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Die Parteien streiten über die Höhe der Witwenrente der Klägerin.
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Die Klägerin war bei der beklagten R seit 1977 als Redakteurin beschäftigt. Seit dem 01.02.1998 befindet sie sich im Ruhestand und bezieht von der Beklagten Altersrente entsprechend der für die Mitarbeiter geltenden Versorgungsregelung.
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Die Klägerin war mit dem 1926 geborenen Herrn G W verheiratet. Dieser stand ab 1961, zuletzt als gehobener Redakteur in einem Arbeitsverhältnis zu der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Er trat am 01.12.1991 in den Ruhestand und ist am 16.09.2001 verstorben. Aufgrund Bezugnahme im Arbeitsvertrag fand auf das Arbeitsverhältnis des Ehemannes der Klägerin der Manteltarifvertrag für den S Anwendung. Nach TZ 721 dieses Tarifvertrages ist die Beklagte verpflichtet, ihren Arbeitnehmern entsprechend ihrer Versorgungsregelung eine Versorgungszusage zu erteilen.
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Die Klägerin macht Ansprüche aus der Betriebsvereinbarung/Versorgungsordnung des S in der mit Wirkung ab dem 01.01.1985 gültigen Fassung geltend. In dieser Regelung heißt es unter anderem:
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§ 9 Witwenrente/Witwerrente
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(1) Die Witwe eines Berechtigten, der die ruhegeldfähige Dienstzeit erfüllt hatte oder der bereits Rente nach §§ 7 oder 8 bezog, erhält Witwenrente, wenn die Ehe bis zu seinem Tod bestanden hat. ...
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(2) Die Witwenrente beträgt 60 von Hundert der Rente, auf die der Ehemann bei seinem Tod Anspruch oder Anwartschaft hatte.
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(1) Der Ehemann einer Berechtigten, die die ruhegeldfähige Dienstzeit erfüllt hatte oder die bereits Rente nach §§ 7 oder 8 bezog, erhält Witwerrente, wenn die Ehe bis zum Tode bestanden hat, solange er infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf Witwerrente angewiesen ist. ...
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Die vorbezeichnete Betriebsvereinbarung wurde durch Dienstvereinbarung vom 26.11.1993 mit Wirkung vom 01.01.1994 geändert, § 9 a entfiel. § 9 wurde um die Absätze (7) und (8) ergänzt:
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(7) Trifft bei einem Berechtigten eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente mit einer Witwenrente zusammen, so wird die Witwenrente um den hälftigen Betrag der jeweils niedrigeren Rente gekürzt.
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(8) Die vorstehenden Regelungen gelten für die Witwerrente sinngemäß.
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Die Beklagte nimmt Kürzungen nach dieser neueingefügten Regelung nur vor, wenn der/die Berechtigte einen eigenen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung gegen die Beklagte hat.
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Die Beklagte brachte bei der Berechnung der Witwenrente der Klägerin den mit Wirkung vom 01.01.1994 in § 9 eingefügten Absatz 7 zur Anwendung und kürzte die niedrigere Witwenrente in Höhe von unstreitig EUR 1.322,20 um 50 % (vgl. ABl. 9 bis 11 der 9 Ca 137/02 Akte). Sie zahlte in den Monaten Januar bis März 2002 EUR 662,10 als Witwenrente aus.
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Mit der am 15.03.2002 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin die ungekürzte Witwenrente gem. § 9 Ziff. 2 der Versorgungsordnung geltend und fordert Nachzahlung für die Monate Januar bis März 2002.
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Die Klägerin ist der Auffassung, eine Kürzung der Witwenrente habe nicht erfolgen dürfen. Die Versorgungszusage sei durch die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag kollektivvertraglich vereinbart. Die Änderung der Versorgungszusage im Wege einer Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung sei zu Lasten ihres Ehemannes nicht möglich gewesen, da dieser im Jahr 1993 bereits Pensionär gewesen sei und insoweit eine Regelungsbefugnis seitens der Personalvertretung mangels Legitimation nicht mehr gegeben gewesen sei. Außerdem liege in der ab 01.08.1994 geltenden Neuregelung ein Eingriff in bereits erdiente Besitzstände, für den zwingende Gründe nicht gegeben seien. Ihr Ehemann habe sich als Anspruchsinhaber auf die zugesagte Hinterbliebenenversorgung verlassen können und habe seine Lebenssituation darauf eingestellt und auf Eigenvorsorge verzichtet. Die vorgesehene Kürzung führe auch zu einer Ungleichbehandlung, da sie nur solche Betriebsangehörige mit ihren Witwen bzw. Witwern treffe, die als Eheleute gemeinsam in den Diensten der Beklagten gestanden und bei der Beklagten jeweils einen eigenen selbständigen Ruhegeldanspruch erworben haben.
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Die Klägerin hat beantragt:
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1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlich EUR 1.322,20 ab 01.04.2002 als ungekürzte Witwenrente zu zahlen.
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2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.983,30 zu zahlen zuzüglich 5 % Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit 01.01.2002.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Sie meint, die Legitimation des Personalrats sei in einem solchen Fall auch für Ruheständler gegeben. Außerdem sei die durch Bezugnahme auf den Tarifvertrag im Arbeitsvertrag gegebene Zusage der Hinterbliebenenversorgung mit einem Änderungsvorbehalt hinsichtlich künftiger Regelungen auch durch die Betriebsparteien ausgestaltet. Auf die Legitimation des Personalrates zur Änderung der Versorgungsordnung für Ruheständler komme es daher nicht an. Die Änderung ab 01.01.1994 sei verhältnismäßig. Ihr Zweck sei gewesen, die Benachteiligung von Witwern -- wie durch das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1975 vorgegeben und durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz (im folgenden: HEZG) vom 11.07.1985 umgesetzt -- zu beseitigen, was auch theoretisch dem Ehemann der Klägerin hätte zu Gute kommen können, wenn die Klägerin vorzeitig verstorben wäre. Um das Gesamtdeputat nicht erhöhen zu müssen, sei die Kürzung bei den doppelt versorgten Mitarbeitern angemessen und verhältnismäßig. Diese Regelung unterliege nicht dem vom Bundesarbeitsgericht für Ruhegeldansprüche entwickelten dreistufigen Prüfungsschema, sondern nur einer einfachen Rechtskontrolle, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage am 24.07.2002 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Kürzung der Witwenrente durch Dienstvereinbarung habe nicht zu Lasten des Ehemannes der Klägerin erfolgen können, da dieser sich zu dieser Zeit bereits im Ruhestand befunden habe und es daher an einer Legitimation des Personalrates für eine solche belastende Regelung ihm gegenüber fehle. Im übrigen werde durch die Neuregelung in einen erdienten Anspruch des Ehemannes der Klägerin eingegriffen. Ein solcher Eingriff sei nur aus zwingenden Gründen zulässig. Solche seien nicht ersichtlich. Näheres zu den wirtschaftlichen Auswirkungen habe die Beklagte nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass die Gleichstellung von Witwen und Witwern zu einer Erhöhung des Gesamtdeputats führen könne, rechtfertige einen solchen Einschnitt nicht. Auf die Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird verwiesen.
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Gegen das am 17.10.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04.11.2002 Berufung eingelegt und diese am 17.01.2003 -- innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist -- ausgeführt.
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Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 24.07.2002 -- Az.: 9 Ca 137/02 -- wie folgt abgeändert und im Kostenpunkt aufgehoben:
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung.
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Sie trägt nunmehr vor, ihr verstorbener Ehemann sei seit 1969, sie selbst sei seit 1970 tarifgebunden gewesen.
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Wegen des Parteivortrages im einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen zu Protokoll verwiesen.
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