internetkosten: Bereitstellung = EUR 151,51.- (T-ISDN xxl 51,56.- und T-DSL 99,94.-) sowie monatliche Kosten seit Februar 2003 in Höhe von EUR 61,15.- (T-ISDN Standardanschluss 31,27.-, T-DSL 12,98.- und DSL-Flat 16,90.-). Laut Aktenvermerk der Stadt Waiblingen vom 17.06.2004 betrug zum damaligen Zeitpunkt die Grundgebühr für ein Standardtelefon EUR 18,28.-. Der ISDN-Anschluss kostete EUR 27,37.-; er sei für die Internetnutzung über den PC erforderlich. Der Zusatz T-DSL beschleunige die Internetnutzung. Der DSL-Flattarif werde von Vielnutzern gewählt; ansonsten koste die Internetnutzung EUR 0,22.-/Minute (= 13,20.-/Stunde). |
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| | Mit Bescheid vom 18.06.2004 wurde von dem Beklagten die Übernahme der Internetkosten abgelehnt. Als Eingliederungshilfe könnten zwar Hilfsmittel zur Unterrichtung über das Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse erstattet werden, wenn wegen Art und Schwere der Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich sei. Allerdings sei immer nur der behinderungsbedingte Mehraufwand bewilligbar. ISDN und Internetkosten könnten nach diesen Grundsätzen vom Sozialhilfeträger nicht übernommen werden. Der Widerspruch des Klägers vom 22.06.2004 hiergegen wurde bislang nicht verbeschieden. |
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| | Am 30.12.2004 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Er ist der Auffassung, dass ihm die Internetkosten als Eingliederungshilfe bewilligt werden müssen. |
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| | den Beklagten unter Abänderung seines Bescheids vom 18.06.2004 zu verpflichten, ihm die beantragten Internetkosten zu bewilligen. |
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| | Er verteidigt den angegriffenen Bescheid. |
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| | In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger ergänzend vor, dass er das Internet derzeit insbesondere zu Informationszwecken sowie zum E-Mailverkehr mit seinen Familienangehörigen nutze, die allesamt über Internetanschlüsse verfügten. Von seinen sieben Geschwistern lebten drei in Brasilien, auf den Philippinen bzw. in der Nähe von Leipzig; mit ihnen könne er nur auf diesem Weg guten Kontakt halten. Nachdem sich seine Gehbehinderung in der letzten Zeit verschlechtert habe, könne er nur noch mit Hilfe des Gehwagens aus der Wohnung gehen. Oft komme es jedoch vor, dass er die Wohnung am Tag überhaupt nicht verlasse. Denn in dem kleinen Ort, in dem er lebe, habe er eigentlich nur zu seinen Familienangehörigen Kontakt. Die Familie versorge ihn auch mit Essen. Seine Internet-Flatrate bei der Telekom koste derzeit monatlich nur noch EUR 10.-. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die bei gezogenen Akten des Beklagten verwiesen. |
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