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| | Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin wegen der Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalls vom 06.12.2007 Anspruch auf die Gewährung einer höheren Rente hat. |
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| | Die am … 1993 geborene Klägerin verunglückte am 06.12.2007 als Schülerin im Sportunterricht. Sie knickte beim Huckepack-Tragen einer Mitschülerin um und zog sich hierbei eine komplette Ruptur des hinteren Kreuzbandes rechts, eine Teilruptur des Retinaculum patella mediale rechts, des Innenbandes beidseitig, ein bone bruise im medialen Femurkondylus und im medialen lateralen Tibiaplateau rechts sowie eine längsverlaufende Tibiakopffraktur ohne wesentliche Dislokation rechts zu (D-Bericht Dr. A. vom 07.12.2007, MRT des Kniegelenkes rechts vom 07.12.2007, Bericht Klinikum B. v. 23.02.2008). Nach zunächst nur konservativer Behandlung wurde am 27.03.2008 in der BG-Klinik Tübingen eine Kreuzbandersatzplastik des hinteren Kreuzbandes mittels Semitendinosussehne (Ersatz durch körpereigene Sehne) durchgeführt. Im Rahmen der dabei durchgeführten Kniespiegelung fanden sich keine gravierenden Gelenkknorpelschäden oder Meniskusschäden in den einzelnen Knieabschnitten. In der Folgezeit musste die Klägerin eine am 16.06.2008 verordnete Orthese (starre Knieschiene) tragen, die sodann durch eine bedarfsweise zu tragende elastische Kniebandage ersetzt wurde. Ab August 2008 konnte die Klägerin mit Einschränkungen wieder am Schulsport teilnehmen. Am 16.09.2008 beendete Dr. C. die besondere Heilbehandlung; die Klägerin sei ab 17.09.2008 wieder arbeitsfähig, die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage nach vorläufiger Schätzung über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus 20 v.H. (Stellungnahme vom 17.09.2008). |
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| | Im Gutachten vom 10.07.2009 stellte Dr. D., Facharzt für Chirurgie, eine posterolaterale Restinstabilität mit leichtem bis mäßigem Belastungsdefizit und diskreter Bewegungseinschränkung für die endgradige Flexion fest. Die Klägerin könne im Alltag sämtliche Tätigkeiten ausüben, extreme sportliche Belastungen mit Akzellerations- und Dezellerationsmomenten sollten vermieden werden. Für die Berufswahl sei die Berücksichtigung der Verletzungsfolgen insofern empfehlenswert, als sich der Zustand des Kniegelenkes unfallbedingt über die Jahre verschlechtern könne. Dr. D. schätzte die MdE zeitlich gestaffelt in seiner Stellungnahme vom 01.11.2009 wie folgt: |
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| Vom 06.12.2007 bis 09.12.2007 |
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| Vom 10.12.2007 bis 25.03.2008 |
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| Vom 26.03.2008 bis 06.04.2008 |
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| Vom 07.04.2008 bis 31.05.2008 |
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| Vom 01.06.2008 bis 11.06.2009 |
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| Vom 12.06.2009 bis auf weiteres |
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| | Mit Bescheid vom 07.12.2009 anerkannte die Beklagte den Unfall vom 06.12.2007 als Versicherungsfall (Arbeitsunfall) und bewilligte der Klägerin eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 50 v.H. für die Zeit vom 07.12.2007 bis 31.01.2008 nach einer MdE von 40 v.H. vom 01.02.2008 bis 25.03.2008, nach einer MdE von 100 v.H. vom 26.03.2008 bis 03.04.2008, nach einer MdE von 50 v.H. vom 04.04.2008 bis 30.06.2008, nach einer MdE von 30 v.H. vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 und ab 01.01.2009 bis auf weiteres nach einer MdE von 20 v.H. |
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| | Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2010, auf den Bezug genommen wird, zurück. |
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| | Hiergegen hat die Klägerin am 07.05.2010 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben mit dem Antrag, ihr über den 31.12.2008 hinaus eine Rente nach einer MdE von 30 v.H. zu gewähren. Das SG hat die Orthopädin Dr. E. mit der Erstattung eines orthopädisch-rheumatologischen Gutachtens beauftragt. Im Gutachten vom 07.11.2010 hat die Sachverständige ausgeführt, bei der Klägerin sei nach komplexem Trauma des rechten Kniegelenks eine Instabilität mit endgradigem Beugedefizit (Streckung/Beugung rechts 0-0-130, links 0-0-140) nach Ruptur des hinteren Kreuzbandes, Teilruptur des Innen- und Außenbandes, Bone bruise des medialen Femurcondylus, nicht dislozierter Tibiakopffraktur mit Bone bruise medial und lateral sowie Fibulaköpfchenfraktur verblieben. Diese Gesundheitsstörung sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit durch das Ereignis vom 06.12.2007 verursacht worden. Aktuell könne die Klägerin deshalb das rechte Kniegelenk nicht ganz anwinkeln, was besonders beim in die Hocke gehen Schwierigkeiten bereite. Das Hinknien führe zu Schmerzen, da dabei Haut zwischen dem Metall im Knie und dem Boden eingequetscht werde. Ab und zu bestünden beim Motorrollerfahren Schmerzen im Bereich der rechten Kniescheibe. Nach ca. 1/2 bis 1 Stunde Laufen käme es zu Schwellungen des rechten Unterschenkels, beim Laufen werde meist eine Kniebandage, beim Sport die vorhandene Knieorthese getragen. Die maximale Gehstrecke betrage zwei bis drei Stunden, wobei danach abends Schmerzen im rechten Kniegelenk aufträten. Sonstige Nachtschmerzen bestünden nicht. Das früher regelmäßig betriebene Rudern habe sie aufgegeben. Die verbliebene Instabilität des Kniegelenkes mit endgradiger Bewegungseinschränkung und die Schmerzen bei längerer Belastung rechtfertigten eine MdE von 20 v.H. ab dem 01.01.2009 bis auf Weiteres. Es sei davon auszugehen, dass vermutlich ein frühzeitiger Verschleiß des rechten Kniegelenkes entstehen werde, der dann eine Neubewertung der MdE notwendig mache. |
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| | Mit Bescheid vom 19.11.2010 bewilligte die Beklagte, gestützt auf ein bereits am 08.10.2010 erstattetes weiteres Gutachten von Dr. D., der Klägerin Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 20 v.H. ab 01.12.2010. Dr. D. hatte darin u.a. ausgeführt, es bestehe ein geringes Bewegungsdefizit (Extension/Flexion 10-0-150) und ein leichtes bis mäßiges Belastungsdefizit des rechten Kniegelenks bei Restinstabilität nach Komplexverletzung. Radiologisch zeigten sich bereits Hinweise auf eine beginnende Arthrose im rechten Kniegelenk medial. Er schätze die MdE mit 25 v.H. |
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| | Mit Urteil vom 14.12.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe für die Zeit ab 01.01.2009 keinen Anspruch auf Verletztenrente nach einer höheren MdE als 20 v.H. Es bestünden noch eine Instabilität im rechten Kniegelenk mit regelmäßig wiederkehrenden Schmerzen bei Belastung, eine endgradige Einschränkung der Beugung (0-0-130 Grad gegenüber 0-0-140 Grad links), die besonders beim Hinhocken störe, Schmerzen beim Knien durch Druckschmerz im Bereich der Tibiavorderkante sowie eine Schwellneigung des rechten Unterschenkels nach halb- bis einstündigem Laufen. Eine MdE von 20 v.H, wie sie auch die Sachverständige Dr. E. vorgeschlagen habe, entspreche der Bewertung in der Versicherungsliteratur, wonach bei Kreuzbandrissen und endgradiger Behinderung der Beugung/Streckung mit muskulär nicht kompensierbarer Seitenbandinstabilität eine MdE von 20 v.H. angenommen werde. Dr. D. habe im Gutachten vom 10.07.2009 keine funktionellen Einschränkungen festgestellt, die eine höhere MdE als 20 v.H. begründen könnten. |
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| | Gegen das am 20.12.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.01.2011 Berufung eingelegt mit der Begründung, Dr. D. habe bereits eine degenerative Entwicklung mit Beginn einer Arthrose im rechten Kniegelenk festgestellt. Auch die Sachverständige Dr. E. habe ausgeführt, aufgrund des sehr schweren Gelenksschadens sei davon auszugehen, dass vermutlich ein frühzeitiger Verschleiß des rechten Kniegelenkes entstehen werde, der eine Neubewertung der MdE nötig mache. |
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| | Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist Dr. F. mit der Erstattung eines orthopädischen Gutachtens beauftragt worden. Im Gutachten vom 11.07.2011 hat dieser ausgeführt, bei der Klägerin bestehe eine schmerzhafte Funktionsstörung des rechten Kniegelenks nach komplexer Knochenbandverletzung mit anhaltender Restinstabilität nach hinterer Kreuzbandplastik. Die Klägerin könne dauerhaft das verletzte rechte Kniegelenk nicht mehr maximal beugen (Beugung/Streckung rechts 120-0-15, links 140-0-5). Dies führe dazu, dass sie die Hockstellung nicht mehr vollständig und nicht mehr lange anhaltend einnehmen könne. Damit seien Arbeiten ausgeschlossen, die eine komplette Hockstellung über einen längeren Zeitraum verlangten. Das verbliebene Ausmaß der Kniebeugung reiche aber aus für Gehen, Treppensteigen, Radfahren und Sitzen auf den meisten Sitzmöbeln sowie Autofahren. In Bezug auf die leichte Beugeschwäche im rechten Knie ergäben sich somit hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit nur geringe Einschränkungen. Der Kniebinnenschaden mit Beteiligung von Knochengewebe und Kapselbandgewebe sei mit Defekt ausgeheilt. Es bestehe jedoch eine komplexe Bandinstabilität im rechten Knie. Diese begünstige deutlich das Auftreten einer Früharthrose. Deren Entstehen werde zusätzlich begünstigt, wenn das Kniegelenk in der Zukunft regelmäßig außergewöhnlichen mechanischen Belastungen unterworfen werde wie z.B. bei Arbeiten ausschließlich oder überwiegend im Stehen und Gehen, auf sehr unebenem und rutschigem Gelände, Arbeiten mit Sprungbelastungen oder mit häufigem und umfangreichem Treppensteigen, Besteigen von Leitern und Gerüsten etc. Deshalb entfielen die meisten Bauarbeiten, Arbeiten im Freien, Überwachungsarbeiten auf schwierigem Gelände sowie ein Großteil der Sportarten. Die Klägerin sollte deshalb zur Vermeidung einer richtungsweisenden Verschlimmerung des bestehenden Gesundheitsschadens prinzipiell dauerhaft nur noch leichte bis gelegentlich kurzfristig mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen ausüben, überwiegend auf ebenen rutschfesten Untergründen arbeiten und regelmäßig mittelschweres oder schweres Heben und Tragen vermeiden. Die Schmerzsymptomatik spiele dagegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine wesentliche Rolle bei der Bewertung der MdE. Lege man den Bewegungsumfang der betroffenen Gelenke als alleinigen Maßstab zugrunde, läge die MdE bei der Klägerin deutlich unter 10 v.H. Werde die teilweise objektivierbare Instabilität im rechten Knie mitberücksichtigt, erhöhe sich die MdE auf mindestens 20 v.H. Berücksichtige man zusätzlich den Aspekt der Vermeidung einer richtungsweisenden Verschlimmerung, erhöhe sich die MdE sogar auf 30 v.H. Letzteres halte er für gerechtfertigt. |
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| | das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14. Dezember 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 07. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2010 sowie des Bescheides vom 19. November 2010 zu verurteilen, ihr ab 01. Januar 2009 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 v.H. zu gewähren. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Sie trägt vor, entgegen der Auffassung des Sachverständigen Dr. F. komme es bei der Beurteilung der MdE auf die gegenwärtige körperliche und geistige Einbuße an. Eine zu erwartende drohende Beeinträchtigung könne bei der Einschätzung der gegenwärtigen MdE nicht berücksichtigt werden. Außerdem seien bei der Einschätzung der MdE die Erfahrungswerte heranzuziehen als Anhaltspunkte für die Bewertung. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin im alltäglichen Leben nicht wesentlich eingeschränkt sei, im Alltag gut zurecht komme, Radfahren und sogar Joggen könne. |
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| | Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen. |
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