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| | Das Landessozialgericht Baden-Württemberg ist für die hier erhobene Klage zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 10, § 202 S. 2 SGG in Verbindung mit den §§ 198 ff. GVG), da es sich bei den Ausgangsverfahren um Verfahren aus dem Bereich der Sozialgerichtsbarkeit handelt. |
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| | Die Klage ist bereits unzulässig. Sie ist zwar fristgerecht erhoben (dazu unter 1.), jedoch rechtsmissbräuchlich (dazu unter 2.) |
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| | Es handelt sich bei diesem Verfahren, das im September 2011 mit dem Urteil des SG vom 30. September 2011 (Zustellung an den Klägerbevollmächtigten am 6. Oktober 2011) nach Ablauf der Berufungsfrist seinen (rechtskräftigen) Abschluss fand, um ein "Altverfahren". |
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| | Das Gerichtsverfahren im Sinne der §§ 198 ff. GVG beginnt mit der Einleitung, also der Klageerhebung, Antragstellung oder einem von Amts wegen veranlassten Tätigwerden (BT-Drs. 17/3802, Seite 22 zu § 198 Abs. 6 Nr. 1), wobei Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz und die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit erfasst werden (§ 198 Abs. 6 Nr. 1). Abgeschlossen ist das Gerichtsverfahren mit der (formellen) Rechtskraft, also wenn kein weiterer Rechtsbehelf mehr zur Verfügung steht. Maßgeblich ist daher nicht die einzelne Instanz (Roller DRiZ 2012 Heft Nr. 6 Beilage Seite 7 mit Hinweis auf BSG Urteil vom 2. Oktober 2008 – B 9 VH 1/07 R – SozR 4-3100 § 60 Nr. 4; EGMR Beschluss vom 10. Februar 2009 Nr. 30209/05, juris). |
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| | Zwar bestand grundsätzlich noch als weiteres Rechtsmittel hier die Berufung zum LSG. Nachdem aber die Kläger zum 30. November 2011 aus der streitbefangenen Wohnung auszogen und dies auch schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG am 30. September 2011 feststand, hatte sich die streitbefangene Kostensenkungsaufforderung erledigt und wäre eine mögliche Berufung schon aus diesem Grund ohne Erfolg geblieben. Daher war das Verfahren mit dem Urteil des SG vom 30. September 2011 abgeschlossen im oben genannten Sinne und damit dem Grunde nach die Möglichkeit für eine Individualbeschwerde zum EGMR bzw. sodann nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren für eine Entschädigungsklage eröffnet. |
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| | Gemäß Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und straf-rechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I Seite 2302), in Kraft seit 3. Dezember 2011, gilt dieses Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. |
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| | In der Gesetzesbegründung (Bundesrats-Drucksache 540/10 Seite 46 bzw. BT-Drs. 17/3802 Seite 31 zu Art. 22) ist hierzu ausgeführt: |
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| | "Nach Satz 1 werden als Altfälle auch Verfahren erfasst, die bei Inkrafttreten bereits anhängig oder abgeschlossen waren. Abgeschlossene Verfahren werden nur erfasst, wenn sie nach dem innerstaatlichen Abschluss vor dem EGMR zu einer Beschwerde wegen der Verfahrensdauer geführt haben oder noch führen können. Dadurch sollen weitere Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland verhindert und der EGMR entlastet werden. Da die Beschwerdefrist des Artikels 35 Abs. 1 EMRK sechs Monate beträgt, darf der Verfahrensabschluss nicht länger als sechs Monate zurückliegen." |
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| | Hieraus ergibt sich nach Auffassung des Senates, dass nur solche abgeschlossenen Altverfahren (noch) zum Gegenstand einer statthaften Entschädigungsklage (hier) vor dem Landessozialgericht gemacht werden können, deren Dauer bereits in zulässiger Weise mit einer Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beanstandet worden sind. Die Übergangsregelung greift hingegen nicht bereits dann ein, wenn ein Verfahren vor dem EGMR zwar formal noch anhängig ist, mit einem Erfolg der Beschwerde aber wegen offensichtlicher Verfristung nach Art. 35 Abs. 1 EMRK nicht gerechnet werden kann. Zweck der Übergangsregelung ist es, weitere Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden und andererseits den EGMR zu entlasten. Dem würde es aber zuwiderlaufen, wenn bereits die Einlegung offensichtlich unzulässiger Beschwerden beim EGMR die Erhebung von Entschädigungsklagen vor den nationalen Gerichten ermöglichen würde. Dies wäre gerade dann der Fall, wenn bereits vor Jahren rechtskräftig abgeschlossene Verfahren vor nationalen Gerichten bei offensichtlicher Miss-achtung der Beschwerdefrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK zum Gegenstand einer Individualbeschwerde vor dem EGMR gemacht werden könnten. Einerseits würde durch solche Beschwer-den, die zu sachwidrigen Zwecken erhoben würden, die Geschäftsbelastung des EGMR noch zusätzlich erhöht. Andererseits würde auch der Zweck, weiteren Erfolg versprechenden Individualbeschwerden gegen die Bundesrepublik Deutschland die Grundlage zu entziehen, verfehlt werden. |
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| | Die Klage war am 4. April 2012 per Fax und damit gerechnet ab der Zustellung des SG-Urteils jedenfalls innerhalb der Sechsmonatsfrist nach Art. 23 Satz 1 des Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren i.V.m. Art 35 Abs. 1 EMRK erhoben worden. Es konnte daher auch offen bleiben, ob die Sechsmonatsfrist hier erst nach Ablauf der Berufungsfrist zu laufen begann; hierfür dürfte allerdings der Umstand sprechen, dass grundsätzlich auf den Eintritt der formellen Rechtskraft als „Abschluss des Verfahrens“ abgestellt wird (s. Roller aaO S. 7 mwN; Marx aaO § 198 GVG Rdnr.167). |
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| | Die Klage ist jedoch unzulässig, weil sie zur Überzeugung des Senates rechtsmissbräuchlich ist. Der EGMR hat in seinem Urteil vom 19. Januar 2010 (Nr. 22051/07) die dortige Individualbeschwerde nach der EMRK als unzulässig verworfen, da er sie für einen Missbrauch des Beschwerderechts hielt. Zu Grunde lag dem ein Fall, im Rahmen dessen im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag die Erstattung eines Kostenanteils von 7,99 EUR für ein Magnesiumpräparat im Streit stand. Hierzu hat der EGMR unter anderem ausgeführt, dass er hier alle Umstände der vorliegenden Rechtssache sorgfältig geprüft habe. Insbesondere habe er das Missverhältnis zwischen der Trivialität des Sachverhalts, also der Geringfügigkeit des in Rede stehenden Betrags und der Tatsache, dass es bei dem Verfahren um ein Nahrungsergänzungsmittel und nicht um ein Arzneimittel gegangen sei, und der ausgiebigen Inanspruchnahme gerichtlicher Verfahren – einschließlich der Anrufung eines internationalen Gerichts – vor dem Hintergrund der Überlastung dieses Gerichts und der Tatsache, dass eine große Anzahl von Beschwerden anhängig sei, in denen ernste Menschenrechtsfragen aufgeworfen würden, berücksichtigt. Darüber hinaus stellte der EGMR fest, dass Verfahren wie das dort in Rede stehende auch zu Überlastung der Gerichte auf der innerstaatlichen Ebene und somit zu einem der Gründe für die überlange Dauer gerichtlicher Verfahren beitragen würden. |
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| | Nicht anders stellt sich der Fall hier dar. Die Klage im Ausgangsverfahren vor dem SG betraf eine Rechtsfrage, die allerspätestens kurz nach der Klageerhebung im Februar 2008 mit den weiteren BSG-Urteilen vom 27. Februar 2008 und 19. März 2008, die die frühere Entscheidung vom 7. November 2006 bestätigten, entschieden war. Ab diesem Zeitpunkt gab es überhaupt keinen – von den Klägern im Übrigen auch nicht im Ansatz geltend gemachten – Grund, das Verfahren noch weiter zu betreiben, insbesondere auf eine gerichtliche Entscheidung zu bestehen. Das Verfahren hatte für die Kläger damit keine Bedeutung mehr (siehe dazu auch unter III. 2.). Wer vor diesem Hintergrund den Umstand, dass das SG ein solches, eine höchstrichterlich bereits mehrfach geklärte Rechtsfrage betreffendes Verfahren zu Gunsten anderer vordringlicher Verfahren zurück stellte, zum Anlass nimmt, wegen überlanger Verfahrensdauer einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen, missbraucht das Klagerecht auf Entschädigung. |
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| | Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet. |
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| | Nach § 198 Abs. 1 GVG in der seit 3. Dezember 2011 geltenden Fassung gem. Art. 23 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) wird wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, ins-besondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. |
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| | Gem. § 198 Abs. 2 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen. |
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| | Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gem. § 198 Abs. 3 GVG nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Ver-fahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzöge-rungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge. |
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| | Nach § 198 Abs. 4 GVG ist Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. |
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| | Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar (§ 198 Abs. 5 GVG). |
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| | 1. ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; |
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| | 2. ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind. |
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| | Eine allgemein gültige Zeitvorgabe, wie lange ein (sozialgerichtliches) Verfahren höchstens dauern darf, um nicht als unangemessen lang zu gelten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und kann auch der EMRK nicht entnommen werden (s. u.a. BVerfG Kammerbeschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11; BVerfG Beschluss vom 7. Juni 2011 – 1 BvR 194/11, NVwZ-RR 2011, 625; Steinbeiß-Winkelmann in Steinbeiß-Winkelmann/Ott Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Kommentar 2013 Einführung S.6/7 Rdnr. 13 bzw. Ott A § 198 GVG Rdnrn. 88 - 90). Auch sonst ist die generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren unangemessen lange dauert – insbesondere als feste Jahresgrenze – angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich (BVerfG stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juli 2000 – 1 BvR 352/00, NJW 2001,214; Scholz Sozialgerichtsbarkeit 2012 Seite 19, 21; Roller DRiZ 2012 Heft 6 Beilage Seite 7; Steinbeiß-Winkelmnann a.a.O. S. 6/7 Rdnr. 13, 14). Die vom Klägerbevollmächtigten behauptete maximal zulässige Bearbeitungsdauer von 6 Monaten in Verfahren nach dem SGB II findet daher gerade auch in der Rechtsprechung keinerlei Grundlage. |
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| | Ob der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt wurde, ist – wie in allen übrigen Verfahren - auch bei Gerichtsver-fahren, die Ansprüche aus dem SGB II betreffen, vielmehr im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG zu beurteilen (vgl. auch BT-Drs. 17/3802, S. 1, 15). Als Maßstab nennt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl. insoweit auch EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010, Beschwerde Nr. 21423/07, Rdnr. 32; Urteil vom 8. Juni 2006 Nr.75529/01 Rdnr. 128; Urteil vom 21. April 2011 Nr. 41599/09 Rdnr.42; BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11 - Rdnr. 16 in juris; Roller aaO S. 9; Scholz aaO S.22; Steinbeiß-Winkelmann a.a.O. S.6/7 Rdnr. 14). |
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| | Im Einzelnen ist unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze auszuführen, dass hinsichtlich der Schwierigkeit des hier streitigen Ausgangsverfahrens an sich keine neuen Rechtsfragen mehr zur Debatte standen, denn durch die BSG-Urteile von November 2006, Februar 2008 und März 2008 war die hier streitige Rechtsfrage, nämlich ob die Kostensenkungsaufforderung einen Verwaltungsakt darstellt oder nicht, geklärt. Danach waren keine weiteren Tatsachenermittlungen notwendig. Auf der anderen Seite wollten die Kläger diese Rechtsprechung offen-sichtlich nicht akzeptieren. Wenn das SG der Rechtsauffassung der Kläger gefolgt wäre (wofür zumindest der PKH-Beschluss vom Januar 2009 spricht, in dem das SG auch Ausführungen hin-sichtlich einer schwierigen Rechtslage macht), wären noch Ermittlungen in der Sache zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (KdU) notwendig gewesen. Hierzu hat aber der Bevollmächtigte der Kläger zu keinem Zeitpunkt auch nur irgendetwas vorgetragen, wiewohl er bereits mit Schreiben vom 2. Juli 2008 vom SG hierzu aufgefordert worden war. |
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| | Aus dem Umstand, dass die vom Klägerbevollmächtigten thematisierte Rechtsfrage definitiv vom Revisionsgericht bereits mehrfach entschieden worden war, folgt schon, dass ein solches Verfahren gegenüber anderen vorrangigen Verfahren, insbesondere aus dem Bereich des SGB II, bei denen es im Zweifel auch um laufende (existenzielle) Leistungen geht, zurückgestellt werden kann. |
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| | Hinsichtlich der Bedeutung des Verfahrens ist hier vor allem auf das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer baldigen Entscheidung abzustellen (siehe hierzu u.a. EGMR Urteil vom 8. Juni 2006 Nr. 75529/01 Rdnr. 133; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott A § 198 GVG Rdnr. 109 ff mit Beispielen sowie Roller aaO S.9 unter Hinweis u.a., wenn die wirtschaftliche Existenz betroffen ist, auf BVerfG Beschluss vom 2. September 2009 – 1 BvR 3171/08, EuGRZ 2009; 695; BVerfG Beschluss vom 20. Juli 2000 – 1 BvR 352/00, NJW 2001, 214, 215; EGMR Urteil vom 21. Oktober 2010 Nr. 43155/08, juris und Urteil vom 13. Januar 2011, Nr. 34236/06, juris; wenn um den Lebensunterhalt sichernde sozialrechtliche Ansprüche gestritten wird siehe BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11, info also 2012, 28 ; EGMR Beschluss vom 25. März 2010 Nr. 901/05, juris ; anders EGMR Beschluss vom10. Februar 2009 Nr. 30209/05, juris ; s.a. Roderfeld in Marx/Roderfeld Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, Handkommentar 2012, § 198 GVG Rdnr. 11 mwN). Von einem solchen Interesse ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich bei einer Verzögerung der Entscheidung für einen Beteiligten schwere und nicht oder nur begrenzt reparable Nachteile ergeben. |
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| | Bezüglich der Bedeutung des Verfahrens machen zwar die Kläger geltend, die streitige Rechtsfrage hätte eine existenzielle Bedeutung gerade für Hartz-IV-Empfänger wie sie. Denn bei der vom BSG vertretenen Rechtsauffassung wäre die Folge, dass sie zunächst den tatsächlichen Absenkungsbescheid des SGB II-Trägers hätten abwarten und dann hiergegen klagen müssen, während gleichzeitig aber ihre Leistungen im Bereich der KdU gekürzt worden wären. |
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| | Der beigemessenen evidenten Bedeutung ist aber schon das eigene Verhalten nicht gerecht geworden. So ist der Klägerbevollmächtigte trotz der eindeutigen Aufforderung im Schreiben des SG vom 2. Juli 2008, zur Rechtswidrigkeit der Kostensenkungsaufforderung noch Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen. Wenn die Kläger der Auffassung sind, es handele sich um einen Verwaltungsakt, wäre konsequenterweise in diesem Verfahren vor dem SG auch der Inhalt der Kostensenkungsaufforderung, damit auch die Höhe der KdU und die Frage der Angemessenheit zu prüfen und hierzu weiterer Vortrag erforderlich gewesen. Alleine mit der Feststellung, dass es sich um einen Verwaltungsakt handele, wären die Kläger keinen Schritt weiter, wenn im Übrigen die Aufforderung in der Sache rechtmäßig wäre, weil ihre KdU unangemessen hoch wären und damit letztlich die Aufforderung zu Recht erfolgt wäre. Zur Klärung abstrakter Rechtsfragen ist die Gerichtsbarkeit jedoch nicht aufgefordert (siehe etwa Beschluss des BSG vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 220/04 B Rdnr. 32 nach Juris). Wenn also die Klägerseite der Auffassung gewesen wäre, es handele sich hier um einen Verwaltungsakt, wäre die Klägerseite auch aufgefordert gewesen, im weiteren Schritt konkret vorzutragen, aus welchen Gründen die Kostensenkungsaufforderung rechtswidrig gewesen wäre. Hierzu ist zu keinem Zeitpunkt irgendetwas vorgetragen worden, insbesondere auch nicht in der konkreten Antwort des Klägerbevollmächtigten vom 5. November 2008 auf das Schreiben des SG vom 2. Juli 2008. Von einer besonderen Bedeutung des Verfahrens für die Kläger kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Im Gegenteil, nachdem der dortige beklagte SGB II-Träger während des Verfahrens auf Maßnahmen zur Senkung der KdU (insbesondere die Festsetzung niedrigerer KdU nach Ablauf der Sechsmonatsfrist) verzichtete und offenkundig die Bemühungen der Klägerin Ziff. 1 als ausreichend ansah – siehe hierzu Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 5. Oktober 2011 (L 12 AS 3830/11 ER-B), hatten die Kläger wirtschaftlich betrachtet überhaupt kein Interesse mehr an einer zügigen Beendigung und Entscheidung des Verfahrens, denn solange das Verfahren anhängig war, mussten sie gerade nicht mit irgendwelchen (weiteren) Kostensenkungsmaßnahmen rechnen und konnten nach wie vor in der bisherigen Wohnung bei voller Übernahme der KdU verbleiben. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der SGB II-Träger ab April 2011 die bisherigen Nachweise über Bemühungen nach einer günstigeren Wohnung nicht mehr als ausreichend ansehen wollte. Hiergegen haben sich die Kläger erfolgreich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewehrt. |
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| | Soweit die Klägerseite die Auffassung vertritt, mit ihrer Antwort vom 5. November 2008 sei die Sache "jedenfalls ausgeschrieben" gewesen, kann der Senat dem nicht folgen. Denn wenn man wie die Klägerseite der Auffassung war, dass die Kostensenkungsaufforderung rechtswidrig gewesen sei und die Kläger damit beschwert gewesen seien – was auf jeden Fall Voraussetzung für eine Klage gegen einen behaupteten belastenden Verwaltungsakt gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 SGG gewesen wäre – wären zumindest ansatzweise Ausführungen zur Angemessenheit der KdU der Kläger zu erwarten gewesen (keineswegs notwendigerweise mindestens 20 bis 30 Seiten). |
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| | Soweit die Kläger ferner der Auffassung sind, dass aus dem Umstand, dass von Ihrer Seite insoweit nicht weiter vorgetragen worden sei und die Klage daher möglicherweise nicht begründet gewesen sei, keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Verfahrensdauer gezogen werden könnten, folgt der Senat dem ebensowenig. Vielmehr können zur Überzeugung des Senates sehr wohl auch aus der Art der Prozessführung Schlussfolgerungen hinsichtlich der (noch) bestehenden Bedeutung des Verfahrens für die Klägerseite gezogen werden. Dies gerade umso mehr vor dem Hintergrund, dass zu diesem Zeitpunkt die Rechtsfrage durch mehrere BSG-Urteile (vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R - juris Rdnr. 29; vom 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 70/06 R - juris Rdnr. 13; und vom 19. März 2008 – B 11b AS 41/06 R – juris Rdnr. 20) bereits geklärt war. Denn gerade aufgrund dessen ist eine (besondere) Bedeutung des Verfahrens für die Kläger für den Senat nicht mehr erkennbar. Allein die „Ungewissheit“ für die Kläger, u.U. die Wohnung wechseln zu müssen bzw. Leistungskürzungen bei der KdU in Kauf nehmen zu müssen, reicht vor dem Hintergrund, dass die Rechtsfrage durch das BSG geklärt ist, nicht (mehr) aus um eine (besondere) Bedeutung begründen zu können. Vielmehr war dies gerade aufgrund der BSG-Rechtsprechung hinzunehmen. D.h. mit anderen Worten, den Klägern drohten gerade keine schwere und nicht oder nur begrenzt reparable Nachteile. Vielmehr handelte es sich bei der Kostensenkungsaufforderung lediglich um eine Aufklärung über eine sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) ergebende Obliegenheit. Darüber hinaus drohten Nachteile frühestens dann, wenn die Kläger der Aufforderung nicht nachgekommen wären und auch keine Nachweise über ernsthafte Bemühungen vorgelegt hätten, und zwar in Form von Kürzungen der KdU, die allerdings mit Klage und insbesondere einstweiligen Rechtsschutzes gegebenenfalls hätten abgewehrt werden können. Alleine die sich aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ergebende Obliegenheit der Kläger, sich um günstigeren Wohnraum zu kümmern, lässt für den Senat nicht im Ansatz einen schweren und nicht oder nur bedingt reparablen Nachteil erkennen. |
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| | In diesem Falle wäre nach Auffassung des Senates sehr wohl zu erwarten gewesen, dass in der Stellungnahme vom 5. November 2008 durch den Klägerbevollmächtigten trotz der eindeutigen Aufforderung durch das SG nicht lediglich die Ausführungen aus der Klageschrift wiederholt werden. |
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| | Schließlich ist die behauptete besondere Bedeutung bzw. das besondere Interesse an einer - wie jetzt im Klageverfahren erstmals geltend gemachten - verfassungsrechtlichen Klärung der Frage zum Charakter der Kostensenkungsaufforderung im gesamten SG-Verfahren an keiner Stelle auch nur ansatzweise von Klägerseite dargetan worden. Dies wäre gerade auch vor dem Hinter-grund der schon vorliegenden Urteile des BSG zu dieser Rechtsfrage umso mehr zu erwarten gewesen. Zumal bei einer erneuten von den Klägern betriebenen Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG (mit einer erneuten Zulassung der Revision durch das LSG wäre vor dem Hintergrund der vorliegenden BSG-Entscheidungen nicht zu rechnen gewesen) auch dem Klägerbevollmächtigten bekannt ist, dass für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung u.a. notwendig ist, dass es auf die Rechtsfrage überhaupt ankommt (konkrete Klärungsfähigkeit = Entscheidungserheblichkeit). Darüber hinaus wäre es auch für die angeblich geplante Verfassungsbeschwerde notwendig gewesen, dass die Kläger „selbst, unmittelbar und gegenwärtig“ (so bereits BVerfGE 1, 97, 101) durch diese behördliche Maßnahme in ihren Rechten verletzt wurden. Auch dies hätte zumindest die Möglichkeit vorausgesetzt, dass die Kostensenkungsaufforderung rechtswidrig gewesen wäre (was bereits im SG-Verfahren hätte geklärt, zumindest aber von Klägerseite hätte schlüssig vorgetragen werden müssen). |
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| | Wenn aber letztlich die Kostensenkungsaufforderung rechtmäßig sein sollte, weil tatsächlich die KdU der Kläger zu hoch gewesen wären, hätte die Frage, ob es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt oder nicht, wohl keine Bedeutung gehabt. Auch vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass der Klägerbevollmächtigte ein vitales Interesse an einer Klärung der Frage hat, ob die KdU überhaupt angemessen sind oder nicht. |
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| | Im Ergebnis kann der Senat vor diesem Hintergrund für die trotz der eindeutigen BSG-Rechtsprechung aufrechterhaltene Klage unter keinem Gesichtspunkt mehr eine wie auch immer geartete Bedeutung erkennen, insbesondere hatte das Verfahren gerade keine grundsätzliche Bedeutung mehr. |
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| | Des Weiteren ist Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch, dass die unangemessene Verfahrensdauer durch staatliches Fehlverhalten verursacht wurde, etwa organisatorisches Verschulden bei der ausreichenden personellen Ausstattung der Gerichte. D.h. auf der anderen Seite, Entschädigungsansprüche scheiden schon dann grundsätzlich aus, wenn und soweit die Verzögerung des Verfahrens ausschließlich durch die Verfahrensbeteiligten selbst oder durch Dritte verursacht worden ist und das Gericht keine Möglichkeit hatte, dem wirksam entgegen zu steuern (siehe Roller aaO S. 10/11 mit verschiedenen Beispielen und Fundstellen; Roderfeld aaO Rdnr. 12). |
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| | Hierzu ist festzuhalten, dass jedenfalls bis November 2008 Verzögerungen allein auf die Kläger zurückgehen. So fehlten zunächst eine Vollmacht hinsichtlich des schon zum damaligen Zeitpunkt volljährigen Klägers Ziff. 2 bzw. die Zustimmungserklärungen hinsichtlich der minderjährigen Kläger durch den anderen sorgeberechtigten Elternteil, des Weiteren fehlte die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, so dass zunächst das SG hierzu noch zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen auffordern musste. Zum anderen hat der Klägerbevollmächtigte auf die Aufforderung des SG vom 2. Juli 2008 zur neuesten BSG Rechtsprechung (Urteil vom 28. Februar 2008) bezüglich der streitigen Rechtsfrage Stellung zu nehmen, erst nach mehreren Mahnungen mit Schreiben vom 5. November 2008 geantwortet. Dieser Zeitraum von sechs Monaten geht damit nicht zulasten des Beklagten. Der sich daran anschließende Zeitraum von ca. zweieinhalb Monaten bis zur PKH-Entscheidung am 21. Januar 2009 ist noch angemessen für die Prüfung und Bearbeitung dieser Entscheidung und daher nicht zu beanstanden. Damit verbleibt noch ab Februar 2009 ein Zeitraum von zwei Jahren und acht Monaten bis zum Urteil am 30. September 2011. Dieser Zeitraum ist aber vor dem Hintergrund, dass das Verfahren zur Überzeugung des Senates für die Kläger keinerlei Bedeutung hatte (siehe oben unter 2.), nicht als unangemessen lang im Sinne von § 198 GVG zu bewerten. Vielmehr ist es vor diesem Hintergrund gerechtfertigt, wenn das SG ein solches, eine bereits mehrfach geklärte Rechtsfrage betreffendes und damit im Endeffekt bedeutungsloses Verfahren zu Gunsten anderer vordringlicher und für die dortigen Betroffenen tatsächlich bedeutsamer Verfahren zurückstellt. |
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| | Dies alles zeigt für den Senat in der Gesamtschau, dass zwar das Verfahren insgesamt von seiner Verfahrensdauer vergleichsweise lang gedauert hat. Auf der anderen Seite können aber unter Berücksichtigung dessen, dass ganz offensichtlich für die Kläger überhaupt keine relevante Bedeutung mehr für das Verfahren bestand und von Seiten des Klägerbevollmächtigten ein auch nicht im Ansatz erkennbares wirkliches Interesse an der Klärung der Frage tatsächlich (noch) bestanden hat, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nicht bejaht werden. |
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| | Aus diesen Gründen war die Klage abzuweisen. |
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| | Der Streitwert war in Höhe der geforderten Entschädigung mit 18.500,00 EUR festzusetzen (§ 52 Abs. 1 und 3 GKG). |
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| | Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor, denn es besteht weder eine grundsätzliche Bedeutung noch liegt ein Fall der Divergenz vor. |
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| | Der Senat wendet die bereits vom EGMR wie auch dem BSG und dem BVerfG aufgestellten Grundsätze zur Prüfung einer überlangen Verfahrensdauer (Schwierigkeit des Verfahrens, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten sowie Verhalten der Beteiligten und Dritter), die auch vom Deutschen Bundestag im Ergebnis in den Gesetzestext (§ 198 Abs. 1 Satz 2GVG) übernommen worden sind, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles an. |
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| | Hinsichtlich der vom Klägerbevollmächtigten aufgeworfenen Frage welche Verfahrensdauer angemessen im Sinne von § 198 GVG sei, wird auf den Kammerbeschluss des BVerfG vom 20. Juli 2000 (1 BvR 352/00, NJW 2001, 214; s.a. BVerfG Kammerbeschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11; BVerfG Beschluss vom 7. Juni 2011 – 1 BvR 194/11, NVwZ-RR 2011, 625;) hingewiesen, wonach gerade keine feste Jahresgrenze hinsichtlich der Frage, wann ein Verfahren unangemessen lang sei, aufgestellt werden könne. |
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