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| | Die zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist unzulässig. |
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| | Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Rechtsverhältnisse i.d.S. sind durch das Bestehen subjektiver Rechte und Pflichten gekennzeichnet und bezeichnen die rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer „diesen Sachverhalt“ betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm u.a. für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander ergeben (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 50/01 R -veröffentlicht in Juris, dort Rn. 27). Rechtsverhältnisse setzen stets einen konkreten Sachverhalt voraus (BSG, Urteil vom 25. August 1999, Az.: B 6 KA 34/98 R; Urteil vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 50/01 R -veröffentlicht in Juris, dort Rn. 28). |
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| | Die Klägerin begehrt vorliegend die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, für Renten- und Kapitalleistungen, die aus über sie vermittelten Versicherungen an Personen, die bei der Beklagten gesetzlich gegen das Risiko der Krankheit versichert sind, nach § 202 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch- Gesetzliche Krankenversicherung- (im Folgenden SGB V) die dortigen Meldeinhalte vornehmen zu müssen und ferner keine Verpflichtung bestehe, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung einzubehalten und abzuführen. Im Kern begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie nicht Trägerin von Versorgungsbezügen i.S.d. § 229 SGB V ist. Die Feststellungsklage dient jedoch nicht der abstrakten Klärung einer Rechtsfrage. Eine solche abstrakte Überprüfung ist grundsätzlich im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen, eine hierauf gerichtete Klage ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Feststellungsantrag so gefasst ist, dass die sich aus der Norm ergebenden Rechte und Pflichten formal nur Vorfrage für die Beantwortung einer anderen Frage ist, die jedoch Ihrerseits keine Beziehung zu einem konkreten Anwendungsfall der Norm aufweist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 1999, Az.: B 6 KA 34/98 R - veröffentlicht in: Juris, dort: Rn. 11). |
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| | Indes wird von der Klägerin bis zuletzt der von ihr problematisierte Sachverhalt nicht dahingehend konkretisiert, als ein konkreter Anwendungsfall zum Inhalt des Verfahrens gemacht wird bzw. in diesem benannt wird. Die Klägerin legt, unter Berufung auf die Rechtskraft des Urteils vielmehr gerade Wert darauf, dass ein konkreter Anwendungsfall nicht inhaltlich gegenständlich sei. Mithin geht es der Klägerin einzig darum, abstrakt festzustellen, dass sie generell nicht den Verpflichtungen einer Zahlstelle nach §§ 202, 256 SGB V unterfällt. Diese Feststellung kann jedoch nicht im Wege einer Feststellungsklage nach § 55 SGG durchgesetzt werden. Die Klage ist hiernach, in ihren Hauptantrag, in Ermangelung eines Feststellungsinteresses, unzulässig. |
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| | Soweit zuletzt –hilfsweise- beantragt wird, die begehrten Feststellungen im Hinblick auf einen namentlich benannten Versicherten der Beklagten, Hr. D., zu treffen, ist auch dieser Antrag unzulässig. Ihm steht die Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen. Dieser Grundsatz besagt, dass die Erhebung der einer Leistungs- (Anfechtungs-) oder Leistungs- (Verpflichtungsklage) Vorrang vor der Erhebung einer Feststellungsklage hat (vgl. Castendiek in Sozialgerichtsgesetz –Handkommentar- [Hrsg. Lüdke] 2. Auflage, 2005, § 55, Rn. 13). Vor dem Sozialgericht Stuttgart ist unter dem Az.: S 8 KR 8311/06 ein Verfahren des benannten Versicherten anhängig, in welchem sich dieser gegen einen Beitragsbescheid der Beklagten wendet, mit welchen die Beklagte aus Kapitalleistungen, die der Versicherte von der hiesigen Klägerin erhalten hat, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt hat. Die Klägerin ist bzw. kann im Rahmen der dortigen Anfechtungsklage des Versicherten nach einer erfolgten Beiladung nach § 65 SGG dort ihr geltend gemachtes Rechtsschutzbedürfnis durchsetzen. In dem dortigen Verfahren ist die hiesige Klägerin notwendig (§ 65 Abs. 2 SGG) beizuladen (Fischer in juris Praxiskommentar SGB V, § 256, Rn. 46). Indes ist der Hilfsantrag der Klägerin im vorliegenden Verfahren gleichfalls unzulässig. |
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| | Aus gegebenem Anlass weist die Kammer jedoch ergänzend daraufhin, dass die Klage auch unbegründet ist. Die Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten für die dort Versicherten Meldungen über den Beginn eines Versicherungsverhältnisses, die Höhe, Veränderungen oder das Ende eines Versicherungsverhältnisses zu machen und Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung einzubehalten oder abzuführen. |
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| | Gemäß § 202 SGB V hat die Zahlstelle bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilungen über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich mitzuteilen. Gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge hieraus einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. |
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| | Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens unterliegt die Klägerin als Zahlstelle den Verpflichtungen der §§ 202, 256 SGB V. Zahlstelle ist die Stelle, die tatsächlich die in Streit stehenden Bezüge auszahlt (Baier in „Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung“, Hrsg. Krauskopf, lose Blattsammlung, 48. Ergänzungslieferung, Stand: Mai 2004, § 202, Rn 4; Vay, in „Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung“, a.a.O., § 256 Rn 5). Die in Streit stehenden Zahlungen werden vorliegend von der Klägerin ausgezahlt. Aus den Unterlagen, die die Kammer aus dem Verfahren des Sozialgerichts Stuttgart (Az.: S 8 KR 8311/06) beigezogen hat, wird insb. aus dem Schreiben der Klägerin an den dort streitgegenständlichen Versicherten, deutlich, dass die Bezüge von ihr selbst ausgezahlt werden. Die Klägerin selbst teilt dem dort Versicherten mit, dass die Rentenansprüche nach Ablauf der Aufschubfrist überwiesen werden (Schreiben vom 25. August 2003). Auch sind im dortigen (Versicherungs-)Verhältnis die Beiträge vom Versicherten ausweislich der vorliegenden Bestätigung der Klägerin (Schreiben vom 09. Dezember 1998) von diesem nicht an das Versicherungsunternehmen, sondern an die Klägerin gezahlt worden. Diese Abwicklung verdeutlicht, dass die Klägerin nicht lediglich nur als Vermittlerin tätig ist, sondern die Geldflüsse direkt über sie laufen. Die Klägerin ist hiernach Zahlstelle i.S.d. oben benannten Vorschriften. |
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| | Auch unterfallen die streitgegenständlichen Leistungen als Versorgungsbezüge i.S.d. § 229 Abs. 1 SGB V der Melde, Einbehalts- und Abführungsverpflichtung der §§ 202, 256 SGB V. |
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| | Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), die gemäß § 226 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB V bei versicherungspflichtigen Beschäftigten sowie gemäß § 237 S.1 Nr. 2 SGB V bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, |
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| 1. |
| Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben |
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| a) |
| lediglich übergangsweise gewährte Bezüge, |
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| b) |
| unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung, |
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| c) |
| bei einer Unfallversorgung einen Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrages und |
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| d) |
| bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrages der erhöhten Unfallversorgung, |
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| 2. |
| Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, parlamentarischen Staatssekretäre und Minister, |
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| 3. |
| Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, |
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| 4. |
| Renten und Landabgabenrenten nach dem Gesetz der Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe, |
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| 5. |
| Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. |
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| | Obschon Renten von Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V nicht auf besondere Leistungen öffentlich-rechtlicher Versorgungseinrichtungen beschränkt sind, sondern auch private Versicherungseinrichtungen erfassen kann (vgl. bspw. für die Pensionskasse des steuerberatenden Berufes BSG, Urteil vom 30. März 1995, Az.: 12 Rk 40/94 in SozR 3 - 2500 § 229 Nr. 6, S. 22), rechnet die Klägerin nicht zu Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V. Privatrechtliche Vereinigungen gehören nur dann zu den dortigen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, wenn der Kreis der Mitglieder auf die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe beschränkt ist (BSG Urteil vom 30. Januar 1997, Az.: 12 RK 17/96, veröffentlicht in Juris, dort Rn. 16). Der Kreis der Berechtigten im Falle der Klägerin ist i.d.S. jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht ausreichend eingeschränkt. Vielmehr benennt der potentielle Kreis der Versicherten, nach dem Internetauftritt der Klägerin (www.Presse-Versorgung.de, „Berufe und Arbeitsfelder“) eine mannigfaltige Palette von Berufen, für welche die Klägerin offensteht. Vom Bildjournalisten bis zum Werbetexter werden insgesamt 38 Berufe benannt. Diesen ist gemein, dass sie durchgängig im Bereich der Medien angesiedelt sind. Zur Überzeugung der Kammer ist der „Zugang“ zur Klägerin nicht durch einzelne oder mehrere bestimmte Berufe, als vielmehr durch die Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftssparte „Medien“ beschränkt ist. Dies reicht nicht aus, um die erforderliche Beschränkung zu begründen. Überdies ist nach § 2 der Satzung der Klägerin der Zugang auch solchen Personen eröffnet, deren Aufnahme der Verwaltungsrat zugestimmt hat. Indes enthält die Satzung der Klägerin keinen Hinweis darauf, nach welchen Kriterien ein Anspruch auf Zustimmung des Verwaltungsrates zu erfolgen hat, bzw. nach welchen Kriterien das Organ der Klägerin von der dortigen Befugnis Gebrauch machen kann. Mithin ist in Ermangelung eines nicht eingegrenzten Personenbereichs bei der Klägerin nicht von einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V auszugehen. |
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| | Die Leistungen, die durch die Klägerin ausgezahlt werden, stellen jedoch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V dar. |
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| | Die Legaldefinition der betrieblichen Altersversorgung in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung -BetrAVG- als Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zugesagt werden, ist für die Auslegung des § 229 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB V nicht bindend. Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Sozialversicherungsrechtes ist weiter. Ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug liegt vor, wenn die Leistung in engem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Versicherten steht, in ihren Voraussetzungen einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist und ihrer Höhe nach von dem Gehalt aus dem Arbeitsverhältnis abhängt (vgl. Fischer in Juris, Praxiskommentar SGB V, § 229, Rn. 36; BSG, Urteil vom 06. Februar 1992, Az.: 12 RK 37/91 und Urteil vom 15. Dezember 1994, Az.: 12 RK 57/92, veröffentlicht in juris, dort Rn. 13). |
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| | Zur Überzeugung der Kammer ist ein enger Bezug mit dem Arbeitsverhältnis des jeweils Versicherten gegeben. Zwar wird klägerseits vorgetragen, die Klägerin sei lediglich vermittelnd tätig, als die Versicherten mit den Versicherungsunternehmen Verträge schließen könnten. Indes spiegelt der, dem Rahmenvertrag zugrunde liegende Tarifvertrag über die Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen wie der Tarifvertrag über die Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften wider, dass ein konkreter Bezug zu einem Arbeitsverhältnis insofern gegeben ist, als nach den insofern gleichlautenden Regelungen des Tarifvertrags (§ 7 Abs. 1) der Verlag, d.h. der Arbeitgeber des Redakteurs Versicherungsnehmer ist. Bereits hierin gründet ein enger Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis des jeweils Versicherten. Auch sind die jeweiligen Versicherungsbeträge nach § 11 der tarifvertraglichen Regelung „Analog der gesetzlichen Rentenversicherung“ zu berechnen. Die konkrete Beitragsbemessung orientiert sich nach dem jeweiligen Monatsgehalt des Redakteurs (§ 10 Abs. 1 der Tarifverträge). Mithin spiegelt die Höhe das Gehalt aus dem Arbeitsverhältnis wider. |
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| | In Ansehung dieser (tarifvertraglichen) Bestimmungen stellen die Leistungen solche der betrieblichen Altersversorgung dar. Dies gilt auch in Ansehung des klägerischen Vortrages, die Leistungen für freiwillig Versicherte seien in ihrer Gesamtheit höher als die der obligatorisch Versicherten. Aufgrund der tarifvertraglichen Grundlage werden die Leistungen, auch in Ansehung der freiwillig Versicherten maßgeblich durch die Leistungen an die pflichtversicherten Redakteurinnen und Redakteure prägend bestimmt (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1997, Az.: 12 RK 17/96). |
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| | In Ansehung dieser Umstände stellen sich die von der Klägerin ausgezahlten Beträge als solche der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB V dar. Der Klägerin obliegen hiernach, als der Zahlstelle, die sich aus §§ 202, 256 SGB ergebenden Verpflichtungen. Die Klage wäre hiernach auch unbegründet. Die Kammer weist jedoch abermals darauf hin, dass in Ansehung der Unzulässigkeit der Klage, dies nur hilfsweise anzuführen ist. |
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