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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| | Die Ablehnung der von der Klägerin begehrten Sperrzeitverkürzung ist rechtmäßig und verletzt sie deshalb nicht in ihren Rechten mit der Folge, dass ihr ein Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). |
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| | Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.02.1991 (- GastVO -) beginnt für Spielhallen die Sperrzeit um 0 Uhr. Sie endet jeweils um 6 Uhr. Nach § 12 Satz 1 GastVO kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert, befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden. |
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| | Sowohl das Landratsamt als auch das Regierungspräsidium haben rechtsfehlerfrei das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung verneint. Denn für eine solche liegt weder ein öffentliches Bedürfnis vor (1.), noch rechtfertigen die besonderen örtlichen Verhältnisse die begehrte Sperrzeitverkürzung (2.). |
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| | 1. Ein öffentliches Bedürfnis für eine Sperrzeitverkürzung liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Leistungen des in Rede stehenden Betriebes während der allgemeinen Sperrzeit in erheblichem Maße in Anspruch genommen werden. Aus der Sicht der Allgemeinheit, nicht (nur) aus der des an der Verkürzung interessierten Gewerbetreibenden oder Veranstalters, muss eine Bedarfslücke bestehen, die ein öffentliches Interesse an der erstrebten individuellen Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit begründet. Es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die ein Abweichen von der Regel im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen. Erforderlich ist außerdem, dass beim Bestehen eines Bedarfs seine Befriedigung im Einklang mit der Rechtsordnung oder anderen von der Verwaltung zu wahrenden öffentlichen Belangen steht, also dem Gemeinwohl nicht zuwiderläuft (BVerwG, Urt. v. 07.05.1996 - 1 C 10/95 -, BVerwGE 101, S. 157 ff.), wobei auch gesehen werden muss, dass sowohl der Gesetz- als auch der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass grundsätzlich die Bedürfnisse der Allgemeinheit außerhalb der allgemein festgesetzten Sperrzeit befriedigt werden können (VG Trier, Urt. v. 23.12.2008 - 5 K 683/08.TR - juris; VG Minden, Urt. v. 21.05.2008 - 3 K 3480/06 - juris; VG Augsburg, Urt. v. 06.03.2002 - Au 4 K 00.974 - juris). Als echte Ausnahmevorschrift und nicht etwa als Erlaubnisvorbehalt (BVerwG, Urt. v. 23.09.1976 - I C 7.75 - DÖV 1977, 405 f.; OVG NRW, Urt. v. 12.08.1986 - IV A 49/85 - GewArch 1987, 174 ff.) ist die Verkürzung der Sperrzeit nicht schon dann möglich, wenn der Schutz der Nachtruhe von Anwohnern und weitere schützenswerten Belange (wie bspw. Volksgesundheit, Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs, Eindämmung des Spieltriebs, vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 03.07.2001 - 14 S 611/01 - GewArch 2001, 434 ff.) nicht konkret beeinträchtigt erscheinen. Voraussetzung nach § 12 Satz 1 GastVO ist vielmehr, dass im Einzelfall ein öffentliches Bedürfnis für eine solche Maßnahme festgestellt werden kann, das heißt ein Bedürfnis, das über jenes des Betreibers und der Kunden der Vergnügungsstätte hinausgeht, oder dass besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, dass also die Verhältnisse von denen, die der Verordnungsgeber für den in § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 GastVO behandelten Regelfall voraussetzt, in wesentlicher Hinsicht abweichen und deshalb eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheinen lassen (VG Minden, Urt. v. 21.05.2008 - 3 K 3480/06 -; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, B. v. 28.05.2002 - 1 M 154/02 - GewArch 2002, 342). Hieran fehlt es. |
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| | 1.1 Eine Bedarfslücke ergibt sich nicht bereits daraus, dass am Flughafen eine Vielzahl von Personen vorhanden ist, die außerhalb der gesetzlichen Sperrzeit die klägerischen Spielhallen nutzen könnten. Die Klägerin begehrt eine Sperrzeitverkürzung in den Morgenstunden. In dieser Zeit ist aber nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass das Flughafen- und Servicepersonal seine Arbeit begonnen hat, um den Betrieb des Flughafens und seiner angegliederten Dienstleistungsbetriebe aufzunehmen, und daher schon aus arbeits(zeit)rechtlichen Gründen gehindert ist, das Angebot der Klägerin überhaupt in Anspruch zu nehmen. Wenig wahrscheinlich ist es auch, dass bereits Taxifahrer um fünf Uhr morgens zugegen sind, um über eine Stunde vor Beginn des allgemeinen Flugbetriebs auf Kunden zu warten. Hiergegen spricht auch, dass Taxifahrer zum Abschluss von Beförderungsverträgen nur dann kommen, wenn sie sich in oder in unmittelbarer Nähe zu ihren Fahrzeugen aufhalten. Es widerspricht daher jeglicher Lebenserfahrung, dass Taxifahrer ihr Fahrzeug unbeaufsichtigt und damit für Kunden unerreichbar stehen lassen werden, um das Spielangebot der Klägerin zu nutzen. Der Personenkreis der Taxifahrer erscheint daher nicht als tauglicher Bezugspunkt zur Bestimmung der Bedarfslücke. |
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| | Auch der Vortrag der Klägerin, die Spieler würden unmittelbar vor Beginn der gesetzlichen Sperrzeit in die umliegenden Betriebe abwandern, kann eine Sperrzeitverkürzung in den Morgenstunden nicht rechtfertigen. Es leuchtet nicht ein, wie eine morgendliche Sperrzeitverkürzung zu dem Ziel führen könnte, die Kunden am Verlassen ihres Betriebs um null Uhr zu hindern. |
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| | Ein öffentlicher Bedarf lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die nahegelegene Diskothek um fünf Uhr schließt. Es ist mehr als offensichtlich, dass Personen, die bis fünf Uhr morgens die Diskothek besucht haben, ausreichend Vergnügen hatten und bei ihnen kein Bedürfnis nach weiterer Ablenkung bestehen dürfte. |
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| | Eine Bedarfslücke ergibt sich auch nicht aufgrund der Personen, die morgens auf den Abflug ihrer Flugzeuge warten. Der geltende Flugplan (Winter 2010/2011, gültig bis 26.03.2010) belegt, dass die ersten Flüge ab frühestens 06:35 Uhr starten und kein Flugzeug vor 06:45 Uhr landet. Es ist daher davon auszugehen, dass abreisende Personen ohnehin keine Zeit haben, das Spielangebot der Klägerin wahrzunehmen, da diese Personen mit den Abfertigungsprozeduren (Check-In, Durchqueren der Sicherheitskontrolle, Laufen zum Gate, Boarding) beschäftigt sind. Landende Personen würden gar nicht der Sperrzeitverkürzung profitieren und dass Personen, die die Anreisenden am Flughafen abholen, über 45 Minuten früher am Flughafen sind, widerspricht der Lebenserfahrung. |
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| | 1.2 Die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG kann sich zum einen dergestalt auswirken, dass das eingeräumte Ermessen sich im Lichte des Grundrechts derart verdichtet, dass nur noch eine – verfassungskonforme – Entscheidung möglich ist. Ermessen ist aber erst eröffnet, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Hieran fehlt es bislang. |
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| | Zum anderen ist der Begriff des öffentlichen Bedürfnisses im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungskonform auszulegen, hier also dergestalt, dass ein öffentliches Bedürfnis zwingend besteht, da andernfalls der Gleichheitssatz verletzt wird. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt lediglich die Gleichbehandlung der Bürger durch den nämlichen – zuständigen –, nicht aber auch ihre Gleichbehandlung durch mehrere, voneinander unabhängige Verwaltungsträger (BVerfG, B. v.23.111988 - 2 BvR 1619/83 - u. - 2 BvR 1628/83 -, juris, Rz. 76 und Entscheidung v. 21.12.1966 - 1 BvR 33/64 - juris, Rz. 35 ff.). Es ist daher unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, wenn andere eigenständige Gebietskörperschaften (im Beispiel der Klägerin ...) angesichts der den unteren Verwaltungsbehörden und Gemeinden zugewiesenen Ausführungskompetenz (§ 1 Abs. 1 GastVO) abweichende Regelungen zur Sperrzeit treffen. |
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| | 1.3 Es finden mangels Vorhandensein eines ausländischen Spielhallenbetreibers – die Klägerin ist als Inländerin in Deutschland ansässig und möchte hier ihre Leistungen erbringen – und damit mangels eines grenzüberschreitenden Bezugs, der eine Diskriminierungsüberprüfung erst erforderlich machen würde (BVerwG, Urt. v. 23.08.1994 - 1 C 18.91 - BVerwGE 96, 293 ff.) europarechtliche Erwägungen (hinsichtlich Niederlassungsfreiheit und freien Dienstleitungsverkehrs) keine unmittelbar Anwendung. |
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| | 2. Es liegen auch keine besonderen örtlichen Verhältnisse im Sinne des § 12 Satz 1 GastVO vor. Sie sind gegeben, wenn die Verhältnisse im örtlichen Bereich sich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. Für den Begriff der örtlichen Verhältnisse sind danach die Eigenart der näheren Umgebung, die anzutreffenden Lebensgewohnheiten und der prägende Lebensrhythmus maßgebend; es kommt darauf an, wie der Betrieb in die Umgebung hineinpasst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.07.2003 - 6 B 33/03 - GewArch 2003, 433). Dabei müssen atypische Gebietsverhältnisse vorliegen, die es rechtfertigen können, die allgemein geltende Sperrzeit zu verkürzen (VG Trier, Urt. v. 23.12.2008 - 5 K 683/08.TR - juris). Hieran fehlt es. |
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| | Das „...“-Gebäude, in dem die klägerischen Spielhallen untergebracht sind, liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der insoweit ein Gewerbegebiet ausweist. Mit dieser bauplanungsrechtlichen Ausweisung korrespondiert die tatsächliche Nutzung des Gebäudes zu seinem primären Zweck der Durchführung des Luftverkehrs. Dementsprechend ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich auch der Lebensrhythmus am geltenden Flugplan ausrichtet, der Betrieb des Flughafens und seiner ihm angegliederten Dienstleistungsbetriebe also während einer Zeitspanne von null bis sechs Uhr nahezu zum Erliegen kommt. Der Flugplan belegt, dass es sich beim Flughafen ... nicht um einen solchen handelt, der aufgrund seiner Größe auch nachts ohne wesentliche Einschränkungen betrieben wird. |
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| | Eine andere Beurteilung ist schließlich nicht durch das Vorhandensein der Diskothek geboten, da sie in Bezug auf die Eigenart der näheren Umgebung eine nicht maßstabbildende Singularität darstellt. |
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