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VwGO § 75

Verwaltungsgerichtsordnung

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 E 198/25
11. Mai 2026
9 E 198/25 11. Mai 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1229/24
24. April 2026
4 B 1229/24 24. April 2026
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (5. Senat) - 5 S 1080/25
31. März 2026
5 S 1080/25 31. März 2026
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 O 3/26
30. März 2026
6 O 3/26 30. März 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 6 K 7706/24
26. März 2026
6 K 7706/24 26. März 2026
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 12 ME 18/26
20. März 2026
12 ME 18/26 20. März 2026
Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 A 488/25
19. März 2026
3 A 488/25 19. März 2026
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LA 94/25
13. März 2026
4 LA 94/25 13. März 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 897/23
12. März 2026
2 A 897/23 12. März 2026
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (14. Senat) - 14 S 329/25
25. Februar 2026
14 S 329/25 25. Februar 2026