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Der erkennende Senat legt das Klagebegehren und den Antrag der Kläger unter Berücksichtigung der Einspruchsschreiben vom 23. Mai 2005 und 20. Oktober 2006 dahin gehend aus, dass die Kläger sinngemäß beantragen, die in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden angesetzten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 19.177 EUR für 2004 und 18.790 EUR für 2005 außer Betracht zu lassen und die Einkommensteuer der Streitjahre entsprechend niedriger festzusetzen.
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Die so verstandene Klage ist unbegründet. Das FA ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahren in der vorliegenden Konstellation verfassungsgemäß ist. Die beantragte Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht, weil die von den Klägern angeführten Verfahren des BVerfG andere Sachverhalte betreffen. Das beantragte Ruhen des Verfahrens scheidet aus, weil das FA nicht zugestimmt hat.
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I. Das Verfahren ist nicht auszusetzen.
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1. Gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand des anderen Rechtsstreits bildet. Davon kann auch dann auszugehen sein, wenn beim BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408). Die Entscheidung in dem anderen Rechtsstreit muss nicht bindend für das auszusetzende Verfahren sein; es genügt, wenn die in dem anderen Verfahren zu erwartende Entscheidung einen rechtlich erheblichen Einfluss auf die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren hat, z.B. weil dasselbe Rechtsverhältnis betroffen ist und die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren kraft Gesetzes oder rechtslogisch vom Bestehen/Nichtbestehen des in dem anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängt (BFH-Urteil vom 18. Juli 1990 I R 12/90, BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986; BFH-Beschluss vom 21. November 1996 IX B 86/96, BFH/NV 1997, 365).
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2. Gemessen daran ist das Verfahren nicht auszusetzen. Beim BVerfG ist derzeit kein Musterverfahren anhängig, von dem die Entscheidung im Streitfall abhängt. Die Frage, ob die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre verfassungswidrig ist, ist zwar Gegenstand dreier Verfahren beim BVerfG (Az.: 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04 und 2 BvL 13/05). Diese sind jedoch anders gelagert und für den Streitfall nicht entscheidungserheblich; denn sie betreffen nicht die Verfassungswidrigkeit der § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG insgesamt, sondern lediglich ihre Verfassungswidrigkeit in Fallkonstellationen, in denen --anders als im Streitfall-- das Grundstück zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung entweder bereits veräußert oder "steuerentstrickt" war. Deshalb ist davon auszugehen, dass auch die Entscheidungen des BVerfG über die Vorlagefragen keinen rechtlichen Einfluss auf den vorliegenden Rechtsstreit haben; denn das BVerfG hat bei Verstößen gegen das Rückwirkungsverbot den Rechtsfolgenausspruch auf die als verfassungswidrig beurteilten Fälle begrenzt (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juli 2004 IX B 116/03, BFHE 206, 358, BStBl II 2004, 1000, .m.w.N.).
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II. Auch ein Ruhen des Verfahrens (§ 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung --ZPO--) kommt nicht in Betracht; denn das FA hat nicht --was erforderlich wäre-- einem Ruhen des Verfahrens zugestimmt. Das Ruhen wäre außerdem wegen der Ausführungen unter I. nicht zweckmäßig, zumal das BVerfG mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 den Klägern gegenüber erklärt hat, dass „
frühestens
“(Hervorhebung durch den Senat) im Laufe dieses Jahres mit einer Entscheidung in den Verfahren 2 BvL 14/02 und 2 BvL 2/04 gerechnet werden könne.
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III. Die Klage ist unbegründet.
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1. Im Streitfall liegen --was unstreitig ist-- die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG hinsichtlich der Wohnungen Nr. 2 und Nr. 46 vor. Auch § 23 Abs. 3 EStG hat das FA zutreffend angewendet und dabei den Gewinn für ein Streitjahr niedriger als erklärt angesetzt. All dies ist einhellige Auffassung der Beteiligten und bedarf keiner weiteren Erörterung. Die vom Kläger in den Streitjahren erzielten Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind in der vom FA angesetzten Höhe steuerpflichtig.
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a) Nach der Rechtsprechung des BVerfG bedarf es vor dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes --GG--) einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung enttäuscht und in seiner Freiheit erheblich gefährdet, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 10. März 1971 2 BvL 3/68, BVerfGE 30, 272, 285; vom 8. Juni 1977 2 BvR 499/74, 1042/75, BVerfGE 45, 142, 167 f.; vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 257 f.; vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78). Der Staatsbürger muss vielmehr die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (BVerfG-Urteil vom 19. Dezember 1961 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 271; BVerfG-Beschluss vom 26. Februar 1969 2 BvL 15, 23/68, BVerfGE 25, 269, 290).
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aa) Dies gilt auch und besonders im Steuerrecht. Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG ist zwar auf Steuergesetze nicht (entsprechend) anwendbar (BVerfG-Beschluss vom 24. Juli 1957 1 BvL 23/52, BVerfGE 7, 89, 95); da jedoch Abgabengesetze vom Staatsbürger Geldleistungen fordern, wenn er bestimmte Tatbestände verwirklicht, orientiert er sich bei seinen wirtschaftlichen Dispositionen an den jeweils geltenden Steuergesetzen. Er muss darauf vertrauen können, dass sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibt. Soweit Steuertatbestände an Handlungen anknüpfen, muss also die Rechtsfolge bereits im Augenblick des Handelns gesetzlich vorgesehen sein (BVerfG-Urteil in BVerfGE 13, 261, 271).
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bb) Rechtssicherheit und Vertrauensschutz stehen jedoch in einem Spannungsverhältnis zum Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Der demokratisch legitimierte Gesetzgeber kann beachtliche Gründe haben, bestehende Rechtslagen zu ändern, auch wenn er dabei auf Tatbestände einwirken muss, die sich in der Entwicklung befinden und die im Vertrauen auf eine bestehende günstige Rechtslage geplant wurden. Er wäre in seinen Dispositionsmöglichkeiten unvertretbar eingeengt, wenn eine Einwirkung auf bestehende Rechtsverhältnisse grundsätzlich unzulässig wäre (BVerfG-Beschluss vom 13. März 1979 2 BvR 72/76, BVerfGE 50, 386, 396).
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cc) In diesem Zusammenhang unterscheidet das BVerfG seit 1960 zwischen echter (retroaktiver) Rückwirkung und unechter (retrospektiver) Rückwirkung. Echte Rückwirkung eines Gesetzes liegt danach vor, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift; wo es nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, liegt eine unechte Rückwirkung vor (BVerfG-Beschluss vom 31. Mai 1960 2 BvL 4/59, BVerfGE 11, 139, 145 f.). Der 2. Senat des BVerfG unterscheidet seit 1986 zwischen der Rückbewirkung von Rechtsfolgen und der tatbestandlichen Rückanknüpfung (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 72, 200, 241 ff.): Danach entfaltet eine Rechtsnorm dann Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm mit ihrer Verkündung gültig geworden ist. Gefragt wird danach, ob diese Rechtsfolgen für einen bestimmten, vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten sollen (Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Eine tatbestandliche Rückanknüpfung ist hingegen einer Norm insoweit eigen, als sie den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht. Der 2. Senat des BVerfG macht durch synonyme Verwendung der Begriffe (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 105, 17, 36 f.; in BVerfGE 97, 67, 78 f.) deutlich, dass sachliche Differenzen zum 1. Senat des BVerfG nicht beabsichtigt sind.
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dd) Bei der Abgrenzung der Rückbewirkung von Rechtsfolgen von der tatbestandlichen Rückanknüpfung führt allein der Umstand, dass eine oder mehrere Dispositionen des Klägers in der Vergangenheit liegen, nicht zur Annahme einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen, wenn das Geschehen noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 18, 135, 143; in BVerfGE 105, 17, 37 f.). Die gilt ungeachtet eines in der Vergangenheit liegenden Anknüpfungspunkts auch bei (erstmaliger) Begründung einer Steuerpflicht (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 63, 312, 328 f.). Eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen ist nur gegeben, wenn ein neues Gesetz in Sachverhalte eingreift, die vor der Gesetzesverkündung abgeschlossen waren und die die Voraussetzungen eines bisher geltenden Tatbestands erfüllten (BVerfG-Beschluss vom 23. März 1971 2 BvL 2/66, 2 BvR 168, 196, 197, 210, 472/66, BVerfGE 30, 367, 386 f.). Bei einer tatbestandlichen Rückanknüpfung ist in jedem Einzelfall ist zu prüfen, inwieweit und mit welchem Gewicht das Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage schützenswert ist und ob die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, dieses Vertrauen überwiegen (so BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17, 37).
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b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist auch nach Auffassung des erkennenden Senats die rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke insoweit verfassungsgemäß, als der Gesetzgeber Anschaffungsvorgänge in die Regelung einbezogen hat, für die die "Spekulationsfrist" des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen war.
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bb) Der Kläger hat mit dem Erwerb der Eigentumswohnungen im Januar 1998 eine wirtschaftlich motivierte Disposition getroffen und hierbei das Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Anspruch genommen. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG a.F. war als im Zeitpunkt der Anlagedisposition geltendes Parlamentsgesetz auch Grundlage des vom Kläger betätigten Vertrauens: Wenn ein Sachverhalt durch die Rechtsordnung geregelt ist, so bezieht der Einzelne in seine Überlegungen auch die Erwartung ein, dass diese Regelung für die Zukunft verbindlich bleibt (BVerfG-Urteil vom 5. Dezember 2002 2 BvR 305/93, BVerfGE 105, 17 unter C. II. 3. b bb m.w.N.). Die Enttäuschung des betätigten Vertrauens des Klägers, er könne seine beiden Eigentumswohnungen nach Ablauf von zwei Jahren nicht steuerbar veräußern, bedarf daher grundsätzlich der Rechtfertigung.
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cc) Andererseits darf der Kläger grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber Steuervergünstigungen uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrecht erhält; dies gilt nicht nur für die Abschaffung von Steuervergünstigungen, sondern auch für die Erhebung zusätzlicher Steuern (BVerfG-Beschluss vom 9. März 1971 2 BvR 326/69, BVerfGE 30, 250 unter C.II.3.) und die Aufhebung von "Freiräumen" (BVerfG-Beschluss vom 8. März 1983 2 BvL 27/81, BVerfGE 63, BVerfGE 63, 312 zu C.III.2.bbb). Es muss dem Gesetzgeber möglich sein, Normen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, zu erlassen und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten mit einer Änderung seines Normenwerks zu reagieren oder durch eine solche Änderung erst bestimmte Gegebenheiten in einem gewissen Sinn zu beeinflussen, da die Gewährung eines vollständigen Schutzes gegenüber Gesetzesänderungen den Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen würde (BVerfG-Beschluss vom 30. September 1987 2 BvR 933/82 BVerfGE 76, 256, 348).
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dd) Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung schließt sich der erkennende Senat der Auffassung des BFH an, dass in Situationen wie im Streitfall das Interesse des Gesetzgebers an der Änderung der Steuerrechtslage das schutzwürdige Vertrauen der Steuerpflichtigen überwiegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B. III. 3. c bb und cc; vom 16. Dezember 2003 IX B 203/02, BFH/NV 2004, 650, unter II.3.; vom 15. Juli 2004 IX B 116/03, BFHE 206, 358, BStBl II 2004, 1000, unter II.1.; vom 18. April 2008 IX B 6/08, BFH/NV 2008, 1329; vgl. auch BFH-Beschluss vom 18. September 2006 IX B 154/05, BFH/NV 2007, 31, zur Verlängerung der Frist des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG von sechs Monaten auf ein Jahr).
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Zum Zeitpunkt der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 hatte der Kläger die Eigentumswohnungen vor weniger als zwei Jahren angeschafft. Sein Vertrauen war noch nicht durch den Ablauf der Spekulationsfrist zu einem Vertrauen in die "Steuerentstrickung" und die Systematik des EStG erstarkt, demgegenüber das allgemeine Interesse an einem alsbaldigen Wirksamwerden der Neuregelung zurücktreten müsste. Innerhalb der zeitlichen Grenzen des früheren Tatbestandes unterlag ein eventuell bereits eingetretener Wertzuwachs der Eigentumswohnungen im Veräußerungsfall noch der Besteuerung. Der Kläger konnte bis zur Gesetzesänderung zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, er könne seine Eigentumswohnungen nunmehr veräußern, ohne dass der Gewinn steuerpflichtig sei. Verlängert der Gesetzgeber für solche Fälle die Spekulationsfrist, so nimmt er lediglich seine Befugnis, Gewinne aus der Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens auch zeitlich unbefristet zu besteuern (BVerfG-Urteil in BVerfGE 26, 302 unter C. II. 3. d aa), ex nunc für längere Zeit als bisher in Anspruch; der Steuerzugriff erstreckt sich nur auf noch steuerverstrickte Wertzuwächse. Das Vertrauen des Klägers reduziert sich damit im Ergebnis auf die bloße Hoffnung, der Gesetzgeber werde die Regelung des § 23 EStG unverändert bis zu einer späteren Veräußerung beibehalten und seine Wohnungen würden zukünftig nach zwei Jahren steuerentstrickt werden. Die Enttäuschung dieses Vertrauens ist hinzunehmen, denn der Kläger verdient in der bloßen Erwartung, ein Umstand werde -bei Fortgeltung des bisherigen Rechts- in einem Zeitpunkt eintreten, nicht den gleichen Vertrauensschutz wie derjenige, bei dem dieser Umstand nach bisherigem Recht bereits gegeben war (vgl. BVerfG-Beschluss vom 14. Oktober 1970 1 BvR 753/68 und 695, 696/70, BVerfGE 29, 245, 259).
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Der Hinweis auf das Urteil des BVerfG zur sog. „Pendlerpauschale“ (BVerfG-Urteil vom 19. Dezember 2008 2 BvL 1/07 u.a., BFH/NV 2009, 338, unter C.II.2.) führt zu keiner anderen Beurteilung; denn der Gesetzgeber verfolgte mit der Gesetzesänderung nicht nur fiskalische Zwecke. Er war nämlich weiter der Auffassung, dass die Verlängerung der Spekulationsfrist dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Steuergerechtigkeit entspreche (BT-Drucks. 14/23, S. 179, zu Nr. 27).
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4. Die Klage hat auch nicht insoweit Erfolg, als die Kläger eventuell rügen wollen, dass das FA gegen § 363 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) verstoßen hat. Die Klageschrift kann zwar möglicherweise so verstanden werden, dass die Kläger (auch) einen Verstoß gegen § 363 Abs. 2 Satz 2 und 4 AO rügen. Allerdings greift diese Rüge in der Sache nicht durch, so dass dem zusätzlichen Umstand, dass die Kläger nunmehr einen Sachantrag gestellt und nicht die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung beantragt haben, keine entscheidende Bedeutung (mehr) zukommt.
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a) Das FA muss sich einen Verstoß gegen § 363 Abs. 2 Satz 2 AO schon deshalb nicht vorhalten lassen, weil die Verfahren 2 BvL 14/02 und 2 BvL 2/04 insoweit nicht die gleiche, sondern eine andere Rechtsfrage betreffen (vgl. dazu schon unter I.2.), die für den Streitfall nicht --was erforderlich wäre (vgl. Pahlke in Pahlke/König, AO, § 363 Rz. 46 m.w.N.; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 363 AO Rz 18; BFH-Beschluss vom 6. April 2006 IV B 160/04, juris)-- entscheidungserheblich ist.
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b) Die Klage hat auch hinsichtlich des Jahres 2004 nicht deshalb Erfolg, weil das FA B mit Schreiben vom 31. Mai 2005 einem Ruhen des Verfahrens zugestimmt hatte. Das Schreiben des FA vom 25. Oktober 2006 (dort Seite 2, drittletzter Absatz) kann als Widerruf der Zustimmung des FA B zum Ruhen des Verfahrens (vgl. dazu Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 363 AO Rz 151) und als Mitteilung nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO verstanden werden, mit dem den Einspruchsführern mitteilt wurde, dass das FA das Verfahren fortsetzt. Das FA hat dabei auch --was notwendig ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2006 X R 39/05, BFHE 215, 1, BStBl II 2007, 222, dort zur Fortsetzung bei Zwangsruhe)-- die Gründe mitgeteilt, warum es das Verfahren fortsetzen will, indem es ausgeführt hat, dass aus seiner Sicht das Verfahren aus den im Schreiben genannten Gründen fälschlich ruht. Die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens war im Hinblick auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit der von den Klägern herangezogenen Verfahren auch ermessensgerecht. Der Einspruch ist nämlich grundsätzlich kein Instrument zum bloßen Offenhalten des Steuerfalles wegen möglicher zukünftiger Entwicklungen der Rechtsprechung in Verfahren anderer Steuerpflichtiger (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Juli 1999 IV B 14/99, BFH/NV 1999, 1587).
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V. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Revisionsgründe nicht vorliegen. Insbesondere geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage zur Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Spekulationsfrist in Fällen der hier vorliegenden Art keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) hat und eine Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) ebenfalls nicht erforderlich ist (zuletzt BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1329).
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