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| | Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. |
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| | Die Berufung der Klägerin ist statthaft. Sie betrifft wiederkehrende bzw. laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, so dass sich die Statthaftigkeit bereits aus § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG ergibt; Zulassung bedurfte es deshalb nicht. Die Berufung ist auch im übrigen zulässig, insbesondere unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. |
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| | Streitgegenstand des Verfahrens ist zunächst der mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage angefochtene Bescheid vom 16. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2008. Der Bescheid vom 17. August 2009, mit dem die Beklagte die Rente ab 1. Juli 2009 neu berechnet hat, ist gem. § 96 SGG bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden. Hierüber entscheidet der Senat als Klage, nachdem das SG über diesen Bescheid nicht entschieden hat (vgl. BSG, Urteil v. 17. November 2005, B 11a/11 AL 57/04, veröffentlicht in juris; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 96 Rn. 12a m.w.N.). Der Senat entscheidet weiter auch über den Bescheid vom 12. Mai 2010, mit dem die Rente ab 1. Juli 2010 neu berechnet worden ist, als Klage; dieser Bescheid ist gem. § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. |
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| | Die Berufung der Klägerin und die Klagen sind unbegründet. Das SG hat zutreffend die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat die Höhe der Witwenrente zutreffend berechnet; auch die Einkommensanrechnung hat die Beklagte dem Grunde und der Höhe nach korrekt durchgeführt und hierbei die vom Arbeitgeber der Klägerin gemeldeten Arbeitsentgelte zutreffend berücksichtigt. Diesbezüglich wird auf die jeweiligen Anlagen 8 der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens hat die Beklagte zutreffend auch die Umlagezahlungen ihres Arbeitgebers zur VBL herangezogen. |
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| | Nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI wird Einkommen (§§ 18a bis 18e SGB IV) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente zusammen trifft, hierauf angerechnet. Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen u.a. das Erwerbseinkommen zu berücksichtigen (§ 18a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Erwerbseinkommen in diesem Sinne sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen (§ 18a Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). |
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| | Dementsprechend sind die Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL als Arbeitsentgelt anzusehen. Der von der Klägerin vorgebrachte Umstand, dass sie selbst über diesen Betrag nicht verfügen könne, ist unbeachtlich. Sie sind als Zukunftssicherungsleistungen Teil des Arbeitslohnes. Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt davon ab, ob sich der Vorgang - wirtschaftlich betrachtet - so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (st. Rspr. des BFH, z.B. Urteil vom 7. Mai 2009, IV R 8/07, m.w.N., veröffentlicht in Juris). Erlangt der Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch gegen den Versicherer, so fließt im Zeitpunkt der Beitragszahlung des Arbeitgebers Arbeitslohn zu. Der Lohnzufluss liegt dabei in den gegenwärtigen Beiträgen des Arbeitgebers, mit denen dieser den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers finanziert (BFH a.a.O.). Hierbei kommt es für den Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherungsfall bei dem begünstigten Arbeitnehmer eintritt und welche Leistungen dieser letztlich erhält (BFH a.a.O.). Dementsprechend hat der BFH (a.a.O.) ausdrücklich die Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL als Arbeitslohn bezeichnet. Nichts Anderes kann hier für die sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung der Umlagezahlungen gelten. Der weitere Einwand des Bevollmächtigten der Klägerin, die Umlage zur VBL dürfe deshalb nicht angerechnet werden, weil auch das „Vollrecht“ für sog. Altfälle nicht angerechnet würde geht bereits deshalb fehl, weil diese Leistung kein Arbeitslohn darstellt. Die weiter vom Bevollmächtigten der Klägerin zitierte Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen (a.a.O) zur Ansparrücklage ist für die hier zu entscheidende Rechtsfrage unerheblich. |
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| | Der Gesetzgeber hat in § 17 SGB IV das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, u.a. Näheres darüber zu bestimmen, welche Einnahmen und Beiträge im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu berücksichtigen sind. Der Verordnungsgeber hat dies in der SvEV geregelt. |
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| | Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 SvEV (ab 1. Januar 2008 § 1 Abs. 1 Nr. 4a) sind Zuwendungen nach § 40b EStG, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, soweit in Satz 3 (ab 1. Januar 2008 in den Sätzen 3 und 4) nichts Abweichendes bestimmt wird. |
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| | In der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung der SVEV, die vom SG zutreffend berücksichtigt worden ist, ist jedoch in § 1 Abs. 1 Satz 3 eine „Rückausnahme“ normiert: |
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| | Die in Satz 1 Nr. 4 genannten Beiträge und Zuwendungen sind bis zur Höhe von 2,5 % des für die Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnende Beiträge Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 EUR. |
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| | Mit den ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassungen der SvEV ist diese Regelung fortgeführt worden: |
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| | Danach ist die Summe der in Satz 1 Nr. 4a genannten Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch monatlich 100 EUR, bis zur Höhe von 2,5 % des für die Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 EUR. Satz drei gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100 EUR übersteigen. |
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| | Die Tatbestandsvoraussetzungen der „Rückausnahmeregelung“ sind erfüllt. Die Satzung der VBL i.d.F. der 37. Satzungsänderung hat bis zum 31. Dezember 2000 in §§ 40, 41 eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts vorgesehen. Die darüber hinaus tatbestandlich vorausgesetzte Anpassungsregelung ergibt sich aus § 56 der genannten Satzung. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden somit zutreffend die Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach berücksichtigt. |
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| | Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2) liegen nicht vor. |
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