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| | Die Klägerin begehrt von der Beklagten Kostenerstattung in Höhe von 7.513,18 Euro für eine Strahlenbehandlung mit dem sog Cyberknife. |
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| | Die Klägerin ist 1963 geboren und bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Bei ihr wurde im Februar 2010 ein hochparietales Falxmeningeom rechts (Hirntumor) festgestellt. Dieses wurde der Klägerin am 23.02.2010 in der O.-Klinik R. teilweise entfernt (Bl. 55/57 Verwaltungsakte). Ein Resttumor in Sinusnähe blieb zurück, welcher aufgrund der Nähe zum Sinus sagittalis superior (venöser Blutleiter im Gehirn) nicht entfernt werden konnte. In der Zeit vom 16.03.2010 bis 20.04.2010 fand eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in den Kliniken S. in G. statt (Bl. 14 Verwaltungsakte). Im Entlassungsbericht vom 22.04.2010 sind mnestisch kognitive Defizite in Form von Aufmerksamkeitsstörungen, Beeinträchtigungen im Bereich der visuell-konstruktiven Funktionen und ein Taubheitsgefühl der linken Ferse beschrieben. Die zuvor eingeschränkte Gehfähigkeit habe sich verbessert. |
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| | Nach Abschluss der stationären Maßnahme stellte sich die Klägerin am 22.04.2010 im Europäischen Cyberknife Zentrum M.-G. bei Prof. Dr. W. und PD Dr. M. vor. An diesem Tag willigte die Klägerin in die Bestrahlung mit dem Cyberknife ein. Auf einem Informationsschreiben zur Cyberknife-Behandlung und der Einwilligungserklärung (Bl. 1/2 Verwaltungsakte) war ua angegeben, dass diese Behandlungsmethode wegen ihrer Neuheit und Einzigartigkeit den ärztlichen Leistungsverzeichnissen nicht enthalten und die Kostenübernahme vom Patienten bei seiner Krankenkasse beantragt werden müsse und dass als Behandlungsalternativen auch andere Formen der Strahlenbehandlung bzw Chemotherapie in Betracht kommen würden. |
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| | Ende April 2010 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten für die noch durchzuführende Behandlung mit dem Cyberknife iHv 7.513,18 EUR bei der Beklagten, die den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) um eine Einschätzung bat. Im Sozialmedizinischen Gutachten vom 21.05.2010 (Bl. 25 Verwaltungsakte) beschrieb Dr. H. ein inkomplett entferntes Falxmeningeom. Die medizinischen Voraussetzungen für die beantragte Leistung seien nicht erfüllt. Meningeome könnten grundsätzlichen neuro- oder radiochirurgisch behandelt werden. Für die Radiochirurgie stünden verschiedene Geräte zur Verfügung. Für einzeitige Behandlungen seien dies das Gammaknife und das Cyberknife, für einzeitige oder fraktionierte Therapien konventionelle Linearbeschleuniger, die für Hochpräzisionsbestrahlungen eingerichtet worden sei. Letztere seien in vielen Strahlentherapieabteilungen vorhanden. Grundsätzlich gebe es keine spezifische Indikation nur für die Cyberknife-Behandlung. Ein Meningeom könne ebenso gut stereotaktisch mit dem Linearbeschleuniger behandelt werden. Das Cyberknife sei weder technisch überlegen, noch sei es weniger invasiv. Auch beim Linearbeschleuniger erfolge die Fixierung nicht mehr mit einem am Schädel verschraubten Rahmen, sondern mit individuell angefertigten Kunststoffsmasken. Die Cyberknife-Behandlung sei allerdings wesentlich teurer als die Behandlung mit dem Linearbeschleuniger. Daher sei bei medizinischer Gleichwertigkeit nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit der Behandlung mit dem Linearbeschleuniger der Vorzug zu geben. |
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| | Mit Schreiben vom 28.05.2010 (Bl. 27 Verwaltungsakte) teilte die Beklagte der Klägerin das Ergebnis des MDK-Gutachtens mit. Es stünden kostengünstigere geeignete Behandlungsalternativen zur Verfügung, etwa mit einem Linearbeschleuniger. |
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| | Mit Schreiben vom 28.06.2010 teilte die Klägerin mit, hiermit nicht einverstanden zu sein. Nach ihrer schweren Operation habe sie die Hoffnung, dass durch die einmalige Behandlung in M. ihre Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden könne. |
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| | Mit Bescheid vom 01.07.2010 (Bl. 33 Verwaltungakte) lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Kostenübernahme für die Cyberknife-Behandlung ab. Die beantragte Leistung sei im Vergleich zu anderen Behandlungsalternativen weniger wirtschaftlich. Deshalb könne sich die Beklagte an den Kosten für die Behandlung in M. nicht beteiligen. |
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| | Hiergegen legte die Klägerin am 07.07.2010 Widerspruch ein. Eine lebensbedrohliche Erkrankung könne nicht ausgeschlossen werden. Die Gehfähigkeit sei krankheitsbedingt eingeschränkt. Der Resttumor sei mit den Blutleitern verbunden, weshalb die Cyberknife-Behandlung die am besten geeignetste Behandlungsmethode sei. Sie legte ein Attest der Neurologin R. vom 15.09.2010 vor, in welchem mitgeteilt wird, dass es infolge der Operation zu einer spastischen Beinparese links gekommen sei und eine Cyberknife-Behandlung empfohlen werde (Bl. 43 Verwaltungsakte). |
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| | Die Klägerin hatte bereits am 01.09.2010 die Bestrahlung mit dem Cyberknife in M. durchführen lassen (Bl. 61 Verwaltungsakte) und am 06.10.2010 die Rechnung über 7.513,18 Euro beglichen. |
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| | Vom 18.10.2010 bis zum 22.10.2010 befand sich die Klägerin stationär im H. Spital Ü. wegen eines erstmaligen generalisierten Krampfanfalls und aufgetretenem Zucken vom linken Kopf bis zum linken Fuß (Bl. 69 Verwaltungsakte). Es wurde ein CT des Schädels durchgeführt. |
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| | In einem weiteren sozialmedizinischen Gutachten des MDK kam Dr. F. am 06.12.2010 zu dem Ergebnis, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Leistung nicht erfüllt seien (Bl. 74 Verwaltungsakte). Eine medizinische Notwendigkeit einer Cyberknife-Behandlung bestehe nicht. Die Cyberknife-Behandlung sei bisher vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht bewertet worden; die Methode sei nicht im EBM enthalten. Beim Cyberknife handele es sich um einen Linearbeschleuniger, der auf einem herkömmlichen Industrieroboter montiert sei. Die Anlage ermittle mit zwei Röntgenanlagen und einem Bildverarbeitungsrechner ständig die Position des Zielgebietes und führe während der Therapie den Roboterarm ständig nach. Damit komme der Apparat ohne stereotaktische Fixierung aus. Auch mit einem normalen Linearbeschleuniger könne das Bestrahlungsfeld in gleicher Weise extrem genau eingegrenzt werden. Es genüge die Verwendung einer individuell angepassten Gesichtsmaske. Die Klägerin hätte mit einer ambulant durchzuführenden fraktionierten Hochpräzisionsbestrahlung mittels Linearbeschleuniger eine indizierte Vertragsbehandlung erhalten können. Diese werde von allen größeren Strahlenkliniken angeboten. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2011 (Bl. 80 Verwaltungsakte) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für die Cyberknife-Behandlung am 01.09.2010 bestehe nicht Es handle sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, die nur dann zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet werden könne, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss eine Empfehlung über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens abgegeben habe. Dies sei vorliegend noch nicht geschehen. Außerdem hätten der Klägerin geeignete Behandlungsalternativen zur Verfügung gestanden. |
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| | Hiergegen hat die Klägerin am 14.03.2011 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Die Kosten für die Cyberknife-Behandlung hätten zumindest als Ausnahmefall von der Beklagten übernommen werden müssen. Eine Strahlentherapie sei notwendig gewesen. Da es infolge der Operation bereits zu einer spastischen Beinparese links gekommen sei, wäre bei einem weiteren therapeutischen Eingriff ein möglichst schonendes Vorgehen notwendig gewesen. Hierzu sei die Cyberknife-Bestrahlung bestens geeignet gewesen, da eine höhere Präzision möglich sei, um gesundes Hirngewebe in der Nähe des Tumors zu schonen. Ein weiterer Vorteil sei die rasche Rückkehr in den Alltag und damit die Verkürzung der Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin legte die von ihr beglichene Rechnung des Cyberknife Zentrums M. vom 20.09.2010 über 7.513,18 Euro vor (Bl. 47 SG-Akte). Sie legte weitere Arztberichte vor, ua wird unter dem 26.11.2012 von der O.-Klinik mitgeteilt, dass die durchgeführte Behandlung das Tumorwachstum nicht habe unterbinden können und eine OP-Indikation bestehe; eine erneute Bestrahlung habe das Cyberknife Zentrum abgelehnt (Bl. 57 SG-Akte). |
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| | Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Eine Kostenübernahme scheide schon deshalb aus, da es sich bei der Cyberknife-Behandlung um eine neue Behandlungsmethode handle. Ein Votum des Gemeinsamen Bundesausschusses liege jedoch bisher nicht vor. Auch eine Kostenbeteiligung komme deshalb nicht in Betracht. |
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| | Das SG hat Beweis erhoben durch die Einholung einer sachverständigen Zeugenauskunft von Prof. Dr. W. vom Cyberknife Zentrum M.-G.. Dieser hat mit Schreiben vom 01.07.2011 (Bl. 39 SG-Akte) ausgeführt, dass die Strahlenbelastung bei der Cyberknife-Behandlung geringer sei als bei einer mehrwöchigen Strahlentherapie, bei mindestens gleicher Wirksamkeit. |
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| | Am 12.02.2013 ist in der O.-Klinik eine Meningeomexstirpation durchgeführt worden (Bl. 33 Senatsakte; stationäre AHB in den S.-Kliniken vom 02.04. bis 25.04.2013, Bl. 17 Senatsakte). |
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| | Mit Urteil vom 14.02.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Ein Anspruch auf Kostenerstattung bestehe nicht. Die Cyberknife-Bestrahlung sei eine neue Untersuchungsmethode, für die keine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliege. Eine ausnahmsweise Kostenübernahme nach den Grundsätzen des Nikolaus-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) komme nicht in Betracht. Ein entsprechender Ausnahmefall liege bei der Klägerin nicht vor. Es könne offen bleiben, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Bestrahlung an einer derart gravierenden Erkrankung gelitten habe, wie sie das BVerfG in seinem Beschluss vom 06.12.2005 gefordert habe, zumal die Ärzte des Cyberknife-Zentrums in M. der Klägerin noch zu einem Wechsel der Krankenkasse geraten hätten, welcher im günstigsten Fall etwas über 2 Monate Zeit benötige. Jedenfalls hätten der Klägerin mehrere Behandlungsalternativen zur Verfügung gestanden, die dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen würden. Die Klägerin hätte radiochirurgisch mit dem Gamma-Knife und einem konventionellen Linearbeschleuniger, der für Hochpräzisionsbestrahlungen eingerichtet ist, behandelt werden können. Diese Behandlungen hätten als Sachleistung durch die Beklagte erbracht werden können. |
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| | Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 26.02.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat die Klägerin am 26.03.2013 beim SG Berufung eingelegt, welche beim Landesozialgericht Baden-Württemberg am 04.04.2013 eingegangen ist. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen vertieft. Die vom SG aufgezeigten Behandlungsalternativen seien nicht gleich geeignet gewesen. |
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| | das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14.02.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 01.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten für die Cyberknife-Behandlung am 01.09.2010 iHv 7.513,18 Euro zu erstatten. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Sie nimmt auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide und die Ausführungen des SG Bezug. |
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| | Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung schriftlicher Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte. Die S.-Kliniken, der Internist L.-S. und die Neurologin R. erklärten, keine spezifischen Angaben zur Cyberknife-Behandlung machen zu können. Prof. Dr. W. (Cyberknife Zentrum M.) teilte mit Schreiben vom 19.07.2013 mit, als Behandlungsmaßnahmen seien eine Operation und/oder verschiedene Formen der Strahlenbehandlung in Betracht gekommen, wobei die Cyberknife-Behandlung eine geringere Belastung darstellen würde (Bl. 63 Senatsakte). Der Neurochirurg Dr. S. (O.-Klinik R.) teilte mit Schreiben vom 25.10.2013 mit, als alternative Behandlungsmethoden hätten eine Behandlung mit einem konventionellen Linearbeschleuniger bzw die Gamma-Knife-Behandlung erfolgen können (Bl. 103 Senatsakte). |
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| | Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen. |
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