| | Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung eines Teils seiner monatlichen Rentenansprüche mit gegen ihn gerichteten Forderungen aus Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum von Dezember 2005 bis September 2006, zuzüglich Nebenforderungen. |
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| | Der am 1946 geborene Kläger, selbständiger Diplomingenieur, war Inhaber eines Ingenieurbüros für Heizung, Lüftung, Sanitär und Elektro und beschäftigte mehrere Arbeitnehmer. Die im Beitragszeitraum Dezember 2005 bis September 2006 geschuldeten Beiträge zur Sozialversicherung meldete der Kläger der T. (nachfolgend Beigeladene) als Einzugsstelle u.a. wie folgt: Dezember 2005: 2.009,00 EUR, Februar 2006: 2.285,60 EUR, März, April und Mai 2006: jeweils 2.147,30 EUR, Juni 2006: 1.145,91 EUR, September 2006: 1.156,27 EUR (vgl. Beitragsnachweise Bl. 99 ff. VerwA). |
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| | Bereits im Jahr 2005 kam der Kläger seiner Pflicht zur fristgerechten Zahlung der monatlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht mehr nach, weshalb die Beigeladene auf Grund der entsprechenden Beitragsnachweise die Zwangsvollstreckung durch das Hauptzollamt L. betrieb, die jedoch nicht zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Beiträge führte. Nachdem der Kläger im Februar 2007 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte und das Beitragskonto des Klägers ausweislich des dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers im September 2007 übersandten Kontoauszugs (vgl. Schreiben vom 11.09.2007, unblattierte VerwA der Beigeladenen) für den Zeitraum von Januar 2005 bis April 2007 einen Rückstand an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich Nebenforderungen von 20.719,90 EUR auswies, einigte sich der anwaltlich vertretene Kläger mit der Beigeladenen dahingehend, die Beitragsrückstände in monatlichen Raten zu je 1.000,00 EUR, beginnend ab Ende November, zu zahlen (vgl. Schreiben vom 07. und 08.11.2007, unblattierte VerwA der Beigeladenen). Diese Ratenzahlungsvereinbarung hielt der Kläger nicht ein. Mit Schreiben vom 05.05.2008 wandte sich die Beigeladene sodann an den Kläger, teilte diesem die aktuell noch geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge mit und forderte ihn unter Fristsetzung zur Zahlung auf, da andernfalls weitere Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet würden (vgl. Schreiben vom 05.05.2008, unblattierte VerwA der Beigeladenen), worauf der Kläger zwischen Mai und Oktober 2008 noch weitere Teilbeträge zahlte. Offen blieb eine Beitragsforderung in Höhe von 12.038,68 EUR zzgl. Nebenforderungen in Form von Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten. |
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| | Mit Schreiben vom 12.04.2010 wandte sich die Beigeladene an die Beklagte und ermächtigte diese, die Rente des Klägers mit ihren Beitragsansprüchen einschließlich Nebenkosten von seinerzeit 18.820,90 EUR zu verrechnen (Bl. 80 bis 84 VerwA, Teil 1, der Beklagten). |
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| | Mit Bescheid vom 21.03.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 01.12.2011 in Höhe von monatlich 869,27 EUR brutto (778,87 EUR netto), die sich ab 01.07.2012 auf 888,26 EUR brutto (795,89 EUR netto) erhöhte. |
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| | Nach Anhörung des Klägers verrechnete die Beklagte mit Bescheid vom 25.10.2012 mit der laufenden Rente ab Dezember 2012 monatlich 200,00 EUR zugunsten der Beigeladenen und führte aus, von der Beigeladenen ermächtigt worden zu sein, die von ihm geschuldeten Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Zeit vom 01.12.2005 bis 30.09.2006 zu verrechnen. Die Gesamtforderung in Höhe von 21.123,43 EUR setze sich aus der Hauptforderung in Höhe von 12.038,68 EUR sowie Säumniszuschlägen und Nebenkosten in Höhe von 9.084,75 EUR (Stand 22.10.2012) zusammen. Die Forderung sei mit den Leistungsbescheiden der Einzugsstelle in Form von Beitragsnachweisen bestandskräftig bzw. rechtskräftig festgestellt. Sie sei darüber hinaus auch jeweils monatlich fällig geworden. Ab 01.12.2012 würden von der Rente in Höhe von 795,89 EUR daher lediglich noch 595,89 EUR ausgezahlt. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass seine Rente die Pfändungsgrenze unterschreite und ihm bestandskräftige Leistungsbescheide nicht zugegangen seien. Auch sei eine Verrechnung eigener Forderungen mit anderen Krankenkassen nicht erfolgt. |
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| | Mit Bescheid vom 07.01.2013 „änderte“ die Beklagte ihren Bescheid vom 25.10.2012 „ab“ und führte aus, die Forderung der Beigeladenen sei am 01.05.2009 (ein Jahr nach Bekanntgabe der Mahnung vom 05.05.2008) bestandskräftig geworden. |
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| | Zur weiteren Begründung seines Widerspruchs ließ der Kläger nunmehr vortragen, eine Mahnung vom 05.05.2008 sei ihm nicht zugegangen und ihm damit auch nicht bekannt. Es fehle auch jegliche Information dazu, auf welcher Grundlage die Beigeladene angeblich geschuldete Beiträge vom 01.12.2005 bis 30.09.2006 geltend machen wolle. Aus dem nun vorgelegten Schriftwechsel mit seinem früheren Bevollmächtigten lasse sich auch nicht ableiten, dass er die Forderung anerkannt habe. Damit sei den Bescheiden vom 25.10.2012 und 07.01.2013 die Rechtsgrundlage entzogen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die erfolgte Verrechnung sei nicht zu beanstanden. Die Forderung der Beigeladenen stehe bindend fest und die Verrechnung, die der Höhe nach innerhalb der Grenzen des § 51 Abs. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I) liege, sei nicht ermessensfehlerhaft. Der Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) sei nicht nachgewiesen. |
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| | Am 13.03.2014 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, es liege weder eine Ermächtigung zur Verrechnung noch ein bestandskräftiger Verwaltungsakt über eine Forderung der Beigeladenen vor. Auch der Zugang des Mahnschreibens vom 05.05.2008 sei nicht nachgewiesen. Eine bestands- und rechtskräftig festgestellte Forderung lasse sich auch nicht aus dem Schriftwechsel seines früheren Bevollmächtigten mit der Beigeladenen herleiten. Ungeachtet dessen sei die Verrechnung auch ausgeschlossen, weil er hierdurch hilfebedürftig werde. Einen gesonderten Nachweis hierfür müsse er nicht erbringen, da die Höhe seiner Rente mit 795,89 EUR feststehe und sich durch Verrechnung von monatlich 200,00 EUR unweigerlich ein Sozialhilfebedarf ergebe. |
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| | In der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2015 hat der Kläger erklärt, nicht mehr zu bestreiten, dass eine Beitragsforderung dem Grunde nach besteht. Gegen die Forderung wende er jedoch ein, dass die Beigeladene die Beträge nach dem Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze (AAG) unberücksichtigt gelassen habe. Hierzu hat der Kläger nachfolgend zahlreiche an die T. BKK und die N. BKK gerichtete Anträge auf Erstattung nach dem AAG sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von drei, bei der Beigeladenen versicherten Mitarbeitern vorgelegt. Die mehrmals angekündigte Hilfebedürftigkeitsbescheinigung hat der Kläger nicht vorgelegt. |
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| | Mit Urteil vom 29.02.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die auf Grund der Ermächtigung der Beigeladenen vorgenommene Verrechnung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenforderungen mit der Altersrente des Klägers in Höhe von monatlich 200,00 EUR sei nicht zu beanstanden. Bedenken gegen die Beitragsforderung, die auf den Beitragsnachweisen des Klägers beruhe, bestünden nicht, insbesondere auch nicht bezüglich der Höhe. Hinsichtlich der behaupteten und unberücksichtigt gebliebenen Beträge nach dem AAG mangele es bereits an einem konkreten Vortrag. Eine durch die Verrechnung eintretende Hilfebedürftigkeit sei im Übrigen nachzuweisen; ein solcher Nachweis sei vom Kläger nicht erbracht worden. |
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| | Gegen das seinen Bevollmächtigten am 23.03.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.04.2016 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und sein Vorbringen aus der Klagebegründung wiederholt. |
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| | das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.02.2016 sowie die Bescheide der Beklagten vom 25.10.2012 und 07.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2014 aufzuheben. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Die Beigeladene beantragt, |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend. |
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| | Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen. |
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