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| | Streitig ist, ob der Kläger bei der Beigeladenen zu 2) im Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.12.2010 abhängig beschäftigt gewesen ist und ob Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung bestand. |
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| | 1949 gründete der Vater des Klägers eine Gesellschaft zur Herstellung von hydraulischen Hebebühnen. Der Kläger absolvierte eine kaufmännische und eine technische Ausbildung und studierte sodann Maschinenbau. Nach Abschluss des Studiums arbeitete er im Einzelunternehmen seines Vaters als Juniorchef. Nach dem Tod des Vaters gründete er mit seiner Schwester die F. H. GmbH & Co KG, an der beide zu je 50 % beteiligt waren. Der Kläger war geschäftsführender Gesellschafter. Seine Ehefrau war bis 1975 dort als kaufmännische Angestellte tätig, danach wurden drei Kinder geboren und sie kümmerte sich die folgenden rund 20 Jahre überwiegend um die Kindererziehung und den Haushalt. |
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| | 1996 musste die Firma F. H. GmbH & Co KG Insolvenzantrag stellen. 1997 wurde sodann die Firma B. D. Services K. H. gegründet, eine Einzelfirma, die auf den Namen der Ehefrau des Klägers lief, da dieser zu dieser Zeit nicht offen im Markt auftreten wollte. Alleiniger Zweck des Unternehmens war, Erfindungen des Klägers patentieren zu lassen und vermarkten zu können. |
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| | 2005 wurde die R. H. Verwaltungs-GmbH gegründet. Gesellschafter sind der Kläger und seine Ehefrau mit Anteilen von zunächst 2.500 EUR (10% - Kläger) und 22.500 EUR (90% - K. H.); ab 05.02.2009 hielt die Ehefrau: 25.000 EUR (100% - K. H.). Zunächst war der Kläger Geschäftsführer der GmbH, ab 01.07.2009 seine Ehefrau. Ab 01.01.2011 erfolgte eine gemeinsame Geschäftsführung. |
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| | Die R. H. Verwaltungs-GmbH trat 2005 in die Firma B. D. Services K. H. ein. Die Firma wurde umbenannt bzw umgewandelt in die „R. H. GmbH & Co KG“ (Beigeladene zu 2). Komplementär der KG ist die R. H. Verwaltungs-GmbH; Kommanditisten der Beigeladenen zu 2) sind die Ehefrau des Klägers (90 % der Anteile) und der Kläger (10 % der Anteile). Laut Gesellschaftsvertrag der KG vom 28.01.2005 ist Gegenstand des Unternehmens die Beratung von Unternehmen sowie die Durchführung von Management- und B.-Dienstleistungen, insbesondere im Bereich von Marketing und Engineering, ferner die Entwicklung eigener Schutzrechte, Marken und Produkte, einschließlich deren Vermarktung. |
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| | 2008 wurde die Firma i³ R. H. GmbH gegründet, die eine spezielle Hebebühnentechnik entwickelte, die wiederum allein auf der erfinderischen Tätigkeit des Klägers beruhte. Der Kläger war zunächst mit 1 % an dieser Firma beteiligt, seine drei Kinder zu je 33 %. Der Kläger war Geschäftsführer der Gesellschaft. 2010 erwarb der Kläger die Geschäftsanteile seiner Kinder und hielt von da ab 100 %. 2010 wurde die i³ R. H. GmbH auf die R. H. Verwaltungs-GmbH durch Aufnahme verschmolzen. |
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| | Im streitigen Zeitraum ab 01.07.2009 bis Dezember 2010 führte die KG bzw der Kläger mit der Firma He. AG ein Entwicklungsprojekt für eine weltweit neue und zum Patent angemeldete Aufnahme für Fahrzeughebebühnen durch. Ab 01.07.2009 wurde die Geschäftsführung der Beigeladenen zu 2) der Ehefrau des Klägers übertragen. Arbeitnehmer beschäftigt die Beigeladene zu 2) nicht. |
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| | Im Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 2) vom 01.07.2009 (Bl 104 Senatsakte) heißt es in der Vorbemerkung, dass dem Kläger aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis auf dem Gebiet der Hebebühnentechnik die Leitung des Betriebs in technischer Hinsicht obliege. In § 1 heißt es: |
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| | „Herr R. H. wird als betrieblicher Leiter der R. H. GmbH & Co KG angestellt. Ihm obliegen als solchem alle Entscheidungen in betrieblicher Hinsicht. Herr H. ist in seinen Entscheidungen frei und hinsichtlich der Einteilung der Arbeitszeit und des Arbeitsortes an keinerlei Weisungen gebunden.“ |
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| | In § 4 (Vergütung) heißt es: |
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| | „(1) Herr R. H. erhält für seine Tätigkeit eine Jahresvergütung in Höhe von Euro 80.000. Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit ist die Vergütung zeitanteilig zu kürzen. Die Vergütung wird seinem Verrechnungskonto, das für ihn als Kommanditist der Gesellschaft geführt wird, gut geschrieben. |
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| | (2) Im Falle einer Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Verhinderung werden die Bezüge unbegrenzt fortgezahlt. |
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| | (3) Herr R. H. werden die Aufwendungen erstattet, die ihm aus der Ausübung seiner Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages entstehen, insbesondere Reisekosten, Bewirtungskosten und Telefonkosten.“ |
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| | § 5 bestimmt, dass der Kläger Anspruch auf einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen hat. |
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| | Am 27.07.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Klärung des versicherungsrechtlichen Status. Er legte den Anstellungsvertrag vom 01.07.2009 und den Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen zu 2) vom 28.01.2005 vor. Die Eheleute H. machten Angaben auf dem Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung. Frau H. teilte mit, dass sie nicht durch Sonderrechte Gesellschaftsbeschlüsse herbeiführen oder verhindern könne. Sie verfüge nicht über die für die Führung des Unternehmens erforderlichen einschlägigen Branchenkenntnisse. Ihre Tätigkeit sei nicht durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander zu anderen Gesellschaftern geprägt. Die Frage nach der Arbeitszeit beantwortete sie mit „nach Arbeitsanfall“. Sie unterliege keinem Weisungs- oder Direktionsrecht. Sie könne ihre Tätigkeit frei bestimmen und gestalten. Der Kläger erklärte, er verfüge als einziger über die für die Führung des Unternehmens erforderlichen einschlägigen Branchenkenntnisse. Er unterliege keinem Weisungs- oder Direktionsrecht. Er könne seine Tätigkeit frei gestalten. Er könne selbständig Personal einstellen und/oder entlassen. Urlaub müsse er sich nicht genehmigen lassen. Die Verbuchung seiner Vergütung erfolge als Betriebsausgabe. |
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| | Mit Anhörungsschreiben vom 13.08.2010 teilte die Beklagte mit, dass sie vom Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung seit dem 01.07.2009 ausgehe. Der Kläger erhalte eine feststehende Jahresvergütung. Ein typisches Unternehmerrisiko liege nicht vor. Aufgrund seiner geringen Kapitalbeteiligung könne er keine Entscheidungen herbeiführen oder verhindern und habe somit keinen entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. |
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| | Hiergegen erhob der Kläger am 30.08.2010 Widerspruch. Er sei der betriebliche Kopf des Unternehmens. Er sei für den gesamten technischen Bereich verantwortlich. Den betrieblichen Bereich könne auch nur er selbst führen, seine Ehefrau sei hierzu nicht in der Lage, da sie weder über das nötige Knowhow noch über entsprechende Kontakte und eventuell notwendige Verbindungen verfüge. Er trete nach außen als Kopf des Unternehmens auf und treffe sämtlich betrieblichen und alltäglichen Entscheidungen ohne Rücksprache mit seiner Ehefrau. Deshalb trage die Gesellschaft auch seinen Namen. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2010 (Bl 40 Verwaltungsakte) wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger sei weder Geschäftsführer noch verfüge er über einen Kapitalanteil, der einen beherrschenden Einfluss auf die Willensbildung der Beigeladenen zu 2) annehmen lasse. Letztlich rechtlich verantwortlich sei seine Ehefrau. |
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| | Hiergegen hat der Kläger am 12.01.2011 Klage zum Sozialgericht Reutlingen erhoben. Die Bescheide seien schon formell rechtswidrig, denn nicht die Beklagte, sondern die DRV Bund sei zuständig. Auch inhaltlich seien die Bescheide fehlerhaft, da er selbständiger Unternehmer und Kopf und Seele der Beigeladenen zu 2) sei. Er habe für mehrere Erfindungen Patente erhalten. Er habe sich vorrangig auf Erfindungen in einem Nischenmarkt, dem Bereich der Hebebühnentechnik in der Automobilindustrie spezialisiert. Diese Erfindungen und die damit verbundenen Dienstleistungen seien Vermögen, Zweck und einzige Einnahmequelle der Beigeladenen zu 2). Seine Ehefrau habe keinerlei Möglichkeit, seine Tätigkeit zu bestimmen oder zu lenken. Ohne ihn und seine Erfindungen seien die R. H. Verwaltungs-GmbH und die R. H. GmbH & Co KG ein Nullum. Er sei seit Gründung der Gesellschaften derjenige gewesen, der die Entscheidungen getroffen habe. Er sei „Kopf und Seele“ des Familienunternehmens. Die Installierung seiner Ehefrau als Gesellschafterin habe zum einen den Grund gehabt, dass er nach der Insolvenz der Vorgängergesellschaft nicht selbst am Markt habe offensiv in Erscheinung treten wollen. Der vorübergehende Wechsel seiner Ehefrau in die Geschäftsführung sei zur Entlastung im Alltagsbetrieb erfolgt, da er in der Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2010 das Entwicklungsprojekt mit der Firma He. AG betrieben habe, dem er seine gesamte Aufmerksamkeit habe widmen wollen. Seine Frau habe in dieser Zeit lediglich allgemeine Büroarbeiten erledigt, aber keine kaufmännischen und technischen Entscheidungen getroffen. Ein Anstellungsvertrag liege ab dem 01.01.2011 bei den Gesellschaften nicht mehr vor. Seit 01.01.2011 sei er neben seiner Tätigkeit in der KG als Projektingenieur bei der Firma He. AG angestellt. Ab 01.01.2011 habe der Kläger an weiteren Erfindungen im Rahmen der KG gearbeitet. Er sei ab diesem Zeitpunkt auch wieder Geschäftsführer der Verwaltungs- GmbH. Drei Erfindungen seien im Jahr 2011 zum Patent angemeldet worden. Hierzu werden notarielle Gründungsunterlagen der Firmen, Gesellschafterbeschlüsse, Patentanmeldungen vorgelegt. |
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| | Seine Arbeitstätigkeit gestalte er völlig frei. Seine Ehefrau unterstütze ihn als Assistentin. Im maßgeblichen Zeitraum sei zwar die Ehefrau als alleinige Geschäftsführerin der GmbH installiert gewesen. Sie habe jedoch selbst keine außenwirksamen Entscheidungen getroffen und sei gegenüber Geschäftspartnern nicht in Erscheinung getreten. Sei verfüge nicht einmal über einen E-Mail-Account bei der R. H. GmbH & Co KG. Sie nehme auch keine Anrufe entgegen. Eine Kontaktaufnahme mit ihr durch Geschäftspartner sei faktisch ausgeschlossen. Faktisch habe allein er, der Kläger, die Geschäfte geführt. Durch diese tatsächlichen Verhältnisse würden die rein formellen so überlagert, dass keine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorgelegen habe. Im maßgeblichen Zeitraum habe er selbst sämtliche Geschäftsführermaßnahmen wahrgenommen bzw durchgeführt. Er habe Rechnungen geschrieben, Korrespondenzen und Verhandlungen geführt, Verträge abgeschlossen. Er sei viel mit ausländischen Partnern gearbeitet worden und seine Ehefrau spreche kein Geschäftsenglisch. Meetings mit Kooperationspartnern sowie Lieferantenbesuche habe er stets allein wahrgenommen und dabei unmittelbar unternehmerische Entscheidungen getroffen. § 1 Abs 2 des Anstellungsvertrags bilde die tatsächlichen Verhältnisse ab. Er sei in seinen Entscheidungen frei und hinsichtlich der Einteilung der Arbeitszeit und des Arbeitsorts an keinerlei Weisungen gebunden gewesen. Die Beigeladene zu 2) lebe allein von seinen Erfindungen. Sie habe keine anderen unternehmerischen Aktivitäten. Im Bereich der Hebebühnentechnik gebe es weltweit nur wenige Personen, die über spezifische Kenntnisse in diesem Bereich verfügten. Es handle sich um eine Nischentechnik. Auch Konkurrenzunternehmen würden auf sein Erfahrungswissen und seine Fachkenntnisse zurückgreifen. So sei es in dem gemeinsamen Projekt mit der He. AG gewesen. Für die Arbeit an dem vom 01.07.2009 bis 31.12.2010 anberaumten Projekt sei zwar eine Vergütung vereinbart worden. Es habe sich aber nicht um ein monatliches Gehalt gehandelt, sondern um eine Jahresvergütung, die einmalig seinem Verrechnungskonto gut geschrieben worden sei. Sie habe nicht zu seiner freien Disposition gestanden, sondern habe dem Vorankommen der Gesellschaft gedient. Diese Vergütung habe er ua deshalb nicht ausbezahlt bekommen, weil Teile des Geldes zur Finanzierung des Gesellschaftsbetriebs und der Erfindungen benötigt worden seien. Die Eheleute würden aus der KG nach Bedarf Geld zur Finanzierung ihrer privaten Lebensführung entnehmen. Die Frage der Entnahmen sei zwischen den Eheleuten einvernehmlich geregelt worden. Eine solche Jahresvergütung sei nicht das was in einem Beschäftigungsverhältnis üblich sei. Regelmäßig habe er einen erheblichen Teil des vertraglich vereinbarten Jahresurlaubs gar nicht genommen, auch ohne zwingende betriebliche Gründe. Typischerweise habe er auch auf Urlaubsreisen geschäftliche Aktivitäten betrieben. Die wöchentliche Arbeitszeit habe im Schnitt 60 Stunden betragen, wobei „Überstunden“ nicht vergütet worden seien. Dies sei mit einem normalen Beschäftigten nicht vergleichbar. |
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| | Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. |
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| | Mit Beschluss vom 18.07.2011 hat das SG die Deutsche Rentenversicherung Bund zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene zu 1) hat sich der Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen. |
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| | In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 25.07.2013 hat ua die Ehefrau des Klägers erklärt, sie sei im streitigen Zeitraum nur formal Geschäftsführerin gewesen. Tatsächlich habe ihr Ehemann die Geschäfte geführt. Im Termin der mündlichen Verhandlung am 25.07.2013 hat das SG die Beigeladene zu 2) zum Verfahren beigeladen. |
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| | Mit Urteil vom 25.07.2013 hat das SG die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben. Das SG hat festgestellt, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 2) im Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2010 nicht der Gesamt-Sozialversicherungspflicht unterlegen ist. Die Bescheide seien zwar formell rechtmäßig, da die Beklagte für die Statusentscheidung gewesen sei. Die Bescheide seien aber materiell-rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Trotz der Mehrheitsverhältnisse liege ein atypischer Sonderfall vor, da letztlich der Kläger als Kopf und Seele der Beigeladenen zu 2) allein über das Wohl und Wehe der Gesellschaft entscheide. Der Kläger habe alle relevanten Tätigkeiten für die Beigeladene zu 2) nach eigener Entscheidung und in eigener Verantwortung ausgeführt. Weisungen seien ihm nicht erteilt worden, Arbeitszeiten oder Arbeitsort seien nicht festgelegt gewesen. Die Beigeladene zu 2) lebe allein von den Erfindungen des Klägers. Der Kläger habe keine einem Arbeitnehmergehalt vergleichbaren monatlichen Bezüge erhalten. Die vereinbarte Jahresvergütung sei dem Verrechnungskonto des Klägers gutgeschrieben und in der Firma verblieben, um den Liquiditätsbedarf bei hohen Kosten für die Entwicklung von Erfindungen und für Patentanmeldungen zu decken. |
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| | Die Beigeladene zu 1) hat gegen das ihr am 15.08.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG am 12.09.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum lediglich mitarbeitender Kommanditist (10 % anteilig) bei der Beigeladenen zu 2) gewesen sei. Alleinige Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Komplementärin (R. H. Verwaltungs-GmbH) sei im streitigen Zeitraum die Ehefrau des Klägers gewesen. Der Kläger habe nicht die Rechtsmacht gehabt, weisungsfrei in der Familiengesellschaft tätig zu sein. Das Urteil der SG widerspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Eine bloße „Schönwetter-Selbständigkeit“ mit Blick auf zwar bestehende, jedenfalls bis zu einem Konfliktfall tatsächlich aber nicht ausgeübte Kontrollrechte scheide aus. Ein Vorrang der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber den formellen Vereinbarungen bestehe nur, soweit sie rechtlich zulässig abbedungen werden könnten. Ein Unternehmerrisiko bestehe beim Kläger nicht. |
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| | Die Beigeladene zu 1) beantragt, |
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| | das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25.07.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Er nimmt auf sein bisheriges Vorbringen und die Ausführungen des SG Bezug. Ergänzend trägt er vor, dass es auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an der für eine Beschäftigung unabdingbaren Abhängigkeit fehlen könne, wenn eine Person aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen könne, ohne dass ihm die Gesellschafter daran hinderten. Der Kläger könne in der Gesellschaft schalten und walten wie er wolle, weil die Gesellschaft wirtschaftlich völlig von ihm und seinen Erfindungen abhängig sei. Die vereinbarte Jahresvergütung habe er gar nicht erhalten, sondern diese sei auf dem Verrechnungskonto gut geschrieben worden und somit in der Gesellschaft verblieben. Hintergrund sei der erhebliche Liquidationsbedarf bei hohen Kosten für die Entwicklung von Erfindungen und für Patentanmeldungen gewesen. Ein Unternehmerrisiko liege daher vor. |
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| | Die Beklagte hat sich der Berufung der Beigeladenen zu 1) nicht angeschlossen. Sie hat ausgeführt, dass sie in diesem Einzelfall den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Reutlingen folge. Einen Antrag hat sie nicht gestellt. |
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| | In einem Erörterungstermin am 21.08.2014 ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert worden. |
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| | Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. |
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