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| | 1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung bedurfte gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auch nicht der Zulassung, denn die Klägerin begehrt die ab dem 1. August 2015 bewilligte Altersrente für besonders langjährige Versicherte bereits ab dem 1. Januar 2015. Der geltend gemachte Rentenanspruch für diese sieben Monate übersteigt den Beschwerdewert von EUR 750,00. |
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| | 2. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Sie hat Anspruch auf Gewährung der Altersrente für besonders langjährige Versicherte bereits ab dem 1. Januar 2015. Der dies ablehnende Bescheid vom 5. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2015 ist rechtswidrig. |
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| | a) Nach § 38 SGB VI (in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung gemäß Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung [RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz] vom 20. April 2007, BGBl. I S. 554) haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie (1.) das 65. Lebensjahr vollendet und (2.) die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Vor dem 1. Januar 1964 geborene Versicherte haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie (1.) das 63. Lebensjahr vollendet und (2.) die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (§ 236b Abs. 1 SGB VI in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung [RV-Leistungsverbesserungsgesetz] vom 23. Juni 2014, BGBl. I S. 787). Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres (§ 236 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). |
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| | b) Die Klägerin ist am 22. Dezember 1951 geboren und vollendete somit das für sie nach § 236b Abs. 2 Satz 1 SGB VI maßgebliche 63. Lebensjahr am 21. Dezember 2014. |
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| | c) Die notwendige Wartezeit von 45 Jahren hat die Klägerin erfüllt. |
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| | aa) Gemäß § 51 Abs. 3a Satz 1 SGB VI (in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 2 des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, a.a.O.) werden auf die Wartezeit von 45 Jahren Kalendermonate angerechnet mit |
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| 1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten des Bezugs von |
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| a. Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, b. Leistungen bei Krankheit und c. Übergangsgeld, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und |
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| | 4. freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. |
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| | Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet (Satz 2). |
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| | bb) Unter Berücksichtigung der Beitragszeit des Krankengeldbezuges vom 17. November bis 19. Dezember 2014 hatte die Klägerin bis zum 31. Dezember 2014 insgesamt 527 Monate mit berücksichtigungsfähigen Zeiten i.S.d. § 51 Abs. 3a SGB VI zurückgelegt, die im Versicherungsverlauf gespeichert sind. Dabei sind sowohl die Zeiten der freiwilligen Versicherung (§ 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 SGB VI; 65 Monate) als auch die Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld von Oktober 1975 bis März 1976, Januar bis März 1991 sowie Oktober 1993 bis September 1994 (§ 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a SGB VI; 21 Monate) berücksichtigt. |
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| | cc) Die Zeit der Fachschulausbildung vom 1. Oktober 1973 bis 25. September 1975 (24 Monate) ist ebenfalls auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen, da die Klägerin ausreichend glaubhaft gemacht, in dieser Zeit Unterhaltsgeld von der BA erhalten zu haben. |
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| | (aa) Zeiten des Bezugs u.a. von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung werden, da es sich hierbei typischerweise um Entgeltersatzleistungen bei kurzzeitigen Unterbrechungen der Erwerbsbiografie handelt, (bei der Wartezeit von 45 Jahren) berücksichtigt. (Lediglich) Zeiten des Bezugs einkommens- beziehungsweise bedürftigkeitsabhängiger Sozial- oder Grundsicherungsleistungen (Fürsorgeleistungen) können hingegen nicht berücksichtigt werden (Begründung zum Regierungsentwurf des RV-Leistungsverbesserungsgesetz, Bundestags-Drucksache 18/909, S. 15; Gürtner in Kasseler Kommentar, SGB VI, Stand Oktober 2014, § 51 Rn. 10). |
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| | Im fraglichen Zeitraum bestimmte sich die Gewährung von Unterhaltsgeld bei beruflicher Fortbildung nach § 44 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in den Fassungen durch das Erste Gesetz zur Änderung des AFG vom 22. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2360) bis einschließlich zur Fassung durch das Gesetz zur Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 AFG wurde Teilnehmern an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung mit ganztägigem Unterricht (Vollzeitunterricht) ein Unterhaltsgeld gewährt. Für die Höhe des Unterhaltsgeldes galten im Wesentlichen dieselben Regelungen wie für die des Arbeitslosengeldes (§ 44 Abs. 2 und 3 i.V.m. §§ 112 bis 114 AFG). Das Unterhaltsgeld bestand aus dem Hauptbetrag und den Familienzuschlägen. Der Hauptbetrag richtete sich nach dem Arbeitsentgelt nach Maßgabe der dem Gesetz beigefügten Tabelle (§ 44 Abs. 2 AFG). Wie das Arbeitslosengeld nach §§ 100 ff. AFG stellte das Unterhaltsgeld mithin eine Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung dar. Dementsprechend ist auch das das Unterhaltsgeld bei beruflicher Fortbildung ersetzende Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach §§ 136 Abs. 1 Nr. 2, 144 SGB III in aktueller Fassung zu den Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung nach § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3a SGB VI zu rechnen (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 18/909, S. 21 zu Nr. 2). |
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| | (bb) Nach § 58 Abs. 2 SGB VI liegen Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Im Zeitraum von Oktober 1973 bis September 1975 hatte die am 22. Dezember 1951 geborene Klägerin ihr 17, Lebensjahr bereits vollendet, ihr 25. Lebensjahr hingegen noch nicht. Auf eine Unterbrechung der der versicherten Beschäftigung kommt es mithin nicht an. |
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| | (2) Die Klägerin hat während der Zeit des Fachschulbesuches tatsächlich Unterhaltsgeld von der BA nach dem Recht der Arbeitsförderung bezogen. |
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| | (a) Der Bezug dieser Leistung muss nicht nachgewiesen werden; es genügt die Glaubhaftmachung. |
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| | (aa) Nach § 244 Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB VI (in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 9 des RV-Leistungsverbesserungsgesetz) werden Zeiten vor dem 1. Januar 2001, für die der Bezug von Leistungen nach § 51 Abs. 3a Nr. 3 Buchstabe a SGB VI mit Ausnahme der Arbeitslosenhilfe oder nach Buchstabe b glaubhaft gemacht ist, auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig. Nicht ausreichend ist die Glaubhaftmachung demnach für den Bezug von Leistungen nach § 51 Abs. 3a Buchstabe c SGB VI (Übergangsgeld). Das von der Klägerin während des Fachschulbesuchs bezogene Unterhaltsgeld ist jedoch den in § 51 Abs. 3a Buchstabe a SGB VI erfassten Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung zuzuordnen (ebenso Mittendorff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 244 Rn. 11.2). |
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| | (bb) Mit der Regelung des § 244 Abs. 3 Satz 2 SGB VI wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Versicherte möglicherweise nicht mehr über Unterlagen zu diesen gegebenenfalls vor vielen Jahren bezogenen Leistungen verfügen. Hintergrund ist, dass bei den Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Krankheit ist nicht immer erkennbar ist, ob ein Leistungsbezug vorlag (Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestags-Drucksache 18/909, S. 22 zu Nr. 9; Mittendorff, a.a.O.). Nach den Vorschriften des AVG und der RVO in der im fraglichen Zeitraum geltenden Fassung durch das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965) bis einschließlich zur Fassung durch das Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter vom 7. Mai 1975 (BGBl. I S. 1061) begründete die Gewährung von Unterhaltsgeld durch die BA weder Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (§ 2 AVG, § 1227 RVO) noch waren Zeiten des Bezugs dieser Leistung Ausfallzeiten nach § 36 AVG bzw. § 1259 RVO. Ausfallzeiten lagen – unter weiteren Voraussetzungen – nur bei Bezug von versicherungsmäßigem Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe vor (§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a und b AVG). Es bestand daher auch keine Veranlassung der BA, diese Zeiten nach § 123b AVG oder § 1401 b RVO dem Rentenversicherungsträger als Ausfallzeit zu melden. Der mit § 244 Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB VI verfolgte Zweck gilt mithin auch für das durch die BA gewährte Unterhaltsgeld bei beruflicher Fortbildung. |
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| | (b) Die Klägerin hat den Bezug von Unterhaltsgeld für die Zeit der Fachschulausbildung glaubhaft gemacht. |
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| | (aa) Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Tatsachen sind überwiegend wahrscheinlich, wenn mehr für als gegen ihr Vorliegen spricht, auch wenn gewisse Zweifel verbleiben (Mutschler in Kasseler Kommentar, SGB X, Stand April 2012, § 23 Rn. 5 m.w.N.). |
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| | (bb) Die Klägerin hat den – erfolgreichen – Besuch der Fachschule vom 1. Oktober 1973 bis 30. September 1975 durch Vorlage der Bescheinigung der Wirtschaft- und Sozialakademie der Angestelltenkammer B. – Wirtschaftsfachschule – vom 30. September 1975 sowie das entsprechende Abschlusszeugnis nachgewiesen. |
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| | (cc) Bei der Wirtschaftsfachschule mit dem Bildungsziel des staatlich geprüften Betriebswirts handelte es sich um eine Fortbildungsmaßnahme, die auf einen beruflichen Aufstieg gerichtet, und damit förderungsfähig war (§§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 AFG). Nach der vorgelegten Informationsbroschüre war Aufnahmevoraussetzung, dass der Bewerber u.a. über den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Wirtschaft oder Verwaltung verfügte. Ausdrücklich wird darin auch darauf hingewiesen, dass die Teilnahme durch die BA durch Zahlung eines Unterhaltsgeldes – auch in den Zeiten der Ferien – gefördert werden konnte. |
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| | (dd) Die Klägerin erfüllte die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsgeld im fraglichen Zeitraum. Nach § 42 AFG wurden Personen gefördert, die eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt hatten oder eine solche Beschäftigung ausüben wollten und deren Fähigkeiten und bisherige berufliche Tätigkeit erwarten ließen, dass sie an der Fortbildungsmaßnahme mit Erfolg teilnehmen würden. Die Klägerin hatte vor Beginn der Fachschule vom 1. Januar 1971 bis zum 30. September 1973 eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, zuletzt vom 1. Januar bis zum 30. September 1973 als Stenokontoristin/Sachbearbeiterin in der Werbeabteilung. Dies entnimmt der Senat dem Versicherungsverlauf der Klägerin und dem Arbeitszeugnis vom 30. September 1973. Dass es sich beim Fachschulbesuch der Klägerin um einen Vollzeitunterricht i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 AFG handelte, und nicht um einen berufsbegleitenden Unterricht, ergibt sich aus dem Fehlen von Versicherungszeiten für eine in diesem Zeitraum ausgeübte Beschäftigung. Auch nach dem Inhalt der Informationsbroschüre der BA handelte es sich bei der Fachschule um einen Vollzeitunterricht. Es ist also davon auszugehen, dass die Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsgeld während des Fachschulbesuches erfüllt hatte. |
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| | (ee) Für den tatsächlichen Bezug von Unterhaltsgeld im fraglichen Zeitraum spricht zunächst der Inhalt der – nach § 244 Abs. 3 Satz 3 SGB X ausdrücklich zugelassenen – Versicherung an Eides statt des geschiedenen Ehemannes der Klägerin vom 29. Februar 2016. Dieser bestätigt darin, dass die Klägerin während ihrer Weiterbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt an der Wirtschaftsakademie der Angestelltenkammer B. Leistungen vom Arbeitsamt bezogen und dadurch zum Lebensunterhalt beigetragen habe. Er selbst habe nicht alleine den Eheunterhalt bestritten. Dass es sich bei den genannten Leistungen der BA nicht um die Lehrgangskosten gehandelt hat, ist dem weiteren Inhalt der Versicherung an Eides statt zu entnehmen, wonach die BA auch die Kosten für die Weiterbildung getragen habe. Der Senat hält es für nachvollziehbar, dass der reine Umstand der Förderung auch noch nach langer Zeit erinnert werden kann, wenn auch nicht in näheren Einzelheiten wie z.B. der Höhe der Leistung. Es ist aber plausibel, dass sich der frühere Ehemann noch erinnern kann, dass der Lebensunterhalt bei Wegfall des Erwerbseinkommens seiner damaligen Ehefrau durch Leistungen der BA ausgeglichen worden waren. Solches Erwerbseinkommen hatte die Klägerin bis unmittelbar vor Beginn der Fachschulausbildung bezogen. Auch dass sie im Anschluss daran Arbeitslosengeld bezogen hatte, legt es nahe, dass sie den zuvor bestehenden Anspruch auf Unterhaltsgeld als Entgeltersatzleistung wahrgenommen hatte. |
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| | (ff) Dass die Zeit vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. September 1975 nicht als Zeit des Bezuges von Leistungen der Arbeitsförderung im Versicherungsverlauf der Klägerin gespeichert war, ist nach Auffassung des Senats in Gesamtbetrachtung der vorgenannten Umstände und unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen unter 2 c) cc) (2) (a) (bb) nicht geeignet, maßgebliche Zweifel am tatsächlichen Leistungsbezug zu wecken. Vielmehr ist es für den Senat überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. September 1975 Unterhaltsgeld bei beruflicher Fortbildung durch die BA bezogen hat. |
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| | dd) Insgesamt hatte die Klägerin somit bis einschließlich Dezember 2014 insgesamt 551 Monate mit auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbaren Zeiten zurückgelegt. Damit hat sie die nötigen 540 Monate bereits im Dezember 2014 erfüllt. |
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| | ee) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Voraussetzungen für die Rente für besonders langjährige Versicherte erfüllte die Klägerin im Dezember 2014. Der Rentenantrag vom 13. November 2014 lag ebenfalls bereits vor. Die begehrte Rente beginnt somit – wie beantragt – am 1. Januar 2015. |
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| | 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
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| | 4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorlagen. |
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