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| | Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Ablehnung der beantragten Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein leicht sichelförmiges vorderes Kennzeichenschild ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). |
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| | Gemäß § 47 Abs. 1 Hs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung vom 31.07.2017 können die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 und § 8 Absatz 1a, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller genehmigen. |
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| | Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.04.2016 ist formell nicht zu beanstanden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten zur Genehmigung und Zulassung von Fahrzeugen (Zuständigkeitsverordnung Fahrzeuggenehmigung/Zulassung - FGZVO) zuständig, da keine Ausnahme nach § 1 Nr. 5a FGZVO in Rede steht. Der Kläger hat auch einen entsprechenden Antrag gestellt. |
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| | Der ablehnende Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.04.2016 ist jedoch materiell rechtswidrig. Gegenstand der vom Kläger begehrten Ausnahmegenehmigung sind die Anforderungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 4 FZV (dazu 1.). Die Erteilung der streitgegenständlichen Ausnahmegenehmigung liegt im Ermessen der Behörde (dazu 2.). Die ablehnende Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist ermessensfehlerhaft (dazu 3.). Die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null sind nicht gegeben, der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung (dazu 4.) |
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| | Die Behörde hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger für die Anbringung eines leicht sichelförmiges vorderes Kennzeichenschildes an seinem Citroen DS eine Ausnahmegenehmigung benötigt. Entgegen der Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid betrifft die begehrte Ausnahme jedoch nicht die Anforderungen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 FZV, wonach Kennzeichenschilder, abgesehen von in Halbsatz 2 genannten, hier nicht einschlägigen Ausnahmen, reflektierend sein müssen und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Abschnitt 1 bis 8, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen müssen. Das Normblatt DIN 74069 - Retroreflektierende Kennzeichenschilder, Stempelplaketten und Plakettenträger für Kraftfahrzeuge und deren Anhängerfahrzeuge - enthält in seinen Abschnitten 1 bis 8 im Wesentlichen chemisch-physikalische Vorgaben und Anforderungen an die von den Herstellern der Kennzeichenschilder zu erbringenden Nachweise der Einhaltung dieser Vorgaben. Soweit das Normblatt DIN 74069 unter Ziffer 5.1. Maße und Schriftbild der Kennzeichenschilder thematisiert, geht es über einen Verweis auf die Vorgaben in Anlage 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht hinaus. |
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| | Gegenstand der begehrten Ausnahme nach § 47 Abs. 1 Hs. 1 FZV sind vielmehr die Anforderungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV, wonach Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung der Kennzeichenschilder den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen müssen. Das leicht sichelförmige vordere Kennzeichenschild, das der Kläger an seinem Fahrzeug anbringen möchte, entspricht namentlich nicht der Abschnitt 1 Ziffer 1a) i.V.m. Abschnitt 4 Ziffer 1 der Anlage 4 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu entnehmenden Bestimmung einer rechteckigen Form. Als zwingende Folge der leichten Sichelform des begehrten Kennzeichenschildes hält dieses auch die Vorgaben zu den Maßen in Abschnitt 1 Ziffer 1a) i.V.m. Abschnitt 4 Ziffer 1 der Anlage 4 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht ein, wonach die Höhe 110mm beträgt. Zwar ist das sichelförmige Schild an keiner Stelle - gemessen vom unteren Rand bis zum jeweils senkrecht gegenüberliegenden Punkt - höher als 110mm. Die Sichelform bedingt jedoch, dass der Abstand zwischen dem - mittig gelegenen - tiefsten Punkt am unteren Rand und der senkrecht gegenüberliegenden Schnittstelle zu den - außen gelegenen - höchsten Punkten am oberen Rand etwas größer als 110mm ist. Formbedingte Abweichungen ergeben sich auch hinsichtlich der Beschriftungsmaße, da die Buchstaben und Zahlen nicht wie in Abschnitt 1 Ziffer 2 i.V.m. Abschnitt 4 Ziffer 1 der Anlage 4 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung zugrunde gelegt, exakt parallel angeordnet sein können. Optisch ohne Weiteres wahrnehmbar ist dabei jedoch lediglich die schräge Lichtkante zwischen dem Euro-Feld und dem schwarzen Rand, die in Abweichung zu Abschnitt 1 Ziffer 3 i.V.m. Abschnitt 4 Ziffer 1 der Anlage 4 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht höchstens 2,00mm, sondern unten bis zu 2,00mm und oben bis zu ca. 17,00mm beträgt. |
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| | Ob dem Kläger für die nach alledem vorliegenden Abweichungen von § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 4 FZV eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 47 Abs. 1 Hs. 1 FZV erteilt wird, liegt entgegen der Auffassung des Beklagten im Ermessen der Behörde. Das in der Norm enthaltene Merkmal der Ausnahmesituation ist dabei nicht als eigenständige Tatbestandsvoraussetzung verselbständigt, sondern Bestandteil dieser der Behörde obliegenden Ermessensentscheidung (BVerwG, Urt. v. 21.02.2002 - 3 C 33.01 -, JURIS), denn die Feststellung, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, setzt den gewichtenden Vergleich der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall voraus, der dem generellen Verbot zugrunde liegt (s.a. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 12.05.2000 - 8 A 2698/99 - m.w.N., JURIS). |
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| | Die in der mündlichen Verhandlung dargelegte Auffassung des Beklagten, wonach für die Erteilung einer Ausnahme von den Vorgaben des § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV ein Ermessen nicht eröffnet sei, teilt das erkennende Gericht nicht. Die Argumentation, dass nach § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen müssten und daher einer Ausnahmegenehmigung im Ermessensweg von vornherein nicht zugänglich seien, verkennt, dass es in der Natur einer Ausnahmegenehmigung liegt, gerade von solchen Muss-Bestimmungen zu suspendieren, um besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden können. Anders ausgedrückt, wenn eine Bestimmung von vornherein keine Vorschrift enthält, sondern etwa der Behörde nur ermöglicht, bestimmte Anforderungen zu stellen, bedarf es insoweit nicht der behördlichen Genehmigung einer Ausnahme. Im Übrigen benennt § 47 Abs. 1 Hs. 1 FZV ausdrücklich die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, mit Ausnahme von § 12 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 und § 8 Absatz 1a, als die Vorschriften, von denen Ausnahmen in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller genehmigt werden können und schließt damit Ausnahmen von § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV gerade ein. |
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| | Entgegen der weiteren in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Beklagten ist das Ermessen nach § 47 Abs. 1 Hs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV auch nicht lediglich insoweit eröffnet, als eine Ausnahmegenehmigung zugunsten eines in der Anlage 4 für andere Fallkonstellationen vorgesehenen Kennzeichenschildes begehrt wird. Zwar ist nicht auszuschließen, dass im Einzelfall bei der Ermessensausübung maßgeblich ins Gewicht fallen kann, ob der Antragsteller eine fremdartige oder eine Kennzeichengestaltung begehrt, wie sie grundsätzlich in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgesehen ist. Dass ein Ermessen von vornherein nur für eine solche Ausnahme eröffnet wäre, die auf ein anderes Kennzeichen „von der Stange“ gerichtet ist, kann weder § 47 Abs. 1 Hs. 1 FZV noch § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 4 FZV entnommen werden. |
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| | Eine Ermessensentscheidung ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil nach den Ergänzungsbestimmungen in Abschnitt 1 Ziffer 4 der Anlage 4 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d genehmigen kann, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr feststellt, dass an einem Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist. Diese Regelung schließt eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 Abs. 1 Hs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV für ein sichelförmiges vorderes Kennzeichenschild schon deshalb nicht aus, weil Abschnitt 1 Ziffer 4 der Anlage 4 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung die Genehmigung eines verkleinerten Kennzeichens betrifft und nicht wie vorliegend begehrt einer anderen Kennzeichenform. Den genannten Ergänzungsbestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass im Sinne einer normativen Beschränkung des Ermessensspielraums eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 Abs. 1 Hs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV in sämtlichen anderen Fallkonstellationen ausgeschlossen sein soll (vgl. hierzu VG Koblenz, Urt. v. 15.05.2006 - 4 K 1442/05.KO -, JURIS), der Verordnungsgeber hat vielmehr mit diesen Bestimmungen lediglich klargestellt, dass und unter welchen Voraussetzungen statt eines vorschriftsmäßigen aber aufgrund seiner Größe nicht ohne weiteres anzubringenden Kennzeichens die Genehmigung zur Anbringung eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens in Betracht kommt. Auch eine Beschränkung des § 47 Abs. 1 Hs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV auf hintere Kennzeichenschilder betreffende Ausnahmen ist den Ergänzungsbestimmungen in Abschnitt 1 Ziffer 4 der Anlage 4 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht zu entnehmen, denn diese Bestimmungen beziehen sich nicht nur wie dargestellt auf die Anbringung eines verkleinerten Kennzeichens, sondern beschränken sich in ihrem Anwendungsbereich nur deshalb auf hintere Kennzeichen, weil der Normgeber davon ausgeht, dass der Anbringung des vorderen Kennzeichens in normgerechter Größe grundsätzlich keine technischen Schwierigkeiten entgegenstehen (s.a. Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Erlass zur Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen sowie Kennzeichnung von Oldtimerfahrzeugen vom 23.10.2014, ThürStAnz 2014, 1803, I. 2.7). Dass die Fahrzeug-Zulassungsverordnung dem vorderen Kennzeichen keine solche hervorgehobene Bedeutung beimisst, die ein gegenteiliges, restriktives Normverständnis nahelegen könnte, ergibt sich auch daraus, dass etwa bei Krafträdern auf die Anbringung eines Kennzeichens an deren Vorderseite nach § 10 Abs. 5 Satz 3 FZV verzichtet wird (s.a. VG Schleswig, Urt. v. 17.07.2007 - 3 A 128/06 -, JURIS, zur Ausnahmegenehmigung zum Führen eines dreirädrigen Kraftfahrzeugs ohne vorderes Kennzeichen). |
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| | Die von der Behörde nach alledem vorzunehmende Ermessensentscheidung hat das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die ablehnende Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.04.2016 erweist sich danach als ermessensfehlerhaft. |
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| | Zwar ist trotz der insoweit eindeutigen Erklärungen im gerichtlichen Verfahren nicht von einem Ermessensnichtgebrauch auszugehen. Ein Ermessensfehler in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn die Behörde eine tatsächlich nicht bestehende Beschränkung ihres Ermessensspielraums oder eine Gebundenheit ihrer Entscheidung annimmt (Kopp/Ramsauer, § 40 VwGO, Rdnr. 86 m.w.N.). Maßgeblich hier ist in erster Linie die Begründung des Verwaltungsaktes. Danach lehnte das Regierungspräsidium den Antrag zum einen deshalb ab, weil in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht vorgesehen sei, dass vom Erfordernis eines vorschriftsmäßigen vorderen Kennzeichens eine Ausnahme genehmigt werden könne. Wohl selbständig tragend wurde der Antrag darüber hinaus abgelehnt, weil die Anbringung eines vorschriftsmäßigen vorderen Kennzeichens dem Kläger technisch möglich sei, wobei das Regierungspräsidium ausdrücklich davon ausging, dass § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV (gemeint: § 47 Abs. 1 Hs. 1 FZV) Ausnahmen insbesondere dann ermöglicht, wenn aus technischen Gründen die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht möglich ist. Ein Ermessensnichtgebrauch dürfte angesichts dieser alternativen Erwägungen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten im gerichtlichen Verfahren nicht anzunehmen sein. In der Begründung des Verwaltungsaktes nicht zum Ausdruck gekommene Umstände, etwa die Verwaltungsvorgänge, aber nach dem Rechtsgedanken des § 114 Satz 2 VwGO auch die Ausführungen von Behörden-Vertretern im gerichtlichen Verfahren, können zwar im Einzelfall die zu überprüfende Entscheidung mitprägen (s.a. BVerwG, Urt. v. 23.01.1981 - 4 C 4.78 -, JURIS, zur einem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegenden Abwägungsentscheidung). Im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte schriftsätzlich ausgeführt, § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FZV seien Muss-Vorschriften; eine Ermessensentscheidung stehe der Verwaltungsbehörde somit nicht zu, und in der mündlichen Verhandlung diese Aussage lediglich insoweit eingeschränkt, als es um in der Anlage 4 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung grundsätzlich vorgesehene Kennzeichenmaße gehe. Dass diese - gänzlich neuen - Gründe für die Annahme der Behörde, ihr stehe ein Ermessen zur Erteilung der vom Kläger begehrten Ausnahmegenehmigung nicht zu, die alternative, ein Ermessen nicht leugnende Begründung im streitgegenständlichen Bescheid ersetzen soll, ist nicht ersichtlich, zumal der Beklagte im Schriftsatz vom 11.08.2016 ergänzend auf die Ausführungen in diesem Bescheid verweist. |
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| | Der Ablehnungsbescheid ist gleichwohl ermessensfehlerhaft. Die Behörde hat von ihrem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ausnahmevorschrift gerecht werdenden Weise Gebrauch gemacht. Ihr Abwägungsvorgang erfasst nicht sämtliche für die Ermessensentscheidung wesentlichen und dem Normzweck entsprechenden Gesichtspunkte. |
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| | Die zweckentsprechende Anwendung der Ermessensermächtigung erfordert grundsätzlich, dass die Behörde die mit der Regelung verfolgten öffentlichen Interessen den privaten Interessen des Antragstellers unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegenüberstellt. Die Genehmigung einer Ausnahme kommt in Betracht, um besonderen atypischen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden können. Ob ein solcher besondere Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall, welcher dem generellen Verbot zugrunde liegt (BVerwG, Urt. v. 21.02.2002 - 3 C 33.01 -, JURIS). Die behördliche Ermessensentscheidung hat einerseits zu beachten, ob die Auswirkungen einer Ausnahmegenehmigung den Zielen des Verbots nicht zuwiderlaufen, andererseits hat sie eine geltend gemachte und bestehende Ausnahmesituation in diesem Lichte zu gewichten (OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 12.05.2000 - 8 A 2698/99 -, m.w.N., JURIS). |
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| | Die Behörde hat sich vorliegend, soweit sie nicht ohnehin ein ihr eröffnetes Ermessen bestreitet, darauf beschränkt festzustellen, dass eine Ausnahme insbesondere dann in Frage komme, wenn aus technischen Gründen die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht möglich sei, an historischen Fahrzeugen aber keine über das Erscheinungsbild hinausgehenden sachlichen Vorteile bestünden, die eine Verwendung von nicht vorschriftsmäßigen Kennzeichen rechtfertigen könnten. Auch dem Kläger sei die Anbringung eines solchen technisch möglich. |
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| | Dieser Abwägungsvorgang erfasst nicht sämtliche für die Ermessensentscheidung wesentlichen und dem Normzweck entsprechenden Gesichtspunkte. |
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| | Die gebotene Abwägung der gegenläufigen Interessen verlangt zum einen die auslegende Bestimmung des Grundgedankens der Regelungen, von denen eine Ausnahme begehrt wird. Abgesehen davon, dass, wie dargestellt, die Behörde ausweislich der Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verkennt, von welchen Regelungen der Kläger eine Ausnahme begehrt, entbehrt der Bescheid bereits einer für die Abwägung maßgeblichen Bestimmung des Zwecks der Norm, von der suspendiert werden soll. Die Anforderungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 4 FZV dienen der Verkehrssicherheit, insbesondere der Verkehrsüberwachung: Die Vorschriften über Form und Größe der Kennzeichen in Anlage 4 finden ihre sachliche Rechtfertigung in den Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Diese erfordern, dass amtliche Kennzeichen auf eine ausreichende Entfernung lesbar sein müssen, um bei Verkehrsverstößen, aber auch in zivilrechtlichen Haftungsfällen den verantwortlichen Halter eines Kraftfahrzeugs auch bei höheren Fahrzeuggeschwindigkeiten noch möglichst sicher ermitteln zu können. Das Ablesen der Buchstaben/Ziffern-Kombination auf dem amtlichen Kennzeichen wird durch einheitliche Muster und Maße - gerade bei höheren Geschwindigkeiten des Fahrzeugs - erleichtert. Die Abwägung dieses Gemeinwohlinteresses mit den für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung streitenden Interessen hat sich daran zu orientieren, ob und inwieweit im Einzelfall eine besondere Situation gegeben ist, die ausgehend von diesem Normzweck eine Ausnahme von den Vorgaben der Anlage 4 rechtfertigt. |
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| | Dies verkennt die Behörde, indem sie sich auf die Feststellung beschränkt, an historischen Fahrzeugen bestünden keine über das Erscheinungsbild hinausgehenden sachlichen Vorteile. Diese pauschale Bezugnahme auf „historische Fahrzeuge“ ignoriert, dass die Fahrzeugfront des klägerischen Fahrzeugs atypisch mittig in einem stumpfen Winkel nach vorn gerichtet und zugleich gegen die Fahrtrichtung geneigt ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein normgerechtes Kennzeichenschild tatsächlich nicht wie vom Kläger vorgetragen an seinem Fahrzeug enganliegend montiert werden kann und damit an den Ecken absteht. Die besondere Gestaltung der Fahrzeugfront dieses Fahrzeugtyps bedingt jedoch eine mit der Montage zwingend verbundene Deformation des vorderen Kennzeichenschildes. Auf diese Weise wirkt ein normgerechtes Kennzeichenschild, wie die zahlreichen vom Kläger vorgelegten Fotos belegen, nicht mehr wie ein solches, sondern vielmehr dachförmig mittig nach oben verzerrt. Das montierte, vom Kläger begehrte sichelförmige Kennzeichen gleicht hingegen diese optische Verzerrung aus und kommt so dem Eindruck eines normgerecht geformten Kennzeichenschildes näher. Auf eine am Normzweck orientierte Abwägung durfte der Beklagte schon deshalb nicht verzichten. |
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| | Ermessensfehlerhaft ist die Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe darüber hinaus, soweit das durch das Kennzeichenschild mitbestimmte Erscheinungsbild eines Fahrzeugs von vornherein als unbeachtlich angesehen wird. Zwar begegnet es keinen Bedenken, bei Entscheidungen über Ausnahmegenehmigungen nach § 47 Abs. 1 Hs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV Fragen der Fahrzeugoptik grundsätzlich keine Bedeutung beizumessen. Der Beklagte verkennt jedoch, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um einen Oldtimer handelt, und damit um ein vom Verordnungsgeber gerade auch aufgrund seines Erscheinungsbildes qualifiziertes Kulturgut im Sinne des § 2 Nr. 22 FZV. Nach dieser Norm sind Oldtimer Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nr. 22 FZV ist gemäß § 23 Satz 1 StVZO ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Nach der gemäß § 23 Satz 2 StVZO für diese Begutachtung maßgeblichen Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO (VkBl. 7/2011, S. 257 ff.) ist Voraussetzung für die Bewertung eines Fahrzeugs als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut, dass das Erscheinungsbild des Fahrzeugs dem bei der Auslieferung ab Werk oder der dokumentierten Modifikation in der anfänglichen Betriebszeit entspricht (Einleitung Ziffer 3). Auch die im Detail geregelten Anforderungen an die Hauptbaugruppen des Fahrzeugs (Ziffer 3.2.) machen deutlich, dass bei der Begutachtung dem originalen oder zeitgenössischen Erscheinungsbild herausragende Bedeutung beizumessen ist. Die Bedeutung, die der Normgeber dem Oldtimer als kraftfahrzeugtechnischem Kulturgut beimisst, gebietet nicht grundsätzlich, die Genehmigung von Ausnahmen zum Zwecke der Wahrung seines originalen oder zeitgenössischen Erscheinungsbildes. Insbesondere in Bezug auf Kennzeichen ist diesen immanent, dass sie schon hinsichtlich der vorgesehenen Zeichenkombination gerade nicht das historische Gesamtbild des Fahrzeugs unterstreichen. Den Inhalt des Kennzeichens betreffend, ist eine eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigende atypische Ausnahmesituation kaum denkbar (vgl. zum Anspruch auf Erteilung eines Oldtimer-Kennzeichens ohne Euro-Feld VG Minden, Urt. v. 06.06.2013 - 2 K 2931/12 und 2 K 2930/12 -, JURIS). Hinsichtlich der vorliegend allein in Rede stehenden Form und Größe des vorderen Kennzeichens bedarf es jedoch einer Abwägung des Interesses des Klägers an dem durch ein leicht sichelförmiges Kennzeichen unterstrichenen originalen Erscheinungsbild seines Oldtimers mit den hinter den entgegenstehenden Regelungen verfolgten öffentlichen Interessen. Dem entsprechend sieht zum Beispiel der Erlass des Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen sowie Kennzeichnung von Oldtimerfahrzeugen (23.10.2014, ThürStAnz 2014, 1803, II.2.) vor, dass von der Ausgestaltung – insbesondere, aber nicht nur von der Größe - der Kennzeichenschilder bei Oldtimern abgewichen werden kann, wenn die Anpassungen am Fahrzeug dem Charakter eines kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes widersprechen. |
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| | Der Kläger hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), denn mangels Spruchreife ist eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht möglich und die Klage insoweit abzuweisen. Die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null sind nicht gegeben. Es ist nicht von vornherein festzustellen, dass nur die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung ermessensfehlerfrei verfügt werden könnte. Insbesondere ergibt sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz wegen der vom Kläger dokumentierten Entscheidungspraxis in anderen Bundesländern kein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Abweichende Ermessensentscheidungen anderer Behörden in deren Zuständigkeitsbereich sind von vornherein ungeeignet, die Ermessensausübung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu binden (s.a. VG Berlin, Urt. v. 07.12.1992 - 27 A 22.92 -, JURIS; VG Koblenz, Urt. v. 06.04.2009 - 3 K 904/08.KO -; VG Berlin, Urt. v. 18.11.2015 - 11 K 330.15 -, JURIS). |
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