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| | Die Beklagte und Berufungsklägerin begehrt die vollständige Abweisung der Klage der Kläger und Berufungsbeklagten auf Erstattung der für ihre Kinder aufgewendeten Kindergarten- und Krippenbeiträge eines Waldorfkindergartens. |
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| | Am 13.03.2007 fasste der Gemeinderat der Beklagten die Entschließung, wonach die Aufgaben der Kindergärten die Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes zur Förderung seiner Gesamtentwicklung umfassten. Es sei unbedingt erforderlich, dass jedes Kind mindestens das letzte Jahr vor der Einschulung regelmäßig den Kindergarten besuche, um die Schulreife durch gezielte Förderung zu erreichen. Erstrebenswert sei ein regelmäßiger, dreijähriger Kindergartenbesuch, damit eine kontinuierliche Förderung und Entwicklung in der Gruppe, entsprechend den Konzeptionen der Kindergärten, erfolge. Der Gemeinderat sehe deshalb einen dreijährigen Besuch des Kindergartens als Grundlage für die Gesamtentwicklung des Kindes und des damit verbundenen Angebots der Stadt als Grundversorgung an, die ab dem Kindergartenjahr 2007/2008 beitragsfrei angeboten werden solle, was nach weiterer Vorberatung in einer neuen Beitragsordnung festgelegt werden solle. |
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| | Mit Beschluss vom 15.05.2007 legte der Gemeinderat der Beklagten die monatlichen Elternbeiträge der städtischen Regelkindergärten für Kinder unter drei Jahren auf 86 EUR (Kindergartenjahr 2007/2008) bzw. auf 88 EUR (Kindergartenjahr 2008/2009) fest. Die gänzliche Elternbeitragsfreiheit führte er für Kinder ab Anfang des Monats ein, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wird. Mit Beschluss vom 02.06.2009 wurden die Beiträge für das Kindergartenjahr 2009/2010 auf 92 EUR und für das Kindergartenjahr 2010/2011 auf 95 EUR angehoben. |
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| | Entsprechende Regelungen umfasst die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011. Dort heißt es in § 7 Nr. 8.1: |
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| | Für den Besuch eines Kindergartens, ausgenommen Ganztagesbetreuung, wird die monatliche Betreuungsgebühr wie folgt festgesetzt: |
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| Kindergartenjahr 2011/2012 |
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| Kindergartenjahr 2012/2013 |
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| | ... Kinder erhalten eine Gebührenermäßigung. Die Gebührenermäßigung wird ... Kindern in Form eines monatlichen Zuschusses in Höhe von 97,00 Euro (2011/2012) bzw. 99,00 Euro (2012/2013) gewährt. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird der Zuschuss verrechnet. |
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| | Die beiden Kinder der Kläger ... und ... besuchten ab Januar 2008 bzw. ab Oktober 2009 den in freier Trägerschaft betriebenen Waldorfkindergarten im Ortsteil ... der Beklagten. |
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| | Mit Schreiben vom 27.09.2011 beantragten die Kläger die Erstattung der für ihre Kinder seit Januar 2008 angefallenen „Kindergarten- und Krippengebühren“ für deren Betreuung im Waldorfkindergarten. Sie beriefen sich hierzu auf die bestehende Elternbeitragsfreiheit bei städtischen Kindergärten und führten aus, dass die Beklagte auch den Besuch städtischer Krippengruppen stark subventioniere. |
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| | Unter dem 13.12.2011 teilte die Beklagte den Klägern mit, eine Erstattung der Beiträge sei nicht möglich. |
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| | Hiergegen erhoben die Kläger am 04.05.2012 Widerspruch, den sie damit begründeten, der Waldorfkindergarten sei als einziger Kindergarten in freier Trägerschaft in ... besonders wichtig für die Vielfalt des Angebots. § 5 SGB VIII gewähre das Recht, unter verschiedenen Angeboten frei zu wählen. Auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - und des VGH Baden-Württemberg vom 18.12.2006 - 12 S 2476/06 - werde hingewiesen. Um dem Wunsch- und Wahlrecht zu genügen, sei für den Besuch des Waldorfkindergartens der gleiche Zuschuss zu gewähren wie für den Besuch einer Einrichtung in städtischer Trägerschaft. |
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| | Das Landratsamt ... wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2013 zurück. Weder dem Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG - noch dem SGB VIII sei eine Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger zu entnehmen. Es komme daher lediglich die Möglichkeit einer Zuschussbewilligung als freiwillige Leistung der Beklagten in Betracht. Der Waldorfkindergarten sei zwar in den Bedarfsplan der Beklagten aufgenommen, gleichwohl handele es sich bei ihm um einen Kindergarten in freier Trägerschaft, während die Kindertageseinrichtungen der Beklagten öffentlich-rechtliche Einrichtungen der Gemeinde seien, für die nach dem Kommunalabgabengesetz - KAG - Benutzungsgebühren erhoben werden könnten, jedoch nicht müssten. Der Gemeinderat der Beklagten habe im Rahmen einer Ermessensentscheidung für seine Tageseinrichtungen beschlossen, den Besuch des Kindergartens zu einem Teil beitragsfrei anzubieten. Diese Ermessensentscheidung sei in § 7 Nr. 8.3 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen aufgenommen worden. Damit sei klargestellt, dass sich die Gebührenbefreiung nur auf Kinder erstrecke, die auch eine kommunale Tageseinrichtung besuchten. Der Waldorfkindergarten finanziere sich hingegen nicht über Gebühren auf der Grundlage des KAG, sondern über öffentliche Mittel, Spenden und Zuschüsse des Trägervereins sowie Beiträge der Eltern. Die Beklagte könne weder auf die Höhe der Ausgaben, noch auf die Einnahmen und die daraus resultierende Höhe der Beiträge für den Waldorfkindergarten Einfluss nehmen. Art. 3 GG sei daher nicht einschlägig. Auch wenn sowohl der Waldorfkindergarten als auch die kommunalen Kindergärten im Bedarfsplan der Beklagten aufgeführt seien, sei weder im Bereich der rechtlichen Ausgestaltung noch der Finanzierung eine Vergleichbarkeit beider Kindergartenarten gegeben. Der Elternbeitrag, der für den Besuch des Waldorfkindergartens erhoben werde, sei vielmehr als Beteiligung der Eltern an den Kosten für die freiwillige Inanspruchnahme einer ihren Kindern gebotenen sozialen Leistung zu sehen. Das Bundesverfassungsgericht habe mit seinem Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. - zur Privatschulfinanzierung klargestellt, dass Eltern, die eine Privatschule gründeten und trügen, damit eigene bildungspolitische Zwecke verfolgten, die zusätzliche finanzielle Opfer mit sich brächten. Der Widerspruchsbescheid wurde am 16.05.2013 zugestellt. |
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| | Am Montag, dem 17.06.2013 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, |
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| | den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Elternbeiträge, die sie für den Besuch des Waldorfkindergartens ihrer Kinder bezahlt haben, in Höhe von 11.621,-- EUR zu erstatten, |
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| | hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihnen einen Zuschuss in Höhe von 8.698,-- EUR zu den geleisteten Elternbeiträgen zu gewähren, wie er Eltern gewährt wurde, deren Kinder kommunale Kindertagesstätten besucht haben, |
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| | hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag vom 27.09.2011 auf Erstattung der Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Söhne im Waldorfkindergarten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. |
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| | Sie haben vortragen lassen, ihr Anspruch basiere auf dem Gleichheitsgrundsatz. Für die Beurteilung eines Gleichheitsverstoßes komme es nicht auf die unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung der städtischen Kindertageseinrichtungen und des Waldorfkindergartens an. Maßgeblich sei vielmehr der Inhalt des Gemeinderatsprotokolls vom 13.03.2007, wonach es der Gemeinderat für unbedingt erforderlich gehalten habe, dass jedes Kind mindestens im letzten Jahr vor der Einschulung regelmäßig den Kindergarten besuche. Der Gemeinderat verfolge das Ziel, mittels eines finanziellen Anreizes einen regelmäßigen dreijährigen Kindergartenbesuch - und zwar von allen ... Kindern - aus pädagogischen Gründen zu fördern. Keiner Stelle des Protokolls sei zu entnehmen, dass sich die Entscheidung nicht auf alle ... Kinder, sondern nur auf solche, die eine kommunale Einrichtung in Anspruch nähmen, beziehen solle. Umgesetzt worden sei die Entscheidung dann aber nur für den Fall der Inanspruchnahme kommunaler Einrichtungen, was indes gleichheitswidrig sei. |
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| | Als Vergleichsgruppen einander gegenüberzustellen seien einerseits Eltern von Kindern, die ihr Wunsch- und Wahlrecht dahingehend ausübten, ihr Kind in einer in Trägerschaft der Beklagten geführten Einrichtung betreuen zu lassen, und andererseits Eltern von Kindern, die ihr Wunsch- und Wahlrecht dahingehend ausübten, ihr Kind im Waldorfkindergarten betreuen zu lassen. Die Beklagte behandele diese beiden Vergleichsgruppen ungleich. Denn sie gewähre allein den Eltern, die sich für eine Betreuung ihrer Kinder in einer städtischen Kindertageseinrichtung entschieden hätten, einen Zuschuss. Hierfür gebe es aber keinen sachlichen Grund. Die von der Beklagten geübte Praxis verstoße vielmehr gegen das verfassungsrechtlich verbürgte Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, das für den Bereich der Kinderbetreuung einfachrechtlich u.a. durch das in § 5 SGB VIII normierte Wunsch- und Wahlrecht der Eltern konkretisiert sei. Dass der Waldorfkindergarten in freier Trägerschaft geführt werde und insofern hinsichtlich seiner Finanzierung einem anderen rechtlichen Regime unterliege als dies bei gemeindeeigenen Einrichtungen der Fall sei, betreffe nur die Rechtsbeziehungen des Trägers der Einrichtung zur Beklagten, nicht aber die vorliegend in Streit stehende Beziehung der Eltern zur Beklagten. Für den Anspruch der Eltern auf Gleichbehandlung gegenüber der Beklagten sei es deshalb unerheblich, ob und wie die Beklagte den Träger der Einrichtung fördere. Entschließe sich die Beklagte dazu, durch Gewährung eines Zuschusses einen finanziellen Anreiz für die in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Eltern zu schaffen, damit diese ihre Kinder in einer Kindertageseinrichtung betreuen ließen, so müsse dies für alle Eltern gleichermaßen gelten. Aus dem Elternrecht folge insbesondere für den vorschulischen Bereich das alleinige Entscheidungsrecht der Eltern, wem Einfluss auf die Erziehung ihres Kindes zugestanden werden und wie die konkrete Einflussnahme ausgestaltet sein solle. Es erstrecke sich insbesondere auch auf die religiöse und weltanschauliche Erziehung. Die von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen habe die Beklagte anzuerkennen. Sie dürfe daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen knüpfen. Es sei allenfalls zulässig, wenn Eltern, deren Kinder einen Waldorfkindergarten besuchten, den Mehrbetrag gegenüber den üblichen Beitragssätzen kommunaler Einrichtungen zu tragen hätten. Eine Rechtfertigung, diesem Personenkreis die Bezuschussung eines Kindergartenplatzes vollständig vorzuenthalten, bestehe aber nicht. |
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| | Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und ausgeführt, der Waldorfkindergarten falle nicht in den Anwendungsbereich der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen, weshalb ein Anspruch der Kläger ausscheide. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus den Beschlüssen des Gemeinderats, weil diese ausschließlich die Grundlage der Regelungen der Gebührensatzung gebildet hätten. Die Finanzierung des Waldorfkindergartens erfolge auf einer ganz anderen Grundlage, nämlich den Vorschriften des KiTaG. Dieses Gesetz regele abschließend die Finanzierungsansprüche des Waldorfvereins gegen die Beklagte bzw. das Land. Es obliege sodann ausschließlich dem freien Träger, die Benutzungsentgelte festzulegen bzw. deren Ausgestaltung zu regeln. Hierauf habe die Stadt keinerlei Einfluss. Im Gegenzug hätten Nutzer dieser Einrichtung des freien Trägers auch keine direkten Ansprüche gegen die Beklagte. Die Finanzierungssysteme beider Einrichtungen seien so verschieden, dass sich für die Kläger kein Anspruch aus Art. 3 GG ergeben könne. Für den staatlichen Leistungsbereich sei unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG eine größere Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anzuerkennen, die eine Begünstigung einzelner Gruppen schon dann zulasse, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung für die Art der Differenzierung ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lasse. Der Gesetzgeber habe sich in rechtlich zulässiger Weise dafür entschieden, die Finanzierung freier Träger im KiTaG zu regeln. Diese Regelungen seien abschließend. Die Refinanzierung kommunaler Einrichtungen sei im KAG bzw. in der Gemeindeordnung geregelt. Beide Refinanzierungssysteme sei nicht miteinander vergleichbar. Daraus folge, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung in einem speziellen Punkt, nämlich der Bezuschussung der Elternbeiträge, schon von vornherein ausscheide. Auch aus Art. 6 GG lasse sich kein Anspruch auf Bezuschussung der Elternbeiträge herleiten, weil es allein Sache des freien Trägers sei, zu entscheiden, ob überhaupt Elternbeiträge erhoben würden und wenn ja in welcher Höhe. Auf diese Entscheidungen habe die Stadt keinerlei Einflussmöglichkeit. |
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| | Mit Urteil vom 06.02.2015 - 7 K 2071/13 - (JAmt 2015, 273) hat das Verwaltungsgericht die Klage der Kläger im Hauptantrag und im ersten Hilfsantrag abgewiesen, die Beklagte jedoch auf den zweiten Hilfsantrag hin verpflichtet, ihren Antrag vom 27.09.2011 auf Erstattung der Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Söhne ... und ... im Waldorfkindergarten ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens hat es gegeneinander aufgehoben. |
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| | Die Kläger hätten dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den an den Waldorfkindergarten entrichteten Elternbeiträgen. Dieser Anspruch ergebe sich mangels entsprechender Regelung nicht aus der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für städtische Kinderbetreuungseinrichtungen und auch nicht aus den Grundsatzbeschlüssen des Gemeinderats der Beklagten vom 13.03.2007 und 15.05.2007, da diese nach dem erkennbaren Zusammenhang, in dem sie gefasst worden seien, nur städtische Kindergärten beträfen. |
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| | Die Kläger könnten aber eine gleichheitsgerechte Entscheidung über ihren Zuschussantrag beanspruchen. Denn die ablehnende Entscheidung der Beklagten stelle eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber den Eltern dar, die in den Genuss der Zuschussregelung gem. § 7 Nr. 8.3 der Satzung bzw. der Grundsatzbeschlüsse des Gemeinderats der Beklagten vom 13.03.2007 und 15.05.2007 kämen. Zwar seien die Regelungen hinsichtlich der Finanzierung der städtischen Kindergärten einerseits und des privaten Waldorfkindergartens andererseits unterschiedlich. Allerdings erfülle die Gemeinde mit der Einrichtung von Kindergärten/Kinderkrippen eine Aufgabe der Jugendhilfe gem. § 24 SGB VIII, zu deren Durchführung sie durch Gesetz (§ 3 Abs. 1 und 2 KiTaG) herangezogen werde. Die Gemeinde müsse deshalb bei der Erfüllung dieser Aufgabe die grundsätzlichen Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts beachten, wie sie sich etwa aus den §§ 3, 5 und 9 Nr. 1 SGB VIII ergäben. Diese Strukturentscheidungen müssten sich auch in der konkreten Förderpraxis einer Gemeinde niederschlagen. |
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| | Die von der Beklagten gewährte Elternbeitragsfreiheit für kommunale Kindergärten sei keine bloße Regelung einer Benutzungsgebühr für eine öffentliche Einrichtung, sondern eine freiwillige Fördermaßnahme für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, was bereits der von der Beklagten angeführte Zweck der Maßnahme nahelege. So heiße es im Grundsatzbeschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 13.03.2007, der Kindergartenbesuch diene der Gesamtentwicklung des Kindes und gehöre zur Grundversorgung. Die Beklagte begründe demnach die Förderung mit allgemeinen Erwägungen, die sowohl auf kommunale Kindergärten als auch auf Einrichtungen freier Träger gleichermaßen zuträfen. |
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| | Die Elternbeitragsfreiheit für die kommunalen Kindergärten verändere die Zugangsbedingungen gegenüber denen des Waldorfkindergartens deutlich (wird ausgeführt) und widerspreche damit den Grundentscheidungen des Jugendhilferechts für ein dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprechendes plurales Leistungsangebot. Die Förderpraxis der Beklagten bevorzuge einseitig Eltern, die für ihre Kinder kommunale Betreuungsangebote wählten, und benachteilige Eltern, die sich in Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung für die Betreuung ihrer Kinder in einer Kindertageseinrichtung eines freien Trägers entschieden hätten. Gerade im Bereich der vorschulischen Erziehung komme dem Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 Abs. 1 SGB VIII eine besondere Bedeutung zu. So sei es Sache der Eltern, ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen zu verwirklichen und in ihrer Erziehungsverantwortung zu entscheiden, ob und ggf. welche Einrichtungen sie für die vorschulische Erziehung ihrer Kinder in Anspruch nehmen wollten. Diese primäre Entscheidungsverantwortlichkeit der Eltern beruhe auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von den Eltern wahrgenommen werden würden. Der Staat sei nicht berechtigt, die Eltern zu einer bestimmten Art und Weise der Erziehung ihrer Kinder zu drängen. Art. 6 Abs. 1 GG stehe im Übrigen jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft anknüpfe. |
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| | Die festgestellte Ungleichbehandlung sei auch durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt. Der Einwand der unterschiedlichen Finanzierungsregelungen für kommunale Kindergärten auf der einen und Waldorfkindergärten auf der anderen Seite betreffe allein das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Träger des Waldorfkindergartens und nicht die vorliegend in Streit stehende Beziehung der Eltern zu der Beklagten. Entsprechendes gelte für den Einwand, die Beklagte habe keinen Einfluss auf die Höhe des Betreuungsentgelts für den Waldorfkindergarten. Aus der Sicht der Eltern könne auch dem Umstand, dass die Beklagte dem Träger des Waldorfkindergartens nicht nur die gesetzliche Förderung gewähre, sondern darüber hinaus auch mit Freiwilligkeitsleistungen unterstütze, keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden. |
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| | Die Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts für ein dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprechendes plurales Leistungsangebot schlössen es nach allem aus, die freiwillige Förderung in der Form eines Zuschusses zum Elternbeitrag nur auf einen Teil der Einrichtungen der Tagesbetreuung zu beschränken. Die Kläger hätten indes keinen Anspruch auf völlige Beitragsfreiheit für den Kindergartenbesuch, wenn sie ein Betreuungsangebot wählten, dessen Kosten wegen des besonderen pädagogischen Profils höher lägen als im Regelkindergarten. Ihnen stehe aber dem Grunde nach ein Zuschuss zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten zu. Dem Beklagten steht es insoweit frei, etwa Unterschiede im Betreuungsumfang bei der Bemessung des Zuschusses zu berücksichtigen. Solche Unterschiede rechtfertigten eine Verringerung des Zuschusses zum Elternbeitrag für den Waldorfkindergarten. Ein Ermessenspielraum dürfte der Beklagten auch hinsichtlich des Zeitraums der Förderung zustehen. Da die Beklagte vorliegend freiwillige Förderleistungen erbringe, obliege es ihr, die Modalitäten der Förderung und das Förderverfahren näher festzulegen. Dies dürfte auch die Befugnis umfassen, festzulegen, ob und ggf. in welchem Umfang ein Zuschuss zu den Elternbeiträgen für die Vergangenheit, also für den Zeitraum vor der Antragstellung, beansprucht werden könne. |
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| | Die Beklagte habe sonach über den Antrag der Kläger auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. |
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| | Das Urteil ist der Beklagten am 13.03.2015 zugestellt worden. Sie hat die bereits vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung am 20.03.2015 eingelegt und diese am 29.04.2015 wie folgt begründet: |
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| | Der Erstattungsantrag der Kläger sei, was den Kinderkrippenbesuch des Sohnes ... von Oktober 2009 bis August 2010 betreffe, unbegründet, da die Gebührenfreiheit, auf die sich die Kläger beriefen, nur für die Kindergärten der Beklagten, nicht jedoch für deren Kinderkrippen gelte. |
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| | Was den Waldorfkindergarten angehe, habe sich die Beklagte für dessen Mitfinanzierung über das KiTaG entschieden. Als freier Träger habe der Waldorfkindergarten nur einen Anspruch auf Bezuschussung nach den Grundsätzen dieses Gesetzes. Es obliege sodann ausschließlich dem freien Träger, die Benutzungsentgelte festzulegen. Die Beklagte habe hierauf keinerlei Einfluss. Im Gegenzug hätten die Nutzer dieser Einrichtung keine direkten Ansprüche gegen die Beklagte; ebenso fehle der Stadt jede Möglichkeit, auf die Gestaltung der Elternbeiträge, auf deren Höhe und auf die Ausgabenpolitik des freien Trägers insgesamt Einfluss zu nehmen. |
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| | Die Finanzierungssysteme beider Einrichtungen seien so verschieden, dass eine Gleichbehandlung allein zum Thema „Elternbeitrag“ und dessen Bezuschussung ausscheiden müsse. Die Finanzierung öffentlicher Einrichtungen und Einrichtungen freier Träger sei nicht gleich, auch nicht gleichartig, sondern in hohem Maße unterschiedlich. Diese Unterschiede rechtfertigten nicht die Anwendung von Art. 3 GG. Die Beklagte leiste die vom KiTaG geforderten Beiträge und beteilige sich darüber hinaus an Investitionskosten für den Waldorfkindergarten. Wie der freie Träger mit diesen Zahlungen verfahre und in welchem Maße diese den Eltern etwa in Form reduzierter Elternbeiträge zu Gute kämen, sei allein Sache des freien Trägers. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung in einem speziellen Punkt, nämlich der Bezuschussung der Elternbeiträge, müsse daher von vornherein ausscheiden. |
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| | Ein Anspruch der Kläger folge auch nicht aus Art. 6 GG. Denn es sei allein Sache des freien Trägers, zu entscheiden, ob überhaupt Elternbeiträge erhoben würden und wenn ja in welcher Höhe. Auf diese Entscheidungen habe die Beklagte keinerlei Einflussmöglichkeit. Umgekehrt könne dann auch kein Anspruch gegen die Stadt begründet werden, die vom freien Träger in eigener Entscheidungsfreiheit festgesetzten Elternbeiträge zu bezuschussen. |
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| | Die Strukturentscheidungen des SGB VIII schlügen sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall durchaus in der konkreten Förderpraxis der Beklagten nieder, indem diese nämlich die gesetzlichen Beiträge nach dem KiTaG zahle und darüber hinaus noch freiwillige Leistungen zu Gunsten des Waldorfkindergartens im investiven Bereich erbringe. Darüber hinausgehende Ansprüche der Eltern böten weder das SGB VIII noch Art. 3 bzw. Art. 6 GG. |
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| | das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2015 - 7 K 2071/13 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Sie lassen ausführen, mit dem Bezug auf den Kinderkrippenbesuch des Sohnes ... lasse die Beklagte bereits nicht erkennen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil unrichtig sein solle. Im Übrigen gingen die Ausführungen der Berufungsbegründung fehl. Die Beklagte bilde erneut und weiterhin die maßgeblichen Vergleichsgruppen falsch, wenn sie sich selbst als Träger der städtischen Kindertageseinrichtungen mit dem freien Träger des Waldorfkindergartens vergleiche. Ihre Ausführungen ließen im Übrigen die erforderliche Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung vermissen. Es bleibe völlig unklar, aus welchen Gründen die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil in welchen Punkten für unrichtig gehalten werde. Das Vorbringen erschöpfe sich vielmehr in einer bloßen Wiederholung des Vorbringens erster Instanz. |
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| | Das Verwaltungsgericht habe ausführlich und überzeugend ausgeführt, weshalb die Beklagte bei der von ihr eingeführten beitragsfreien Kindergartenbetreuung als freiwilliger Fördermaßnahme für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen die Strukturentscheidung des Jugendhilferechts zu beachten habe. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise komme es zu dem Schluss, die von der Beklagten vorgenommene Beschränkung der Förderung in Form eines Zuschusses zum Elternbeitrag für die Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft widerspreche der Grundentscheidung des Jugendhilferechts für ein dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprechendes plurales Leistungsangebot. Diese Ungleichbehandlung und die daraus folgende Beeinträchtigung der Kläger sei durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt. Den Klägern stehe danach dem Grunde nach ein Zuschuss zu ihren Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten zu, der dem Zuschuss entspreche, den die Eltern erhielten, deren Kinder städtische Kinderbetreuungseinrichtungen besuchten. Sie könnten von der Beklagten eine gleichheitsgerechte Entscheidung über ihren Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen für die Betreuung im Waldorfkindergarten beanspruchen. |
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| | Dem Senat liegen die einschlägigen Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts sowie die Sachakten der Beklagten und des Landratsamts ...... vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. |
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