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| | Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes. |
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| | Die Klägerin ist als selbstständige ... tätig. Außerdem erzielt sie Mieteinnahmen als Miteigentümerin eines Wohn- und Geschäftshauses. Sie beantragte am 26.7.2008 Elterngeld für ihr am ... geborenes Kind .... Mit Bescheid vom 20.1.2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin zunächst Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300 EUR für den 1. bis 12. Lebensmonat. Nach Abschluss der Ermittlungen zu den Einkommensverhältnissen bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 13.3.2009 Elterngeld (im Hinblick auf das noch ausstehende Einkommen im Bezugszeitraum vorläufig) in Höhe von 580,64 EUR monatlich. Bei der Berechnung hatte die Beklagte neben den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit (vor Geburt 49.872 EUR brutto, nach der Geburt voraussichtlich 5089 EUR brutto) angelehnt an den Einkommensteuerbescheid der Klägerin für 2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 22.889 EUR brutto sowohl für den Zeitraum vor der Geburt als auch nach der Geburt berücksichtigt. |
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| | Dagegen erhob die Klägerin am 2.4.2009 Widerspruch. Sie wandte sich gegen die Berücksichtigung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da es sich um einen ruhenden Gewerbebetrieb handele. Dieser sei vor über 20 Jahren vom Großvater an sie (zu einem Viertel) sowie zwei weitere Übernehmer übergeben worden. Aus den Mieteinnahmen sei nach dem Übergabevertrag eine Leibrente in Höhe von monatlich 2000 EUR für die Großmutter aufzubringen, auch seien Umbaumaßnahmen angefallen und sie müsse gleichwohl die theoretischen Einnahmen versteuern, obwohl sie sie nicht ausbezahlt bekomme. Daher stehe dieses Geld keineswegs für ihren Unterhalt zur Verfügung. Sie beantragte, ihren Elterngeldanspruch ohne Berücksichtigung dieses Betrages - sowohl vor der Geburt, als auch nach der Geburt - zu berechnen. Hierdurch ergebe sich ein wesentlich höherer Anspruch auf Elterngeld. |
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| | Mit Bescheid vom 16.7.2009 änderte die Beklagte wegen Wegfalls der Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit im Bezugszeitraum die frühere Bewilligung ab und gewährte Elterngeld (im Hinblick auf die noch nachzuweisenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb wiederum vorläufig) in Höhe von 801,48 EUR monatlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.7.2009 wies sie zudem den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, als Einkommen aus Erwerbstätigkeit sei bei der Berechnung des Elterngelds die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Maßgabe von § 2 Absätze 7 bis 9 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zu berücksichtigen. An diese Vorgaben des Gesetzgebers sei die Beklagte gebunden. |
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| | Am 24.8.2009 erhob Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 28.10.2010 bewilligte die Beklagte nach Eingang der vollständigen Nachweise für den Bezugszeitraum das Elterngeld endgültig in Höhe von monatlich 826,83 EUR. |
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| | Die Klägerin verfolgt ihr Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiter. Sie trägt vor, bei dem übergebenen Gebäude handele es sich um ein Hausgrundstück mit mehreren Mietwohnungen sowie einem Geschäftslokal. Zur Verwertung des Miteigentumsanteils hätten die drei Übernehmer eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Einnahmen würden ausschließlich aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Die Klägerin habe im Jahr 2007 laut Jahresabschluss lediglich 13.286,51 EUR entnommen, im Jahr 2008 13.412,38 EUR, mithin Beträge, die deutlich unter den unterstellten Einkünften aus Gewerbebetrieb liegen würden. Dies gehe darauf zurück, dass den Gesellschaftern auch die Leibrentenzahlung als Einkünfte anteilig zugerechnet werde. |
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| | Nach § 2 Absatz 1 S. 2 BEEG, so die weitere Klagebegründung, seien zwar Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, etwa aus Gewerbebetrieb, zu berücksichtigen, sonstige Einkünfte, etwa aus Vermietung und Verpachtung, dagegen ausgenommen. Hieraus lasse sich entnehmen, dass es dem Gesetzgeber darauf ankomme, Einkünfte aus tatsächlicher Erwerbstätigkeit heranzuziehen. Dies entspreche dem Gesetzeszweck, die wegen der Elterneigenschaft vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt mögliche Ausübung der Erwerbstätigkeit auszugleichen. Diesem Gesetzeszweck widerspreche es, die faktisch aus Vermietung und Verpachtung herrührenden Einkünfte der Klägerin zu berücksichtigen. Auch würde es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, Miet- und Pachteinnahmen verschieden zu behandeln, je nachdem, ob sie - weil von einem Miteigentumsanteil an einem ruhenden Gewerbebetrieb herrührend - steuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden oder als solche aus Vermietung und Verpachtung. |
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| | Weiter macht die Klägerin geltend, sie habe im Bezugszeitraum in ihrer selbstständigen Tätigkeit nicht lediglich geringere Einkünfte erzielt, sondern negative Einkünfte, weil die Praxiskosten weiterliefen. Zumindest sei das berücksichtigte Einkommen aus Gewerbebetrieb um die Verluste bei der selbstständigen Tätigkeit zu bereinigen. Es werde nicht verkannt, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 2 BEEG einen Ausgleich von Verlusten mit Einkünften aus verschiedenen Einkommensarten nicht vorsehe. Auch hierin sehe die Klägerin eine verfassungswidrige Benachteiligung von Antragstellern mit mehreren Einkunftsarten. Die Klägerin beruft sich schließlich auf die Entscheidung des BSG vom 30.9.1997, Az. 4 RA 122/95, zur Einkommensanrechnung auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. |
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| | Die Antragstellerin beantragt (teilweise sinngemäß), |
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| | den Bescheid der Beklagten vom 13.3.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16.7.2009 und 28.10.2010 sowie des Widerspruchsbescheids vom 24.7.2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Elterngeld für ihr am ... geborenes Kind ... ohne jede Berücksichtigung von Einkommen aus Gewerbebetrieb, (hilfsweise: unter Berücksichtigung um das negative Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit reduzierten Einkommens aus Gewerbebetrieb im Bezugszeitraum) zu gewähren. |
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| | Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. |
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| | Die den verfahrensgegenständlichen Antrag betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Bl. 1 bis 290) lag vor und war Gegenstand der Beratung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die genannte Verwaltungsakte sowie die Akte des Gerichts, Az. S 9 EL 4286/09, Bezug genommen. |
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