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| | I. Streitig ist im Rahmen des Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzung für die Veranlagungszeiträume 1997 bis 2007, bei denen Zahlungen des Antragstellers an eine Schweizer Aktiengesellschaft nicht einkommensmindernd als Betriebsausgaben berücksichtigt bzw. hierfür gebildete Rückstellungen gewinnerhöhend aufgelöst wurden. |
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| | Der Antragsteller betreibt im Inland einen Verlag und eine Handelsvertretung, die sich auf die Anzeigenwerbung in einer Bausparkassenbroschüre spezialisiert hat. Er gewinnt Architekten, Bauunternehmer und andere Handwerker als Werbende für so genannte „Service-Hefte“ der Bausparkasse. |
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| | Am 9. Juli 1997 schloss der Antragsteller mit der X AG einen Franchise-Vertrag (Bl. 11 ff. Allgemeine Akten). Firmenzweck der in der Schweiz ansässigen X AG ist die Verwertung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten, Adresskarten und Computerprogrammen, Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere im Fakturierungsgeschäft sowie der Handel mit Waren aller Art. Die X AG ist Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) (s. Mitgliederliste der SRO-Treuhand/Suisse vom 8. April 2010, Bl. 107 f. der Rechtsbehelfsakten) im Sinne von Art. 24 des Schweizerischen Bundesgesetzes über die Bekämpfung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz - GwG - vom 10. Oktober 1997, Bl. 109 d. Rechtsbehelfsakten). Einer solchen Organisation müssen sich sog. Finanzintermediäre anschließen, die nach Art. 2 Abs. 3 GwG berufsmäßig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen. |
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| | Gegenstand des von der X AG mit dem Antragsteller geschlossenen Franchise-Vertrags war die Überlassung „der Idee für die Abwicklung von Werbung für Handwerksbetriebe zur Abgabe über Bausparträger“. Diese sollte vom Antragsteller unter der Bezeichnung „Fachinformations-Service-Heft“ verwertet werden. Zur Durchführung des Vorhabens wurde dem Antragsteller eine „Anleitung zur Akquisition von Handwerkern und Bausparkassen für das Fachinformations-Service-Heft“ überlassen (s. Bl. 71 ff. Allgemeine Akten). Im Gegenzug verpflichtete sich der Antragsteller als Franchisenehmer pro fertiggestelltem Fachinformations-Service-Heft 30% des Nettoumsatzes, mindestens jedoch 6.000 DM pro Jahr an die Schweizer X AG als Lizenzgebühr abzuführen. Die Franchisegebühren sollten spätestens 90 Tage nach Rechnungsstellung durch die X AG zur Zahlung fällig sein. |
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| | Der Antragsteller machte in den Streitjahren in seiner Gewinnermittlung folgende Zahlungen von Lizenzgebühren an die X AG als Betriebsausgaben geltend (s. Tz. 13 des BP-Berichts vom 30. November 2009, Bl. 22 ff. der BP-Akten): |
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| | Weiter bildete er Rückstellungen für Franchise-Gebühren in folgender Höhe (Tz. 12 des BP-Berichts vom 30. November 2009, Bl. 22 ff. der BP-Akten): |
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| | Aufgrund Prüfungsanordnung vom 11. April 2008 und der Prüfungserweiterung vom 5. November 2008 führte das Finanzamt - FA - beim Antragsteller für die Jahre 1997 bis 2006 eine Außenprüfung durch. |
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| | Auf die anlässlich der Außenprüfung gestellte Anfrage des Finanzamts teilte das Bundeszentralamt für Steuern - Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen - mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 mit, dass es sich bei der X AG um eine Domizilgesellschaft handele, die am Ort ihres Sitzes über keinen eigenen Geschäftsbetrieb verfüge und schon mehrfach Gegenstand von Anfragen gewesen sei (s. Bl. 59 f. und 96 ff. der Ermittlungsakten). Der einzige Verwaltungsrat, Herr C, (s. hierzu die Abfrage vom 30. September 2008, Bl. 65 d. Ermittlungsakten) von Beruf Unternehmens-, Steuerberater und Treuhänder, übe bei einer Vielzahl von Firmen gesellschafts- und verwaltungsrechtliche Funktionen aus (s. hierzu die Aufstellung vom 30. September 2008, Bl. 66 d. Ermittlungsakten). |
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| | Am 18. September 2008 leitete die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Z gegen den Antragsteller ein Steuerstrafverfahren ein (s. Aktenvermerk vom 19. September 2008, Bl. 120 der Ermittlungsakten), im Rahmen dessen die Wohnung und die Geschäftsräume des Antragstellers durchsucht wurden. |
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| | Mit Schreiben vom 13. März 2009 (Bl. 164 des Ermittlungsakten) teilte das Finanzamt das Ergebnis der Auskunft des Bundeszentralamtes dem Antragsteller mit. Es vertrat die Auffassung, dass die vom Antragsteller am 16. Oktober 2008 übersandte Tätigkeitsbeschreibung der X AG (Bl. 332 der AP-Akten) nicht ausreiche für den Nachweis eines eigenen eingerichteten Geschäftsbetriebs der X AG. Deren steuerliche Erfassung in der Schweiz und Immobilienbesitz stellten hierfür keinen Nachweis dar. Sollte die Behauptung weiterhin aufrecht erhalten werden, dass die X AG selbst wirtschaftlich aktiv tätig sei und einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhalte, sei dies vom Antragsteller nachzuweisen. Dies könne durch Vorlage von Bilanzen, Steuerbescheiden, Miet- und Angestelltenverträgen sowie Sozialversicherungsanmeldungen erfolgen. Sollte der Antragsteller seiner erhöhten Mit- und Aufklärungspflicht nicht nachkommen, würde der Betriebsausgabenabzug für die Zahlungen an die X AG versagt. |
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| | Daraufhin übersandte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Mai 2009 (Bl. 173 ff. der Ermittlungsakten) dem Finanzamt Bestätigungen des Kantonalen Steueramts Q vom 15. November 2006 (Bl. 181 der Ermittlungsakten) und vom 22. April 2009 (Bl. 186 der Ermittlungsakten), mit dem Inhalt, dass die X AG in der Schweiz als Steuerzahler registriert sei und nur Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz an der Firma beteiligt gewesen seien. Weiter legte der Antragsteller einen die X GmbH betreffenden Handelsregisterauszug des Kanton Q vom 16. September 2009 vor (Bl. 179 d. Ermittlungsakten), die Anleitung der X AG zur Akquisition (Bl. 188 ff. d. Ermittlungsakten) sowie Schreiben der X AG an den Antragsteller vom 16. September 2008 (Bl. 178 d. Ermittlungsakten), vom 10. Oktober 2008 (Bl. 182 ff. d. Ermittlungsakten) und vom 25. April 2009 (Bl. 184 ff. d. Ermittlungsakten), in denen die X AG ausführt, keine Domizil - bzw. Briefkastengesellschaft zu sein. |
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| | Mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 übersandte der Antragsteller dem Finanzamt die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers der Y AG vom 8. Oktober 2009 (Bl. 54 der AP-Akten), der in die Buchhaltung der X AG Einsicht genommen habe. Danach seien alle von dem Unternehmen des Antragstellers bezahlten Franchise-Gebühren auf dem Bankkonto der X AG bei der Bank Q vereinnahmt worden. Das entsprechende Bankkonto sei Bestandteil der Buchhaltung der X AG und die Zahlungen des Antragstellers seien dort erfasst. |
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| | In dem Betriebsprüfungsbericht vom 30. November 2009 (Bl. 22 ff. d. BP-Akten) stellte der Prüfer u.a. fest, dass der Betriebsausgabenabzug für die vom Antragsteller an die X AG geleisteten Franchise-Gebühren zu versagen sei und die Rückstellungen für die Franchise-Gebühren gewinnerhöhend aufzulösen seien, da es sich bei der X AG um eine Domizilgesellschaft handele. Der Antragsteller sei der Aufforderung des Prüfers, die wirtschaftliche Aktivität der X AG nachzuweisen, nicht nachgekommen. Deren angebliche Leistungen (Verkaufsschulung, Konzeptberatung) seien nicht nachgewiesen worden. Gegen Leistungen der X AG spreche, dass keine Aufzeichnungen, Gesprächsnotizen, Schriftverkehr und ähnliches im Rahmen der Fahndungsmaßnahmen beim Antragsteller aufgefunden worden seien (s. hierzu auch den strafrechtlichen Aktenvermerk vom 11. Dezember 2009, Bl. 263 ff. der AP-Akten). Auch seien entsprechende Unterlagen trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Zu den wenigen Schreiben der X AG an den Antragsteller, die im Rahmen der Außenprüfung vorgelegt worden seien, seien bei den Fahndungsmaßnahmen Entwürfe beim Antragsteller gefunden worden. Es sei daher davon auszugehen, dass vom Antragsteller der Schriftverkehr mit der X AG selbst geschaffen und von C, dem Mitglied des Verwaltungsrats, ausgefertigt worden sei. Auch die Anfrage anderer Finanzämter bezüglich der X AG habe ergeben, dass diese lediglich als „Rechnungsschreiberin“ in Geschäfte deutscher Firmen und Vereine eingeschaltet worden sei, ohne dass darüber hinaus Leistungen erfolgt seien. Als Gegenleistung hierfür habe die X AG einen Prozentsatz der in Rechnung gestellten Beträge als Honorar erhalten (vgl. Mitteilung des Finanzamt für Großbetriebsprüfung Hannover vom 29. September 2008, Bl. 334 ff. d. AP-Akten). Aufgrund dieser Feststellungen sei der Franchise-Vertrag vom 9. Juli 1997 als Scheinvertrag im Sinne des § 41 AO zu werten. Die darauf beruhenden Betriebsausgaben seien mangels zugrundeliegender Leistungen nicht nach § 4 Abs. 4 EStG anzuerkennen. |
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| | Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ auf der Grundlage des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO Änderungsbescheide für die Jahre 1997, 1998, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 jeweils vom 7. Dezember 2009 und für das Jahr 1999 vom 2. Dezember 2009 und nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide für 2005, 2006 jeweils vom 7. Dezember 2009. Bei der Steuerfestsetzung für 2007 vom 4. März 2010 erkannte das Finanzamt die vom Antragsteller geltend gemachte Lizenzgebühr in Höhe von xx.xxx EUR nicht als Betriebsausgabe an. |
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| | Über die vom Antragsteller gegen die geänderten Einkommensteuerfestsetzungen für 1997 bis 2007 eingelegten Einsprüche hat das Finanzamt bislang noch nicht entschieden. Die Anträge des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung wegen Einkommensteuer 1997 bis 2007 wurden vom Finanzamt mangels Sicherheitsleistung mit Schreiben jeweils vom 15. März 2010 abgelehnt (s. Rechtsbehelfsakten, Abteilung AdV). |
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| | Daraufhin hat der Antragsteller am 29. März 2010 bei Gericht Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der geänderten Einkommensteuerbescheide für 1997 bis 2007 gestellt. Diese seien rechtswidrig, da das Finanzamt zu Unrecht den Betriebsausgabenabzug für die geltend gemachten Franchisegebühren versagt habe. Das FA gehe fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei dem Franchisevertrag vom 9. Juli 1997 um einen Scheinvertrag handele und die X AG eine Domizilgesellschaft sei. Sowohl durch die Bestätigung der eidgenössischen/kantonalen Steuerverwaltung als auch des Wirtschaftsprüfers werde nachgewiesen, dass die Franchisegebühren in der Schweiz versteuert worden seien. Das Finanzamt könne nicht verlangen, dass darüber hinaus Jahresabschlüsse der X AG und mit dieser abgeschlossene Miet- und Arbeitsverträge vorgelegt werden. Kein Unternehmen im Ausland würde einem deutschen Finanzamt ohne weiteres diese vertraulichen Unterlagen übermitteln. Bei der X GmbH handele es sich nach der Recherche über das Internet Portal „moneyhouse.ch“ um eine seit 1990 bestehende aktive Gesellschaft, was auch durch die vom Antragsteller vorgelegten Schreiben ihres Verwaltungsratsvorsitzenden belegt werde. Danach könne hinsichtlich der vom Antragsteller gezahlten Franchisegebühren der Betriebsausgabenabzug nicht nach § 160 AO versagt werden. |
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| | Das Finanzamt habe sich zudem durch seine Verwaltungspraxis selbst gebunden. Bereits bei der Veranlagung der Einkommensteuer für die Jahre 1997 - 2000 habe das Finanzamt die Franchisegebühren geprüft und seinerseits nicht mitgeteilt, dass weitere Belege erforderlich seien. Somit könne das Finanzamt im Nachhinein keine höheren Anforderungen an den Nachweis der geleisteten Zahlungen stellen. |
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| | Unzutreffend sei überdies die Behauptung des Finanzamts, der Antragsteller habe den Schriftverkehr mit der X AG am eigenen Computer entworfen. |
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| | Der Antragsteller beantragt, die Einkommensteuerbescheide für 1997, 1998, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 jeweils vom 7. Dezember 2009, für 1999 vom 2. Dezember 2009 und für 2007 vom 4. März 2010 auszusetzen und die bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung verwirkten Säumniszuschläge aufzuheben. |
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| | Das Finanzamt beantragt, den Antrag abzuweisen. |
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| | Bei der X AG handele es sich nach der Auskunft der Informationszentrale für Auslandsbeziehungen des Bundeszentralamts für Steuern um eine Domizilgesellschaft. Dass die vom Antragsteller geleisteten Zahlungen tatsächlich auf dem auf die X AG lautenden Konto eingegangen seien, werde nicht bestritten. Allerdings sage dies nichts darüber aus, wer tatsächlich Zahlungsempfänger und damit derjenige sei, dem der wirtschaftliche Wert der Betriebsausgabe zufließe. |
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| | Bemerkenswert sei, dass der Antragsteller den Schriftverkehr der X AG mit sich selbst nach den Feststellungen der Steuerfahndung selbst entworfen habe. So seien anlässlich der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Antragstellers zahlreiche Entwürfe von Schreiben gefunden worden, die anschließend mit identischem Wortlaut von der X AG übermittelt worden seien. |
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| | Der Antragsteller handele widersprüchlich. Wäre er überzeugt davon, dass es sich bei der X AG um keine Domizilgesellschaft handele, wäre er als Schuldner der Vergütung nach § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG verpflichtet gewesen, die für die beschränkt körperschaftsteuerpflichtige X AG zu erhebende Ertragsteuer im Zeitpunkt des Zuflusses der Vergütung bei dem Vertragsgläubiger einzubehalten und an die Finanzbehörde abzuführen. Dieser Verpflichtung sei der Antragsteller nicht nachgekommen. |
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| | Entgegen den Ausführungen des Antragstellers habe eine Überprüfung der Franchisegebühren und eine Klärung der Frage, ob es sich beim Franchisegeber um eine Domizilgesellschaft handele, bei der Veranlagung der Jahre 1997 bis 2000 nicht stattgefunden. Zwar habe im März 2002 eine Umsatzsteuer-Außenprüfung hinsichtlich der Frage stattgefunden, ob der Antragsteller für die Zahlungen an die X AG die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schulde. Die Frage, ob diese als Domizilgesellschaft anzusehen sei, sei erstmals anlässlich der im Juni 2008 begonnen Außenprüfung aufgegriffen worden. Ein treuewidriges Verhalten des Finanzamts sei danach nicht gegeben. Wegen seiner weiteren Ausführungen zur Antragserwiderung wird auf den Schriftsatz des Finanzamts vom 7. Mai 2010 (Bl. 14 ff. d. Gerichtsakte) verwiesen. |
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| | Dem Finanzgericht lagen bei seiner Entscheidung für die Streitjahre 1997 - 2007 den Antragsteller betreffend zwei Bände Einkommensteuerakten, ein Band Rechtsbehelfsakten, ein Band Allgemeine Akten, ein Band Bilanzakten, zwei Bände Gewerbesteuerakten, ein Band Ermittlungsakten der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Z und ein Band Außenprüfungsakten vor. |
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