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Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Altersrente.
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Die Klägerin verfügt über keinerlei Beitrags- oder Ersatzzeiten nach den genannten Vorschriften. Sie kann auch keine Ghetto-Beitragszeiten geltend machen, da solche nicht glaubhaft gemacht sind.
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Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG gilt das Gesetz für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn 1. die Beschäftigung a) aus freiem Willensentschluss zustande gekommen ist, b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und 2. das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert wurde, soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Die Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden (§ 1 Abs. 2 ZRBG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung [WGSVG]; vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 116; BSG, Urteil vom 26. Juli 2007, B 13 R 28/05 R, für BSGE und SozR vorgesehen, Rdnr. 16, 20).
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Die Klägerin ist als Verfolgte im Sinne des § 1 BEG auch Verfolgte im Sinne der oben genannten Vorschrift (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 56). Sie hielt sich zumindest vom 27. Dezember 1944 bis zum 8. Mai 1945, dem Tag der Befreiung durch die Rote Armee, zwangsweise in T. auf. In der Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass T. jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraums des Aufenthalts der Klägerin ein Ghetto und - als im Protektorat B. und M. liegend - vom Deutschen Reich besetzt war (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, L 16 R 1523/05; SG Düsseldorf, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. August 2007, L 14 R 395/06; dies voraussetzend wohl auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. August 2006, L 8 R 6/06).
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Die Klägerin verrichtete nach der Überzeugung des Senats auch die von ihr angegebenen Arbeiten im Jugendheim. Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 116), dass die Klägerin diese Arbeiten aus eigenem Willensentschluss angenommen hat. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie diese gegen Entgelt ausgeübt hat.
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Ein eigener Willensentschluss im Sinne des ZRBG liegt nach der weitestgehenden, von den üblichen Anforderungen an eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch weitgehend gelösten und damit für die Klägerin günstigsten Ansicht des 4. Senats des BSG (Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 103; kritisch Strassfeld, SGb 2007, 598, 603 f.) vor, wenn die Arbeit vor dem Hintergrund der wirklichen Lebenslage in einem Ghetto jedenfalls auch noch auf einer, wenn auch auf das „Elementarste“ reduzierten, Wahl zwischen wenigstens zwei Verhaltensmöglichkeiten beruhte, solange die neben der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme gegeben gewesenen Alternative nicht in der Unterwerfung unter die absolute Gewaltausübung des „Weisungsgebers“ bestand. Es muss hinsichtlich des Zustandekommens und/oder der Durchführung der zugewiesenen/angebotenen Arbeiten noch eine „gewisse Dispositionsbefugnis“ bestanden haben.
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Ein solcher freier Willensentschluss ist nicht glaubhaft gemacht. Der Senat sieht keine Dispositionsbefugnis hinsichtlich des Zustandekommens der Arbeit in der Küche des Jugendheims und den sonstigen Hilfsarbeiten als gegeben an. Nach den Angaben der Klägerin im Fragebogen vom 14. August 2003 ist der Arbeitseinsatz „durch Zuweisung der Heimleitung“ zustande gekommen. Die im Fragebogen vorgesehenen Antworten „freiwillig durch eigene Bemühungen“ oder „durch Vermittlung“ kreuzte die Klägerin nicht an. Zwar hat die Klägerin später erklärt und dies auch eidesstattlich versichert, sie habe sich um diese Arbeit beworben. Den damit aufgeworfenen Widerspruch zu einer „Zuweisung“ der Arbeit hat sie aber nicht erklärt. Es ist auch nicht erkennbar, wie sich die verlangte Dispositionsbefugnis hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten ausgestaltet haben könnte. Die Klägerin musste nach ihren Angaben im genannten Fragebogen Hilfsarbeiten verrichten, (insbesondere) bei der Essensausgabe mithelfen, dies ca. vier Stunden täglich, je nach Bedarf. Dass sie diesen Bedarf selbst bestimmen durfte, ist von ihr nicht vorgetragen worden wäre und - schon aufgrund ihres damaligen Alters - auch kaum zu erwarten gewesen. Eine „Zuweisung“ der Arbeit, auf die die Klägerin keinen weiteren Einfluss hatte, entspricht auch eher den Angaben der Klägerin gegenüber der C. C., als es bei einem freiwilligen Bemühen um Arbeit der Fall wäre. Wenn die Klägerin ihre Tätigkeit in T., wie sie im Berufungsverfahren vortragen lässt, als Zwangsarbeit empfunden hat, dann ist dies um so eher erklärlich, je weniger sie sich dem „Ob“ und dem „Wie“ dieser Tätigkeit entziehen konnte.
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Auch, dass die Klägerin diese Arbeiten gegen Entgelt ausgeübt hat, ist nicht glaubhaft gemacht.
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Entscheidend für die Frage, ob die Tätigkeit „gegen“ Entgelt ausgeübt wurde ist, dass die Zuwendung tatsächlich wegen der geleisteten Arbeit (Tätigkeit) und nicht aus anderen Gründen erfolgte (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 104). Zwar zieht der Senat es nicht in Frage, dass die Klägerin im Jugendheim Ghettogeld erhalten hat. Auch liegt es nahe und ist durchaus glaubhaft, dass bei der Mithilfe in der Küche der Zugang zu Lebensmitteln leichter war und dies den dort Tätigen auch zugute kam. Dies ist jedoch nicht damit gleichzusetzen, dass die Tätigkeit „gegen“ Entgelt, also in einem Austauschverhältnis ausgeübt worden ist.
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Nach Ansicht des Senats stellte sich die damalige Lage der Klägerin nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so dar, dass die Klägerin im Jugendheim mithelfen musste, weil sie als elternloses, dort zwangsweise untergebrachtes Kind den Weisungen der Heimleitung unterstand und durch diese als Heimbewohnerin und wegen dieser Stellung zu Arbeiten („Mithilfe“) im Heim, etwa beim Saubermachen oder bei der Essensausgabe, herangezogen wurde. Die Lage der Klägerin war damit nicht anders, als diejenige eines in einem Waisenhaus, Erziehungsheim oder einer vergleichbaren Einrichtung lebenden Kindes, von dem zumindest in der damaligen Zeit erwartet wurde, dass es sich an den dort anfallenden (je nach „Bedarf“) Arbeiten beteiligte. Sach- und Geldleistungen, die die Klägerin erhielt, waren damit nicht ein irgendwie geartetes „Entgelt“ für die Arbeiten, sondern dienten ihrer allgemeinen Versorgung.
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Diese Einschätzung wird durch die Ausführungen zu Arbeitsverhältnissen in T. im vorgelegten Gutachten nicht in Zweifel gezogen. Das Gutachten bestätigt vielmehr die Ansicht des Senats. Hierbei wird zunächst nicht in Frage gestellt, dass es im Ghetto T. - wie es auch die Klägerin vorträgt - für Juden „grundsätzlich“ oder „allgemein“ Beschäftigungsverhältnisse gab, die den Anforderungen von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG entsprechen. Daraus lässt sich aber für den konkreten Fall der Klägerin nichts ableiten.
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Die Klägerin war während der geltend gemachten Zeit erst neun Jahre alt. Auch wenn das ZRBG kein bestimmtes Mindestalter voraussetzt (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 107), macht es dieser Umstand eher weniger wahrscheinlich, dass der Klägerin eine Tätigkeit gegen Entgelt angeboten wurde. Die Klägerin hat selbst darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 1 Jugendschutzgesetz vom 30. April 1938(RGBl I 437) Kinderarbeit - wobei Kind war, wer noch nicht 14 Jahre alt war (§ 1 Abs. 2 Jugendschutzgesetz) - grundsätzlich verboten war. Soweit sich im Gutachten Altersangaben zu den Beschäftigten finden, liegen diese deutlich über dem damaligen Alter der Klägerin. Die im Gutachten beschriebenen „Hundertschaften“, in die alle Arbeitsfähigen zunächst eingegliedert wurden, erfassten Männern ab 16 Jahren (Gutachten, Seite 15). Die Grenze von 16 Jahren für den allgemeinen Arbeitszwang findet sich auch in dem im Gutachten (Seite 16; ebenso Seite 34) zitierten, grundlegenden Werk von Adler (T. 1941 bis 1945, Das Antlitz einer Zwangsgemeinschaft, T. 1955).
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Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch Jüngere zur Arbeit herangezogen wurden. Dem SG hat die Klägerin Kopien von Arbeitskarten vorgelegt, die zumindest in einem Fall ein jüngeres Kind (Geburtsdatum 9. Februar 1939) betreffen. Im Fall, der dem Urteil des BSG vom 14. Dezember 2006, a.a.O., zugrunde lag, war die dortige Klägerin zwischen 11 und 14 Jahre alt. Im Fall des LSG Nordrhein-Westfalen, das zum Urteil vom 10. August 2007, a.a.O., führte, war die dortige Klägerin zu Beginn ihrer Beschäftigung 13 Jahre, im Fall des SG Düsseldorf, a.a.O., 14 Jahre alt. Mehr als die bloße Möglichkeit einer Beschäftigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG ergibt sich daraus für den Fall der Klägerin aber nicht. Von einem durchgehenden Arbeitseinsatz auch neunjähriger Kinder kann nicht gesprochen werden. Im Gutachten findet sich der Hinweis, dass nicht voll Arbeitsfähige, Alte und Jugendliche eingesetzt wurden, um Lücken auszufüllen bzw. in eine Beschäftigung wie Hausarbeit, Flickarbeiten (Gutachten, Seite 18). Jugendliche galten von einem Alter von 14 Jahren an als bedingt arbeitstauglich, diese wurden in den regulären Arbeitsprozess eingegliedert (Seite 32). Von einer annähernd „vollständigen“ Einbeziehung aller Bewohner in die Arbeitspflicht kann jedoch nicht gesprochen werden. Nach Adler, den das Gutachten zitiert, arbeitete zeitweise nur etwa 1/8 der Bewohner „produktiv“ in dem Sinne, dass sie für das Lager Geld verdienten, und 1/5 arbeitete für die Versorgung des Ghetto (Seite 19). Der Anteil nahm freilich durch die zunehmenden Deportationen in Konzentrationslager zu. Gerade in dem Zeitraum, in dem sich die Klägerin in T. aufhielt, wurden vermehrt auch weibliche, alte und jugendliche Arbeitskräfte eingesetzt (Seite 21). Ab Herbst 1944 wurden alle Kinder von 10 Jahren aufwärts herangezogen (Seite 32). Kinder halfen an verschiedenen Stellen im Ghetto aus. Konkret ist davon die Rede, dass Kinder beim Abtransport der Asche der Verstorbenen herangezogen wurden und Kastanien, das als Viehfutter Verwendung fand, sammelten (Seite 33). Für neunjährige Kinder ist aber auch in der Endphase der deutschen Besatzung keine Arbeitstätigkeit erwähnt.
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Das Gutachten erklärt auch nachvollziehbar, warum die Klägerin Ghettogeld erhielt. Denn dieses hatte nicht nur die Funktion von Lohn-, sondern stellte auch eine sozialhilfeähnliche Leistung dar. Alle Bewohner des Ghettos, auch Nicht-Arbeitende, „betreute Personen“ wurden von den Hausältesten in Lohnlisten geführt und erhielten Geldzahlungen (Gutachten, Seite 29, 30). Gleiches gilt für die Lebensmittel, die die Klägerin nach ihrem Angaben erhielt. Diese gingen auch an Bewohner, die nicht arbeiteten (Seite 31). Dass neben dem Aufenthalt im Jugendheim auch „echte“ Beschäftigungsverhältnisse möglich waren, zeigt der Fall, der dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2007, a.a.O., zugrunde lag, wo die dortige, ebenfalls im Jugendheim lebende Klägerin gegen Entgelt arbeitete, allerdings nicht im Jugendheim, sondern in der Landwirtschaft und später beim Barackenbau.
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Gegen die Annahme, die von der Heimleitung zugewiesene Tätigkeit sei eine gegen Entgelt ausgeübte Beschäftigung gewesen, spricht auch, dass formal alle Tätigkeiten durch die „Arbeitszentrale“ des Ghettos zugewiesenen wurde (Gutachten, Seite 26, 32). Dies war auch im Fall der dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2007, a.a.O., zugrunde lag, so - nicht aber bei der Klägerin.
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Die Vernehmung des von der Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren benannten Zeugen M. J., heute wohnhaft in Israel, hat es nicht bedurft. Dieser war zur Zeit des Aufenthalts der Klägerin in T. erst sieben Jahre alt, war in einem anderen Heim (Kinderheim) untergebracht und konnte daher die Tätigkeit der Klägerin im Jugendheim nicht selbst wahrnehmen. Auch wenn er mit seiner zwischenzeitlich verstorbenen Mutter über die Tätigkeit der Klägerin als Helferin im Jugendheim gesprochen haben sollte, ist nicht zu erwarten, dass er weitergehende Einzelheiten mitteilen kann. Das sieht offensichtlich auch die Klägerin so, die auf einen entsprechenden Hinweis des Senats, seine Vernehmung nicht beantragt hat.
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Der Senat kann damit offen lassen, ob dem Anspruch schon entgegensteht, dass die Klägerin Schweizerin ist, nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz lebt und die Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Nr. 1408/71, die über das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (BGBl. II 2001, S. 811), welches am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (vgl. das Gesetz vom 2. September 2001 zu dem Abkommen, BGBl. II 2002, S. 1692), anwendbar ist, sich ausschließlich auf hier nicht einschlägige Leistungen der sozialen Sicherheit bezieht (vgl. einerseits BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 60; anderseits Strassfeld, a.a.O., S. 602 f., 605 mit Hinweis auf die Auffassung der Rentenversicherungsträger). Er kann gleichfalls offen lassen, ob das Vorliegen von Zwangsarbeit, wie sie die der Klägerin gewährte Leistung nach der Zwangsarbeiter-Stiftung verlangt, einer Ghetto-Beitragszeit entgegensteht (dies verneinend, BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 102) bzw. ob Leistungen der Zwangsarbeiter-Stiftung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG solche des ZRBG ausschließen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Juni 2005, L 4 R 3/05). Keiner Klärung bedarf es schließlich, ob eine Rentengewährung die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten nach § 1 Abs. 3 ZRBG nicht voraussetzt (vgl. einerseits BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 50, 65; andererseits BSG, Urteil vom 26. Juli 2007, a.a.O., Rdnr. 25 ff.).
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Ein Anspruch nach dem FRG scheidet schon deswegen aus, weil die Klägerin zum Zeitpunkt, in dem sich die deutsche Besatzung auf ihr Heimatgebiet erstreckt hat bzw. sie dieses verlassen hat, noch nicht das 16. bzw. 17. Lebensjahr vollendet hatte (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1, § 17a FRG). Auch sonst fehlen jegliche Hinweise darauf, dass die Klägerin Deutsche ist oder vertrieben wurde. Deswegen kann die Klägerin auch keine Ansprüche aus § 20 WGSVG herleiten.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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