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| | Gegenstand der Berufung ist allein das Verpflichtungsbegehren der Klägerin auf erneute Bescheidung ihres Antrags auf Gewährung einer Finanzhilfe unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides. Nur insoweit hat der Senat die Berufung auf den Antrag des Beklagten zugelassen. Soweit das Verwaltungsgericht das in erster Instanz geltend gemachte Auskunfts- und Leistungsbegehren abgewiesen hat, ist das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden, nachdem der Senat den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist abgelehnt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.11.2007 - 4 B 30/07 -, juris; Meyer-Ladewig/Rudisile, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 127 Rn. 7c). |
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| | Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.11.2010 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Klägerin neu zu bescheiden. Denn diese hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Förderung nach dem Privatschulgesetz gegen das beklagte Land. Sie kann deshalb die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung ihres Antrags verlangen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der ablehnende Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. |
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| | Das von der Klägerin verfolgte Begehren ist als Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. |
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| | Die Klage ist auch begründet. Denn die Klägerin kann dem Grunde nach für ihre private Berufsschule für die Ausbildungsberufe „Verkäufer(in)“ und „Kaufleute im Einzelhandel“ in H. vom Beklagten Zuschüsse verlangen. |
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| | Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution. Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung. Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74, m.w.N.; Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -, juris). |
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| | Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe. Die konkrete Ausgestaltung der Förderpflicht obliegt dem Landesgesetzgeber, dem insoweit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zukommt. Demgemäß wird der konkrete Leistungsanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers durch das Gesetz bestimmt. Sein grundrechtlicher Schutzanspruch ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117; BVerwG, Urteil vom 21.12.2011 - 6 C 18.10 -, juris; Senatsurteile vom 11.04.2013, a.a.O., und vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, juris). |
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| | Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Werkrealschulen, Gemeinschaftsschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Dem Träger der jeweiligen Schule wird hier dem Grunde nach ein Förderanspruch eingeräumt. Während die Gesetzgeber anderer Bundesländer den Kreis der Anspruchsberechtigten mittels pauschaler Wendungen bestimmen (vgl. z.B. § 124 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg, Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.08.2002, GVBl. S. 78, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2014, GVBl. S. 2: „Träger von Ersatzschulen, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, …“; § 101 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin, Schulgesetz - SchulG - vom 26.01. 2004, GVBl. 2004, S. 26, in der Fassung des Gesetzes vom 26.03.2014, GVBl. S. 78: „Träger von genehmigten Ersatzschulen…“), sieht der Wortlaut der Bestimmung keine allgemeine Förderung sämtlicher als Ersatzschulen genehmigten (beruflichen) Schulen vor. Vielmehr werden aus der Gruppe der Schularten, die den beruflichen Schulen zuzurechnen sind, lediglich einzelne benannt, wie etwa die Berufsfachschulen, die Berufskollegs und die Fachschulen. Die gegenständliche Schulart Berufsschule wird vom Wortlaut der Bestimmung nicht erfasst. |
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| | Dieser Umstand steht einem Erfolg der Klage indes nicht entgegen. Die vom Beklagten allein unter Berufung auf den Wortlaut vertretene Interpretation, wonach § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG den Kreis der Zuschussempfänger - unter Ausschluss der Schulart Berufsschule - auf die dort aufgeführten Arten beruflicher Schulen beschränkt, hält verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht stand (a). Gleichwohl lässt sich eine Verfassungswidrigkeit der Regelung nicht feststellen. Denn sie lässt eine verfassungskonforme, private Berufsschulen einschließende Auslegung zu (b). |
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| | a) Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet das private Ersatzschulwesen in seiner Vielfalt. Dem trägt die gesetzliche Regelung über die staatliche Finanzhilfe in §§ 17ff. PSchG im Grundsatz Rechnung, indem sie nach verschiedenen Schularten und Schulformen differenziert. Eine Verletzung von Art. 7 Abs. 4 GG könnte daher nicht schon dann verneint werden, wenn auch nur eine einzige Schulart hinreichend gefördert würde; denn dann könnte das private Ersatzschulwesen gleichwohl jedenfalls in seiner Vielfalt bedroht sein. Vielmehr gebietet Art. 7 Abs. 4 GG die zureichende Förderung einer jeglichen Schulart und Schulform und grundsätzlich auch die eines jeglichen Schultyps. Die Grenzen der Förderpflicht werden insofern durch den Begriff der Ersatzschule gezogen, den der Landesgesetzgeber mittelbar beeinflussen kann: In demselben Maße, in dem das Land sein öffentliches Schulwesen ausbaut und differenziert, eröffnet es der privaten Initiative das Feld zur Errichtung privater Ersatzschulen, die das Land wiederum in seine Förderung einbeziehen muss (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerfG, Beschlüsse vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, 201 ff., und vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128, 139; BVerwG, Urteil vom 28.05.1997 - 6 C 1.96 -, BVerwGE 105, 20). Wenn das Land - wie in §§ 17 ff. PSchG - seine Privatschulfinanzierung an den vergleichbaren öffentlichen Schulen orientiert, muss es demnach das öffentliche Schulwesen in seiner Vielfalt nachzeichnen (Senatsurteil vom 12.01.2000, a.a.O.; Rennert, DVBl. 2001, 515). |
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| | Daraus folgt, dass ein Ausschluss der privaten Berufsschule von der staatlichen Förderung, wie er vom Beklagten unter Berufung auf den Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG reklamiert wird, mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbar wäre. Denn auch die private Berufsschule soll nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine im Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen (zu dieser Definition vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O.). Nach § 3 Abs. 1 PSchG ist eine Schule in freier Trägerschaft Ersatzschule, wenn im Lande entsprechende öffentliche Schulen bestehen. Die Schulart Berufsschule ist im Land Baden-Württemberg in der in § 4 Abs. 1 Satz 4 SchG normierten Aufzählung der öffentlichen Schularten enthalten und wird in § 10 SchG näher beschrieben. Mithin ist auch die private Berufsschule der Klägerin Ersatzschule im Sinne des Art. 7 Abs. 4 GG und genießt den uneingeschränkten Schutz dieses Grundrechts. Dass dieses eine Differenzierung etwa zwischen beruflichen und allgemeinbildenden Schulen zuließe, ist nicht erkennbar (vgl. schon Müller, Das Recht der Freien Schule nach dem Grundgesetz, 2. Aufl. 1982, S. 454 f.; Geiger, RWS 1961, 113, 116). Angesichts dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben sind die vom Beklagten ins Feld geführten Besonderheiten der Schulart Berufsschule bereits von Verfassungs wegen nicht geeignet, den grundsätzlichen Förderanspruch in Zweifel zu ziehen. |
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| | Unabhängig davon unterliegt der Landesgesetzgeber bei der Förderung unterschiedlicher Schularten auch den Bindungen des Gleichheitssatzes (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, BVerfGE 75, 40; vgl. auch die Mitteilung des Ministeriums für Kultus und Sport zur Novellierung des Privatschulgesetzes vom 16.10.1989, LT-Drs 10/2339, S. 10). Dies hat der Senat etwa für die Fragen entschieden, in welchem Maße das Land bei seiner Förderung Privatschulen unterschiedlicher Schularten und Schultypen nach einheitlichen Grundsätzen fördern darf oder ob zwischen Privatschulen verschiedener Schulart gleichwohl so erhebliche Gemeinsamkeiten bestehen, dass dem Land eine unterschiedliche Förderung verboten ist (Senatsurteil vom 12.01.2000, a.a.O.). Auch die Benachteiligung von als Ersatzschulen genehmigten privaten Berufsschulen durch eine Vorenthaltung jeglicher finanzieller Förderung bedürfte mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG eines aus der Sache heraus einleuchtenden Grundes. Ein solcher ist nicht ersichtlich. Die vom Beklagten angeführten Besonderheiten der Schulart Berufsschule (u.a. Beschulung grundsätzlich in Teilzeitform ergänzend zur im Vordergrund stehenden praktischen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz in einem Ausbildungsbetrieb ; Orientierung an den Anforderungen von ca. 350 Ausbildungsberufen; Bindung an die die Regelungen des bundesrechtlichen Berufsbildungsgesetzes; Rücksichtnahme auf „schulfremde" Stellen und Institutionen) sind nicht geeignet, das Unterlassen jeglicher finanzieller Förderung zu rechtfertigen. Dies gilt auch, soweit der Beklagte unmittelbare Auswirkungen auf bisher bestehende Standorte und Schüler an öffentlichen Berufsschulen und erhebliche Beeinträchtigungen der notwendigen Planungen der Schulaufsicht befürchtet. Denn sämtliche dieser „Besonderheiten“ sind bereits kausale Folge der Existenz und des Betriebs privater Berufsschulen. Nachdem die Errichtung und der Betrieb der gegenständlichen privaten Berufsschule allerdings mit Bescheid vom 06.08.2010 genehmigt wurde, können diese Gründe dem Begehren der Klägerin nach staatlicher Förderung nicht entgegengehalten werden. Ob bzw. inwieweit die vom Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkte dem Genehmigungsbegehren des Trägers einer privaten Berufsschule ggf. nach einer Gesetzesänderung verfassungsrechtlich bedenkenfrei entgegengesetzt werden könnten, bedarf keiner Entscheidung (vgl. in diesem Zusammenhang OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 20.12.2006 - 2 L 158/05 -, juris, mit dem Hinweis darauf, dass eine Beschränkung des Art. 7 Abs. 4 GG lediglich in Konkretisierung dessen grundrechtsimmanenter Schranken erfolgen kann). |
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| | b) Es liegen deutliche Hinweise dafür vor, dass Sinn und Zweck der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG und der gesetzgeberische Wille in ihrem Wortlaut unzureichend Ausdruck gefunden haben (zu den Voraussetzungen der verfassungskonformen Auslegung vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.01.1998 - 1 BvL 22/93 -, BVerfGE 97, 186; vgl. auch Beschlüsse vom 19.06.1973 - 1 BvL 39/69, 1 BvL 14/72 -, BVerfGE 35, 263, 278 f., und vom 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90 -, BVerfGE 88, 145, 166 f.). Eine an der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Norm orientierte Auslegung ergibt, dass der Landesgesetzgeber nicht nur die explizit aufgeführten, sondern sämtliche bestehenden und als Ersatzschulen genehmigten beruflichen Schulen in den Kreis der Begünstigten einbeziehen wollte. |
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| | Den Materialien zur Privatschulgesetzgebung in Baden-Württemberg, die durch zahlreiche Gesetzesänderungen geprägt war, lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Landesgesetzgeber die Schulart „Berufsschule“ aus dem Kreis der förderwürdigen genehmigten Ersatzschulen bewusst ausnehmen wollte. Im Gegenteil deutet alles darauf hin, dass die jeweils am Gesetzgebungsprozess Beteiligten übereinstimmend davon ausgingen, dass der Förderanspruch in § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG dem Grunde nach sämtlichen als Ersatzschulen genehmigten berufsbildenden Schulen und damit auch privaten Berufsschulen zusteht. |
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| | Belegt wird dies bereits durch die in den zahlreichen Gesetzgebungsverfahren verwandte Terminologie. Soweit ersichtlich wurden die Adressaten der Förderung, denen dem Grunde nach ein Zuschussanspruch zustehen sollte, in den Materialien durchgängig mit dem Sammelbegriff der „beruflichen Ersatzschulen“ bzw. der „beruflichen Schulen“ bezeichnet. Den Beratungen zur Neufassung des Privatschulgesetzes mit Gesetz vom 19.07.1979 (GBl. S. 314) lag die Vorstellung zugrunde, nunmehr auch die „beruflichen Privatschulen“ in die Förderregelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG aufzunehmen und dadurch die bisherige Schlechterstellung gegenüber den allgemeinbildenden Privatschulen zu beenden bzw. zu mindern (vgl. Gesetzentwurf der CDU-Fraktion, LT-Drs. 7/4788, S. 1, 8; Bericht über die Beratungen des Kulturpolitischen Ausschusses, LT-Drs. 7/5777, S. 18, 23, 26 f.). Eine wichtige Änderung brachte das am 01.01.1990 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13). Zugrunde lag eine Überprüfung der bisherigen Regelungen am Maßstab des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 08.04.1987 (a.a.O.). Nunmehr bestand Klarheit darüber, dass das Land mit der Förderung seine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Existenzsicherung des privaten Ersatzschulwesens aus Art. 7 Abs. 4 GG erfüllt (vgl. die Mitteilung des Ministerium für Kultus und Sport vom 16.10.1989, LT-Drs. 10/2339, S. 7). Vor diesem Hintergrund wurde auch deutlich gemacht, dass es - unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG - verfassungsrechtlich geboten sei, sämtlichen privaten Ersatzschulen in § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG einen vollen Rechtsanspruch auf Bezuschussung einzuräumen, und nicht lediglich einen Anspruch nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans in § 17 Abs. 4 PSchG (LT-Drs. 10/2339, S. 10). Ferner wurde festgestellt, dass bezogen auf das zu gewährleistende Existenzminimum „die privaten beruflichen Schulen“ „noch nicht die günstigen Zuschusssätze wie die anderen Schularten erreicht haben“ und deshalb eine Erhöhung erfolgen solle (vgl. LT-Drs. 10/2339, S. 7, 8). Aus verfassungsrechtlichen Gründen sollte schließlich auch die staatliche Anerkennung als besondere Fördervoraussetzung entfallen (LT-Drs. 10/2339, S. 11). Den Materialien zur Gesetzesnovelle im Jahre 2010 (Gesetz vom 29.07.2010, GBl. S. 526) lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der in § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG vorgesehene Förderanspruch nicht allen bestehenden und als Ersatzschulen genehmigten privaten beruflichen Schulen zukommen sollte (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung LT-Drs. 14/6565, S. 1 ff.). Auch der Gesetzentwurf zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 07.10.2014 beschreibt den Zweck dieser Novelle ohne Einschränkung dahingehend, dass sie die „finanzielle Ausstattung der Ersatzschulen über das verfassungsrechtliche Existenzminimum hinaus“ absichert (LT-Drs. 15/5839, S. 2). Nicht zuletzt fällt auf, dass selbst in den dem Landtag unterbreiteten statistischen Unterlagen enthaltene Daten tendenziell für die berufsbildenden Schulen insgesamt und nicht für einzelne Schularten erhoben worden sind (vgl. LT-Drs. 15/5251, S. 4 ff.; 14/6565, S. 2; 11/6593, S. 16; 10/2339, S. 6, 13 f., 18). |
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| | Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon überzeugt, dass der Grund für die auf bestimmte Schularten beschränkte Formulierung des Tatbestands des § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG darin lag, dass der Gesetzgeber, der im Übrigen immer auch in Kontakt mit den Privatschulverbänden stand, eine am jeweiligen Privatschulbestand orientierte Betrachtungsweise anstellte. Er sah nur insoweit einen Normierungsbedarf, weil als berufliche Ersatzschulen von Privatschulträgern in der Praxis lange Zeit lediglich bestimmte Schularten wie die „Berufsfachschule“, das „Berufskolleg“ und die „Fachschule“ betrieben worden waren, nicht aber die Schulart „Berufsschule“ (vgl. zu dieser Betrachtungsweise auch die Stellungnahme des Ministeriums für Kultus und Sport vom 26.06.1979, LT-Drs. 7/5960, S. 1 f.). Dem entspricht es, dass von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen worden ist, von Beginn der Privatschulförderung im Jahre 1955 an bis zur Genehmigung der gegenständlichen Schule im Jahre 2010 habe es in Baden-Württemberg überhaupt keine private Berufsschule gegeben. |
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| | Danach hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Gründung bzw. Existenz privater Berufsschulen bei seiner Fördergesetzgebung nicht hinreichend bedacht. Von einer einer bewussten legislativen Entscheidung, privaten Berufsschulen dem Grunde nach eine Förderung vorzuenthalten, kann nicht die Rede sein. Angesichts der vorliegenden Gesetzgebungsmaterialien und des darin zum Ausdruck kommenden, an die verfassungsrechtlichen Vorgaben anknüpfenden Normzwecks bestehen keine Zweifel daran, dass der Landesgesetzgeber mit der Einräumung des in § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG normierten Förderanspruchs die ihm durch Art. 7 Abs. 4 GG auferlegte Pflicht zur Existenzsicherung der privaten Ersatzschulen erfüllen und diesen dem Grunde nach auf die bestehenden privaten berufsbildenden Schulen erstrecken wollte. |
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| | Beschluss vom 11. Februar 2015 |
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| | Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG). |
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