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| | Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. |
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| | Der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 10. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat während des geltend gemachten Erstattungszeitraums von Mai 2010 bis einschließlich Juli 2010 zu Unrecht laufende Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 2.865,96 EUR bezogen. Entgegen ihrer Angaben in den Leistungsanträgen ist sie während dieses Zeitraums aber nicht hilfebedürftig gewesen, weil ihr 3.800,00 EUR zugeflossen sind. |
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| | Gemäß § 40 Abs. 1 SGB II gilt für das Verfahren nach dem SGB II das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 4 SGB III) und die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 SGB III) sind entsprechend anwendbar. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. |
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| | Grob fahrlässig in diesem Sinne handelt, wer in besonders schwerem Maße die erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt, also nicht beachtet, was jedem einleuchten muss (vgl. BSGE 42, 184, 187; Schütze, in von Wulffen, SGB X, Kommentar, 6. Aufl., 2008, § 48 Rn. 23 m.w.N.). Dies ist in der Regel der Fall, wenn er eindeutige Hinweise in Vordrucken, Merkblättern und mündlichen Belehrungen nicht beachtet (vgl. BSGE 44, 264, 273; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. November 2009, L 10 R 1916/09, JURIS Rn. 26 und Urteil vom 19. April 2007, L 7 AL 1443/05, JURIS Rn. 28). Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere an der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen der Betroffenen sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; vgl. BSGE 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 2). Missachtet die Begünstigte die klaren und eindeutigen Hinweise im Bescheid oder in einem Merkblatt und konnte sie dies nach ihrer Persönlichkeitsstruktur und ihrem Bildungsstand erkennen, so begründet dies im Regelfall, wenn nicht gar Kenntnis, so zumindest grobe Fahrlässigkeit (vgl. BSGE 44, 264, 273; BSG, Urteil vom 24. April 1997 - 11 RAr 89/96 - JURIS und Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2007, a.a.O.). Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I sind Leistungsempfänger verpflichtet, alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die gewährte Leistung erheblich sind, unverzüglich dem Leistungsträger mitzuteilen. Das Unterlassen oder die verspätete Mitteilung erheblicher Verhältnisänderungen stellt somit zwangsläufig ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten des Leistungsempfängers im Umgang mit seinen leistungsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Behörde dar. Dies gilt auch für Verhalten, das auf Irrtum oder Verlässlichkeit beruht. |
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| | Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist. Der Beginn des Anrechnungszeitraums. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X schließlich soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. |
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| | Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der der Klägerin von Mai bis Juli 2010 gewährten laufenden Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II (Bewilligungsbescheid vom 27. April 2010 für den Zeitraum von April 2010 bis Oktober 2010) liegen vor, weil die Klägerin in der Zeit von Mai bis Juli 2010 nicht hilfebedürftig gewesen ist. |
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| | Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch nur Personen, die u.a. hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch (1.) Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. |
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| | Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Dabei ist Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts - BSG - grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl. nur BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 Rn. 23; BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15 Rn. 18 und BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, B 14 AS 46/09 R, JURIS Rn. 15). Vorliegend kommt damit - wovon auch die Beteiligten ausgehen - nur die Berücksichtigung der Zahlung als Einkommen im Bedarfszeitraum, nicht dagegen als Vermögen in Betracht. |
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| | Aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II folgt keine weitergehende Definition dessen, was Einkommen ist. Lediglich die im zweiten Satzteil genannten Leistungen sind von vornherein von der Berücksichtigung ausgenommen. Mit der Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe (BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr. 11; SozR 4100 § 138 Nr. 25) und des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - zum Einkommensbegriff im Wohngeldrecht (st.Rspr. seit BVerwGE 54, 358, JURIS Rn. 21; BVerwGE 69, 247, JURIS Rn. 15) kann auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert werden. Nur der "wertmäßige Zuwachs" stellt Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II dar; als Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen. Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt damit als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar, auch wenn es als "bereites Mittel" zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnte (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, B 14 AS 46/09 R, JURIS Rn. 15). |
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| | Entscheidend für die Abgrenzung zwischen einkommensgleicher Unterhaltsunterstützung oder Schenkung einerseits und Darlehen andererseits ist damit, ob zwischen der Klägerin und ihrem Vater, dem Zeugen H., ein Darlehensvertrag entsprechend § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist. Die Aufklärung der Umstände und ihre abschließende Würdigung obliegen dabei dem erkennenden Tatsachengericht. Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten und engen Freunden strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Weil und soweit der für den Hilfebedürftigen günstige Umstand, dass ein nachgewiesener Zufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, seine Sphäre betrifft, obliegen ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können die Kriterien des sog Fremdvergleichs (vgl. dazu im Einzelnen nur BFHE 165, 53) herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden (vgl. schon BSGE 96, 238 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 4 für eine behauptete Abtretung und BSG Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 49/05 R für eine verdeckte Treuhandabrede; nunmehr ebenso für das Familiendarlehen: BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, B 14 AS 46/09 R, JURIS, Rn. 21). Dies scheidet bei der Beurteilung von Hilfebedürftigkeit nach §§ 9, 11 SGB II - anders als bei der Prüfung berücksichtigungsfähiger Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II aus Mietverhältnissen unter Verwandten (dazu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 15 Rn. 27 und BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 31/07 R, JURIS Rn. 20) - nicht schon aufgrund struktureller Unterschiede zum Steuerrecht aus, denn auch im Steuerrecht geht es bei der Beurteilung von Darlehensverträgen unter Familienangehörigen und Freunden im Kern um die Abgrenzung zu Schenkung oder verdeckter Unterhaltsgewährung. |
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| | Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann damit als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat. Ein solches gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis (als weitere Tatbestandsvoraussetzung) ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus oder in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen. Vielmehr würden die mit dem strengen Fremdvergleich verbundenen Beschränkungen für die Vertragsgestaltung bei Darlehensgewährung, der im Übrigen auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur auf bestimmte Fallgruppen angewendet wird, weder den tatsächlichen Verhältnissen noch der grundsätzlich gebotenen Respektierung familiärer und freundschaftlicher Vertrauensbeziehungen gerecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008, 5 C 30/07, JURIS Rn 24 ff. = BVerwGE 132, 10 zur Wertbestimmung von Vermögen nach § 28 Abs. 1 und 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz und BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, B 4 AS 46/09 R, JURIS Rn. 22). |
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| | An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, hat es sich bei den drei monatlichen Zahlungen - auf Mai 2010 1.000,00 EUR, Juni 2010 1.500,00 EUR und Juli 2010 1.300,00 EUR - der Zeugin F. an die Klägerin, von vorn herein um verdeckte Schenkungen oder Unterhaltszahlungen gehandelt, denen zu keinem Zeitpunkt Darlehensqualität im Sinne von § 488 BGB zugekommen ist. Die handschriftlichen Vermerke der Klägerin auf den Kontoauszügen unter dem Stichwort „Darlehen“ sind offensichtlich nachträglich auf die Auszüge aufgebracht worden. Ihnen kommt deshalb kein Beweiswert zu. Einen mit der Zeugin F. geschlossenen schriftlichen Darlehensvertrag hat die Klägerin nicht vorgelegt. Die Zeugin F. wiederum hat schriftlich nur mitteilt, der Klägerin einen Kredit zur Verfügung gestellt zu haben. Nähere Angaben zu einem dem Kredit zugrunde liegenden Sachverhalt, zur Dauer der Kreditgewährung und insbesondere zur Frage der Rückzahlungsmodalitäten hat die Zeugin H. nicht gemacht. Gegenüber dem Gericht hat sie mit Schreiben vom 23. April 2012 auf die das gerichtliche Auskunftsersuchen vom 11. April 2012 hin jede Auskunftserteilung abgelehnt. Zur mündlichen Verhandlung ist die ordnungsgemäß geladene Zeugin F. unentschuldigt nicht erschienen. Im Hinblick auf den Wohnort der klägerseitig benannten Zeugin H. in der Schweiz sieht das Gericht sich von Amts wegen nicht veranlasst, weiter unter der Anwendung von Zwangsmitteln (z.B. Ordnungsgeld) auf ein Erscheinen der Zeugin F. hinzuwirken. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung der Beweislastverteilung, die der Klägerin die Beweispflicht für die ihr günstige Tatsache - Behauptung einer wirksamen Darlehensabrede - auferlegt. |
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| | Auch die Angaben der Klägerin während der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sprechen gegen das Vorliegen einer Darlehensabrede zwischen ihr und der Zeugin F. Das Gericht glaubt der Klägerin zwar ihren Willen, der Zeugin F. die erhaltenen Hilfezahlungen eines Tages rückerstatten zu wollen. Es vermag indes objektiv keine darlehensvertragliche Rückzahlungspflicht der Klägerin zu erkennen, nachdem die Zeugin der Klägerin das hier streitgegenständliche Geld in Höhe von insgesamt immerhin 3.800,00 EUR bereits Mitte 2010 - ohne erwiesene Rückzahlungsvereinbarung - überlassen hat und es bis heute weder zum Beginn einer ratenweisen Rückführung gekommen ist oder eine solche auch nur objektiv in Aussicht steht. Angesichts der prekären wirtschaftlichen Verhältnisse, die die Klägerin dem Gericht gegenüber geltend gemacht hat - mtl. Einnahmen: 1.000,00 EUR Rente bei gleichzeitigen monatlichen Ausgaben für Miete (640,00 EUR) und private Krankenversicherung (819,00 EUR) - ist die Klägerin - will sie ihren grundsicherungsrechtlich bezogen auf die Unterkunftskosten (60 m² Wohnung, Mietzins 640,00 EUR) und die private Krankenversicherung (mtl. 819,00 EUR) unangemessenen Lebensstandard aufrechterhalten - vielmehr weiter auf die Hilfe Dritter angewiesen, ohne absehbar in der Lage zu sein, vermeintliche „Darlehen“ auch nur partiell zurückführen zu können. Die ungewisse Aussicht auf eine Erbschaft - ohne erbvertraglichen Anspruch - ändert an dieser Situation der Klägerin nichts. Als sehr enger Freundin der Klägerin sind der Zeugin F. - insbesondere vor dem Hintergrund ihrer weiteren zahlreichen und hohen Hilfezahlungen zugunsten der Klägerin zwischen September 2010 und Februar 2012 - deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse zudem sicher dem Grunde nach bekannt. Dem entsprechend kann die Zeugin F. bei lebensnaher Betrachtung schon bei der Geldhingabe eine irgendwann eintretende partielle oder vollständige Rückzahlung allenfalls erhofft, aber nicht rechtlich verbindlich erwartet haben. |
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| | Die Klägerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil der ihrer Leistungsgewährung zugrunde liegende Bewilligungsbescheid vom 27. April 2010 auf Angaben beruht, die sie zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Denn die Klägerin hat bei allen Anträgen die Zahlung der Zeugin F. nicht angegeben und den Beklagten auch nicht nach Zahlungseingang unterrichtet. Dementsprechend beruhen die Bewilligungen auf den Angaben und unterlassenen Angaben der Klägerin. Dabei ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass der Klägerin - unter Berücksichtigung der eindeutigen Hinweise auf den Antragsformularen - auch bei der ihr eingeräumten eigenen rechtlichen Wertung (vgl. BSGE 42, 184, 188 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSGE 47, 28, 33 BSG SozR 4100 § 152 Nr. 6) ohne weitere Überlegung hat klar sein müssen, dass zu den anzugebenden Einkommenseinnahmen auch die Zahlungen der Zeugin F. gehören. |
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| | Das Vorbringen der Klägerin, sie hätte nicht gewusst, dass sie die laufenden „Darlehenszahlungen“ der Zeugin F. hätte angeben müssen, hält das Gericht für nicht glaubhaft. Dagegen spricht zunächst die erhebliche Vorbildung der Klägerin, die als frühere Geschäftsführerin in einem großen Unternehmen geschäftlich und vertraglich hinreichend erfahren ist. Weiter sprechen die monatliche Regelmäßigkeit der Unterstützung der Klägerin durch die Zeugin H. sowie insbesondere die Höhe des der Klägerin daraus erwachsenen Einkommenszuschusses von monatlich durchschnittlich über 1.000,00 EUR im Zeitraum zwischen Mai 2010 und Juli 2010. Allein die Höhe der monatlichen Zuwendungen durch die Zeugin F. hätte die Klägerin zur eigenständigen Offenbarung gegenüber dem Grundsicherungsträger veranlassen müssen. Das sie gleichwohl geschwiegen hat, deutet auf verdeckte Schenkungen hin. Diese sind der Klägerin sachgedanklich bekannt gewesen. Die klägerseitige im Hinblick auf die Geldüberweisungen der Zeugin F. geltend gemachte mündliche Darlehensvereinbarung hält das Gericht nach dem Vorstehenden für nachträglich erfunden und konstruiert und damit für nicht erwiesen. Angesichts all dessen kann es nur als grob fahrlässig betrachtet werden, dass die Klägerin dem beklagten Grundsicherungsträger die ihr von der Zeugin F. monatliche belassenen Geldbeträge verschwiegen hat. |
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