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| | Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Soweit die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, der Eigentümer des Baugrundstücks Flst.-Nr. ..., Gemarkung ..., erwäge, den mit der Klägerin geschlossenen Freiflächen-Mietvertrag vom 22./31.05.2006 zu kündigen, wirkt sich dies nicht auf das Sachbescheidungsinteresse (vgl. Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, LBO, 5. Aufl., § 58 Rdnr. 97 ff.) bezüglich des Bauantrags vom 04.08.2006 und daher auch nicht auf das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage aus. In dem für das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen der Kammer keine Erkenntnisse über eine erfolgte Kündigung vor. Die Vertreterin der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ihr sei eine Kündigung nicht bekannt; an dem Freiflächen-Mietvertrag werde weiter festgehalten. Folglich lässt sich nicht feststellen, dass die von der Klägerin erstrebte Baugenehmigung wegen fehlender privatrechtlicher Hindernisse ersichtlich nutzlos wäre, so dass für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach zivilrechtlicher Rechtsprechung ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Pachtvertrags nicht gegeben ist, wenn die geltenden Grenz- und Richtwerte zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern eingehalten werden (Thür. OLG, Urteil vom 21.07.2005, NJW-RR 2006, 809). Dasselbe gilt für vermutete Gesundheitsbeeinträchtigungen (OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2006 - 2 U 222/05 - juris). |
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| | Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Ihr steht ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu; die Sache ist spruchreif (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Die unstreitig im Außenbereich (§ 35 BauGB) geplante Errichtung der Sende- und Empfangsanlage für Mobilfunk mit Antennenmast und Technik-Überdachung bedarf als bauliche Anlage (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LBO) einer Baugenehmigung. Die bauliche Anlage ist wegen ihrer Höhe von mehr als 10 m und der nicht erfolgenden Verbindung mit einer bestehenden baulichen Anlage nicht nach Nr. 30 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei. |
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| | Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig (§§ 29 Abs. 1, 35 BauGB). Es ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert. Hiernach ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient. Dies trifft hier zu. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich ohne Zweifel um ein Vorhaben für Telekommunikationsdienstleistungen. Die nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB geforderte Ortsgebundenheit des gewerblichen Betriebs - geographische oder geologische Eigenart der entsprechenden Stelle, auf die der Betrieb angewiesen ist - gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 = NVwZ 1995, 64 = DVBl. 1994, 1141) mit gewissen graduellen Abschwächungen auch für öffentliche Versorgungsleistungen. Diese müssen einen spezifischen Standortbezug aufweisen. An einer solchen Gebundenheit fehlt es, wenn der Standort im Vergleich mit anderen Stellen zwar Lagevorteile bietet, das Vorhaben aber nicht damit steht oder fällt, ob es hier und so und nirgend woanders ausgeführt werden kann. Diese Maßstäbe gelten auch für die Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschle. v. 25.08.1997 - 8 S 1861/97 -, NVwZ-RR 1998, 715 u. v. 12.07.2004 - 5 S 1856/03; BayVGH, Beschl. v. 31.01.2001 - 14 ZS 00.3418 -, BauR 2002, 439 = BRS 64 Nr. 95; VG Karlsruhe, Urt. v. 16.04.2003 - 4 K 2477/01 -; VG Würzburg, Urt. v. 14.03.2006 - W 4 K 05.344 -, Juris). |
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| | Die Klägerin hat im Einzelnen nachvollziehbar und schlüssig die Gründe für die Errichtung der Mobilfunkanlage am vorgesehenen Standort dargelegt. Sie hat ausgeführt, dass der bebaute südliche Bereich von ... bisher nicht ausreichend mit Mobilfunk-Dienstleistungen versorgt ist und es zur Schließung dieser Lücke einer weiteren Anlage bedarf. Die Klägerin hat in der Anlage K 9 zu ihrem Schriftsatz vom 01.03.2009 zeichnerisch 12 vorwiegend im bebauten Bereich von P. gelegene geeignete Alternativ-Standorte dargestellt. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreterin der Klägerin und ihr Mitarbeiter hierzu nähere Angaben gemacht und ausgeführt, in allen zwölf Fällen hätten die Eigentümer einer Nutzung der Grundstücke und Gebäude als Standort für eine Mobilfunkstation nicht zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutreffe, liegen nicht vor. Diese Ausführungen hat die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen. Folglich hat sich im Laufe des Baugenehmigungs- und Klageverfahrens aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen irgendein anderer ebenfalls geeigneter Standort für die Mobilfunkanlage als nicht realisierbar erwiesen, weswegen die Klägerin auf den streitgegenständlichen Standort angewiesen ist. |
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| | Dem sonach privilegierten Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange entgegen. Solche Belange sind beispielhaft in § 35 Abs. 3 BauGB genannt. Den öffentlichen Belangen ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB und von sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, die im Einzelfall zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und ihre Erschließung gesichert ist, ein unterschiedliches Gewicht beizumessen. Berührt sowohl ein privilegiertes als auch ein sonstiges Vorhaben öffentliche Belange, ist eine Abwägung zwischen den betroffenen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, wobei zugunsten der von § 35 Abs. 1 BauGB erfassten Vorhaben die ihnen vom Gesetz zuerkannte Privilegierung gebührend in Rechnung zu stellen ist (BVerwG, ständige Rechtsprechung seit Urt. v. 25.10.1967 - IV C 86.66 -, BVerwGE 28, 148, 151). Dabei handelt es sich nicht um eine planerisch-gestaltende, gerichtlich nicht voll überprüfbare Abwägung mit der Möglichkeit, im Wege einer Kompensation Nachteile gegen Vorteile aufzurechnen und einen Belang letztlich „wegzuwägen“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.1973 - IV C 61.60 -, DVBl. 1973, 451; Büchner/Schlotterbeck, Baurecht, Band 1, 4. Aufl., Rn. 579 a). Die Abwägung versteht sich vielmehr im Sinne einer die allgemeine gesetzliche Wertung für den Einzelfall konkretisierende - nachvollziehende - Abwägung zwischen den jeweils berührten öffentlichen Belangen und dem Interesse des Bauherrn an der Verwirklichung des privilegierten Vorhabens (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300, 307 = NVwZ 1988, 54). Die nachvollziehende Abwägung hat sich an einer Bestimmung des Gewichts der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange auszurichten und ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.07.2001 - 4 C 4/00 -, BVerwGE 115, 17 = NVwZ 2002, 476; Dürr, Baurecht Bad.-Württ., 12. Aufl., Rdnr. 128). |
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| | Nach diesen Maßstäben lässt sich zunächst nicht feststellen, dass das Vorhaben Festsetzungen des Flächennutzungsplans der Beklagten widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Im Flächennutzungsplan 2010 der Beklagten sind der vorgesehene Standort und die umliegenden Ackerflächen als Flächen für Landwirtschaft mit Ergänzungsfunktionen (z. B. Erholung, Klima, Wasser, Boden oder Flora/Fauna) ausgewiesen. Die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan können einem privilegierten Vorhaben nur dann entgegenstehen, wenn es sich hierbei um eine konkrete standortbezogene Aussage handelt. Der Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft ist im Allgemeinen keine qualifizierte Standortzuweisung beizumessen; hiermit wird dem Außenbereich nur die ihm ohnehin gesetzlich (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB) in erster Linie zukommende Funktion zugewiesen, der Land- (und Forstwirtschaft) - und dadurch zugleich auch der allgemeinen Erholung - zu dienen (vgl. BVerwG, Urte. v. 20.01.1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311 = NVwZ 1984, 367 u. v. 06.10.1989 - 4 C 28/86 -, NVwZ 1991, 161). Darstellungen des Flächennutzungsplans für den Außenbereich müssen mithin, um öffentliche Belange qualifizieren zu können, eine im Wege der Bebauungsplanung nicht weiter konkretisierungsbedürftige Standortentscheidung enthalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.08.2005 - 4 C 13.04 -, BVerwGE 124, 132 = NVwZ 2006, 87). Der Flächennutzungsplan 2010 der Beklagten weist dem Baugrundstück keine derartige konkrete, standortbezogene landwirtschaftliche Nutzung zu. Die Ackerflächen des Baugrundstücks und seiner Umgebung südlich der L ... von P. nach E. sowie vom westlichen Ortsrand P. bis zur L ... und zur Autobahn A 8 sind allgemein als „Fläche für Landwirtschaft mit Ergänzungsfunktionen, z. B. Erholung, Klima, Wasser, Boden oder Flora/Fauna“ ausgewiesen. Damit wird diesen Flächen lediglich die ihnen ohnehin gesetzlich zukommende Funktion zugewiesen, der Landwirtschaft - ergänzt um die genannten weiteren Funktionen, insbesondere die Erholung - zu dienen. Dieser planerischen Aussage lässt sich keine in Bezug auf das Baugrundstück verdrängende Wirkung für andere privilegierte Vorhaben entnehmen. |
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| | Dem Vorhaben steht auch nicht der öffentliche Belang des Hervorrufens schädlicher Umwelteinwirkungen entgegen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung bedeutet in Übereinstimmung mit § 3 BImSchG, dass es sich um Immissionen handelt, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Diese Begriffsbestimmung kann auch im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, 126 = NJW 1978, 62). Eine privilegierte Mobilfunkstation, die die Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) vom 16.12.1996 (BGBl. I S. 1966) einhält, ruft keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2003 - 5 S 2726/02 -; Appel/Bulla, DVBl. 2008, 1277, 1282). Dies trifft hier zu. Der Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern ist in § 12 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (FTEG) vom 31.01.2001 (BGBl. I S. 170) in der Fassung des Gesetzes vom 26.02.2008 (BGBl. I S. 220) geregelt. Hiernach wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen und Radaranlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern zu treffen (§ 12 Satz 1 FTEG). Hierauf beruht die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) vom 20.08.2002 (BGBl. I S. 3366) in der Fassung des Gesetzes vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970, 2013). Die Klägerin bedarf für den Betrieb ihrer streitgegenständlichen ortsfesten Funkanlage (§ 2 Nr. 1 BEMFV) einer Standortbescheinigung (§ 4 Abs. 1 BEMFV). Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 11.09.2006 gemäß § 5 Abs. 2 BEMFV der Klägerin diese Standortbescheinigung erteilt. Im Verfahren der Erteilung der Standortbescheinigung ermittelt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der systembezogenen Sicherheitsabstände den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 BEMFV erforderlichen standortbezogenen Sicherheitsabstand (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BEMFV). Die Bundesnetzagentur hat die Standortbescheinigung zu erteilen, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BEMFV). Ausweislich der beigezogenen Akten der Bundesnetzagentur ist die Standortbescheinigung vom 11.09.2006 bestandskräftig geworden. Damit sind die immissionsfachlichen und gesundheitlichen Gesichtspunkte in dem gesonderten Verfahren auf Erteilung einer Standortbescheinigung durch die hierfür zuständige Bundesnetzagentur geklärt und folglich im Baugenehmigungsverfahren nicht weiter zu prüfen. Bei der Prüfung des Schutzes von Personen durch elektromagnetische Felder handelt es sich nicht im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO um von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften. Im Übrigen entspricht es gesicherter Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, dass bei Einhaltung der in der 26. BImSchV vorgesehenen Grenzwerte den gesundheitlichen Belangen der Bevölkerung nach dem gegenwärtigen Stand von Forschung und Technik ausreichend Rechnung getragen wird. Die Verwaltungsgerichte sind auch nicht verpflichtet, bislang ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Schädlichkeit der Strahlungen bzw. der Unzulänglichkeit der Schutzvorkehrungen durch weitere Beweisaufnahmen zur Durchsetzung zu verhelfen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschle. v. 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638 u. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805; EGMR, Entscheidung v. 03.07.2007 - 32015/02 -, NVwZ 2008, 1215; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.01.2009 - 13 A 2023/08 -, DVBl. 2009, 327). |
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| | Der geplanten Mobilfunkstation stehen auch nicht die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten Belange der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert oder eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes entgegen. Soweit die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 15.02.2007 insoweit davon ausgeht, dass diese Belange beeinträchtigt würden, weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass lediglich eine Beeinträchtigung das privilegierte Vorhaben nicht verhindern kann. Wie bereits bei der zuvor schon erörterten Frage, ob Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegenstehen, ist auch im Rahmen der Würdigung der genannten Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB eine nachvollziehende Abwägung zu treffen. Die durch die vorhandene Bodennutzung in Gestalt von Ackerflächen gekennzeichnete natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert hat nicht ein derart starkes Gewicht, welches die Verhinderung des privilegierten Vorhabens rechtfertigen könnte. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für Fälle einer landwirtschaftlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geklärt, dass das Gewicht der Privilegierung um so stärker gegenüber den öffentlichen Belangen der natürlichen Eigenart der Landschaft zu Buche schlägt, je mehr der Bauherr auf den von ihm gewählten Standort im Außenbereich angewiesen ist (vgl. Urt. v. 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, DVBl. 1986, 413). Im hier vorliegenden Fall der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist dem spezifischen Standortbezug im Sinne einer graduell abgeschwächten Ortsgebundenheit für die von der Klägerin zu erbringende öffentliche Versorgungsleistung ein hohes Gewicht beizumessen. Nicht annähernd gleich hoch ist demgegenüber die Bedeutung der konkreten Nutzung der Ackerflächen am geplanten Standort des Vorhabens zu veranschlagen. |
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| | Auch der weitere öffentliche Belang der Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes kann der geplanten baulichen Anlage nicht entgegengehalten werden. Eine Verunstaltung liegt nur vor, wenn das Bauvorhaben seiner Umgebung in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1990 - 4 C 6.87 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261; Beschl. v. 13.11.1996 - 4 B 210.96 -, BauR 1997, 444; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Oktober 2008, § 35 Rdnr. 99). Dies lässt sich nicht feststellen. Der betroffene Landschaftsteil ist mit seinen ebenen Ackerflächen nicht besonders schützenswert. Die offene Feldflur weist - wie die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder anschaulich zeigen - keine Landschaftsbestandteile wie etwa Sträucher und Bäume auf. Der Standort liegt nicht inmitten eines weiträumig unbebauten Bereichs, sondern befindet sich in einer Entfernung von ca. 100 m von den nächstliegenden Wohnhäusern des westlichen Ortsrands von P. Der Feldweg Nr. ... markiert hierbei auf einer Länge von ca. 200 m von der Einmündung in die E. Straße (L ...) in südlicher Richtung bis zu dem letzten westlich der S.-Straße mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück (Flst.-Nr. ..., S.-Straße) eine gewisse Zäsur zur freien Landschaft. Der Standort des Vorhabens hebt sich wegen seiner ebenen Umgebung auch nicht exponiert hervor. In dem auf diese Art und Weise geprägten Orts- und Landschaftsbild erweist sich die 20 m hohe Mobilfunkanlage mit einem Betonmast bei einem Durchmesser von max. 0,9 m nicht als in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen. |
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| | Des Weiteren ist die ausreichende Erschließung gesichert. Wegemäßig ist das Baugrundstück an den westlich angrenzenden Feldweg Nr. ... angebunden. Was für die Erschließung erforderlich ist, hängt von den Erfordernissen im Einzelfall ab, insbesondere von dem vom Vorhaben ausgelösten Verkehrsaufkommen, nicht hingegen von den Erfordernissen zur Ausführung des Vorhabens (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 35 Rdnrn. 7 f.). Nach der Errichtung der Mobilfunkstation sind nach den Ausführungen der Vertreterin der Klägerin und ihres Mitarbeiters in der mündlichen Verhandlung lediglich zweimal im Jahr Wartungsarbeiten erforderlich. Hierfür reicht die Zufahrt von der E. Straße über den Feldweg Nr. ... aus. Die Entfernung von der Einmündung des Feldwegs in die E. Straße bis zur westlichen Grenze des Baugrundstücks beträgt lediglich ca. 125 m. Der weder asphaltierte noch geschotterte, 4 m breite Feldweg (Erdweg) dient gegenwärtig ausschließlich zur Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge. Ein Begegnungsverkehr ist auf dem nur 125 m langen Abschnitt bei lediglich zweimal jährlich stattfindenden Wartungsarbeiten so gut wie ausgeschlossen. Dass der Feldweg je nach Jahreszeit und Witterung einen unterschiedlichen Zustand aufweist und insbesondere nach einer Nässeperiode durch stehendes Wasser in den vertieften Spurrillen schlechter zu befahren ist als bei trockener Witterung, steht der ausreichenden Erschließung nicht entgegen. Es bleibt der Klägerin überlassen, mit welchem Fahrzeug sie den Feldweg zur Durchführung der Wartungsarbeiten befährt. Die Beklagte ist gegebenenfalls im Rahmen ihrer Unterhaltungslast als Trägerin der Straßenbaulast (§§ 3 Abs. 2 Nr. 4 a), 44 StrG) verpflichtet, für einen ordnungsgemäßen Zustand des Feldwegs, etwa durch Auffüllung der Spurrillen mit Erdmaterial, zu sorgen. Dies schließt der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums ... für den Bau der Landesmesse vom 12.03.2003 nicht aus. Der landschaftspflegerische Maßnahmenplan sieht als Ausgleichsmaßnahmen u. a. das Freihalten vorhandener Erdwege vor (S. 126 des Planfeststellungsbeschlusses). Freihalten ist im Sinne von Erhaltung der vorhandenen, unbefestigten Gras- und Erdwege zu verstehen (vgl. den Textteil des Antrags auf Planfeststellung, Teil V - übergreifende Unterlagen -, L. Landschaftspflegerischer Begleitplan, S. 93). |
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| | Der Nutzung des Feldweges für Fahrten zu Wartungsarbeiten stehen auch keine wegerechtlichen Hindernisse entgegen. Der öffentliche Feldweg dient als beschränkt öffentlicher Weg (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 a) StrG) in erster Linie der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke entlang des Weges. Die Beschränkung bezieht sich auf bestimmte Benutzungsarten (etwa Fußgänger-, Rad-, Reit- oder Kraftfahrzeugverkehr) oder Benutzungszwecke (beispielsweise Wirtschafts-, Friedhof-, Kirch-, Schul- und Wanderwege), nicht hingegen auf den Benutzerkreis (vgl. Lorenz/Will, Straßengesetz für Bad.-Württ., 2. Aufl., § 5 Rdnr. 47). Die Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken ist nicht auf eine ausschließliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung beschränkt, sondern umfasst auch die Nutzung des Grundstücks zu anderen Zwecken, etwa die Ausnutzung der Bodenertragskraft im Rahmen einer Liebhaberei. Öffentliche Feld- und Waldwege ermöglichen daher im Rahmen ihrer Widmung auch die Benutzung zur Durchführung von Wartungsarbeiten auf Grundstücken, auf denen privilegierte Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) errichtet sind (vgl. BayVGH, Beschle. v. 31.01.2001, a.a.O u. 14.01.2008 - 15 CS 07.3032 -, Juris). Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums ... im Widerspruchsbescheid vom 31.01.2008 erweist sich daher die Benutzung des Feldweges für Fahrten zu Wartungsarbeiten nicht als Sondernutzung, so dass kein Fall des § 16 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 StrG - Dienen der Straßenbenutzung für eine Anlage, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist - vorliegt. Dass straßenverkehrsrechtlich die Zufahrt zum Feldweg von der E. Straße durch das Verkehrszeichen 260 (Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) mit dem Zusatzzeichen „Frei für landwirtschaftliche Fahrzeuge“ geregelt ist, ist wegen des Grundsatzes des Vorbehalts des Straßenrechts ohne Einfluss. Nach diesem Grundsatz sind straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen nur innerhalb des Rahmens der wegerechtlichen Widmung zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1981 - 7 C 27.79 -, BVerwGE 62, 376; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Bad.-Württ., 2. Aufl., Rdnrn. 25ff., 210ff.). |
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| | Abgesehen davon erscheint eine ausreichende Erschließung auch über das Grundstück des Verpächters von der S.-Straße her möglich. |
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| | Über die wegerechtliche Erschließung hinaus ist auch die sonstige Erschließung gesichert. Die Stromversorgung wird über einen Kabelanschluss sichergestellt werden (vgl. Aktenvermerk der Beklagten v. 21.11.2006, Bl. 33 der Bauakten). |
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| | Schließlich erfüllt das Vorhaben in bauplanungsrechtlicher Hinsicht auch die Erfordernisse des § 35 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauGB. Nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB sind die nach § 35 Abs. 1 bis Abs. 4 BauGB zulässigen Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Durchgreifende Bedenken, dass dies hier nicht der Fall wäre, sind weder ersichtlich noch von der Beklagten geltend gemacht worden. Für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen (§ 35 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 BauGB). Die entsprechende Verpflichtungserklärung hat die Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung abgegeben. |
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| | Das Vorhaben ist auch bauordnungsrechtlich zulässig. Eine Abstandsfläche ist nicht einzuhalten. In den Abstandsflächen sind bauliche Anlagen, die wie hier keine Gebäude sind, zulässig, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt (§ 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO). Unzulässig sind die baulichen Anlagen in den Abstandsflächen anderer Gebäude oder baulichen Anlagen nur dann, wenn beide Maße überschritten werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2008 - 8 S 15/07 -, VBlBW 2008, 346). Dies trifft hier nicht zu. Die Wandfläche beträgt nach der Berechnung in der Darstellung des Vorhabens aus der südlichen und westlichen Ansicht lediglich 13,56 qm (der durchschnittliche Durchmesser des 20 m hohen Betonmastes beträgt 0,678 m). Gegebenenfalls bauordnungsrechtlich erforderliche Auflagen wird die Beklagte in die zu erteilende Baugenehmigung aufnehmen. Das gilt auch für andere Auflagen, etwa nach dem Luftverkehrsgesetz (vgl. dazu das Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg v. 22.11.2006 an die Beklagte, Bl. 38 der Bauakten). |
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| | Hat sonach der Hauptantrag Erfolg, bedarf es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag. |
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| | Beschluss vom 03. März 2009 |
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| Vorsitzender Richter am VG ... |
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