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| | Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes ). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, denn er ist nicht bedürftig, weil er seinen Gesamtbedarf durch eigene Einkünfte und das deren grundsicherungsrechtlichen Bedarf übersteigende Einkommen seiner Ehefrau in vollem Umfange decken kann. Hierüber konnte die Kammer gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. |
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| | Gegenstand des Klageverfahrens ist auch der Bescheid vom 03.08.2010, durch den die Beklagte den Leistungsantrag des Klägers vom 19.04.2010 erstmals abgelehnt hatte. Denn der weitere (Ablehnungs-)Bescheid vom 03.11.2010 ist entgegen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. |
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| | Der Kläger gehört - dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten - zu dem grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis, dem gemäß § 41 Abs. 1 SGB XII Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren sind. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen nach § 42 Satz 1 SGB XII den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28 SGB XII (Nr. 1), die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII (Nr. 2), Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe entsprechend § 30 und 31 SGB XII (Nr. 3), die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entsprechend § 32 SGB XII sowie von Vorsorgebeiträgen entsprechend § 33 SGB XII (Nr. 4) sowie Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34 SGB XII (Nr. 5). |
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| | Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stehen jedoch, wie alle sozialhilferechtlichen Leistungen, unter dem allgemeinen sozialhilferechtlichen Nachrangvorbehalt. Dieser besagt, dass Sozialhilfeleistungen nur den Personen zu gewähren sind, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen beschaffen können (§ 41 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 SGB XII). Ergänzend bestimmt hierzu § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, dass Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den besonderen Voraussetzungen des Vierten Kapitels dieses Buches Personen zu leisten ist, die u.a. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII sind Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Einkommensanrechnung enthalten die Regelungen des Elften Kapitels SGB XII (§§ 82 ff SGB XII) nähere Bestimmungen. |
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| | Gemessen daran sind die angefochtenen Bescheide - entgegen der Auffassung des Klägers - im Ergebnis nicht zu beanstanden und steht dem Kläger ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht zu, weil er nicht bedürftig ist. |
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| | A) Der grundsicherungsrechtlichen Bedarf des Klägers bemisst sich vorliegend wie folgt: |
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| für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg vom |
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| 2. Kosten der Unterkunft (1/2 von 535,00 EUR) |
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| zzgl. Kalt-Nebenkosten (1/2 von 90,00 EUR) |
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| zzgl. Heizkosten (1/2 von 80,00 EUR) |
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| abzgl. Warmwasserkosten-Pauschale (anteilig) |
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| | Ein Mehrbedarf wegen der beantragten Feststellung der Schwerbehinderung des Klägers und des Nachteilsausgleichs „G“ (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII) ist vorliegend nicht zu berücksichtigen, denn es ist weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens ersichtlich, dass die zuständige Versorgungsbehörde diesem Antrag bereits durch Erteilung eines Bescheides entsprochen hätte. Einen Nachweis über den Besitz eines entsprechenden Feststellungsbescheides oder Schwerbehindertenausweises (vgl. insoweit LSG Baden-Württemberg, FEVS 61, 42) hat der Kläger nicht vorgelegt. |
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| | Auf den Gesamtbedarf des Klägers sind zunächst dessen Einkünfte bedarfsdeckend anzurechnen aus |
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| 1. Altersrente Deutsche Rentenversicherung |
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| 2. Rente aus italienischer Versicherung |
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| 3. Rente aus französischer Versicherung |
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| Damit verbleibt ein ungedeckter Restbedarf von |
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| | B) Auf diesen Betrag ist jedoch gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII das Einkommen der Ehefrau des Klägers anzurechnen, soweit deren Einkünfte ihren eigenen notwendigen Lebensunterhalt, mithin ihren grundsicherungsrechtlichen Bedarf, übersteigen. Denn die Ehefrau des Klägers lebt nach dem aktenkundigen Mietvertrag gemeinsam mit dem Kläger in derselben Wohnung und damit nicht getrennt. |
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| | Der grundsicherungsrechtliche Bedarf der Ehefrau des Klägers beläuft sich auf |
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| 2. Kosten der Unterkunft und Heizung abzgl. Warmwasserkosten-Pauschale |
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| | wie die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ermittelt und dargestellt hat. |
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| | Die Ehefrau des Klägers verfügt über laufende monatliche Einkünfte aus |
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| 1. eigener Altersrente von monatlich |
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| 2. Betriebsrente der ZVK von monatlich (4180,36 EUR : 12) |
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| | Von diesen Einkünften abzusetzen sind gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII die monatlichen Aufwendungen der Ehefrau des Klägers für |
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| 2. private Unfallversicherung |
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| | (vgl. Sächs. LSG vom 07.09.2006 - L 3 AS 11/06 - und SG Osnabrück vom 22.07.2010 - S 5 SO 94/09 - ; ferner OVG Niedersachsen, FEVS 42, 104). |
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| Damit verbleibt ein sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähiges |
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| monatliches Einkommen der Ehefrau des Klägers von |
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| Diese Einkünfte übersteigen deren grundsicherungsrechtlichen Bedarf |
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| | Aus diesen übersteigenden Einkünften kann der Kläger seinen eigenen ungedeckten sozialhilferechtlichen Bedarf von 187,63 EUR vollständig decken. Er ist deshalb nicht bedürftig. |
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| | C) Die vom Kläger bereits im Widerspruchs- und erneut im Klageverfahren geltend gemachten weiteren Aufwendungen seiner Ehefrau sind demgegenüber nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Hierzu gilt im einzelnen folgendes: |
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| | - Die Einzahlungen auf einen Bausparvertrag gehören nicht zu den Aufwendungen, die nach § 82 Abs. 2 SGB XII vom Einkommen des Hilfesuchenden oder seines nicht getrennt lebenden Ehegatten abzusetzen sind (vgl. BVerwG, FEVS 38,45). |
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| | - Die Übernahme von Schulden ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe (vgl. BVerwGE 92, 152ff 96, 18ff sowie LSG Baden-Württemberg vom 14.06.2007 - L 7 SO 3186/06 -). Deshalb können die Aufwendungen zur Tilgung eines Darlehensvertrages für die Anschaffung eines PKW nicht berücksichtigt werden. Andernfalls würde dies - im Ergebnis - dazu führen, dass der Sozialhilfeträger den PKW des Hilfesuchenden oder seines Ehegatten finanziert. |
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| | - Die Zuzahlung für Medikamente ist bereits von Regelsatz umfasst und kann deshalb nicht nochmals einkommensmindernd berücksichtigt werden (vgl. BSG vom 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R -, derzeit nur als Terminsbericht vorliegend, BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 11 und vom 25.06.2008 - B 11b AS 45/06 R - sowie LSG Sachsen-Anhalt vom 26.08.2010 - L 5 AS 113/07 -, ferner LSG Baden-Württemberg, FEVS 59, 14). |
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| | - Nicht berücksichtigungsfähig sind weiter Aufwendungen für die Kfz-Versicherung der Ehefrau des Klägers, denn den Eheleuten kann zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit zugemutet werden, auf das Halten eines Kraftfahrzeugs zu verzichten (vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 82, Rn. 40 und Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 82, Rn. 75). |
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| | - Gleiches gilt für die Aufwendungen der Ehefrau des Klägers für eine Rechtsschutzversicherung, denn eine solche Versicherung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach angemessen im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII; sie gehört auch nicht zu den gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen oder privaten Versicherungen (vgl. BSG, FEVS 61, 364, 369). |
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| | - Aufwendungen für SKY-Fernsehen, Kabelanschluss, GEZ-Gebühren, die deutsche Telekom sowie für einen Notfall-Handy sind ebenfalls bereits im Regelsatz enthaltenen und deshalb nicht nochmals einkommensmindernd berücksichtigungsfähig (vgl. BR-Drucks. 206/04, Seite 8 sowie SG Karlsruhe vom 27.04.2007 - S 1 SO 2888/06 -, SG Aachen vom 13.04.2006 - S 9 AS 57/05 - und SG Stuttgart vom 10.05.05 - S 16 AS 1302/05 ER -). Die Aufwendungen für einen Kabelanschluss wären allenfalls dann im Rahmen der Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig, wenn der Kläger die Unterkunft andernfalls nicht erhalten könnte, mithin der Vermieter der Wohnung die Nutzung eines Kabelanschlusses zwingend verlangt (vgl. BVerwGE 115, 256 und LSG Baden-Württemberg, FEVS 59, 14). Der aktenkundige Mietvertrag und das Vorbringen des Klägers bieten hierfür jedoch keinen Anhalt. |
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| | Soweit der Kläger außerdem auf die zwischen ihm und seiner Ehefrau im Rahmen des Ehevertrages getroffene Güterstandsvereinbarung (Gütertrennung) verweist, hat diese keine Auswirkungen auf die Verpflichtung der Eheleute zum gegenseitigen Unterhalt (§ 1360 des Bürgerlichen Gesetzbuches ) während der Dauer der Ehe. Überdies stellt die Anrechnungsregelung in § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII allein auf das (vorhandene) Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners ab, nicht aber auf den - gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten - Güterstand, in dem die Eheleute leben. |
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| | Der im Widerspruchsschreiben vom 05.11.2010 von dem Kläger und seiner Ehefrau erklärte wechselseitige Unterhaltsverzicht auch während der bestehenden Ehe führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Unterhaltsvereinbarung ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 BGB), weil damit die auf der Ehe beruhenden Familienlasten zum Nachteil des Sozialhilfeträgers, d.h. der Beklagten, geregelt werden (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1985, 788; FamRZ 2007, 197 und FamRZ 2009, 198). Einen Vertrag zu Lasten Dritter kennt die deutsche Rechtsordnung indes nicht. |
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| | Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide nicht rechtswidrig. Das Begehren des Klägers musste daher erfolglos bleiben. |
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